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2447 lines
20 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
17
Juli
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Verordnung
Nr.
Fluggastrechte
.
lit
.
Abs.
lit
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
werden
Auslegung
.
lit
.
Abs.
lit
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
.
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Auslegung
Begriffs
"
Annullierung
entscheidend
abzustellen
ursprüngliche
Flugplanung
aufgegeben
wird
so
Verzögerung
unabhängig
Dauer
Annullierung
darstellt
Fluggesellschaft
Planung
ursprünglichen
Fluges
aufgibt
?
2
.
Frage
verneint
wird
:
Umständen
ist
Verzögerung
geplanten
Fluges
mehr
Verspätung
Annullierung
behandeln
?
Hängt
Beantwortung
Frage
Dauer
Verspätung
?
.
17
Juli
.
AG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Keukenschrijver
Richterinnen
Ambrosius
Richter
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
werden
Auslegung
.
lit
.
Abs.
lit
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
.
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Auslegung
Begriffs
"
Annullierung
entscheidend
abzustellen
ursprüngliche
Flugplanung
aufgegeben
wird
so
Verzögerung
unabhängig
Dauer
Annullierung
darstellt
Fluggesellschaft
Planung
ursprünglichen
Fluges
aufgibt
?
2
.
Frage
verneint
wird
:
Umständen
ist
Verzögerung
geplanten
Fluges
mehr
Verspätung
Annullierung
behandeln
?
Hängt
Beantwortung
Frage
Dauer
Verspätung
?
Gründe
:
Kläger
verlangen
beklagten
Charterfluggesellschaft
anderem
Ausgleichszahlungen
Art
.
Folgenden
:
Verspätung
etwa
Stunden
Zielflughafen
ankamen
.
Kläger
Ehefrau
Ansprüche
abgetreten
hat
buchten
Kinder
Kläger
Beklagten
Flug
zurück
.
9
Juli
Abflugzeit
Uhr
gebuchte
Rückflug
erfolgte
erst
nächsten
Tag
;
Kläger
kamen
etwa
Stunden
später
geplant
11
Juli
7:00
Uhr
.
tragen
9
Juli
Uhr
Flugkapitän
mitgeteilt
habe
Flug
werde
annulliert
"
"
.
So
stand
auch
Anzeigetafel
.
bereits
abgegebene
Gepäck
wurde
Fluggästen
Mitternacht
wieder
ausgehändigt
.
wurden
Bus
Übernachtung
Hotel
gebracht
erst
Uhr
eintrafen
.
nächsten
Tage
mussten
Schalter
anderen
Fluggesellschaft
erneut
einchecken
erhielten
andere
Sitzplätze
zugeteilt
Vortag
mussten
Sicherheitsüberprüfung
wiederholen
.
Flugnummer
Tag
später
durchgeführten
Rückflugs
entsprach
chung
.
Beklagte
hatte
Tag
weiteren
neuen
Flug
gleichen
Flugnummer
geplant
.
Passagiere
wurden
auch
anderen
Gesellschaft
geplanten
Flug
umgebucht
.
Kläger
meinen
habe
Umstände
25-stündigen
Dauer
Verzögerung
Verspätung
Annullierung
gehandelt
so
Annullierung
geschuldete
Ausgleichszahlung
Person
zustehe
.
verlangen
Schadensersatz
Verdienstausfall
nutzlose
Sitzplatzreservierungen
verfallene
Bahnfahrscheine
.
Hilfsweise
stützen
Klage
Minderung
Flugpreises
%
.
Kläger
haben
beantragt
Beklagte
verurteilen
Kläger
1.381,45
Kläger
je
Zinsen
zahlen
.
Beklagte
hat
Klageabweisung
beantragt
.
Auffassung
Beklagten
lag
lediglich
Verspätung
.
Beklagte
vorgerichtlich
Hurrikan
Karibik
erklärt
hatte
hat
technische
Defekte
Flugzeug
Erkrankung
Besatzung
Ursachen
angegeben
.
Reparaturarbeiten
seien
9
Juli
Uhr
beendet
gewesen
jedoch
habe
vorgesehene
gezeigt
.
ersten
Rechtszug
mehr
Berufungsverfahren
hat
Beklagte
weiter
vorgetragen
habe
außergewöhnliche
unvermeidbare
Umstände
gehandelt
.
Amtsgericht
hat
Verspätung
Annullierung
angenommen
Ausgleichsansprüche
Kläger
zurückgewiesen
.
hat
lediglich
Verdienstausfall
Bahnfahrkarten
Schadensersatz
Schlechterfüllung
Beförderungsvertrags
zugesprochen
Beklagte
Entlastungsbeweis
fehlendes
Verschulden
geführt
nämlich
Wartung
Flugzeugs
konkret
vorgetragen
habe
.
Weiter
hat
Amtsgericht
Klägern
Bereicherungsanspruch
bezüglich
Sitzplatzreservierungen
Minderung
Flugpreises
Rückflug
%
zuerkannt
.
Insgesamt
hat
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
ist
Landgericht
zurückgewiesen
worden
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Kläger
Klage
vollem
Umfang
weiterverfolgen
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Amtsgericht
sei
Recht
bloßen
Verspätung
Fluges
ausgegangen
.
Art
.
lit
.
sei
"
Annullierung
"
Nichtdurchführung
geplanten
Fluges
zumindest
Platz
reserviert
war
verstehen
.
sei
"
Flug
"
kollektive
Beförderung
Gruppe
Passagieren
gemeint
Buchung
Transport
entschieden
hätten
sei
abzustellen
Gruppe
hier
geschehen
Wesentlichen
gleicher
Zusammensetzung
befördert
werde
möge
auch
anderen
Zeitpunkt
ursprünglich
vorgesehen
erfolgen
.
Erwägungsgrund
Art
.
Abs.
lit
.
Verordnung
Ziel
sei
Flugunternehmen
rechtzeitiger
Unterrichtung
Fluggäste
Annullierung
veranlassen
folge
weiter
"
Annullierung
"
nur
Fälle
gemeint
seien
Fluggesellschaft
eigenem
Willen
z.B.
wirtschaftlichen
Gründen
entschließe
Flug
durchzuführen
.
vorliegenden
Fall
sei
jedoch
plötzlich
unvorhergesehen
Ereignis
Grund
gewesen
Flug
9
Juli
mehr
habe
durchgeführt
werden
können
Beklagte
grundsätzlich
habe
durchführen
wollen
.
maximale
zeitliche
Grenzen
Verspätung
gebe
brauche
vorliegenden
Fall
entschieden
werden
jedenfalls
Stunden
Verspätung
begrifflich
noch
ausgeschlossen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Abgrenzung
Annullierung
Verspätung
ungeklärt
sei
grundsätzliche
Bedeutung
habe
.
.
Erfolg
Revision
hängt
Auslegung
Art
.
lit
.
eventuell
Art
.
Abs.
lit
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
.
S.
.
Revisionsverfahren
ist
auszusetzen
ist
Art
.
Abs.
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Beschlusstenor
gestellten
Fragen
einzuholen
.
1
.
Kläger
erheben
verschuldensunabhängigen
Höhe
standardisierten
Ausgleichsanspruch
Art
.
Verordnung
Flug
km
Länge
beträgt
.
deutsche
autonome
Recht
noch
internationale
Abkommen
sehen
derartigen
Anspruch
.
.
Revision
Kläger
ist
nur
begründet
Verordnung
Ausgleichsanspruch
gewährt
.
Text
Verordnung
sind
Ausgleichsleistungen
nur
Fall
Annullierung
vorgesehen
Art
.
Abs.
.
Verspätung
Fluggästen
Ausgleichszahlungen
lediglich
Unterstützungsleistungen
zustehen
Mahlzeiten
Hotelunterbringung
Erstattung
Flugpreises
anderweitiger
Beförderung
Endziel
Verspätung
Stunden
Erstattung
Flugpreises
anderweitiger
Beförderung
bestehen
.
8
VO
.
Ausgleichsansprüche
Kläger
sind
somit
nur
begründet
verzögerte
Rückbeförderung
Verspätung
war
Begriff
Annullierung
einzuordnen
behandeln
ist
.
Zusammenhang
stellt
zunächst
vorgelegte
Frage
Annullierung
Behandlung
Verzögerung
Annullierung
Fall
insbesondere
Dauer
Verzögerung
ausscheidet
ursprüngliche
geplante
Flug
aufgegeben
wird
also
Verzögerung
Aufgabe
ursprünglichen
Flugplanung
niemals
Annullierung
darstellt
.
verneint
wird
soll
Vorlagefrage
klären
besonderen
Umständen
Verzögerung
Fluges
Aufrechterhaltung
ursprünglichen
Planung
Annullierung
behandeln
ist
.
ist
insbesondere
Interesse
bestimmten
Dauer
Verzögerung
Verspätung
Annullierung
umschlägt
.
handelt
Fragen
Wege
Auslegung
gemeinschaftsrechtlichen
Verordnung
klären
sind
.
ist
Art
.
berufen
.
Vorlagepflicht
besteht
nur
dann
richtige
Anwendung
so
offenkundig
ist
vernünftige
Zweifel
Raum
bleibt
.
Slg
.
;
82
ständig
.
ist
hier
nachfolgend
dargelegten
Gründen
Fall
.
2
.
Einerseits
kommt
Wortlaut
orientierte
Auslegung
Betracht
25-stündigen
Verzögerung
Fluggästen
Ausgleichsanspruch
zustehen
würde
.
Art
.
lit
.
enthält
folgende
Legaldefinition
Annullierung
:
"
Nichtdurchführung
geplanten
Fluges
zumindest
Platz
reserviert
war
"
.
Fluggesellschaft
muss
also
ursprünglich
Flug
geplant
Flugplan
aufgenommen
somit
Zielort
Ankunftszeit
festgelegt
Flugnummer
versehen
Buchung
freigegeben
haben
.
Letzten
Endes
darf
geplanten
Flug
dann
aber
doch
durchgeführt
haben
.
Entscheidend
Annullierung
könnte
somit
sein
bestimmter
Flug
Fluggesellschaft
Flugplan
aufgenommen
Buchung
angeboten
hatte
endgültig
aufgegeben
wird
so
AG
.
veröffentlicht
;
Unmaßgeblichkeit
Zeitfaktors
auch
Bezirksgericht
Handelssachen
.
m
276
;
AG
Urt
.
31.08.2006
veröffentlicht
;
so
auch
7/2007
Sonderbeilage
S.
.
bedeutet
Revision
Recht
hinweist
Buchungspassagiere
Luftfahrtgesellschaft
gar
Zielort
befördert
werden
.
Vielmehr
muss
Luftfahrtgesellschaft
Annullierung
Fluggästen
Erstattung
Flugpreises
wählen
anderweitige
Beförderung
Endziel
verschaffen
.
Abs.
lit
.
Abs.
.
anderweitige
Beförderung
erfolgt
Fluges
neuer
Flug
"
Art
.
Abs.
lit
.
"
Alternativflug
"
Art
.
Abs.
genannt
wird
.
ausschlaggebende
Kriterium
Unterscheidung
alten
ursprünglich
geplanten
Flug
neuen
Alternativflug
könnte
Aufgabe
ursprünglichen
Planung
Beförderung
Fluggäste
vorher
gar
vornherein
anders
geplanten
Flug
sein
sei
Alternativflug
anderen
Fluggesellschaft
gemäß
Planung
sei
Vertragsgesellschaft
anderen
Abflugzeit
anderen
Abflugort
anderen
-9-
Zielort
ursprünglich
geplant
durchgeführt
wird
.
Werden
Passagiere
Beispiel
Flug
Vertragsgesellschaft
befördert
vornherein
andere
Abflugzeit
anderen
Tag
andere
Route
geplant
war
werden
Passagiere
geplanten
Flug
anderen
Luftfahrtunternehmens
umgebucht
so
würde
Definition
Annullierung
handeln
selbst
nur
geringfügige
Verspätung
eintritt
.
Umgekehrt
würde
nur
Verspätung
vorliegen
Flug
Passagiere
schließlich
befördert
werden
Vertragsgesellschaft
andere
Strecke
Zeit
anderen
Fluggesellschaft
geplant
war
selbst
Flug
außerordentlich
viel
später
erfolgt
geplant
.
Wäre
Kriterium
aufgegebenen
Planung
maßgeblich
so
könnte
Unmaßgeblichkeit
anderer
Umstände
folgen
indessen
Rechtsprechung
Schrifttum
Teil
Indizien
Annullierung
angesehen
werden
.
Wiederausgabe
neue
Abfertigung
können
zurückzuführen
sein
Passagiere
Hotel
übernachten
mussten
.
Ausgabe
neuen
Bordkarte
ist
notwendig
andersartiges
Ersatzflugzeug
verwendet
wird
.
steht
Annahme
bloßen
Verspätung
zwingend
so
auch
Tonner
f.
;
.
;
aaO
.
Bezeichnung
Fluges
Piloten
und/oder
Anzeigetafel
"
cancelled
"
"
delayed
"
kann
falschen
rechtlichen
Einordnung
Störung
Dritte
nämlich
Piloten
Flughafenpersonal
beruhen
dürfte
allenfalls
schwaches
Indiz
Annullierung
sein
.
Indizwirkung
dürften
auch
Auswechslung
Flugzeugs
Besatzung
haben
.
AG
.
12.10.2006
veröffentlicht
Identität
Maschine
Flugpersonals
Planung
Fluges
tun
hat
nur
Organisation
Durchführung
.
Selbst
Beförderung
anderes
dasjenige
Luftfahrtunternehmen
Fluggäste
Beförderungsvertrag
geschlossen
haben
indiziert
Annullierung
.
Werden
beispielsweise
Flugzeugdefektes
Passagiere
vertragschließenden
Fluggesellschaft
Flugzeug
anderen
Gesellschaft
befördert
vertragliche
Gesellschaft
Ersatz
eigenes
defektes
Flugzeug
angemietet
hat
sogenannte
Subcharter
so
liegt
Annullierung
aaO
S.
.
Auch
Berufungsgericht
erheblich
gehaltene
Frage
Veranstalter
Flug
wirtschaftlichen
Erwägungen
gezwungenermaßen
abgesagt
hat
dürfte
maßgeblich
sein
.
Erwägungsgrund
Art
.
Abs.
lit
.
Berufungsgericht
herangezogen
hat
geben
Ansicht
Annullierung
müsse
Fluggesellschaft
schon
längere
Zeit
geplanten
Abflugszeit
Kenntnis
Hindernis
gehabt
haben
her
;
jeweilige
Erwähnung
Annullierungen
außergewöhnliche
Umstände
zurückgehen
Erwägungsgrund
Wetterbedingungen
unerwartete
Flugsicherheitsmängel
gehören
spricht
vielmehr
.
Umgekehrt
folgt
Beibehaltung
gleichen
Flugnummer
zwingend
Verspätung
so
auch
AG
aaO
;
Tonner
aaO
.
Fluggesellschaft
täglich
gleichen
Zeit
gleichen
Flug
durchführt
trägt
Flug
auch
Tag
gleiche
Nummer
so
Fluggäste
Ausfalls
geplanten
Fluges
erst
Stunden
später
Tag
geplanten
Flug
befördert
werden
Annullierung
Fluges
gleichen
Flugnummer
reisen
aaO
S.
.
Auch
Umstand
Berufungsgericht
wesentlich
Annahme
Verspätung
angesehen
hat
Gruppe
ursprünglich
gebuchten
Passagiere
Wesentlichen
gleicher
Zusammensetzung
befördert
wird
auch
späteren
Zeitpunkt
dürfte
eindeutige
Zuordnung
zulassen
.
Gruppe
verhältnismäßig
klein
ist
kann
Fluggesellschaft
gelingen
insgesamt
noch
ausgebuchten
Alternativflug
unterzubringen
.
schwerwiegendes
Indiz
Annullierung
Verspätung
wird
andere
Flugnummer
sein
so
auch
S.
Regel
anders
geplanten
Flug
gehört
.
2
.
Andererseits
kommt
aber
auch
Auslegung
Betracht
vorliegenden
Fall
geschehene
Verzögerung
Stunden
Verspätung
Annullierung
behandeln
wäre
.
Auslegung
wäre
weniger
Wortlaut
Art
.
Abs.
mehr
Schutzbedürfnis
Fluggäste
orientiert
.
Möglicherweise
schlägt
Verspätung
besonders
belastenden
Umständen
insbesondere
bestimmten
Dauer
Annullierung
.
Text
Verordnung
enthält
zwar
ausdrückliche
Obergrenze
Dauer
Verspätung
.
Art
.
Abs.
lit
.
ergibt
lediglich
Verspätung
Stunden
betragen
kann
Art
.
Abs.
lit
.
Erwägungsgrund
geht
Verspätung
Abflug
auch
erst
nächsten
Tag
erfolgen
kann
.
folgt
aber
zwingend
Verspätung
zeitliche
Grenze
gibt
jenseits
Annullierung
handelt
.
Behandlung
besonders
belastenden
Verzögerung
insbesondere
besonders
langen
Verzögerung
Annullierung
könnte
Schutzlücke
sprechen
anderenfalls
auftun
würde
.
allgemeine
Schutzzweck
Verordnung
ist
hohes
Schutzniveau
Fluggäste
sicherzustellen
Erfordernissen
Verbraucherschutzes
vollem
Umfang
Rechnung
tragen
Erwägungsgrund
.
Erwägungsgründen
wird
weiter
ausgeführt
Annullierungen
große
Verspätungen
Fluggäste
Ärgernis
seien
große
Unannehmlichkeiten
verursachten
Grund
Zahl
immer
noch
hoch
sei
Grund
Gemeinschaft
Schutzstandards
erhöhen
sollte
Fluggastrechte
stärken
Grund
.
Speziell
Zweck
Ausgleichszahlungen
Annullierung
besagt
Erörterung
Nichtbeförderung
Willen
Fluggäste
Überbuchung
anschließende
Erwägungsgrund
:
"
Ärgernis
Unannehmlichkeiten
Fluggästen
Annullierung
Flügen
entstehen
sollten
ebenfalls
verringert
werden
.
sollte
erreicht
werden
Luftfahrtunternehmen
veranlasst
werden
Fluggäste
planmäßigen
Abflugzeit
Annullierungen
unterrichten
zumutbare
anderweitige
Beförderung
anzubieten
so
Fluggäste
umdisponieren
können
.
Andernfalls
sollten
Luftfahrtunternehmen
Fluggästen
Ausgleich
leisten
auch
angemessene
Betreuung
anbieten
sei
denn
Annullierung
geht
außergewöhnliche
Umstände
auch
dann
hätten
vermeiden
lassen
zumutbaren
Maßnahmen
ergriffen
worden
wären
.
"
Verordnung
erklärt
also
ausdrücklich
Fluggast
Falle
Annullierung
weitergehende
Ansprüche
hat
Verspätung
nämlich
unabhängig
tatsächlichen
Schaden
Ausgleichszahlung
beanspruchen
kann
vgl.
.
Department
Slg
.
S.
Rdn
.
.
.
Besserstellung
Fluggastes
Annullierung
lässt
indessen
vernünftigerweise
nur
Vorstellung
Gesetzgebers
erklären
Fluggast
Regelfall
Annullierung
schwerer
beeinträchtigt
wird
Verspätung
.
passt
Feststellung
.
fang
Gemeinschaftsgesetzgeber
festgelegten
Leistungen
Art
hat
Gerichtshof
allerdings
ausdrücklich
gesprochen
Schwere
Schadens
richtet
Fluggästen
entstanden
ist
Ausmaßes
Verspätung
Wartezeit
Frist
Betroffenen
Annullierung
Fluges
unterrichtet
wurden
bemessen
werde
.
hat
also
Dauer
Verspätung
Kriterium
Schwere
Schadens
Schwere
Schadens
Maßstab
Umfang
Leistung
anerkannt
.
Vermutung
Annullierung
Regel
stärker
belastet
Verspätung
könnte
Lebenserfahrung
entsprechen
.
Totalausfall
Fluges
gehen
oft
langwierige
Reparaturversuche
Fluggäste
warten
müssen
.
Erst
letztendlichem
Fehlschlag
beginnt
dann
Suche
noch
ausgebuchten
Alternativflügen
.
sind
häufig
erst
nächsten
Tage
finden
führen
dann
selten
anderen
Zielorten
Fluggäste
gebuchten
Zielort
weiterbefördert
werden
müssen
.
erschöpfen
Unannehmlichkeiten
Verspätung
häufig
Wartezeit
Stunden
Abflughafen
entsprechend
späteren
Ankunft
Zielort
.
Einzelfall
kann
aber
umgekehrt
liegen
Annullierung
Fluggast
kürzester
Frist
Ersatzflug
gewünschten
Zielort
antreten
kann
andererseits
vorliegenden
Fall
Verspätung
Tag
lang
andauert
.
Fälle
würde
dann
Schutzlücke
bestehen
.
könnte
Billigkeit
widersprechen
Annullierung
belastende
Auswirkungen
Verspätung
je
Entfernung
Stunden
Minute
erschöpfen
ungekürzten
Ausgleichsanspruch
führen
würde
selbst
rechtzeitiger
Ankunft
Annullierung
unternehmen
immerhin
hälftigen
Ausgleichszahlung
verpflichtet
wäre
Art
.
Abs.
Verspätung
Stunden
vorliegenden
Fall
geschehen
ist
überhaupt
Ausgleichsanspruch
erzeugen
würde
.
Schutzlücke
liegt
aber
möglicherweise
auch
schon
Passagiere
Wesentlichen
gleich
belastenden
Lebenssachverhalt
nämlich
gleich
lange
Verzögerung
Beförderung
erleben
doch
ganz
unterschiedliche
Ansprüche
erwerben
können
S.
.
Gesetzgeber
Schutzlücke
erkannt
bewusst
Kauf
genommen
hat
wäre
Gerichten
möglicherweise
versagt
Wege
richterlichen
Rechtsfortbildung
schließen
.
Absicht
Gesetzgebers
ist
jedoch
klar
.
Ambivalent
ist
Zusammenhang
Umstand
Verordnung
umgekehrten
Fall
außergewöhnlich
wenig
belastenden
Annullierung
ausdrücklich
Ausnahmeregelung
vorsieht
.
Luftfahrtunternehmen
darf
Ausgleichszahlungen
%
kürzen
Fluggästen
Alternativflug
Endziel
angeboten
wird
gestaffelt
Flugentfernung
später
Stunden
planmäßigen
Ankunftszeit
ursprünglich
gebuchten
Fluges
ankommt
Art
.
Abs.
VO
.
ausdrückliche
Ausnahmeregelung
kann
jedoch
hindeuten
Gesetzgeber
Notwendigkeit
reziproken
Regelung
ungewöhnlich
belastende
Verspätungen
übersehen
hat
kann
Gegenteil
Rückschluss
erlauben
Gesetzgeber
bewusst
entschieden
hat
.
erscheint
möglich
Art
.
Abs.
VO
zeigt
Gesetzgeber
bestrebt
war
finanzielle
Belastung
Fluggesellschaften
Ausgleichszahlungen
Grenzen
halten
.
Absicht
geht
spruchsversagung
Falle
außergewöhnlicher
unvermeidlicher
Umstände
Art
.
Abs.
.
Erstreckung
Ausgleichszahlungen
besonders
schwerwiegende
Verspätungen
würde
finanzielle
Belastung
Luftfahrtunternehmen
hingegen
erhöhen
.
berücksichtigen
ist
weiter
Fluggast
entschuldigten
Verspätung
nachweisliche
Schäden
erleidet
leer
ausgeht
Montrealer
Übereinkommen
deutschem
Recht
auch
Werkvertragsrecht
deutschen
Bürgerlichen
Ersatz
verlangen
kann
.
Art
.
Abs.
Satz
schließt
Verordnung
weitergehenden
Schadensersatzanspruch
Fluggastes
.
Verordnung
enthält
standardisierte
sofortige
Maßnahmen
Wiedergutmachung
etwaige
Ansprüche
Schadensersatz
individuelle
Wiedergutmachung
Art
.
Montrealer
Übereinkommens
treten
.
.
.
gilt
Schadensersatzansprüche
Beförderungsvertrag
vgl.
Führich
aaO
S.
.
Ansicht
deutscher
Gerichte
steht
Fluggast
Minderung
Flugpreises
große
Verspätung
Mangel
Beförderungsleistung
darstellt
.
gleichwohl
klar
ist
Gemeinschaftsgesetzgeber
aufgezeigte
Schutzlücke
bewusst
Kauf
genommen
hat
wird
auch
deutschen
Rechtsprechung
deutlich
schon
mehrfach
Auslegung
Begriffs
Annullierung
Sinne
vorgenommen
hat
auch
außerordentlich
große
Verspätung
darunterfällt
.
beschließende
Senat
hat
Frage
Zeitfaktors
ausdrücklich
offengelassen
.
12.07
.
aaO
.
Hält
derartige
Auslegung
Prinzip
zulässig
geboten
so
stellt
weitere
Frage
Umständen
Dauer
große
Verspätung
Annullierung
umschlägt
.
Text
Verordnung
lässt
entnehmen
etwaige
Obergrenze
Verspätung
Stunden
sogar
Tagen
liegt
.
Beschreibung
Betreuungsleistungen
Hotelunterbringung
Aufenthalt
Nächten
erwähnt
wird
Art
.
Abs.
lit
.
braucht
Verspätung
beziehen
.
Hotelunterbringung
schuldet
Luftfahrtunternehmen
nur
Verspätung
Fluges
Art
.
Abs.
lit
.
auch
Annullierung
Art
.
Abs.
lit
.
.
Erwähnung
Aufenthalts
Nächten
kann
auch
nur
Fall
Annullierung
beziehen
.
Amtsgericht
.
12.10.2006
aaO
hat
Grenze
Stunden
deutlich
überschritten
gesehen
Amtsgericht
.
07.11.2006
veröffentlicht
hat
Stunden
gezogen
.
Schrifttum
wird
Anlehnung
Art
.
Abs.
lit
.
VO
Grenze
Stunden
gesehen
;
Anderthalbfache
Zeiträume
Art
.
Abs.
vorgeschlagen
so
Annullierung
je
Länge
Fluges
Stunden
anzunehmen
wäre
Tonner
aaO
.
anderer
Ansicht
muss
Annullierung
jedenfalls
dann
angenommen
werden
Flug
Tage
verschiebt
aaO
.
3
.
ist
richtige
Auslegung
Verordnung
so
offenkundig
vernünftige
Zweifel
Raum
verbleibt
.
sieht
auch
Kommission
anders
.
Art
.
erstatteten
Mitteilung
4
.
April
Anwendung
Ergebnisse
Verordnung
endg
.
lässt
schwer
bestimmen
Flug
verspätet
war
annulliert
wurde
Luftfahrtunternehmen
Einstufung
Verspätungen
Annullierungen
unterschiedliche
Konzepte
anwenden
wiederum
Zahlungen
Ausgleichsleistungen
auswirkt
Nr.
4.1.2
.
besteht
Unklarheit
Verpflichtung
Luftfahrtunternehmen
Fluggästen
langen
Verspätungen
Stunden
Nr.
.
haben
Fluggäste
einzelstaatliche
Durchsetzungsstellen
Luftfahrtunternehmen
Schwierigkeiten
Unterscheidung
Verspätungen
Annullierungen
Frage
Verspätung
Stunden
Annullierung
große
Verspätung
einzustufen
ist
Nr.
7.3
.
.
Kommission
selbst
geht
möglicherweise
Verspätung
Annullierung
umschlagen
kann
;
beanstandet
Fällen
Luftfahrtunternehmen
Flüge
Stunden
"
verschoben
"
verspätet
behandelt
hätten
Entschädigungsforderungen
Fluggäste
vermeiden
Flug
Wirklichkeit
technischer
Probleme
"
annulliert
"
gewesen
sei
Nr.
7.3
.
.
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
17.03.2006
Entscheidung