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478 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
23
.
Oktober
Patentnichtigkeitsverfahren
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Sachverständigen
.
S.
fende
Ablehnungsgesuch
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antrag
ist
zulässig
Sache
jedoch
begründet
.
gerichtliche
Sachverständige
Prof.
.
S.
hat
richt
Schreiben
26
.
September
mitgeteilt
11
.
April
GmbH
nachfolgend
:
GmbH
gebeten
worden
sei
Klienten
Kurzbewertung
Essentialität
Patenten
unterstützen
.
18
.
April
sei
Vertrag
GmbH
gekommen
.
Weitere
träge
habe
gegeben
.
Anlässlich
10-jährigen
Bestehens
GmbH
sei
erstmalig
Veranstaltung
21./22
.
September
eingeladen
worden
.
Dort
habe
erfahren
GmbH
derzeit
direkt
indirekt
Klägerin
Patentstreitigkeiten
Beklagte
bearbeite
auch
zumindest
Verfahren
involviert
sei
gerichtliche
Sachverständige
Gutachten
erstattet
habe
.
sei
22
.
September
bekannt
gewesen
.
gerichtlichen
Sachverständigen
sei
November
bekannt
Herrn
GmbH
allgemeinen
Anfrage
kontaktiert
worden
sei
grundsätzlich
bereit
sei
IPR-Fragen
Kompetenzgebiet
GmbH
tätig
werden
.
Vertrag
Kooperation
seien
aber
seinerzeit
gekommen
.
gerichtliche
Sachverständige
habe
Herrn
keit
Bundesgerichtshof
Pflicht
Unabhängigkeit
Neutralität
Streitsachen
Parteien
Rechtsstreits
hingewiesen
.
habe
GmbH
neutrale
Vermittlerin
Experten
Expertise
verstanden
.
Beklagte
stützt
Ablehnungsantrag
Wesentlichen
gerichtlichen
Sachverständigen
enge
Verbindung
GmbH
Klägerin
habe
verborgen
bleiben
dürfen
Internetauftritt
GmbH
klar
eindeutig
erkennbar
gewesen
sei
.
ergebe
Besorgnis
Befangenheit
Schreiben
gerichtlichen
Sachverständigen
26
.
September
selbst
Sachverhalt
nur
sehr
oberflächlich
dargelegt
habe
.
II
.
§
Abs.
.
V.m
.
kann
Sachverständiger
abgelehnt
werden
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
rechtfertigen
.
Grund
hat
Beklagte
dargelegt
.
Vorbringen
ergeben
gebotenen
objektiven
Betrachtung
Umstände
Sicht
Beklagten
Zweifel
Unparteilichkeit
gerichtlichen
Sachverständigen
begründen
können
.
Zwar
kann
Anschein
vollständiger
Unvoreingenommenheit
begründet
sein
Sachverständige
wirtschaftlichen
Verbindung
Parteien
steht
Beschluss
24
Juli
.
1
;
Beschluss
11
Juli
.
Nimmt
Sachverständige
Gutachtensauftrag
Dritten
seinerseits
Beratungsverhältnis
Parteien
steht
kommt
nur
engen
Voraussetzungen
Betracht
Streitfall
gegeben
sind
.
Besorgnis
Befangenheit
wird
zunächst
Umstände
Aufnahme
wirtschaftlichen
Verbindung
GmbH
gründet
.
gerichtlichen
Sachverständigen
.
S.
war
Zustandekommen
Beratungsvertrages
18
.
April
GmbH
bewusst
Klägerin
rechtlichen
Auseinandersetzungen
Beklagten
beraten
hat
.
Richtigkeit
entsprechenden
Ausführungen
Sachverständigen
Schreiben
26
.
September
Gericht
ist
Beklagten
Frage
gestellt
worden
.
Beratungsleistung
Sachverständige
GmbH
erbracht
hat
war
überdies
punktueller
Natur
Dauer
angelegt
.
stand
Angaben
inhaltlichem
Zusammenhang
Streitfall
betrifft
Prozessparteien
.
GmbH
ist
weislich
Beklagten
vorgelegten
Auszüge
Internetpräsenz
Vielzahl
Anbietern
Bereich
Mobilfunktechnik
zahlreiche
Patentanwaltskanzleien
tätig
kann
Lager
Klägerin
zugeordnet
werden
.
Auch
ist
besorgen
Sachverständige
Abschluss
Streitfall
erstellten
schriftlichen
Gutachtens
Auftrag
gegebene
Tätigkeit
GmbH
gehindert
ist
Gutachten
mündlichen
Verhandlung
unvoreingenommen
abzugeben
.
abweichende
Beurteilung
ergibt
Auffassung
Beklagten
auch
gerichtliche
Sachverständige
näher
dargelegt
hat
Klienten
GmbH
Erteilung
Auftrags
tätig
war
Honorar
Tätigkeit
erhalten
hat
Umfang
GmbH
November
Aufträge
Aussicht
gestellt
hat
.
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Glaubwürdigkeit
Zweifel
bestehen
folgt
lediglich
Kurzbewertung
beteiligt
war
Zusammenhang
gerichtlichen
Auseinandersetzungen
steht
Streitparteien
involviert
sind
GmbH
November
nur
gemeinen
Anfrage
herangetreten
ist
grundsätzlich
bereit
sei
Gutachtenaufträge
anzunehmen
.
Angaben
genügen
Zweifel
Unvoreingenommenheit
Verbindungen
GmbH
ergeben
könnten
auszuräumen
.
Schon
hatte
Sachverständige
Anlass
näheren
Angaben
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung