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466 lines
3.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterinnen
Ambrosius
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Juni
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Revision
20
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
werden
erhoben
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Zahlung
Werklohn
Lieferung
Montage
Abluftanlage
Küche
Gasträume
China-Restaurants
Anspruch
.
Landgericht
hat
Einholung
Sachverständigengutachtens
Klage
Begründung
abgewiesen
Küchenabluftanlage
erreiche
Parteien
vereinbarte
Luftstromvolumen
.
Berufungsgericht
hat
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Beklagten
Zahlung
verurteilt
.
Revision
Beklagten
hat
Senat
Berufungsurteil
Urteil
15
.
Oktober
aufgehoben
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
erneut
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Klägerin
ist
Termin
mündlichen
Verhandlung
vertreten
gewesen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
Beklagten
Wege
Versäumnisurteils
entscheiden
ist
aber
inhaltlich
Säumnis
Klägerin
beruht
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
auch
Entscheidung
außergerichtlichen
Kosten
Revisionsverfahrens
übertragen
ist
.
Recht
rügt
Revision
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
Berufungsgericht
vorschriftsmäßig
besetzt
war
.
zweite
Berufungsurteil
ist
Rubrums
Protokolls
Verhandlung
mündliche
Verhandlung
7
.
März
ergangen
Vorsitzender
Richter
Oberlandesgericht
Richterin
Oberlandesgericht
Caliebe
Richter
Landgericht
teilgenommen
haben
.
Verhandlung
ist
Protokolls
Rechtslage
ausführlich
erörtert
worden
.
Parteien
haben
sodann
Vergleich
geschlossen
.
Fall
Widerrufs
hat
Berufungsgericht
Parteien
Einreichung
Schriftsätzen
4
.
April
nachgelassen
Termin
Verkündung
Entscheidung
5
.
Mai
bestimmt
.
Widerruf
Vergleichs
Klägerin
haben
Parteien
erneut
Verhandlungen
geführt
.
Hinblick
ist
Schriftsatzfrist
Beklagten
Vorsitzenden
zweimal
verlängert
worden
schließlich
30
.
April
endete
.
Beklagte
hat
Schriftsätzen
29
.
30
.
April
geäußert
Klägerin
Schriftsätzen
28
.
Mai
4
.
Juni
Stellung
genommen
hat
;
erstgenannten
Schriftsatz
hat
Beklagte
zweites
Gutachten
24
.
April
vorgelegt
.
Verkündungstermin
ist
seinerseits
zweimal
verlegt
worden
;
Urteil
ist
schließlich
27
.
Juni
verkündet
worden
.
Senat
eingeholten
dienstlichen
Äußerung
ist
Richterin
Oberlandesgericht
Caliebe
Wirkung
1
.
April
Bundesministerium
Justiz
abgeordnet
worden
.
Unterschrift
angefochtene
Urteil
ist
entsprechenden
Verhinderungsvermerk
ersetzt
.
Revision
ist
Ablauf
folgern
Berufungsgericht
Fällung
Urteils
ordnungsgemäß
besetzt
war
.
Berufungsgericht
Parteien
Schriftsatzfrist
eingeräumt
hatte
durfte
Urteil
Ablauf
Frist
fällen
.
Einbeziehung
Schriftsatz
29
.
April
vorgelegten
TÜV-Gutachtens
Berufungsurteil
Stellen
Entscheidungsgründe
erörtert
belegt
auch
getan
hat
.
jedoch
Richterin
Oberlandesgericht
Caliebe
Wirkung
1
.
April
Bundesministerium
Justiz
abgeordnet
worden
ist
kann
nur
so
verhalten
Berufungsgericht
Urteil
Verhinderungsvermerk
Mitwirkung
Richterin
Oberlandesgericht
Caliebe
gefällt
hat
aber
Richterin
Urteil
mitgewirkt
hat
Zeitpunkt
Urteilsfällung
Abordnung
mehr
Spruchkörper
angehörte
mehr
aktiven
Richterverhältnis
betreffenden
Gericht
stand
Mitwirkung
ausgeschlossen
war
vgl.
Kissel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Vollkommer
.
Fällen
ist
verfassungsrechtliche
Anspruch
Parteien
gesetzlichen
Richter
verletzt
auch
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
gegeben
.
Zurückverweisung
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
macht
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
gegebenenfalls
auch
Einwänden
befassen
Revision
insbesondere
angefochtenen
Urteil
zweiten
TÜVGutachten
gezogenen
Schlußfolgerungen
erhebt
.
Scharen
Meier-Beck