NAMEN Verkündet : 8 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; AGBGB BW § Übergeber kann Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten Vertrag vollzogen worden ist . Recht Rücktritt dauerhaft Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht jedoch nur dann Verletzung vertraglichen Pflichten Übernehmers auch Ansehung eigenen Verhaltens Übergebers Gewicht hat Festhalten Vertrag mehr zugemutet werden kann . Rücktrittsrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen Übernehmer bereits Vertragsverletzung rechtskräftig Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist . Übernehmer steht auch beiderseitigem Zusammenleben Hof Fehlverhalten Kündigungsrecht § Abs. AGBGB BW Störung vorwiegend Übergeber verursacht wird weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert . Urteil 8 . Dezember Ellwangen AG Ellwangen ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägers wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts Ellwangen 21 . Juni aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien nehmen gegenseitig Hofübergabevertrag bezeichneten notariellen Vereinbarung 23 . März Anspruch . Vereinbarung übergaben Beklagten Kläger Sohn Wege vorweggenommenen Erbfolge forstwirtschaftlichen Betrieb Beklagte seinerseits Hofübergabevertrags 10 . April Eltern erhalten hatte . Kläger verpflichtete Übergabepreis Höhe DM zahlen bindlichkeiten Beklagten Höhe 73.525 DM übernehmen Beklagten Leibgeding einzuräumen . Leibgeding gehört Wohnrecht Recht ausschließlichen Nutzung Wohnung Erdgeschoss übergebenen Anwesens näher bezeichneten Garage Recht Mitbenutzung gemeinschaftlichen Gebrauch dienender Räume insbesondere Kellers Bühne gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen Einrichtungen insbesondere Zentralheizung umfasst . Zimmer Erdgeschosswohnung hat Bruder Beklagten lebenslanges Wohnrecht Leibgedings Hofübergabevertrag 10 . April Beklagten Eltern eingeräumt wurde . Zusammenhang ist Hofübergabevertrag 23 . März geregelt Verpflichtungen Bruder Beklagten bestehenden Leibgeding Kläger Besitzübergang tragenden laufenden Verbindlichkeiten gehören . anderer Stelle heißt Befugnisse Beklagten Bezug Wohnrecht seien eingeschränkt Wohnrecht Bruders Beklagten bestehe . Kläger bewohnt Familie Stockwerken Beklagten Bruder Beklagten genutzten Erdgeschosswohnung gelegene Wohnung . etwa kam Parteien Spannungen Verlauf wiederholt Rechtsstreitigkeiten kam Kläger Urteil Landgerichts Ellwangen 6 . Dezember verurteilt wurde Beklagten Grundlage Übergabevertrags Mitbenutzung Zentralheizung Bühne Ausnahme dort befindlichen Kinderzimmer Traktors Grundstück vorhandenen gestatten . Beklagten widerriefen Schreiben 28 . Juni Auffassung gemischte Schenkung qualifizierenden Hofübergabevertrag Nichtvollziehung Auflagen groben Undanks erklärten gleichzeitig Rücktritt Hofübergabevertrag Wegfalls Geschäftsgrundlage Verletzung vertraglicher Pflichten . Rückabwicklung Hofübergabevertrags Erklärungen kam jedoch . Kläger kündigte Beklagte gerichteten Schreiben 29 . Dezember Beklagten Übergabevertrag 23 . März eingeräumte Wohnrecht . Beklagten erklärten Schreiben 29 . Juni erneut Widerruf Hofübergabevertrags groben Undanks Rücktritt Hofübergabevertrag Wegfalls Geschäftsgrundlage Verletzung vertraglicher Pflichten Kündigung Wohnrechts weitere Vertragsverletzung darstelle . Klage verlangt Kläger Beklagten Räumung Erdgeschosswohnung Ausnahme Bruder Beklagten bewohnten Zimmers . Beklagten verlangen Wege Widerklage Rückübertragung je hälftigem Miteigentum Vollzug Hofübergabevertrags übertragenen Grundstücke Inventars Gerätschaften Werkzeuge Geschäftsanteile Geschäftsguthaben 1 . Januar Rindern Schweinen mittlerer Art Güte Zahlung € Verzugszinsen Kläger gezogenen Nutzungen Entnahmen Mietersparnis . Hilfsweise beantragen Beklagten Zuge Rückabwicklung Hofübergabevertrags herausverlangten Grundstücke Zug Zug Zahlung € übertragen weiter hilfsweise Zahlung 5.288,88 € Verzugszinsen Verpflegung Unterbringung Bruders Beklagten . Amtsgericht hat Klage Widerklage abgewiesen . gerichteten Berufungen Klägers Beklagten sind Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Ziel Widerklage . Kläger begehrt Anschlussrevision weiterhin Verurteilung Beklagten Schlussanträgen Berufung . Entscheidungsgründe : Revision Anschlussrevision haben Erfolg . führen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Hinblick Richtigkeit Vollständigkeit beanstandenden entscheidungserheblichen Feststellungen Amtsgerichts habe Kläger nachweisen können Verhalten Beklagten mögliche Erschwerung Zusammenlebens Parteien übergebenen Anwesen ursächlich gewesen somit Kündigung Beklagten Wohnrechts genutzten Wohnung berechtigt gewesen sei . Ebenso hätten Beklagten nachweisen können Voraussetzungen Rückabwicklung Hofübergabevertrags vorliegen . Zwar sei Streitfall Rückabwicklung Hofübergabevertrags Vorschriften Baden-Württembergischen Bürgerlichen Gesetzbuch AGBGB BW Altenteilsverträge grundsätzlich ausgeschlossen Kläger Schuldner Beklagten eingeräumten Leibgedings vertraglichen Verpflichtungen bereits einmal verletzt habe rechtskräftig Einhaltung verurteilt worden sei . Jedoch könnten Beklagten Gläubiger Leibgedings auch Fall Herausgabe Grundstücks schon Vertragsverletzung Klägers verlangen . Hinblick Hofübergabeverträge grundsätzlich endgültig anzusehen seien sei auch vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilung Vertragsverletzung erhebliche Person Schuldners Verhalten liegende Umstände Rückabwicklung Hofübergabevertrags möglich . Derartige Umstände könnten jedoch Kläger festgestellt werden . Widerruf Hofübergabevertrags groben Undanks scheide . sei bereits zweifelhaft Hofübergabe gemischte Schenkung Kläger anzusehen sei . Anspruch Rückgabe übergebenen Anwesens schenkungsrechtlichen Vorschriften komme nur Betracht Berücksichtigung Parteien gewollten Vertragszwecks Vergleich Wertes übergebenen Anwesens Wert Gegenleistungen Merkmal Unentgeltlichkeit überwiege . könne Streitfall Gegenleistungen Kläger habe erbringen müssen festgestellt werden . Jedoch seien Beklagten selbst dann Hofübergabevertrag gemischte Schenkung darstellte Widerruf berechtigt Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe Seiten Klägers grober Undank vorliege . Würdigung Beweise könne Berufungsinstanz nur überprüft werden Gericht Umstände vollständig berücksichtigt Naturgesetze Erfahrungssätze gesetzliche Beweisregeln verstoßen habe . Derartige Verstöße zeige Berufung Beklagten . Amtsgericht habe Aussagen Zeugen nachvollziehbar gegeneinander abgewogen gewürdigt . Urteil lasse erkennen Umstände Parteien geführten Vorprozesse berücksichtigt habe auch gesamte Vorbringen Parteien Einzelnen dargestellt worden sei . Berufungsgericht könne Gesamtumstände Amtsgericht getroffenen Feststellungen gut nachvollziehen teile auch Eindrucks mündlichen Verhandlung Parteien gewonnen habe . Auch Umstand Beklagten weiterhin Pflege Bruders Beklagten Wesentlichen alleine übernähmen führe anderen Beurteilung . Auch Beklagten meinten Kläger Verpflichtungen Bruder Beklagten eingetragenen Leibgeding Hofübergabevertrag 10 . April erfüllen müsste Beklagten geschlossenen Hofübergabevertrag übernommen habe sei derzeitige Pflegesituation Bruder Beklagten Gesamtumstände Grund Widerruf Übergabevertrags Beklagten rechtfertigte . sei Kläger Jahr Landratsamt schriftlich zugesichert worden auch Fall Hofübernahme mehr jährlich DM zahlen müsse Bruder Beklagten Heim untergebracht werden müsse . seien Beklagten auch Hofübergabe weiter Versorgung Bruders bereit gewesen hätten auch setzt Parteien noch einvernehmliches Zusammenleben möglich gewesen sei . Vertragsverstoß Klägers wäre so gravierend Beklagten Rückgängigmachung Hofübergabevertrags berechtigte . Hilfswiderklageantrag Zahlung € habe Amtsgericht schlüssigen Vorbringens Beklagten ebenfalls rechtsfehlerfrei abgewiesen . Vortrag Beklagten Berufung führe insoweit anderen rechtlichen Beurteilung . II . hält Angriffen beiderseitigen Rechtsmittel entscheidenden Punkten stand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen notariellen Hofübergabevertrag 23 . März Altenteilsvertrag Sinne Art . handelt weiterhin gültigen landesgesetzlichen Vorschriften Überlassung Grundstücks Verbindung stehenden Auszugsvertrag gelten Parteien vereinbart haben . Begriff Leibgedingsvertrags ist gesetzlich definiert . derartiger Vertrag hat Regel Gewährung Unterhalt Inhalt Übergeber Wohnrecht bestimmten Teil überlassenen Grundstücks gewährt wird . Übernehmer soll Gut Grundstück überlassen werden Nutzung eigene Lebensgrundlage schaffen gleichzeitig Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann . wesentliche Grundzug Altenteils besteht somit Nachrücken folgenden Generation wenigstens teilweise existenzbegründende Wirtschaftseinheit . Erforderlich ist Beteiligter anderen wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt -9- persönliche Gebundenheit abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten Übernehmer wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt . genügt mithin Übernehmer erlangte Grundstück Schaffung wirtschaftlichen Lebensgrundlage nutzt . Erforderlich ist vielmehr zusätzlich Existenzgrundlage Übergeber bereits geschaffen war Übernehmer eintritt Beschluss 4 Juli . 8 ; Beschluss 25 . Oktober ; Palandt/Weidlich 75 . Aufl . Art . . 2 ; . Art . . 6 ; MünchKommBGB/Habersack 6 . Aufl . Art . . . So liegt Fall hier . Art . sind Vorschriften § § AGBGB BW maßgeblich Parteien besonderen Vereinbarungen getroffen haben . 2 . Annahme Berufungsgerichts Beklagten könnten Hinblick § Abs. AGBGB BW Kläger geschlossenen Hofübergabevertrag lösen hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Allerdings ist Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgegangen Hofübergabeverträge grundsätzlich endgültig anzusehen sind . Übernehmer Übergabe eingestellt hat soll Rückabwicklung Vertrags wirtschaftlichen Dispositionen beeinträchtigt möglicherweise sogar existenzlos gestellt werden Urteil 26 . April juris . ] ; Urteil 22 . Mai RR juris . ] ; MünchKommBGB/Habersack aaO . . Dementsprechend bestimmt § Abs. AGBGB BW auch andere landesrechtliche Regelungen Übergeber berechtigt ist Herausgabe stücks Nichtvollziehung Auflage § verlangen Vertrag zurückzutreten . Indessen findet § Abs. AGBGB BW Absatz Vorschrift Anwendung Schuldner Vertragsverletzung obliegenden Leistung rechtskräftig verurteilt wurde Pflichten Vertrag erneut schuldhaft verletzt . erste Voraussetzung ergibt Berufungsgericht verkennt rechtskräftigen Urteil 6 . Dezember zweiten hat Feststellungen getroffen . Feststellungen waren entbehrlich Berufungsgericht gemeint hat Rücktritt Hofübergabevertrag Hintergrund Hofübergabeverträge grundsätzlich endgültig anzusehen sind auch tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. AGBGB BW weiteres insbesondere erhebliche Person Übernehmers Verhalten begründete Umstände möglich ist . vermengt Frage " Rücktrittssperre " § AGBGB BW eingreift unzulässig Einzelfall Berechtigung Hofübergabevertrag lösen Anforderungen . Grundsätzlich ausgeschlossen ist Rücktritt vielmehr nur dann rechtskräftigen Verurteilung liegenden ernstlichen Pflichtenmahnung Schuldner fehlt . 3 . Berufungsurteil erweist insoweit auch anderen Gründen Ergebnis zutreffend . Rücktritt Beklagten ist ausgeschlossen Hofübergabevertrag Dauerschuldverhältnis anzusehen wäre Vertragsparteien regelmäßig Rücktritt allenfalls Kündigung wichtigem Grund § dort genannten Voraussetzungen lösen können Urteil 11 . Februar f. ; 75 . Aufl . . . Hofübergabevertrag weist allerdings regelmäßig auch Streitfall Komponenten Charakter Dauerschuldverhältnisses haben . Streitfall gehören beispielsweise Gewährung Wohnrechts Verpflichtung Beklagten gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Hofübergabevertrag Einzelnen benannte Räume Anlagen Einrichtungen sonstige Gegenstände Mitbenutzung überlassen regelmäßige Lieferung Hof erwirtschafteten Erzeugnissen . Übertragung Hof gehörenden Grundstücke sonstiger Vermögensgegenstände Rückgängigmachung Beklagten erster Linie begehren bildet hingegen zwar Grundlage Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Verpflichtungen Übernehmer wirtschaftlich Lage versetzen soll Verpflichtungen erfüllen . stellt aber selbst Dauer angelegte wiederkehrende Verpflichtung besteht einmaligen Akt ist Vollzug endgültig erbracht . Auch Hofübergabevertrag regelmäßig Dauer angelegt ist kann pauschal Dauerschuldverhältnis qualifiziert werden Rücktritt generell ausgeschlossen wäre . unterscheiden ist vielmehr Begehren Übergebers Falle Vertragspflichtverletzung gerichtet ist . Strebt Übergeber Streitfall Rückübertragung Hof gehörenden Grundstücke sonstiger Vermögensgegenstände ist nur Wege Rücktritts möglich . Nur Rücktritt ist Rückgewähr beiderseitig gewährten Leistungen gerichtet Kündigung Rahmen Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen gerade rückabgewickelt werden sollen Vertragsverhältnis lediglich Zukunft beendet werden soll vgl. Urteil 26 . April juris . Frage Kündigung überhaupt Verpflichtung Rückgewähr bereits übertragener Grundstücke führen kann offengelassen hat Landesrecht vorgesehenen Ausschluss Rücktritts maßgebenden Überlegungen gleicher Weise Kündigung gälten . Beklagten sind Rücktritt Hofübergabevertrag berechtigt Kläger obliegenden vertraglichen Verpflichtungen so erheblichem Maße verletzt hat etwaige eigene Pflichtverletzungen Beklagten wesentliche Bedeutung erscheinen Festhalten Hofübergabe mehr zugemutet werden kann . sind ausreichende tatsächliche Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen . Rücktrittsrecht § Abs. steht Gläubiger grundsätzlich bereits dann Schuldner Leistung vertragsgemäß erbringt . Abgesehen Setzung Frist Nacherfüllung vorherigen Abmahnung stellt § weiteren Voraussetzungen Ausübung Rücktrittsrechts . Lediglich Abs. Satz ist Rückabwicklung Vertrags ausgeschlossen vertragsgemäß bewirkten Leistung Pflichtverletzung unerheblich ist . Indessen geht Streitfall lediglich Vertrag Austausch Leistung Gegenleistung vollzogen ist Falle Leistungsstörungen Rückgewähr beiderseitigen Leistungen weiteres rückgängig gemacht werden kann . Hofübergabevertrag handelt vielmehr Vereinbarung Austauschverhältnis zueinander stehende Leistungen Leistungen Charakter Dauerschuldverhältnisses eng miteinander verflochten sind . Übergabe Existenzgrundlage Versorgungscharakters ist Hofübergabevertrag grundsätzlich Dauer angelegt verträgt auch Leistungsstörungen Beziehungen Übergeber Übernehmer § Abs. AGBGB BW bestätigt grundsätzlich Rückabwicklung Urteil 22 . Mai RR juris . ] ; Urteil 21 . Februar RR BayObLGZ juris . ] . Besonderheit muss auch Fällen Berücksichtigung finden Streitfall landesrechtliche Rücktrittssperre eingreift Übernehmer Pflichten Vertrag schon einmal verletzt hat rechtskräftig Erbringung obliegenden Leistungen verurteilt worden ist . kommt Rücktritt Fällen nur Betracht Übernehmer ähnlich Fällen § Abs. Satz erhebliche Pflichtverletzung Last fällt . Jedenfalls dann Streitfall Hofübergabe schon Jahren vollzogen worden ist kann einfachen Pflichtverletzung Rückabwicklung Vertrags verlangt werden . Altenteilsvertrag verbundener Hofübergabevertrag typischerweise Zusammenleben zweier Generationen Hof angelegt ist sind Prüfung Pflichtverletzung erheblich ist ferner auch Verhalten Übergebers etwaige eigene Pflichtverletzungen berücksichtigen . Rücktritt dauerhaft Werk gesetzten Hofübergabevertrag setzt ähnlich Kündigung Verletzung vertraglichen Pflichten Übernehmers auch Ansehung eigenen Verhaltens Übergebers Gewicht hat Festhalten Vertrag mehr zugemutet werden kann . Annahme Berufungsgerichts Rücktritt Beklagten Hofübergabevertrag rechtfertigende Umstände lägen Streitfall wird ausreichende verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen getragen . diesbezüglich Gründe Urteils Amtsgerichts Bezug genommen hat reicht . Berufungsgericht ist zwar Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen § Abs. Nr. grundsätzlich Tatsachenfeststellung ersten gebunden ist nur Zweifeln Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen erneute Feststellung gegebenenfalls erneute Beweisaufnahme geboten ist . hat jedoch Unrecht angenommen Berufungsbegründungen noch angefochtenen Urteil Amtsgerichts Anhaltspunkte Zweifel Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben . Amtsgericht hat Rückübertragung übergebenen Hofs sonstigen Vermögensgegenstände gerichtete Widerklagebegehren Beklagten lediglich rechtlichen Gesichtspunkt Widerrufs Schenkung groben Undanks Vorschriften § § Abs. . V.m . § . geprüft geltend gemachten Anspruch verneint auch Anhörung Parteien Vernehmung Zeugen Vorliegen Voraussetzungen habe festgestellt werden können . Frage Beklagten Ziel Widerklage möglicherweise Rücktritt Hofübergabevertrag hätten erreichen können hat Amtsgericht erörtert . Dementsprechend enthält Urteil Amtsgerichts Ausführungen Streitfall § Abs. AGBGB BW eingreift Ausschlusstatbestand Absatz Bestimmung Rücktritt grundsätzlich Betracht kommt noch weiteren Voraussetzungen § Einzelnen vorliegen . kommt Berufungsgericht Prüfungskompetenz verkennt annimmt Würdigung Beweise Berufungsinstanz nur überprüft werden könne Gericht Umstände vollständig berücksichtigt hat Naturgesetze Erfahrungssätze gesetzliche Beweisregeln verstoßen hat . § Abs. Nr. hat Berufungsgericht Verhandlung Entscheidung Gericht ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde legen konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen begründen erneute Feststellung gebieten . Zwar kommt § Abs. Nr. grundsätzliche Bindung Berufungsgerichts erstinstanzliche Tatsachenfeststellung Ausdruck ; erneute Tatsachenfeststellung Berufungsgericht ist Formulierung Bestimmung nur Ausnahme " ") vorgesehen . Bestimmung ist aber herzuleiten Prüfungskompetenz Berufungsgerichts erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung Verfahrensfehler Umfang beschränkt wäre zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung Kontrolle Revisionsgericht unterliegt . Berufungsgericht ist § Abs. Nr. anders Revisionsgericht § Abs. vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann mehr gebunden konkrete Anhaltspunkte " Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen begründen . Bindung Berufungsgerichts Tatsachenfeststellung erstinstanzlichen Gerichts genügt Gegensatz revisionsrechtlichen Regelung § Abs. somit vorinstanzliche Tatsachenfeststellung Verfahrensfehler aufweist ; Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen können vielmehr auch Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben beispielsweise Würdigung erstinstanzlichen Beweisaufnahme . Berufungsgericht Richtigkeit erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugen vermag ist erstinstanzliche Beweiswürdigung konkreter Anhaltspunkte richtig hält gebunden erneuten Tatsachenfeststellung gesetzlichen Neuregelung nur berechtigt verpflichtet Urteil 9 . März m.w . . Zusammenhang ist berücksichtigen Amtsgericht Prüfung Seiten Klägers grober Undank vorliegt Beklagten Hofübergabevertrag gemischte Schenkung qualifizieren wäre Widerruf Hofübergabevertrags Rückforderung übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs berechtigen würde lediglich pauschal ausgeführt hat Anhörung Parteien Vernehmung Zeugen ermöglicht hätten erforderlichen Feststellungen Überzeugung Gerichts treffen . hat Amtsgericht ausgeführt Aussagen Zeugen Einzelnen gewürdigt hat . Urteil ist weiten Teilen einmal entnehmen gehörten Zeugen Vorbringen Beklagten bestätigt haben Amtsgericht Hinblick Aussagen anderer Zeugen Richtigkeit Beklagten günstiger Bekundungen hat überzeugen können . Berufungsgericht war Notwendigkeit eigener Feststellungen gegebenenfalls auch allein Würdigung bereits erhobenen Beweise hätte gelangen können enthoben . 4 . Schließlich hält auch Begründung Berufungsgericht Vorliegen Voraussetzungen Kündigung Beklagten genutzten Wohnung § AGBGB BW Kläger verneint hat Überprüfung Revisionsverfahren stand . Berufungsgericht hat insoweit ebenfalls Gründe Urteils Amtsgerichts Bezug genommen Voraussetzungen Kündigungsrecht Klägers § Abs. AGBGB BW verneint hat ausschließlich Beklagten vertretendes Fehlverhalten Veranlassung Kläger habe festgestellt werden können . hat Bezugnahme ergänzt Feststellung Kläger habe insbesondere beweisen können Verhalten Beklagten ursächlich mögliche Erschwerung Zusammenlebens gewesen sei . Berufungsgericht Amtsgericht gemeint haben sollte Kündigung Übernehmer § Abs. AGBGB BW nur Betracht kommt Erschwerung Zusammenlebens ausschließlich Verhalten Übergebers zurückzuführen ist Übernehmer Anlass gegeben hätte wäre unzutreffenden Verständnis Vorschrift ausgegangen . Schon Wortlaut Norm legt Auslegung zwingend nahe . Auffassung Beklagten spricht aber auch Umstand Kündigungsrecht Übernehmers regelnden Vorschrift § Abs. AGBGB BW § Abs. AGBGB BW Bestimmung gegenübersteht Rechte Übergebers Fall Störung Zusammenlebens Parteien übergebenen Grundstück Verhaltens Übernehmers regelt Vorschriften nur dann anwendbar sein sollen Störung Zusammenlebens ausschließlich Übergeber Übernehmer vertretende Umstände zurückzuführen ist . Wäre Kündigungsrecht Übernehmers abhängig ausschließlich Übergeber Ursache Erschwerung Zusammenlebens gesetzt hat liefe Regelung § Abs. AGBGB BW Revision Klägers Recht hinweist Regel leer . Beurteilung Umstände Zusammenleben zweier Parteien erschwert wird kann Verhalten jeweils anderen Partei Betracht bleiben . Schuld Erschwerung Zusammenlebens wird selten eindeutig nur Partei treffen . muss Verhalten Parteien gewürdigt abgewogen werden Partei Verhalten überwiegend beigetragen hat Zusammenleben erschweren . Übernehmer steht Kündigungsrecht § Abs. AGBGB dann Würdigung beiderseitigen Verhaltens ergibt Störung Zusammenlebens vorwiegend Übergeber verursacht wird . Berufungsgericht Zusammenhang Feststellungen Amtsgerichts Bezug genommen hat fehlt Berufungsurteil Feststellungen Störung Zusammenlebens Parteien überwiegend Verhalten Beklagten zurückzuführen ist . Sollte Feststellung Berufungsgerichts Kläger habe beweisen können Verhalten Beklagten Erschwerung Zusammenlebens ursächlich war verstehen sein Kläger habe einmal beweisen können Beklagten überhaupt Verschulden Störung Zusammenlebens trifft wäre Beweiswürdigung fehlerhaft . wiche Berufungsgericht Bezug genommenen zutreffend angesehenen Beweiswürdigung Amtsgerichts Beweis ausschließlich Beklagten vertretendes Verschulden sei geführt . . Urteil Berufungsgerichts ist aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Berufungsgericht wird zunächst prüfen haben Kläger obliegenden vertraglichen Verpflichtungen so erheblichem Maße verletzt hat etwaige eigene Pflichtverletzungen Beklagten wesentliche Bedeutung erscheinen Festhalten Hofübergabe mehr zugemutet werden kann umgekehrt Kläger Kündigungsrecht § Abs. AGBGB BW zusteht Störung Zusammenlebens vorwiegend Beklagten verursacht worden ist . wird Berufungsgericht gegebenenfalls Ergebnisse erstinstanzlichen Beweisaufnahme zurückgreifen können . 2 . Beklagten Rückübertragung übergebenen Grundstücke sonstigen Vermögenswerte rechtlichen Gesichtspunkt Schenkungswiderrufs groben Undanks verlangen ist berücksichtigen geltend gemachte Anspruch auch dann Kläger angelastete Verhalten Voraussetzungen schweren Verfehlung Sinne § Abs. erfüllen sollte nur besteht jedenfalls gemischte Schenkung vorliegt Schenkungsanteil hierbei entgeltlichen Teil Hofübergabevertrags überwiegt . gemischte Schenkung liegt Beschenkte Überschuss Werts Zuwendungen verglichen Gegenleistungen objektiv bereichert wird Vertragsparteien Überschusses bewusst subjektiv einig sind jedenfalls überschießenden Zuwendungsteil Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden voraussetzt objektive Wert Zuwendung mindestens Doppelte Gegenleistungen beträgt Urteil 18 . Oktober . . Übertragung nunmehr zurückgeforderten Vermögenswerte teilweise unentgeltlich erfolgt gemischten Schenkung auszugehen ist ist Auslegung Vertrags Berücksichtigung Umstände Falles Interessenlage Parteien ermitteln . wird Streitfall insbesondere berücksichtigen sein Parteien Hofübergabevertrags Regel freie wirtschaftliche Verwertbarkeit übergebenen Anwesens Vordergrund stehen wird Umstand Übernehmer Existenzgrundlage Versorgung Übergebers dienen dementsprechend Übernehmer Wirtschaftseinheit fortgeführt werden soll . kann Bewertung beiderseitigen vertraglichen Leistungen Bedeutung sein auch Beurteilung Frage Parteien eventuellen Überschuss Wertes Zuwendung Übernehmer schenkweise zukommen lassen wollten vgl. BayObLGZ juris . ] . Sollte ergeben Übertragung Hofes überwiegend entgeltlich erfolgt ist kommt schenkungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch Betracht . Beklagten könnten Fall auch grobem Undank nur Schenkungsanteil Zuwendung verlangen Urteil 23 . Mai . Sollte ankommen Kläger grober Undank Last fällt wird Berufungsgericht berücksichtigen haben Verhalten Schenkers gegebenenfalls Fehlverhalten Beschenkten milderen Licht erscheinen lassen kann Urteil 4 . Dezember ; Urteil 24 . März IX . Insbesondere dürfen Beurteilung Rahmen Altenteilsvertrags Beschenkte Dankbarkeit hat vermissen lassen Schenker billigerweise erwarten darf Einbettung Schenkung Hofübergabe verbundene Altenteilsvereinbarung hieraus ergebende Notwendigkeit Betracht gelassen werden beiderseitige Rücksichtnahme gedeihliches Zusammenleben ermöglichen . Meier-Beck Vorinstanzen : AG Ellwangen Entscheidung Ellwangen Entscheidung 21.06.2013