BESCHLUSS Verkündet : 17 Juli Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Verordnung Nr. Fluggastrechte . lit . Abs. lit . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften werden Auslegung . lit . Abs. lit . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. . S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Auslegung Begriffs " Annullierung entscheidend abzustellen ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird so Verzögerung unabhängig Dauer Annullierung darstellt Fluggesellschaft Planung ursprünglichen Fluges aufgibt ? 2 . Frage verneint wird : Umständen ist Verzögerung geplanten Fluges mehr Verspätung Annullierung behandeln ? Hängt Beantwortung Frage Dauer Verspätung ? . 17 Juli . AG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Keukenschrijver Richterinnen Ambrosius Richter beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften werden Auslegung . lit . Abs. lit . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. . S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Auslegung Begriffs " Annullierung entscheidend abzustellen ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird so Verzögerung unabhängig Dauer Annullierung darstellt Fluggesellschaft Planung ursprünglichen Fluges aufgibt ? 2 . Frage verneint wird : Umständen ist Verzögerung geplanten Fluges mehr Verspätung Annullierung behandeln ? Hängt Beantwortung Frage Dauer Verspätung ? Gründe : Kläger verlangen beklagten Charterfluggesellschaft anderem Ausgleichszahlungen Art . Folgenden : Verspätung etwa Stunden Zielflughafen ankamen . Kläger Ehefrau Ansprüche abgetreten hat buchten Kinder Kläger Beklagten Flug zurück . 9 Juli Abflugzeit Uhr gebuchte Rückflug erfolgte erst nächsten Tag ; Kläger kamen etwa Stunden später geplant 11 Juli 7:00 Uhr . tragen 9 Juli Uhr Flugkapitän mitgeteilt habe Flug werde annulliert " " . So stand auch Anzeigetafel . bereits abgegebene Gepäck wurde Fluggästen Mitternacht wieder ausgehändigt . wurden Bus Übernachtung Hotel gebracht erst Uhr eintrafen . nächsten Tage mussten Schalter anderen Fluggesellschaft erneut einchecken erhielten andere Sitzplätze zugeteilt Vortag mussten Sicherheitsüberprüfung wiederholen . Flugnummer Tag später durchgeführten Rückflugs entsprach chung . Beklagte hatte Tag weiteren neuen Flug gleichen Flugnummer geplant . Passagiere wurden auch anderen Gesellschaft geplanten Flug umgebucht . Kläger meinen habe Umstände 25-stündigen Dauer Verzögerung Verspätung Annullierung gehandelt so Annullierung geschuldete Ausgleichszahlung € Person zustehe . verlangen Schadensersatz Verdienstausfall nutzlose Sitzplatzreservierungen verfallene Bahnfahrscheine . Hilfsweise stützen Klage Minderung Flugpreises % . Kläger haben beantragt Beklagte verurteilen Kläger 1.381,45 € Kläger je € Zinsen zahlen . Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Auffassung Beklagten lag lediglich Verspätung . Beklagte vorgerichtlich Hurrikan Karibik erklärt hatte hat technische Defekte Flugzeug Erkrankung Besatzung Ursachen angegeben . Reparaturarbeiten seien 9 Juli Uhr beendet gewesen jedoch habe vorgesehene gezeigt . ersten Rechtszug mehr Berufungsverfahren hat Beklagte weiter vorgetragen habe außergewöhnliche unvermeidbare Umstände gehandelt . Amtsgericht hat Verspätung Annullierung angenommen Ausgleichsansprüche Kläger zurückgewiesen . hat lediglich Verdienstausfall Bahnfahrkarten Schadensersatz Schlechterfüllung Beförderungsvertrags zugesprochen Beklagte Entlastungsbeweis fehlendes Verschulden geführt nämlich Wartung Flugzeugs konkret vorgetragen habe . Weiter hat Amtsgericht Klägern Bereicherungsanspruch bezüglich Sitzplatzreservierungen Minderung Flugpreises Rückflug % zuerkannt . Insgesamt hat Klage Höhe € Zinsen stattgegeben Übrigen abgewiesen . Berufung Kläger ist Landgericht zurückgewiesen worden . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Kläger Klage vollem Umfang weiterverfolgen . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . II . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Amtsgericht sei Recht bloßen Verspätung Fluges ausgegangen . Art . lit . sei " Annullierung " Nichtdurchführung geplanten Fluges zumindest Platz reserviert war verstehen . sei " Flug " kollektive Beförderung Gruppe Passagieren gemeint Buchung Transport entschieden hätten sei abzustellen Gruppe hier geschehen Wesentlichen gleicher Zusammensetzung befördert werde möge auch anderen Zeitpunkt ursprünglich vorgesehen erfolgen . Erwägungsgrund Art . Abs. lit . Verordnung Ziel sei Flugunternehmen rechtzeitiger Unterrichtung Fluggäste Annullierung veranlassen folge weiter " Annullierung " nur Fälle gemeint seien Fluggesellschaft eigenem Willen z.B. wirtschaftlichen Gründen entschließe Flug durchzuführen . vorliegenden Fall sei jedoch plötzlich unvorhergesehen Ereignis Grund gewesen Flug 9 Juli mehr habe durchgeführt werden können Beklagte grundsätzlich habe durchführen wollen . maximale zeitliche Grenzen Verspätung gebe brauche vorliegenden Fall entschieden werden jedenfalls Stunden Verspätung begrifflich noch ausgeschlossen sei . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Abgrenzung Annullierung Verspätung ungeklärt sei grundsätzliche Bedeutung habe . . Erfolg Revision hängt Auslegung Art . lit . eventuell Art . Abs. lit . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. . S. . Revisionsverfahren ist auszusetzen ist Art . Abs. . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen . 1 . Kläger erheben verschuldensunabhängigen Höhe standardisierten Ausgleichsanspruch Art . Verordnung Flug km Länge € beträgt . deutsche autonome Recht noch internationale Abkommen sehen derartigen Anspruch . . Revision Kläger ist nur begründet Verordnung Ausgleichsanspruch gewährt . Text Verordnung sind Ausgleichsleistungen nur Fall Annullierung vorgesehen Art . Abs. . Verspätung Fluggästen Ausgleichszahlungen lediglich Unterstützungsleistungen zustehen Mahlzeiten Hotelunterbringung Erstattung Flugpreises anderweitiger Beförderung Endziel Verspätung Stunden Erstattung Flugpreises anderweitiger Beförderung bestehen . 8 VO . Ausgleichsansprüche Kläger sind somit nur begründet verzögerte Rückbeförderung Verspätung war Begriff Annullierung einzuordnen behandeln ist . Zusammenhang stellt zunächst vorgelegte Frage Annullierung Behandlung Verzögerung Annullierung Fall insbesondere Dauer Verzögerung ausscheidet ursprüngliche geplante Flug aufgegeben wird also Verzögerung Aufgabe ursprünglichen Flugplanung niemals Annullierung darstellt . verneint wird soll Vorlagefrage klären besonderen Umständen Verzögerung Fluges Aufrechterhaltung ursprünglichen Planung Annullierung behandeln ist . ist insbesondere Interesse bestimmten Dauer Verzögerung Verspätung Annullierung umschlägt . handelt Fragen Wege Auslegung gemeinschaftsrechtlichen Verordnung klären sind . ist Art . berufen . Vorlagepflicht besteht nur dann richtige Anwendung so offenkundig ist vernünftige Zweifel Raum bleibt . Slg . ; 82 ständig . ist hier nachfolgend dargelegten Gründen Fall . 2 . Einerseits kommt Wortlaut orientierte Auslegung Betracht 25-stündigen Verzögerung Fluggästen Ausgleichsanspruch zustehen würde . Art . lit . enthält folgende Legaldefinition Annullierung : " Nichtdurchführung geplanten Fluges zumindest Platz reserviert war " . Fluggesellschaft muss also ursprünglich Flug geplant Flugplan aufgenommen somit Zielort Ankunftszeit festgelegt Flugnummer versehen Buchung freigegeben haben . Letzten Endes darf geplanten Flug dann aber doch durchgeführt haben . Entscheidend Annullierung könnte somit sein bestimmter Flug Fluggesellschaft Flugplan aufgenommen Buchung angeboten hatte endgültig aufgegeben wird so AG . veröffentlicht ; Unmaßgeblichkeit Zeitfaktors auch Bezirksgericht Handelssachen . m 276 ; AG Urt . 31.08.2006 veröffentlicht ; so auch 7/2007 Sonderbeilage S. . bedeutet Revision Recht hinweist Buchungspassagiere Luftfahrtgesellschaft gar Zielort befördert werden . Vielmehr muss Luftfahrtgesellschaft Annullierung Fluggästen Erstattung Flugpreises wählen anderweitige Beförderung Endziel verschaffen . Abs. lit . Abs. . anderweitige Beförderung erfolgt Fluges neuer Flug " Art . Abs. lit . " Alternativflug " Art . Abs. genannt wird . ausschlaggebende Kriterium Unterscheidung alten ursprünglich geplanten Flug neuen Alternativflug könnte Aufgabe ursprünglichen Planung Beförderung Fluggäste vorher gar vornherein anders geplanten Flug sein sei Alternativflug anderen Fluggesellschaft gemäß Planung sei Vertragsgesellschaft anderen Abflugzeit anderen Abflugort anderen -9- Zielort ursprünglich geplant durchgeführt wird . Werden Passagiere Beispiel Flug Vertragsgesellschaft befördert vornherein andere Abflugzeit anderen Tag andere Route geplant war werden Passagiere geplanten Flug anderen Luftfahrtunternehmens umgebucht so würde Definition Annullierung handeln selbst nur geringfügige Verspätung eintritt . Umgekehrt würde nur Verspätung vorliegen Flug Passagiere schließlich befördert werden Vertragsgesellschaft andere Strecke Zeit anderen Fluggesellschaft geplant war selbst Flug außerordentlich viel später erfolgt geplant . Wäre Kriterium aufgegebenen Planung maßgeblich so könnte Unmaßgeblichkeit anderer Umstände folgen indessen Rechtsprechung Schrifttum Teil Indizien Annullierung angesehen werden . Wiederausgabe neue Abfertigung können zurückzuführen sein Passagiere Hotel übernachten mussten . Ausgabe neuen Bordkarte ist notwendig andersartiges Ersatzflugzeug verwendet wird . steht Annahme bloßen Verspätung zwingend so auch Tonner f. ; . ; aaO . Bezeichnung Fluges Piloten und/oder Anzeigetafel " cancelled " " delayed " kann falschen rechtlichen Einordnung Störung Dritte nämlich Piloten Flughafenpersonal beruhen dürfte allenfalls schwaches Indiz Annullierung sein . Indizwirkung dürften auch Auswechslung Flugzeugs Besatzung haben . AG . 12.10.2006 veröffentlicht Identität Maschine Flugpersonals Planung Fluges tun hat nur Organisation Durchführung . Selbst Beförderung anderes dasjenige Luftfahrtunternehmen Fluggäste Beförderungsvertrag geschlossen haben indiziert Annullierung . Werden beispielsweise Flugzeugdefektes Passagiere vertragschließenden Fluggesellschaft Flugzeug anderen Gesellschaft befördert vertragliche Gesellschaft Ersatz eigenes defektes Flugzeug angemietet hat sogenannte Subcharter so liegt Annullierung aaO S. . Auch Berufungsgericht erheblich gehaltene Frage Veranstalter Flug wirtschaftlichen Erwägungen gezwungenermaßen abgesagt hat dürfte maßgeblich sein . Erwägungsgrund Art . Abs. lit . Berufungsgericht herangezogen hat geben Ansicht Annullierung müsse Fluggesellschaft schon längere Zeit geplanten Abflugszeit Kenntnis Hindernis gehabt haben her ; jeweilige Erwähnung Annullierungen außergewöhnliche Umstände zurückgehen Erwägungsgrund Wetterbedingungen unerwartete Flugsicherheitsmängel gehören spricht vielmehr . Umgekehrt folgt Beibehaltung gleichen Flugnummer zwingend Verspätung so auch AG aaO ; Tonner aaO . Fluggesellschaft täglich gleichen Zeit gleichen Flug durchführt trägt Flug auch Tag gleiche Nummer so Fluggäste Ausfalls geplanten Fluges erst Stunden später Tag geplanten Flug befördert werden Annullierung Fluges gleichen Flugnummer reisen aaO S. . Auch Umstand Berufungsgericht wesentlich Annahme Verspätung angesehen hat Gruppe ursprünglich gebuchten Passagiere Wesentlichen gleicher Zusammensetzung befördert wird auch späteren Zeitpunkt dürfte eindeutige Zuordnung zulassen . Gruppe verhältnismäßig klein ist kann Fluggesellschaft gelingen insgesamt noch ausgebuchten Alternativflug unterzubringen . schwerwiegendes Indiz Annullierung Verspätung wird andere Flugnummer sein so auch S. Regel anders geplanten Flug gehört . 2 . Andererseits kommt aber auch Auslegung Betracht vorliegenden Fall geschehene Verzögerung Stunden Verspätung Annullierung behandeln wäre . Auslegung wäre weniger Wortlaut Art . Abs. mehr Schutzbedürfnis Fluggäste orientiert . Möglicherweise schlägt Verspätung besonders belastenden Umständen insbesondere bestimmten Dauer Annullierung . Text Verordnung enthält zwar ausdrückliche Obergrenze Dauer Verspätung . Art . Abs. lit . ergibt lediglich Verspätung Stunden betragen kann Art . Abs. lit . Erwägungsgrund geht Verspätung Abflug auch erst nächsten Tag erfolgen kann . folgt aber zwingend Verspätung zeitliche Grenze gibt jenseits Annullierung handelt . Behandlung besonders belastenden Verzögerung insbesondere besonders langen Verzögerung Annullierung könnte Schutzlücke sprechen anderenfalls auftun würde . allgemeine Schutzzweck Verordnung ist hohes Schutzniveau Fluggäste sicherzustellen Erfordernissen Verbraucherschutzes vollem Umfang Rechnung tragen Erwägungsgrund . Erwägungsgründen wird weiter ausgeführt Annullierungen große Verspätungen Fluggäste Ärgernis seien große Unannehmlichkeiten verursachten Grund Zahl immer noch hoch sei Grund Gemeinschaft Schutzstandards erhöhen sollte Fluggastrechte stärken Grund . Speziell Zweck Ausgleichszahlungen Annullierung besagt Erörterung Nichtbeförderung Willen Fluggäste Überbuchung anschließende Erwägungsgrund : " Ärgernis Unannehmlichkeiten Fluggästen Annullierung Flügen entstehen sollten ebenfalls verringert werden . sollte erreicht werden Luftfahrtunternehmen veranlasst werden Fluggäste planmäßigen Abflugzeit Annullierungen unterrichten zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten so Fluggäste umdisponieren können . Andernfalls sollten Luftfahrtunternehmen Fluggästen Ausgleich leisten auch angemessene Betreuung anbieten sei denn Annullierung geht außergewöhnliche Umstände auch dann hätten vermeiden lassen zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären . " Verordnung erklärt also ausdrücklich Fluggast Falle Annullierung weitergehende Ansprüche hat Verspätung nämlich unabhängig tatsächlichen Schaden Ausgleichszahlung beanspruchen kann vgl. . Department Slg . S. Rdn . . . Besserstellung Fluggastes Annullierung lässt indessen vernünftigerweise nur Vorstellung Gesetzgebers erklären Fluggast Regelfall Annullierung schwerer beeinträchtigt wird Verspätung . passt Feststellung . fang Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten Leistungen Art hat Gerichtshof allerdings ausdrücklich gesprochen Schwere Schadens richtet Fluggästen entstanden ist Ausmaßes Verspätung Wartezeit Frist Betroffenen Annullierung Fluges unterrichtet wurden bemessen werde . hat also Dauer Verspätung Kriterium Schwere Schadens Schwere Schadens Maßstab Umfang Leistung anerkannt . Vermutung Annullierung Regel stärker belastet Verspätung könnte Lebenserfahrung entsprechen . Totalausfall Fluges gehen oft langwierige Reparaturversuche Fluggäste warten müssen . Erst letztendlichem Fehlschlag beginnt dann Suche noch ausgebuchten Alternativflügen . sind häufig erst nächsten Tage finden führen dann selten anderen Zielorten Fluggäste gebuchten Zielort weiterbefördert werden müssen . erschöpfen Unannehmlichkeiten Verspätung häufig Wartezeit Stunden Abflughafen entsprechend späteren Ankunft Zielort . Einzelfall kann aber umgekehrt liegen Annullierung Fluggast kürzester Frist Ersatzflug gewünschten Zielort antreten kann andererseits vorliegenden Fall Verspätung Tag lang andauert . Fälle würde dann Schutzlücke bestehen . könnte Billigkeit widersprechen Annullierung belastende Auswirkungen Verspätung je Entfernung Stunden Minute erschöpfen ungekürzten Ausgleichsanspruch führen würde selbst rechtzeitiger Ankunft Annullierung unternehmen immerhin hälftigen Ausgleichszahlung verpflichtet wäre Art . Abs. Verspätung Stunden vorliegenden Fall geschehen ist überhaupt Ausgleichsanspruch erzeugen würde . Schutzlücke liegt aber möglicherweise auch schon Passagiere Wesentlichen gleich belastenden Lebenssachverhalt nämlich gleich lange Verzögerung Beförderung erleben doch ganz unterschiedliche Ansprüche erwerben können S. . Gesetzgeber Schutzlücke erkannt bewusst Kauf genommen hat wäre Gerichten möglicherweise versagt Wege richterlichen Rechtsfortbildung schließen . Absicht Gesetzgebers ist jedoch klar . Ambivalent ist Zusammenhang Umstand Verordnung umgekehrten Fall außergewöhnlich wenig belastenden Annullierung ausdrücklich Ausnahmeregelung vorsieht . Luftfahrtunternehmen darf Ausgleichszahlungen % kürzen Fluggästen Alternativflug Endziel angeboten wird gestaffelt Flugentfernung später Stunden planmäßigen Ankunftszeit ursprünglich gebuchten Fluges ankommt Art . Abs. VO . ausdrückliche Ausnahmeregelung kann jedoch hindeuten Gesetzgeber Notwendigkeit reziproken Regelung ungewöhnlich belastende Verspätungen übersehen hat kann Gegenteil Rückschluss erlauben Gesetzgeber bewusst entschieden hat . erscheint möglich Art . Abs. VO zeigt Gesetzgeber bestrebt war finanzielle Belastung Fluggesellschaften Ausgleichszahlungen Grenzen halten . Absicht geht spruchsversagung Falle außergewöhnlicher unvermeidlicher Umstände Art . Abs. . Erstreckung Ausgleichszahlungen besonders schwerwiegende Verspätungen würde finanzielle Belastung Luftfahrtunternehmen hingegen erhöhen . berücksichtigen ist weiter Fluggast entschuldigten Verspätung nachweisliche Schäden erleidet leer ausgeht Montrealer Übereinkommen deutschem Recht auch Werkvertragsrecht deutschen Bürgerlichen Ersatz verlangen kann . Art . Abs. Satz schließt Verordnung weitergehenden Schadensersatzanspruch Fluggastes . Verordnung enthält standardisierte sofortige Maßnahmen Wiedergutmachung etwaige Ansprüche Schadensersatz individuelle Wiedergutmachung Art . Montrealer Übereinkommens treten . . . gilt Schadensersatzansprüche Beförderungsvertrag vgl. Führich aaO S. . Ansicht deutscher Gerichte steht Fluggast Minderung Flugpreises große Verspätung Mangel Beförderungsleistung darstellt . gleichwohl klar ist Gemeinschaftsgesetzgeber aufgezeigte Schutzlücke bewusst Kauf genommen hat wird auch deutschen Rechtsprechung deutlich schon mehrfach Auslegung Begriffs Annullierung Sinne vorgenommen hat auch außerordentlich große Verspätung darunterfällt . beschließende Senat hat Frage Zeitfaktors ausdrücklich offengelassen . 12.07 . aaO . Hält derartige Auslegung Prinzip zulässig geboten so stellt weitere Frage Umständen Dauer große Verspätung Annullierung umschlägt . Text Verordnung lässt entnehmen etwaige Obergrenze Verspätung Stunden sogar Tagen liegt . Beschreibung Betreuungsleistungen Hotelunterbringung Aufenthalt Nächten erwähnt wird Art . Abs. lit . braucht Verspätung beziehen . Hotelunterbringung schuldet Luftfahrtunternehmen nur Verspätung Fluges Art . Abs. lit . auch Annullierung Art . Abs. lit . . Erwähnung Aufenthalts Nächten kann auch nur Fall Annullierung beziehen . Amtsgericht . 12.10.2006 aaO hat Grenze Stunden deutlich überschritten gesehen Amtsgericht . 07.11.2006 veröffentlicht hat Stunden gezogen . Schrifttum wird Anlehnung Art . Abs. lit . VO Grenze Stunden gesehen ; Anderthalbfache Zeiträume Art . Abs. vorgeschlagen so Annullierung je Länge Fluges Stunden anzunehmen wäre Tonner aaO . anderer Ansicht muss Annullierung jedenfalls dann angenommen werden Flug Tage verschiebt aaO . 3 . ist richtige Auslegung Verordnung so offenkundig vernünftige Zweifel Raum verbleibt . sieht auch Kommission anders . Art . erstatteten Mitteilung 4 . April Anwendung Ergebnisse Verordnung endg . lässt schwer bestimmen Flug verspätet war annulliert wurde Luftfahrtunternehmen Einstufung Verspätungen Annullierungen unterschiedliche Konzepte anwenden wiederum Zahlungen Ausgleichsleistungen auswirkt Nr. 4.1.2 . besteht Unklarheit Verpflichtung Luftfahrtunternehmen Fluggästen langen Verspätungen Stunden Nr. . haben Fluggäste einzelstaatliche Durchsetzungsstellen Luftfahrtunternehmen Schwierigkeiten Unterscheidung Verspätungen Annullierungen Frage Verspätung Stunden Annullierung große Verspätung einzustufen ist Nr. 7.3 . . Kommission selbst geht möglicherweise Verspätung Annullierung umschlagen kann ; beanstandet Fällen Luftfahrtunternehmen Flüge Stunden " verschoben " verspätet behandelt hätten Entschädigungsforderungen Fluggäste vermeiden Flug Wirklichkeit technischer Probleme " annulliert " gewesen sei Nr. 7.3 . . Keukenschrijver Vorinstanzen : AG Entscheidung 17.03.2006 Entscheidung