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2140 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
April
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
Sicherheitssystem
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
;
Art
.
§
Abs.
Nr.
;
Art
.
Abs.
Buchst
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Notwendigkeit
eindeutigen
Identifizierbarkeit
Erfindung
1
3
Trioxan
;
fortgeführt
Acrylfasern
Beschluss
optische
Wellenleiter
ist
Nichtigkeitsgrund
Fehlens
ausführbaren
Offenbarung
geltendem
Recht
Weiteres
anwendbar
.
.
30
.
April
Bundespatentgericht
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
wird
11
.
August
verkündete
Urteil
4
.
Senats
Bundespatentgerichts
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
europäische
Patent
wird
Wirkung
Bundesrepublik
insoweit
nichtig
erklärt
Patentanspruch
nachfolgende
Fassung
hinausgeht
Patentansprüche
beziehen
:
"
Insassen-Sicherheitssystem
Fahrzeuge
insbesondere
Rückhaltesystem
Gurtstraffer
usw.
mindestens
Ansprechzeit
aufweisenden
Auslösesensor
Recheneinheit
Zündendstufe
Aktivierung
Sicherheitssystems
gekennzeichnet
Recheneinheit
steuerbare
Sperrschaltung
erst
Ablauf
Verriegelungs-Freigabezeit
Zündendstufe
entriegelt
Verriegelungs-Freigabezeit
kleiner
Ansprechzeit
Auslösesensors
ist
VerriegelungsFreigabezeit
Ansprechzeit
anschließt
.
"
weitergehende
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaberin
20
.
Juni
Inanspruchnahme
Priorität
deutschen
Patentanmeldung
8
Juli
angemeldeten
auch
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Streitpatents
"
Insassen-Sicherheitssystem
Fahrzeuge
"
betrifft
Patentansprüche
umfasst
.
Patentanspruch
Streitpatents
hat
folgenden
Wortlaut
:
"
1
.
Insassen-Sicherheitssystem
Fahrzeuge
insbesondere
Rückhaltesystem
Airbag
Gurtstraffer
usw.
mindestens
Ansprechzeit
aufweisenden
Auslösesensor
Recheneinheit
Zündendstufe
Aktivierung
Sicherheitssystems
gekennzeichnet
Recheneinheit
steuerbare
Sperrschaltung
erst
Ablauf
Verriegelungs-Freigabezeit
Zündendstufe
entriegelt
VerriegelungsFreigabezeit
kleiner
Ansprechzeit
Auslösesensors
ist
.
"
abhängigen
Patentansprüche
Streitpatents
wird
Patentschrift
verwiesen
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Erfindung
sei
Streitpatent
so
deutlich
vollständig
offenbart
Fachmann
ausführen
könne
.
sei
Gegenstand
Streitpatents
Stand
Technik
insbesondere
deutschen
Offenlegungsschriften
nachveröffentlichte
zeitrangältere
deutsche
Patentschrift
Veröffentlichung
europäischen
Patentanmeldung
US-Patentschrift
D11
Veröffentlichung
britischen
Patentanmeldung
Literaturstellen
Tietze/Ch
.
Halbleiter-Schaltungstechnik
5
.
Aufl
.
S.
f.
8
.
Aufl
.
S.
.
Hrsg.
Elektronische
Messtechnik
S.
f.
S.
.
bildeten
patentfähig
.
Klägerin
hat
beantragt
Streitpatent
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
nichtig
erklären
.
Bundespatentgericht
hat
Streitpatent
Fehlens
ausführbaren
Offenbarung
vollem
Umfang
nichtig
erklärt
;
Erfindung
patentfähig
ist
hat
geprüft
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufung
.
beantragt
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Klage
Maßgabe
abzuweisen
Patentanspruch
Streitpatents
Tenor
wiedergegebene
Fassung
erhält
nachgeordneten
Patentansprüche
so
gefassten
Patentanspruch
beziehen
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
stützt
Berufungsverfahren
weiter
deutsche
Offenlegungsschrift
.
Auftrag
Senats
hat
Professor
.
schriftliches
Gutachten
erstattet
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
Beklagten
führt
Abänderung
fochtenen
Urteils
Abweisung
Nichtigkeitsklage
Streitpatent
zuletzt
noch
verteidigten
Umfang
richtet
.
Streitpatent
betrifft
Insassensicherheitssystem
zwar
insbesondere
Rückhaltesystem
Prallkissen
Airbag
Gurtstraffer
.
1
.
Systemen
sind
gefahrträchtige
Kosten
Wiederherstellung
Systems
verbundene
Fehlauslösungen
unerwünscht
.
Fehlauslösungen
können
definierte
Hardware-Zustände
Ausschaltens
Störungen
Recheneinheit
verursacht
werden
Zündendstufe
Sicherheitssystems
ansteuert
.
2
.
Streitpatent
Schutz
gestellte
Lehre
sollen
derartige
Fehlauslösungen
vermieden
werden
.
3
.
stellt
Patentanspruch
Streitpatents
verteidigten
Fassung
Insassen-Sicherheitssystem
Fahrzeuge
folgenden
Merkmalen
Schutz
:
System
weist
mindestens
Auslösesensor
Ansprechzeit
Recheneinheit
Zündendstufe
Sperrschaltung
.
Recheneinheit
steuert
Sperrschaltung
.
ist
Verriegelungs-Freigabezeit
vorgesehen
Ansprechzeit
anschließt
kleiner
Ansprechzeit
Auslösesensors
ist
Ablauf
Sperrschaltung
Zündendstufe
entriegelt
.
Zündendstufe
aktiviert
Sicherheitssystem
.
4
.
Streit
Parteien
Auffassung
Patentgerichts
Erfindung
sei
ausführbar
offenbart
erfordern
nähere
Untersuchung
Sinngehalts
Merkmalskombination
.
Beschreibung
Streitpatents
soll
bestimmte
Fahrzeugzustandsgrößen
erfassen
Erfüllung
vorgebbarer
Kriterien
Auslösung
Sicherheitssystems
führen
.
Insbesondere
kann
Auslösesensor
Fahrzeugbeschleunigung
erfassen
digitalen
analogen
Rechenschaltungen
verarbeiten
insbesondere
Aufintegrierung
vornehmen
Beschr
.
Sp
.
Z.
.
ergibt
auch
gerichtliche
Sachverständige
ausgeführt
hat
Sinn
Merkmals
nur
elektromechanischen
Beschleunigungswandler
besteht
auch
Beschleunigungssignal
verarbeitet
insbesondere
integriert
.
Beschreibung
ist
hieraus
ersichtlich
Grund
Integrationsvorgangs
sofortige
Auslösung
Systems
erfolgt
erst
"
genannten
Ansprechzeit
erfolgt
"
Sp
.
Z.
.
Jedenfalls
patentgemäß
Betracht
kommende
Ansprechzeit
ist
somit
Zeitdifferenz
Beginn
Integration
vgl.
Beschr
.
Sp
.
Z.
Erfassung
bestimmter
möglicherweise
kritisch
werdender
Fahrzustandsgrößen
vgl.
Sp
.
Z.
schon
Einschalten
Motors
Erreichen
Schwellwerts
"
Auslösung
"
Folge
haben
soll
.
ist
Fachmann
Entwicklung
Insassensicherheitssystemen
befassten
vertrauten
Diplomingenieur
Fachrichtung
Elektrotechnik
geläufig
Integration
typischerweise
erst
dann
beginnt
"
Rauschschwelle
überschritten
ist
etwa
Verzögerung
Vierfachen
Erdbeschleunigung
entspricht
;
gerichtliche
Sachverständige
hat
Verständnis
bestätigt
Gutachten
S.
.
Streitpatent
soll
"
Auslösung
Systems
"
noch
Aktivierung
Sicherheitssystems
Folge
haben
.
Sicherheitssystem
wird
vielmehr
Zündendstufe
erst
dann
aktiviert
Merkmal
Zündendstufe
ganz
allgemein
verstehenden
Patentanspruch
auch
Zufügung
Bezugszeichens
näher
definierten
Sperrschaltung
entriegelt
worden
ist
Merkmal
.
wiederum
geschieht
gesteuert
Recheneinheit
Merkmal
Sinn
Fachbegriffs
verstehende
Verriegelungs-Freigabezeit
abgelaufen
ist
Merkmale
;
.
ermöglicht
VerriegelungsFreigabezeit
Sicherheitssystem
korrekten
Betriebszustand
überprüfen
Sp
.
Z.
;
tritt
Störfall
unzulässigen
Ansteuerung
Zündendstufe
führen
müsste
ist
zeitverzögerte
Freigabe
noch
gewisse
Zeitspanne
"
rettendes
Eingreifen
"
möglich
etwa
Eingreifen
weiteren
gestörten
Recheneinheit
Sp
.
Sp
.
Z.
.
Freigabe
ist
Patentanspruch
explizit
Ausdruck
kommt
Sinn
logischen
UND-Verknüpfung
zweifachen
Aktivierungsbedingung
"
rettendes
Eingreifen
"
zeitverzögert
vgl.
Sp
.
Auslösesignal
Überschreiten
Schwellwerts
Ablauf
Ansprechzeit
auch
VerriegelungsFreigabezeit
verstrichen
sind
.
sichere
Schutzfunktion
darf
Verriegelungs-Freigabezeit
"
bestimmte
Zeitspanne
überschreiten
"
Sp
.
;
Merkmal
hat
kleiner
Ansprechzeit
Auslösesensors
Merkmal
sein
.
Dauer
Ansprechzeit
definiert
ist
einerseits
insbesondere
laufen
beginnen
kann
Integration
begonnen
wird
andererseits
Erreichen
Schwellwerts
Auslösung
endet
wiederum
fahrzeugspezifisch
bestimmen
ist
ist
gerichtlichen
Sachverständigen
zwar
beizutreten
eindeutige
vollständige
Charakterisierung
zeitlichen
Abläufe
Rückhaltesystem
fehlt
;
steht
Ausführbarkeit
jedoch
.
Merkmal
ist
nämlich
verstehen
Verriegelungs-Freigabezeit
kleiner
Betracht
kommenden
Ansprechzeiten
sein
hat
vgl.
Formulierung
Sp
.
Sp
.
VerriegelungsFreigabezeit
kleiner
"
"
Ansprechzeit
Auslösesensors
ist
.
Fachmann
wird
Verriegelungs-Freigabezeit
jedenfalls
möglichst
klein
gerade
so
groß
wählen
Funktion
erfüllen
kann
mithin
"
rettendes
Eingreifen
"
erlaubt
.
II
.
Streitpatent
offenbart
Erfindung
so
eindeutig
vollständig
Fachmann
ausführen
kann
.
1
.
Patentgericht
hat
abweichende
Auffassung
begründet
Parteien
zentrale
Beschreibungsstellen
Streitpatentschrift
jeweils
gegensätzlich
auslegten
.
Beschreibung
Sp
.
Z.
sei
erforderlich
kommende
Auslöseimpuls
entriegelten
Zündendstufe
zugeleitet
werde
Systemaktivierung
erfolgen
könne
;
müsse
mithin
Zeitpunkt
erfindungsgemäße
Verriegelungsfreigabezeit
abgelaufen
sein
.
Angabe
könne
-9-
gerin
entnommen
werden
Ansprechzeit
Verriegelungsfreigabezeit
parallel
abliefen
Zeitbedingung
Patentanspruch
Verriegelungs-Freigabezeit
Ansprechzeit
ende
Auslöseimpuls
zuvor
entriegelte
Zündendstufe
leiten
.
Angabe
könne
aber
auch
Beklagten
Sinn
interpretiert
werden
eingeleitete
Ansprechzeit
Auslöseimpuls
ende
erst
Zeitpunkt
Verriegelungsfreigabezeit
laufen
beginne
Ende
Auslöseimpuls
entriegelte
Zündendstufe
treffe
Sicherheitssystem
auslöse
.
Auch
weitere
Beschreibungsstellen
Sp
.
8
:
"
Ablauf
Ansprechzeit
Auslösesensors
muss
Freigabe
Endstufen
Zündung
erfolgt
sein
.
"
;
Sp
.
Z.
:
"
Normalbetrieb
ist
somit
Sperrschaltung
dauernde
Verriegelung
Zündendstufe
gegeben
erst
dann
bestimmten
Zeitpunkt
gewollte
Auslösung
Insassen-Sicherheitssystems
erfolgen
soll
so
frühzeitig
aufgehoben
wird
eigentlichen
Zündzeitpunkt
Zeitverzögerung
Verriegelungs-Freigabezeit
abgelaufen
ist
.
"
interpretierten
Parteien
unterschiedlich
.
Ergebnis
habe
mündliche
Verhandlung
ergeben
widersprechenden
Interpretationen
Entscheidung
vorliegenden
Erfindung
technisch
nachvollziehbar
jeweiligen
Lesart
auch
Gegenstand
Offenbarung
Erfindung
seien
.
weitere
Offenbarung
Streitpatents
enthalte
Hinweise
Interpretationen
ausgeschlossen
sei
.
Interpretationen
Offenbarungsstellen
beriefen
könne
alternative
Ausführungsbeispiele
Erfindung
handeln
.
Mithin
gebe
Streitpatent
Gesamtheit
so
deutliche
vollständige
Offenbarung
eindeutig
identifizieren
ausführen
könne
.
2
.
hält
Nachprüfung
stand
.
Zunächst
hat
Patentgericht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Kettenradanordnung
;
.
Informationsübermittlungsverfahren
;
.
Zerfallszeitmessgerät
;
.
Straßenbaumaschine
Veröffentlichung
vorgesehen
formulierten
Anforderung
genügt
Gericht
Patent
selbstständig
Bindung
Auffassung
Parteien
Sachverständigen
auszulegen
hat
.
Insbesondere
genügt
Urteil
Lesarten
seien
"
technisch
nachvollziehbar
"
Forderung
Berücksichtigung
Funktion
einzelnen
Merkmale
Stellung
Zusammenhang
Patentanspruchs
ermitteln
technische
Lehre
Streitpatent
Lösung
zugrunde
liegenden
technischen
Problems
gibt
hierbei
gesamten
Inhalt
Beschreibung
auszuschöpfen
.
Streitpatent
erteilten
Fassung
ergab
allerdings
Patentgericht
insoweit
zutreffend
angenommen
hat
Festlegung
Verriegelungs-Freigabezeit
Anschluss
Ansprechzeit
laufen
musste
.
Vielmehr
erfasste
Streitpatent
erteilten
Fassung
auch
Fall
Ansprechzeit
Verriegelungs-Freigabezeit
teilweise
vollem
Umfang
parallel
liefen
.
lag
aber
Auffassung
Patentgerichts
Mangel
ausführbaren
Offenbarung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Notwendigkeit
eindeutigen
Identifizierbarkeit
Erfindung
Patentgericht
Sache
gestützt
hat
1
3
Trioxan
;
fortgeführt
Acrylfasern
Beschluss
optische
Wellenleiter
ist
nationalen
Patentrecht
Prüfung
Patentnichtigkeitsverfahren
vollständig
übereinstimmenden
Grundsätzen
Erteilungsverfahren
ergangen
seither
geltenden
nationalen
Recht
Bundesgerichtshof
übernommen
worden
.
gilt
erst
recht
hier
maßgebliche
Europäische
Patentübereinkommen
nationale
Umsetzung
Art
.
Abs.
Buchst
.
;
Art
.
§
Abs.
Nr.
.
ist
Hinblick
Neuregelung
Nichtigkeitsgründe
Rahmen
europäischen
Harmonisierung
auch
unbesehen
geltende
Recht
übertragbar
vgl.
Melullis
Rdn
.
Art
.
;
Keukenschrijver
6
.
Aufl
.
Rdn
.
§
;
10
.
Aufl
.
Rdn
.
PatG
.
Identifizierbarkeit
kann
Patentnichtigkeitsverfahren
dann
Bedeutung
sein
Fehlen
ausführbaren
Offenbarung
Erfindung
entgegensteht
.
ist
aber
bereits
dann
Fall
Aussagegehalt
geschützten
Lehre
verschiedene
Interpretationsmöglichkeiten
bleiben
.
Fall
muss
zunächst
geklärt
werden
Auslegung
zutreffende
ist
vgl.
blasenfreie
Gummibahn
.
Auslegung
ist
Patentanspruch
sodann
Beurteilung
Patentfähigkeit
zugrunde
legen
.
Patent
Auslegung
Erfindung
ausführbar
offenbart
bedarf
sodann
Prüfung
Einzelfall
.
Unklarheit
lediglich
Verstoß
Art
.
Satz
begründet
zugleich
Ausführbarkeit
entgegenzustehen
füllt
gesetzlich
vorgesehenen
Nichtigkeitsgründe
.
3
.
Berufungsverfahren
vorgenommenen
Einfügung
Patentanspruch
beschränkt
Beklagte
Patent
nunmehr
Alternative
Verriegelungs-Freigabezeit
Ansprechzeit
anschließt
.
Hiergegen
bestehen
Bedenken
Alternative
ist
Streitpatent
hinreichender
Deutlichkeit
offenbart
Sp
.
21
;
Sp
.
50
;
Sp
.
.
Offenbarung
findet
übereinstimmend
auch
bereits
ursprünglichen
Unterlagen
.
S.
;
S.
.
4
.
Streitpatent
Bemessung
Ansprechzeit
festlegt
steht
Ausführbarkeit
Sinn
angezogenen
Nichtigkeitsgrunds
Art
.
§
Abs.
Nr.
ebenfalls
.
Möglichkeit
Bestimmung
Ansprechzeit
besteht
bereits
ausgeführt
Beginn
Integration
Erreichen
Schwellwerts
bemessen
.
Geht
so
konnte
Fachmann
auch
maximale
Länge
Verriegelungs-Freigabezeit
Abhängigkeit
so
definierten
Ansprechzeit
bestimmen
.
reicht
Ausführbarkeit
Schutz
gestellten
Erfindung
jedenfalls
insoweit
kann
lediglich
verlangt
werden
nacharbeitbarer
Weg
offenbart
ist
Erfindung
zugrunde
liegende
Problem
tatsächlich
gelöst
wird
Taxol
;
vgl.
breite
Patentanspruch
Festschrift
.
allgemeingültige
Definition
Ansprechzeit
Verfügung
gestellt
wird
kann
ausführbare
Offenbarung
verlangt
werden
.
Streitpatent
offenbart
Weg
VerriegelungsFreigabezeit
darzustellen
nämlich
Wiederaufladung
Punkt
Komparator
umschaltet
benötigte
Zeit
.
Sp
.
10
;
vgl.
Beschr
.
Sp
.
.
.
Berufungsverfahren
haben
Erkenntnisse
ergeben
Ergebnis
tragen
können
Gegenstand
Patentanspruchs
Streitpatents
neu
sei
Art
.
Wertung
zuließen
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergebe
Art
.
.
1
.
Gegenstand
Patentanspruchs
Streitpatents
ist
neu
.
Veröffentlichung
europäischen
Patentanmeldung
GmbH
;
beschreibt
Prüfschaltung
richtung
Schutz
Insassen
Unfalls
dienenden
Sicherheitseinrichtung
Auslösesignal
Prüfprogramm
simuliert
wird
.
Einschalten
Versorgungsspannung
Auslösevorrichtung
läuft
zweistufiges
Prüfprogramm
Überprüfung
Auswerteelektronik
.
Ablaufs
Prüfprogramms
Aktivierung
Sicherheitseinrichtung
kommen
kann
ist
Reihe
Endstufentransistor
Sicherheitseinrichtung
zusätzlicher
Transistor
geschaltet
gesperrt
bleibt
Prüfprogramm
abgelaufen
ist
.
ersten
Schritt
Prüfprogramms
wird
Einschalten
Versorgungsspannung
Zeitpunkt
Zeitpunkt
überprüft
Endstufentransistor
weitere
Transistor
gesperrt
sind
.
zweiten
Schritt
wird
sodann
Funktionsfähigkeit
Auswerteelektronik
Endstufentransistors
überprüft
.
wird
Auswerteelektronik
Zeitpunkt
Überschreiten
Schwellwertstufe
simuliertes
Auslösesignal
zugeführt
.
Auswerteelektronik
Endstufentransistor
fehlerfrei
arbeiten
wird
bisher
gesperrte
Endstufentransistor
gewissen
Verzögerungszeit
leitenden
Zustand
überführt
.
Zeitpunkt
simulierte
Auslösesignal
zurückgenommen
worden
ist
wird
Endstufentransistor
wieder
gesperrt
S.
.
.
Erst
Zeitpunkt
wird
Transistor
leitenden
Zustand
versetzt
.
Crashvorgang
Auswerteelektronik
anspricht
Endstufentransistor
leitend
schaltet
fließt
leitendem
Transistor
Zündstrom
Sicherheitseinrichtung
Lage
ist
auszulösen
.
Ausgestaltung
entspricht
Merkmal
Patentanspruchs
Streitpatents
Sperrschaltung
Ablauf
Verriegelungs-Freigabezeit
Zündendstufe
hier
Endstufentransistor
entriegelt
.
Ablauf
Zeitraums
Klägerin
Verriegelungs-Freigabezeit
ansehen
will
entriegelt
Prüfschaltung
Endstufentransistor
zuvor
kurze
Zeit
Ende
Simulationssignals
wieder
gesperrt
worden
ist
.
Auch
Merkmal
ist
verwirklicht
zeitlicher
Zusammenhang
Zeitraum
Ansprechzeit
Auslösesensors
bereits
ausgeführt
Streitpatent
Beginn
Integrationsvorgangs
beginnt
Einschalten
Versorgungsspannung
wird
Entgegenhaltung
hergestellt
.
deutsche
Offenlegungsschrift
Messerschmitt-BölkowBlohm
GmbH
;
betrifft
Auslöseschaltung
Sicherheitseinrichtung
Prüfschaltung
.
wird
Ausgangssignal
Beschleunigungsaufnehmers
Auswerteschaltung
Integrator
ausgewertet
Sicherheitseinrichtung
wird
Überschreiten
Auslösewerts
Schwellwert
ausgelöst
Prüfschaltung
werden
Referenzimpulse
ausgegeben
Prüfimpulsen
verglichen
bestimmten
Zeitintervallen
getaktet
abgegeben
werden
können
.
Auch
hier
ist
Prinzip
Entriegelns
verwirklicht
Merkmal
auch
Zeitbedingung
Merkmal
wird
gelehrt
.
deutsche
Offenlegungsschrift
.
;
beschreibt
elektronisches
Kollisionsdetektorsystem
Kraftfahrzeuge
Kollisionsdetektor
Kollisionssignal
Verzögerungsdetektor
tiefpassgefiltertes
Realverzögerungssignal
erzeugt
werden
weiter
Vergleicher
Treibersignal
erzeugt
wird
Realverzögerungssignal
Funktionsgenerator
erzeugtes
Bezugsverzögerungssignal
übersteigt
Treibersignal
Sicherheitsvorrichtung
betätigt
.
Testbetriebs
Sicherheitssystem
ordnungsgemäße
Funktion
getestet
wird
kommt
Sperrung
Rückhaltemittel
S.
letzter
Abs.
.
Auch
hier
wird
Zusammenhang
Ansprechzeit
Verriegelungs-Freigabezeit
hergestellt
insbesondere
Sinn
VerriegelungsFreigabezeit
kleiner
Ansprechzeit
sein
soll
Merkmal
.
zugehörige
Veröffentlichung
europäischen
anmeldung
Bundesrepublik
erfolgt
Art
.
Abs.
13
.
Dezember
geltenden
Streitpatent
noch
anzuwendenden
Fassung
vgl.
Moufang
8
.
Aufl
.
Rdn
.
§
insgesamt
berücksichtigen
ist
nachveröffentlichte
zeitrangältere
deutsche
Patentschrift
AG
;
nur
Neuheitsprüfung
relevant
ist
Art
.
Satz
beschreibt
Zündvorrichtung
Insassenschutzvorrichtung
Fahrzeug
.
ist
Schalter
elektronischen
Schlosses
erst
dann
ansteuerbar
spätestens
Beaufschlagung
Aktivierung
vorgesehenen
Zündsignal
auch
Entriegelungssignal
übertragen
worden
ist
.
Auch
hierbei
ist
jedenfalls
VerriegelungsFreigabezeit
offenbart
auch
Zeitbedingung
Merkmal
.
deutsche
Offenlegungsschrift
GmbH
;
betrifft
Verfahren
Vorrichtung
Überwachung
rechnergesteuerter
Stellglieder
.
Steuersignale
werden
Ausgang
Prozessrechners
Auswerteschaltung
zugeführt
Prüfzeit
wird
Weitergabe
Steuersignals
Eingang
Stellglieds
zeitlich
verzögert
.
Wird
Auswerteschaltung
festgestellt
korrekt
ist
wird
Zeitverzögerungsschaltung
Freigabesignal
Eingang
signalisiert
Steuersignal
Ausgang
Eingang
Stellglieds
zuzuführen
ist
.
fehlt
Beklagte
zutreffend
hingewiesen
hat
Entriegelung
Ablauf
Verriegelungs-Freigabezeit
verriegelten
Zündendstufe
Sinn
Merkmals
.
Stellglied
wird
zwar
ordnungsgemäße
Funktion
Zeitverzögerungsschaltung
vorausgesetzt
nur
dann
Zündendstufe
durchschaltendes
Steuersignal
zugeführt
Freigabesignal
Eingang
anliegt
.
ist
jedoch
gerichtlichen
Sachverständigen
Zündendstufe
entriegelnde
Sperrschaltung
sehen
.
Verriegelt
ist
Zündendstufe
vielmehr
nur
dann
Zündung
anliegenden
Steuersignals
erfolgen
kann
.
Vorkehrungen
sieht
Veröffentlichung
.
wird
nur
gelehrt
Ansprechverzögerung
Prüfung
gering
gehalten
werden
muss
so
bemessen
ist
"
Funktionsweise
Rechner
gesteuerten
Stellglied
ausgerüsteten
Anlage
beeinträchtigt
wird
"
Sp
.
;
Verzögerungsdauer
kann
"
jeweils
kürzest
mögliche
Zeitdauer
"
beschränkt
werden
Sp
.
Sp
.
.
ist
Beziehung
Sinn
Merkmals
offenbart
.
2
.
Ergebnisse
Verhandlung
Beweisaufnahme
erlauben
Würdigung
Gegenstand
verteidigten
Patentanspruchs
Streitpatents
Fachmann
Stand
Technik
nahegelegt
war
.
Klägerin
Begründung
Naheliegens
herangezogene
deutsche
Offenlegungsschrift
GmbH
;
beschreibt
Beklagte
zutreffend
darlegt
Sperrschaltung
somit
Entriegelung
Zündendstufe
.
Senat
vermag
erkennen
wird
auch
Klägerin
dargelegt
inwiefern
Neuheit
erörterten
Entgegenhaltungen
nur
Einschaltung
Systems
auch
normalen
zeugbetriebs
wirksame
Sperrschaltung
Zündendstufe
Ansprechzeit
Auslösesensors
anschließenden
zeitliche
Beziehung
gesetzten
Verriegelungsfreigabezeit
angeregt
sein
sollte
.
Erst
recht
ergeben
weiteren
entgegengehaltenen
Schriften
auch
Klägerin
Diskussion
erfinderischen
Tätigkeit
zurückgekommen
ist
.
IV
.
nachgeordneten
Patentansprüche
erweisen
Rückbeziehung
verteidigten
Patentanspruch
schutzfähig
.
V.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung