BESCHLUSS 23 . Oktober Patentnichtigkeitsverfahren Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. beschlossen : Sachverständigen . S. fende Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen . Gründe : Antrag ist zulässig Sache jedoch begründet . gerichtliche Sachverständige Prof. . S. hat richt Schreiben 26 . September mitgeteilt 11 . April GmbH nachfolgend : GmbH gebeten worden sei Klienten Kurzbewertung Essentialität Patenten unterstützen . 18 . April sei Vertrag GmbH gekommen . Weitere träge habe gegeben . Anlässlich 10-jährigen Bestehens GmbH sei erstmalig Veranstaltung 21./22 . September eingeladen worden . Dort habe erfahren GmbH derzeit direkt indirekt Klägerin Patentstreitigkeiten Beklagte bearbeite auch zumindest Verfahren involviert sei gerichtliche Sachverständige Gutachten erstattet habe . sei 22 . September bekannt gewesen . gerichtlichen Sachverständigen sei November bekannt Herrn GmbH allgemeinen Anfrage kontaktiert worden sei grundsätzlich bereit sei IPR-Fragen Kompetenzgebiet GmbH tätig werden . Vertrag Kooperation seien aber seinerzeit gekommen . gerichtliche Sachverständige habe Herrn keit Bundesgerichtshof Pflicht Unabhängigkeit Neutralität Streitsachen Parteien Rechtsstreits hingewiesen . habe GmbH neutrale Vermittlerin Experten Expertise verstanden . Beklagte stützt Ablehnungsantrag Wesentlichen gerichtlichen Sachverständigen enge Verbindung GmbH Klägerin habe verborgen bleiben dürfen Internetauftritt GmbH klar eindeutig erkennbar gewesen sei . ergebe Besorgnis Befangenheit Schreiben gerichtlichen Sachverständigen 26 . September selbst Sachverhalt nur sehr oberflächlich dargelegt habe . II . § Abs. . V.m . kann Sachverständiger abgelehnt werden Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit rechtfertigen . Grund hat Beklagte dargelegt . Vorbringen ergeben gebotenen objektiven Betrachtung Umstände Sicht Beklagten Zweifel Unparteilichkeit gerichtlichen Sachverständigen begründen können . Zwar kann Anschein vollständiger Unvoreingenommenheit begründet sein Sachverständige wirtschaftlichen Verbindung Parteien steht Beschluss 24 Juli . 1 ; Beschluss 11 Juli . Nimmt Sachverständige Gutachtensauftrag Dritten seinerseits Beratungsverhältnis Parteien steht kommt nur engen Voraussetzungen Betracht Streitfall gegeben sind . Besorgnis Befangenheit wird zunächst Umstände Aufnahme wirtschaftlichen Verbindung GmbH gründet . gerichtlichen Sachverständigen . S. war Zustandekommen Beratungsvertrages 18 . April GmbH bewusst Klägerin rechtlichen Auseinandersetzungen Beklagten beraten hat . Richtigkeit entsprechenden Ausführungen Sachverständigen Schreiben 26 . September Gericht ist Beklagten Frage gestellt worden . Beratungsleistung Sachverständige GmbH erbracht hat war überdies punktueller Natur Dauer angelegt . stand Angaben inhaltlichem Zusammenhang Streitfall betrifft Prozessparteien . GmbH ist weislich Beklagten vorgelegten Auszüge Internetpräsenz Vielzahl Anbietern Bereich Mobilfunktechnik zahlreiche Patentanwaltskanzleien tätig kann Lager Klägerin zugeordnet werden . Auch ist besorgen Sachverständige Abschluss Streitfall erstellten schriftlichen Gutachtens Auftrag gegebene Tätigkeit GmbH gehindert ist Gutachten mündlichen Verhandlung unvoreingenommen abzugeben . abweichende Beurteilung ergibt Auffassung Beklagten auch gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat Klienten GmbH Erteilung Auftrags tätig war Honorar Tätigkeit erhalten hat Umfang GmbH November Aufträge Aussicht gestellt hat . Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Glaubwürdigkeit Zweifel bestehen folgt lediglich Kurzbewertung beteiligt war Zusammenhang gerichtlichen Auseinandersetzungen steht Streitparteien involviert sind GmbH November nur gemeinen Anfrage herangetreten ist grundsätzlich bereit sei Gutachtenaufträge anzunehmen . Angaben genügen Zweifel Unvoreingenommenheit Verbindungen GmbH ergeben könnten auszuräumen . Schon hatte Sachverständige Anlass näheren Angaben . Meier-Beck Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung