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2807 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
AGBGB
BW
§
Übergeber
kann
Altenteilsvertrag
auch
dann
zurücktreten
Vertrag
vollzogen
worden
ist
.
Recht
Rücktritt
dauerhaft
Werk
gesetzten
Hofübergabevertrag
steht
jedoch
nur
dann
Verletzung
vertraglichen
Pflichten
Übernehmers
auch
Ansehung
eigenen
Verhaltens
Übergebers
Gewicht
hat
Festhalten
Vertrag
mehr
zugemutet
werden
kann
.
Rücktrittsrecht
ist
grundsätzlich
ausgeschlossen
Übernehmer
bereits
Vertragsverletzung
rechtskräftig
Altenteilsvertrag
obliegenden
Leistung
verurteilt
worden
ist
.
Übernehmer
steht
auch
beiderseitigem
Zusammenleben
Hof
Fehlverhalten
Kündigungsrecht
§
Abs.
AGBGB
BW
Störung
vorwiegend
Übergeber
verursacht
wird
weitere
Zusammenleben
unzumutbar
erschwert
.
Urteil
8
.
Dezember
Ellwangen
AG
Ellwangen
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Ellwangen
21
.
Juni
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
nehmen
gegenseitig
Hofübergabevertrag
bezeichneten
notariellen
Vereinbarung
23
.
März
Anspruch
.
Vereinbarung
übergaben
Beklagten
Kläger
Sohn
Wege
vorweggenommenen
Erbfolge
forstwirtschaftlichen
Betrieb
Beklagte
seinerseits
Hofübergabevertrags
10
.
April
Eltern
erhalten
hatte
.
Kläger
verpflichtete
Übergabepreis
Höhe
DM
zahlen
bindlichkeiten
Beklagten
Höhe
73.525
DM
übernehmen
Beklagten
Leibgeding
einzuräumen
.
Leibgeding
gehört
Wohnrecht
Recht
ausschließlichen
Nutzung
Wohnung
Erdgeschoss
übergebenen
Anwesens
näher
bezeichneten
Garage
Recht
Mitbenutzung
gemeinschaftlichen
Gebrauch
dienender
Räume
insbesondere
Kellers
Bühne
gemeinschaftlichen
Gebrauch
dienenden
Anlagen
Einrichtungen
insbesondere
Zentralheizung
umfasst
.
Zimmer
Erdgeschosswohnung
hat
Bruder
Beklagten
lebenslanges
Wohnrecht
Leibgedings
Hofübergabevertrag
10
.
April
Beklagten
Eltern
eingeräumt
wurde
.
Zusammenhang
ist
Hofübergabevertrag
23
.
März
geregelt
Verpflichtungen
Bruder
Beklagten
bestehenden
Leibgeding
Kläger
Besitzübergang
tragenden
laufenden
Verbindlichkeiten
gehören
.
anderer
Stelle
heißt
Befugnisse
Beklagten
Bezug
Wohnrecht
seien
eingeschränkt
Wohnrecht
Bruders
Beklagten
bestehe
.
Kläger
bewohnt
Familie
Stockwerken
Beklagten
Bruder
Beklagten
genutzten
Erdgeschosswohnung
gelegene
Wohnung
.
etwa
kam
Parteien
Spannungen
Verlauf
wiederholt
Rechtsstreitigkeiten
kam
Kläger
Urteil
Landgerichts
Ellwangen
6
.
Dezember
verurteilt
wurde
Beklagten
Grundlage
Übergabevertrags
Mitbenutzung
Zentralheizung
Bühne
Ausnahme
dort
befindlichen
Kinderzimmer
Traktors
Grundstück
vorhandenen
gestatten
.
Beklagten
widerriefen
Schreiben
28
.
Juni
Auffassung
gemischte
Schenkung
qualifizierenden
Hofübergabevertrag
Nichtvollziehung
Auflagen
groben
Undanks
erklärten
gleichzeitig
Rücktritt
Hofübergabevertrag
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
.
Rückabwicklung
Hofübergabevertrags
Erklärungen
kam
jedoch
.
Kläger
kündigte
Beklagte
gerichteten
Schreiben
29
.
Dezember
Beklagten
Übergabevertrag
23
.
März
eingeräumte
Wohnrecht
.
Beklagten
erklärten
Schreiben
29
.
Juni
erneut
Widerruf
Hofübergabevertrags
groben
Undanks
Rücktritt
Hofübergabevertrag
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
Kündigung
Wohnrechts
weitere
Vertragsverletzung
darstelle
.
Klage
verlangt
Kläger
Beklagten
Räumung
Erdgeschosswohnung
Ausnahme
Bruder
Beklagten
bewohnten
Zimmers
.
Beklagten
verlangen
Wege
Widerklage
Rückübertragung
je
hälftigem
Miteigentum
Vollzug
Hofübergabevertrags
übertragenen
Grundstücke
Inventars
Gerätschaften
Werkzeuge
Geschäftsanteile
Geschäftsguthaben
1
.
Januar
Rindern
Schweinen
mittlerer
Art
Güte
Zahlung
Verzugszinsen
Kläger
gezogenen
Nutzungen
Entnahmen
Mietersparnis
.
Hilfsweise
beantragen
Beklagten
Zuge
Rückabwicklung
Hofübergabevertrags
herausverlangten
Grundstücke
Zug
Zug
Zahlung
übertragen
weiter
hilfsweise
Zahlung
5.288,88
Verzugszinsen
Verpflegung
Unterbringung
Bruders
Beklagten
.
Amtsgericht
hat
Klage
Widerklage
abgewiesen
.
gerichteten
Berufungen
Klägers
Beklagten
sind
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Ziel
Widerklage
.
Kläger
begehrt
Anschlussrevision
weiterhin
Verurteilung
Beklagten
Schlussanträgen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Anschlussrevision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Hinblick
Richtigkeit
Vollständigkeit
beanstandenden
entscheidungserheblichen
Feststellungen
Amtsgerichts
habe
Kläger
nachweisen
können
Verhalten
Beklagten
mögliche
Erschwerung
Zusammenlebens
Parteien
übergebenen
Anwesen
ursächlich
gewesen
somit
Kündigung
Beklagten
Wohnrechts
genutzten
Wohnung
berechtigt
gewesen
sei
.
Ebenso
hätten
Beklagten
nachweisen
können
Voraussetzungen
Rückabwicklung
Hofübergabevertrags
vorliegen
.
Zwar
sei
Streitfall
Rückabwicklung
Hofübergabevertrags
Vorschriften
Baden-Württembergischen
Bürgerlichen
Gesetzbuch
AGBGB
BW
Altenteilsverträge
grundsätzlich
ausgeschlossen
Kläger
Schuldner
Beklagten
eingeräumten
Leibgedings
vertraglichen
Verpflichtungen
bereits
einmal
verletzt
habe
rechtskräftig
Einhaltung
verurteilt
worden
sei
.
Jedoch
könnten
Beklagten
Gläubiger
Leibgedings
auch
Fall
Herausgabe
Grundstücks
schon
Vertragsverletzung
Klägers
verlangen
.
Hinblick
Hofübergabeverträge
grundsätzlich
endgültig
anzusehen
seien
sei
auch
vorangegangenen
rechtskräftigen
Verurteilung
Vertragsverletzung
erhebliche
Person
Schuldners
Verhalten
liegende
Umstände
Rückabwicklung
Hofübergabevertrags
möglich
.
Derartige
Umstände
könnten
jedoch
Kläger
festgestellt
werden
.
Widerruf
Hofübergabevertrags
groben
Undanks
scheide
.
sei
bereits
zweifelhaft
Hofübergabe
gemischte
Schenkung
Kläger
anzusehen
sei
.
Anspruch
Rückgabe
übergebenen
Anwesens
schenkungsrechtlichen
Vorschriften
komme
nur
Betracht
Berücksichtigung
Parteien
gewollten
Vertragszwecks
Vergleich
Wertes
übergebenen
Anwesens
Wert
Gegenleistungen
Merkmal
Unentgeltlichkeit
überwiege
.
könne
Streitfall
Gegenleistungen
Kläger
habe
erbringen
müssen
festgestellt
werden
.
Jedoch
seien
Beklagten
selbst
dann
Hofübergabevertrag
gemischte
Schenkung
darstellte
Widerruf
berechtigt
Amtsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
habe
Seiten
Klägers
grober
Undank
vorliege
.
Würdigung
Beweise
könne
Berufungsinstanz
nur
überprüft
werden
Gericht
Umstände
vollständig
berücksichtigt
Naturgesetze
Erfahrungssätze
gesetzliche
Beweisregeln
verstoßen
habe
.
Derartige
Verstöße
zeige
Berufung
Beklagten
.
Amtsgericht
habe
Aussagen
Zeugen
nachvollziehbar
gegeneinander
abgewogen
gewürdigt
.
Urteil
lasse
erkennen
Umstände
Parteien
geführten
Vorprozesse
berücksichtigt
habe
auch
gesamte
Vorbringen
Parteien
Einzelnen
dargestellt
worden
sei
.
Berufungsgericht
könne
Gesamtumstände
Amtsgericht
getroffenen
Feststellungen
gut
nachvollziehen
teile
auch
Eindrucks
mündlichen
Verhandlung
Parteien
gewonnen
habe
.
Auch
Umstand
Beklagten
weiterhin
Pflege
Bruders
Beklagten
Wesentlichen
alleine
übernähmen
führe
anderen
Beurteilung
.
Auch
Beklagten
meinten
Kläger
Verpflichtungen
Bruder
Beklagten
eingetragenen
Leibgeding
Hofübergabevertrag
10
.
April
erfüllen
müsste
Beklagten
geschlossenen
Hofübergabevertrag
übernommen
habe
sei
derzeitige
Pflegesituation
Bruder
Beklagten
Gesamtumstände
Grund
Widerruf
Übergabevertrags
Beklagten
rechtfertigte
.
sei
Kläger
Jahr
Landratsamt
schriftlich
zugesichert
worden
auch
Fall
Hofübernahme
mehr
jährlich
DM
zahlen
müsse
Bruder
Beklagten
Heim
untergebracht
werden
müsse
.
seien
Beklagten
auch
Hofübergabe
weiter
Versorgung
Bruders
bereit
gewesen
hätten
auch
setzt
Parteien
noch
einvernehmliches
Zusammenleben
möglich
gewesen
sei
.
Vertragsverstoß
Klägers
wäre
so
gravierend
Beklagten
Rückgängigmachung
Hofübergabevertrags
berechtigte
.
Hilfswiderklageantrag
Zahlung
habe
Amtsgericht
schlüssigen
Vorbringens
Beklagten
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
abgewiesen
.
Vortrag
Beklagten
Berufung
führe
insoweit
anderen
rechtlichen
Beurteilung
.
II
.
hält
Angriffen
beiderseitigen
Rechtsmittel
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
notariellen
Hofübergabevertrag
23
.
März
Altenteilsvertrag
Sinne
Art
.
handelt
weiterhin
gültigen
landesgesetzlichen
Vorschriften
Überlassung
Grundstücks
Verbindung
stehenden
Auszugsvertrag
gelten
Parteien
vereinbart
haben
.
Begriff
Leibgedingsvertrags
ist
gesetzlich
definiert
.
derartiger
Vertrag
hat
Regel
Gewährung
Unterhalt
Inhalt
Übergeber
Wohnrecht
bestimmten
Teil
überlassenen
Grundstücks
gewährt
wird
.
Übernehmer
soll
Gut
Grundstück
überlassen
werden
Nutzung
eigene
Lebensgrundlage
schaffen
gleichzeitig
Altenteiler
geschuldeten
Unterhalt
gewinnen
kann
.
wesentliche
Grundzug
Altenteils
besteht
somit
Nachrücken
folgenden
Generation
wenigstens
teilweise
existenzbegründende
Wirtschaftseinheit
.
Erforderlich
ist
Beteiligter
anderen
wirtschaftliche
Lebensgrundlage
überträgt
-9-
persönliche
Gebundenheit
abhängigen
Versorgungsverhältnisses
einzutreten
Übernehmer
wirtschaftlich
selbständige
Stellung
erlangt
.
genügt
mithin
Übernehmer
erlangte
Grundstück
Schaffung
wirtschaftlichen
Lebensgrundlage
nutzt
.
Erforderlich
ist
vielmehr
zusätzlich
Existenzgrundlage
Übergeber
bereits
geschaffen
war
Übernehmer
eintritt
Beschluss
4
Juli
.
8
;
Beschluss
25
.
Oktober
;
Palandt/Weidlich
75
.
Aufl
.
Art
.
.
2
;
.
Art
.
.
6
;
MünchKommBGB/Habersack
6
.
Aufl
.
Art
.
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Art
.
sind
Vorschriften
§
§
AGBGB
BW
maßgeblich
Parteien
besonderen
Vereinbarungen
getroffen
haben
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
könnten
Hinblick
§
Abs.
AGBGB
BW
Kläger
geschlossenen
Hofübergabevertrag
lösen
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Hofübergabeverträge
grundsätzlich
endgültig
anzusehen
sind
.
Übernehmer
Übergabe
eingestellt
hat
soll
Rückabwicklung
Vertrags
wirtschaftlichen
Dispositionen
beeinträchtigt
möglicherweise
sogar
existenzlos
gestellt
werden
Urteil
26
.
April
juris
.
]
;
Urteil
22
.
Mai
RR
juris
.
]
;
MünchKommBGB/Habersack
aaO
.
.
Dementsprechend
bestimmt
§
Abs.
AGBGB
BW
auch
andere
landesrechtliche
Regelungen
Übergeber
berechtigt
ist
Herausgabe
stücks
Nichtvollziehung
Auflage
§
verlangen
Vertrag
zurückzutreten
.
Indessen
findet
§
Abs.
AGBGB
BW
Absatz
Vorschrift
Anwendung
Schuldner
Vertragsverletzung
obliegenden
Leistung
rechtskräftig
verurteilt
wurde
Pflichten
Vertrag
erneut
schuldhaft
verletzt
.
erste
Voraussetzung
ergibt
Berufungsgericht
verkennt
rechtskräftigen
Urteil
6
.
Dezember
zweiten
hat
Feststellungen
getroffen
.
Feststellungen
waren
entbehrlich
Berufungsgericht
gemeint
hat
Rücktritt
Hofübergabevertrag
Hintergrund
Hofübergabeverträge
grundsätzlich
endgültig
anzusehen
sind
auch
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
AGBGB
BW
weiteres
insbesondere
erhebliche
Person
Übernehmers
Verhalten
begründete
Umstände
möglich
ist
.
vermengt
Frage
"
Rücktrittssperre
"
§
AGBGB
BW
eingreift
unzulässig
Einzelfall
Berechtigung
Hofübergabevertrag
lösen
Anforderungen
.
Grundsätzlich
ausgeschlossen
ist
Rücktritt
vielmehr
nur
dann
rechtskräftigen
Verurteilung
liegenden
ernstlichen
Pflichtenmahnung
Schuldner
fehlt
.
3
.
Berufungsurteil
erweist
insoweit
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
zutreffend
.
Rücktritt
Beklagten
ist
ausgeschlossen
Hofübergabevertrag
Dauerschuldverhältnis
anzusehen
wäre
Vertragsparteien
regelmäßig
Rücktritt
allenfalls
Kündigung
wichtigem
Grund
§
dort
genannten
Voraussetzungen
lösen
können
Urteil
11
.
Februar
f.
;
75
.
Aufl
.
.
.
Hofübergabevertrag
weist
allerdings
regelmäßig
auch
Streitfall
Komponenten
Charakter
Dauerschuldverhältnisses
haben
.
Streitfall
gehören
beispielsweise
Gewährung
Wohnrechts
Verpflichtung
Beklagten
gemeinschaftlichen
Gebrauch
dienende
Hofübergabevertrag
Einzelnen
benannte
Räume
Anlagen
Einrichtungen
sonstige
Gegenstände
Mitbenutzung
überlassen
regelmäßige
Lieferung
Hof
erwirtschafteten
Erzeugnissen
.
Übertragung
Hof
gehörenden
Grundstücke
sonstiger
Vermögensgegenstände
Rückgängigmachung
Beklagten
erster
Linie
begehren
bildet
hingegen
zwar
Grundlage
Dauerschuldverhältnis
ausgestalteten
Verpflichtungen
Übernehmer
wirtschaftlich
Lage
versetzen
soll
Verpflichtungen
erfüllen
.
stellt
aber
selbst
Dauer
angelegte
wiederkehrende
Verpflichtung
besteht
einmaligen
Akt
ist
Vollzug
endgültig
erbracht
.
Auch
Hofübergabevertrag
regelmäßig
Dauer
angelegt
ist
kann
pauschal
Dauerschuldverhältnis
qualifiziert
werden
Rücktritt
generell
ausgeschlossen
wäre
.
unterscheiden
ist
vielmehr
Begehren
Übergebers
Falle
Vertragspflichtverletzung
gerichtet
ist
.
Strebt
Übergeber
Streitfall
Rückübertragung
Hof
gehörenden
Grundstücke
sonstiger
Vermögensgegenstände
ist
nur
Wege
Rücktritts
möglich
.
Nur
Rücktritt
ist
Rückgewähr
beiderseitig
gewährten
Leistungen
gerichtet
Kündigung
Rahmen
Dauerschuldverhältnisses
erbrachten
Leistungen
gerade
rückabgewickelt
werden
sollen
Vertragsverhältnis
lediglich
Zukunft
beendet
werden
soll
vgl.
Urteil
26
.
April
juris
.
Frage
Kündigung
überhaupt
Verpflichtung
Rückgewähr
bereits
übertragener
Grundstücke
führen
kann
offengelassen
hat
Landesrecht
vorgesehenen
Ausschluss
Rücktritts
maßgebenden
Überlegungen
gleicher
Weise
Kündigung
gälten
.
Beklagten
sind
Rücktritt
Hofübergabevertrag
berechtigt
Kläger
obliegenden
vertraglichen
Verpflichtungen
so
erheblichem
Maße
verletzt
hat
etwaige
eigene
Pflichtverletzungen
Beklagten
wesentliche
Bedeutung
erscheinen
Festhalten
Hofübergabe
mehr
zugemutet
werden
kann
.
sind
ausreichende
tatsächliche
Feststellungen
verfahrensfehlerfrei
getroffen
.
Rücktrittsrecht
§
Abs.
steht
Gläubiger
grundsätzlich
bereits
dann
Schuldner
Leistung
vertragsgemäß
erbringt
.
Abgesehen
Setzung
Frist
Nacherfüllung
vorherigen
Abmahnung
stellt
§
weiteren
Voraussetzungen
Ausübung
Rücktrittsrechts
.
Lediglich
Abs.
Satz
ist
Rückabwicklung
Vertrags
ausgeschlossen
vertragsgemäß
bewirkten
Leistung
Pflichtverletzung
unerheblich
ist
.
Indessen
geht
Streitfall
lediglich
Vertrag
Austausch
Leistung
Gegenleistung
vollzogen
ist
Falle
Leistungsstörungen
Rückgewähr
beiderseitigen
Leistungen
weiteres
rückgängig
gemacht
werden
kann
.
Hofübergabevertrag
handelt
vielmehr
Vereinbarung
Austauschverhältnis
zueinander
stehende
Leistungen
Leistungen
Charakter
Dauerschuldverhältnisses
eng
miteinander
verflochten
sind
.
Übergabe
Existenzgrundlage
Versorgungscharakters
ist
Hofübergabevertrag
grundsätzlich
Dauer
angelegt
verträgt
auch
Leistungsstörungen
Beziehungen
Übergeber
Übernehmer
§
Abs.
AGBGB
BW
bestätigt
grundsätzlich
Rückabwicklung
Urteil
22
.
Mai
RR
juris
.
]
;
Urteil
21
.
Februar
RR
BayObLGZ
juris
.
]
.
Besonderheit
muss
auch
Fällen
Berücksichtigung
finden
Streitfall
landesrechtliche
Rücktrittssperre
eingreift
Übernehmer
Pflichten
Vertrag
schon
einmal
verletzt
hat
rechtskräftig
Erbringung
obliegenden
Leistungen
verurteilt
worden
ist
.
kommt
Rücktritt
Fällen
nur
Betracht
Übernehmer
ähnlich
Fällen
§
Abs.
Satz
erhebliche
Pflichtverletzung
Last
fällt
.
Jedenfalls
dann
Streitfall
Hofübergabe
schon
Jahren
vollzogen
worden
ist
kann
einfachen
Pflichtverletzung
Rückabwicklung
Vertrags
verlangt
werden
.
Altenteilsvertrag
verbundener
Hofübergabevertrag
typischerweise
Zusammenleben
zweier
Generationen
Hof
angelegt
ist
sind
Prüfung
Pflichtverletzung
erheblich
ist
ferner
auch
Verhalten
Übergebers
etwaige
eigene
Pflichtverletzungen
berücksichtigen
.
Rücktritt
dauerhaft
Werk
gesetzten
Hofübergabevertrag
setzt
ähnlich
Kündigung
Verletzung
vertraglichen
Pflichten
Übernehmers
auch
Ansehung
eigenen
Verhaltens
Übergebers
Gewicht
hat
Festhalten
Vertrag
mehr
zugemutet
werden
kann
.
Annahme
Berufungsgerichts
Rücktritt
Beklagten
Hofübergabevertrag
rechtfertigende
Umstände
lägen
Streitfall
wird
ausreichende
verfahrensfehlerfrei
getroffene
Feststellungen
getragen
.
diesbezüglich
Gründe
Urteils
Amtsgerichts
Bezug
genommen
hat
reicht
.
Berufungsgericht
ist
zwar
Ausgangspunkt
zutreffend
ausgegangen
§
Abs.
Nr.
grundsätzlich
Tatsachenfeststellung
ersten
gebunden
ist
nur
Zweifeln
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
erneute
Feststellung
gegebenenfalls
erneute
Beweisaufnahme
geboten
ist
.
hat
jedoch
Unrecht
angenommen
Berufungsbegründungen
noch
angefochtenen
Urteil
Amtsgerichts
Anhaltspunkte
Zweifel
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
ergeben
.
Amtsgericht
hat
Rückübertragung
übergebenen
Hofs
sonstigen
Vermögensgegenstände
gerichtete
Widerklagebegehren
Beklagten
lediglich
rechtlichen
Gesichtspunkt
Widerrufs
Schenkung
groben
Undanks
Vorschriften
§
§
Abs.
.
V.m
.
§
.
geprüft
geltend
gemachten
Anspruch
verneint
auch
Anhörung
Parteien
Vernehmung
Zeugen
Vorliegen
Voraussetzungen
habe
festgestellt
werden
können
.
Frage
Beklagten
Ziel
Widerklage
möglicherweise
Rücktritt
Hofübergabevertrag
hätten
erreichen
können
hat
Amtsgericht
erörtert
.
Dementsprechend
enthält
Urteil
Amtsgerichts
Ausführungen
Streitfall
§
Abs.
AGBGB
BW
eingreift
Ausschlusstatbestand
Absatz
Bestimmung
Rücktritt
grundsätzlich
Betracht
kommt
noch
weiteren
Voraussetzungen
§
Einzelnen
vorliegen
.
kommt
Berufungsgericht
Prüfungskompetenz
verkennt
annimmt
Würdigung
Beweise
Berufungsinstanz
nur
überprüft
werden
könne
Gericht
Umstände
vollständig
berücksichtigt
hat
Naturgesetze
Erfahrungssätze
gesetzliche
Beweisregeln
verstoßen
hat
.
§
Abs.
Nr.
hat
Berufungsgericht
Verhandlung
Entscheidung
Gericht
ersten
Rechtszuges
festgestellten
Tatsachen
zugrunde
legen
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
begründen
erneute
Feststellung
gebieten
.
Zwar
kommt
§
Abs.
Nr.
grundsätzliche
Bindung
Berufungsgerichts
erstinstanzliche
Tatsachenfeststellung
Ausdruck
;
erneute
Tatsachenfeststellung
Berufungsgericht
ist
Formulierung
Bestimmung
nur
Ausnahme
"
")
vorgesehen
.
Bestimmung
ist
aber
herzuleiten
Prüfungskompetenz
Berufungsgerichts
erstinstanzlichen
Tatsachenfeststellung
Verfahrensfehler
Umfang
beschränkt
wäre
zweitinstanzliche
Tatsachenfeststellung
Kontrolle
Revisionsgericht
unterliegt
.
Berufungsgericht
ist
§
Abs.
Nr.
anders
Revisionsgericht
§
Abs.
vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung
bereits
dann
mehr
gebunden
konkrete
Anhaltspunkte
"
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
begründen
.
Bindung
Berufungsgerichts
Tatsachenfeststellung
erstinstanzlichen
Gerichts
genügt
Gegensatz
revisionsrechtlichen
Regelung
§
Abs.
somit
vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung
Verfahrensfehler
aufweist
;
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
können
vielmehr
auch
Möglichkeit
unterschiedlicher
Wertung
ergeben
beispielsweise
Würdigung
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
.
Berufungsgericht
Richtigkeit
erstinstanzlichen
Beweiswürdigung
überzeugen
vermag
ist
erstinstanzliche
Beweiswürdigung
konkreter
Anhaltspunkte
richtig
hält
gebunden
erneuten
Tatsachenfeststellung
gesetzlichen
Neuregelung
nur
berechtigt
verpflichtet
Urteil
9
.
März
m.w
.
.
Zusammenhang
ist
berücksichtigen
Amtsgericht
Prüfung
Seiten
Klägers
grober
Undank
vorliegt
Beklagten
Hofübergabevertrag
gemischte
Schenkung
qualifizieren
wäre
Widerruf
Hofübergabevertrags
Rückforderung
übergebenen
landwirtschaftlichen
Betriebs
berechtigen
würde
lediglich
pauschal
ausgeführt
hat
Anhörung
Parteien
Vernehmung
Zeugen
ermöglicht
hätten
erforderlichen
Feststellungen
Überzeugung
Gerichts
treffen
.
hat
Amtsgericht
ausgeführt
Aussagen
Zeugen
Einzelnen
gewürdigt
hat
.
Urteil
ist
weiten
Teilen
einmal
entnehmen
gehörten
Zeugen
Vorbringen
Beklagten
bestätigt
haben
Amtsgericht
Hinblick
Aussagen
anderer
Zeugen
Richtigkeit
Beklagten
günstiger
Bekundungen
hat
überzeugen
können
.
Berufungsgericht
war
Notwendigkeit
eigener
Feststellungen
gegebenenfalls
auch
allein
Würdigung
bereits
erhobenen
Beweise
hätte
gelangen
können
enthoben
.
4
.
Schließlich
hält
auch
Begründung
Berufungsgericht
Vorliegen
Voraussetzungen
Kündigung
Beklagten
genutzten
Wohnung
§
AGBGB
BW
Kläger
verneint
hat
Überprüfung
Revisionsverfahren
stand
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
ebenfalls
Gründe
Urteils
Amtsgerichts
Bezug
genommen
Voraussetzungen
Kündigungsrecht
Klägers
§
Abs.
AGBGB
BW
verneint
hat
ausschließlich
Beklagten
vertretendes
Fehlverhalten
Veranlassung
Kläger
habe
festgestellt
werden
können
.
hat
Bezugnahme
ergänzt
Feststellung
Kläger
habe
insbesondere
beweisen
können
Verhalten
Beklagten
ursächlich
mögliche
Erschwerung
Zusammenlebens
gewesen
sei
.
Berufungsgericht
Amtsgericht
gemeint
haben
sollte
Kündigung
Übernehmer
§
Abs.
AGBGB
BW
nur
Betracht
kommt
Erschwerung
Zusammenlebens
ausschließlich
Verhalten
Übergebers
zurückzuführen
ist
Übernehmer
Anlass
gegeben
hätte
wäre
unzutreffenden
Verständnis
Vorschrift
ausgegangen
.
Schon
Wortlaut
Norm
legt
Auslegung
zwingend
nahe
.
Auffassung
Beklagten
spricht
aber
auch
Umstand
Kündigungsrecht
Übernehmers
regelnden
Vorschrift
§
Abs.
AGBGB
BW
§
Abs.
AGBGB
BW
Bestimmung
gegenübersteht
Rechte
Übergebers
Fall
Störung
Zusammenlebens
Parteien
übergebenen
Grundstück
Verhaltens
Übernehmers
regelt
Vorschriften
nur
dann
anwendbar
sein
sollen
Störung
Zusammenlebens
ausschließlich
Übergeber
Übernehmer
vertretende
Umstände
zurückzuführen
ist
.
Wäre
Kündigungsrecht
Übernehmers
abhängig
ausschließlich
Übergeber
Ursache
Erschwerung
Zusammenlebens
gesetzt
hat
liefe
Regelung
§
Abs.
AGBGB
BW
Revision
Klägers
Recht
hinweist
Regel
leer
.
Beurteilung
Umstände
Zusammenleben
zweier
Parteien
erschwert
wird
kann
Verhalten
jeweils
anderen
Partei
Betracht
bleiben
.
Schuld
Erschwerung
Zusammenlebens
wird
selten
eindeutig
nur
Partei
treffen
.
muss
Verhalten
Parteien
gewürdigt
abgewogen
werden
Partei
Verhalten
überwiegend
beigetragen
hat
Zusammenleben
erschweren
.
Übernehmer
steht
Kündigungsrecht
§
Abs.
AGBGB
dann
Würdigung
beiderseitigen
Verhaltens
ergibt
Störung
Zusammenlebens
vorwiegend
Übergeber
verursacht
wird
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
Feststellungen
Amtsgerichts
Bezug
genommen
hat
fehlt
Berufungsurteil
Feststellungen
Störung
Zusammenlebens
Parteien
überwiegend
Verhalten
Beklagten
zurückzuführen
ist
.
Sollte
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
beweisen
können
Verhalten
Beklagten
Erschwerung
Zusammenlebens
ursächlich
war
verstehen
sein
Kläger
habe
einmal
beweisen
können
Beklagten
überhaupt
Verschulden
Störung
Zusammenlebens
trifft
wäre
Beweiswürdigung
fehlerhaft
.
wiche
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
zutreffend
angesehenen
Beweiswürdigung
Amtsgerichts
Beweis
ausschließlich
Beklagten
vertretendes
Verschulden
sei
geführt
.
.
Urteil
Berufungsgerichts
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Berufungsgericht
wird
zunächst
prüfen
haben
Kläger
obliegenden
vertraglichen
Verpflichtungen
so
erheblichem
Maße
verletzt
hat
etwaige
eigene
Pflichtverletzungen
Beklagten
wesentliche
Bedeutung
erscheinen
Festhalten
Hofübergabe
mehr
zugemutet
werden
kann
umgekehrt
Kläger
Kündigungsrecht
§
Abs.
AGBGB
BW
zusteht
Störung
Zusammenlebens
vorwiegend
Beklagten
verursacht
worden
ist
.
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
Ergebnisse
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
zurückgreifen
können
.
2
.
Beklagten
Rückübertragung
übergebenen
Grundstücke
sonstigen
Vermögenswerte
rechtlichen
Gesichtspunkt
Schenkungswiderrufs
groben
Undanks
verlangen
ist
berücksichtigen
geltend
gemachte
Anspruch
auch
dann
Kläger
angelastete
Verhalten
Voraussetzungen
schweren
Verfehlung
Sinne
§
Abs.
erfüllen
sollte
nur
besteht
jedenfalls
gemischte
Schenkung
vorliegt
Schenkungsanteil
hierbei
entgeltlichen
Teil
Hofübergabevertrags
überwiegt
.
gemischte
Schenkung
liegt
Beschenkte
Überschuss
Werts
Zuwendungen
verglichen
Gegenleistungen
objektiv
bereichert
wird
Vertragsparteien
Überschusses
bewusst
subjektiv
einig
sind
jedenfalls
überschießenden
Zuwendungsteil
Beschenkten
unentgeltlich
zuzuwenden
voraussetzt
objektive
Wert
Zuwendung
mindestens
Doppelte
Gegenleistungen
beträgt
Urteil
18
.
Oktober
.
.
Übertragung
nunmehr
zurückgeforderten
Vermögenswerte
teilweise
unentgeltlich
erfolgt
gemischten
Schenkung
auszugehen
ist
ist
Auslegung
Vertrags
Berücksichtigung
Umstände
Falles
Interessenlage
Parteien
ermitteln
.
wird
Streitfall
insbesondere
berücksichtigen
sein
Parteien
Hofübergabevertrags
Regel
freie
wirtschaftliche
Verwertbarkeit
übergebenen
Anwesens
Vordergrund
stehen
wird
Umstand
Übernehmer
Existenzgrundlage
Versorgung
Übergebers
dienen
dementsprechend
Übernehmer
Wirtschaftseinheit
fortgeführt
werden
soll
.
kann
Bewertung
beiderseitigen
vertraglichen
Leistungen
Bedeutung
sein
auch
Beurteilung
Frage
Parteien
eventuellen
Überschuss
Wertes
Zuwendung
Übernehmer
schenkweise
zukommen
lassen
wollten
vgl.
BayObLGZ
juris
.
]
.
Sollte
ergeben
Übertragung
Hofes
überwiegend
entgeltlich
erfolgt
ist
kommt
schenkungsrechtlicher
Rückübertragungsanspruch
Betracht
.
Beklagten
könnten
Fall
auch
grobem
Undank
nur
Schenkungsanteil
Zuwendung
verlangen
Urteil
23
.
Mai
.
Sollte
ankommen
Kläger
grober
Undank
Last
fällt
wird
Berufungsgericht
berücksichtigen
haben
Verhalten
Schenkers
gegebenenfalls
Fehlverhalten
Beschenkten
milderen
Licht
erscheinen
lassen
kann
Urteil
4
.
Dezember
;
Urteil
24
.
März
IX
.
Insbesondere
dürfen
Beurteilung
Rahmen
Altenteilsvertrags
Beschenkte
Dankbarkeit
hat
vermissen
lassen
Schenker
billigerweise
erwarten
darf
Einbettung
Schenkung
Hofübergabe
verbundene
Altenteilsvereinbarung
hieraus
ergebende
Notwendigkeit
Betracht
gelassen
werden
beiderseitige
Rücksichtnahme
gedeihliches
Zusammenleben
ermöglichen
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
AG
Ellwangen
Entscheidung
Ellwangen
Entscheidung
21.06.2013