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2222 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Keukenschrijver
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
25
.
Februar
verkündete
Urteil
11
.
Zivilsenats
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
beteiligten
Jahr
Geldbeträgen
unterschiedlicher
Höhe
Kapitalanlagemodell
Anlegern
Beteiligungen
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
angeboten
wurden
.
Gegenstand
Gesellschaften
sollte
Kapitalanlage
US-F.-Handel
sein
.
Kalendermonat
beigetretenen
Anleger
Grundvarianten
Anlage
Gewinnauszahlung
monatlich
;
Gewinnauszahlung
vierteljährlich
;
thesaurierend
bildeten
jeweils
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Dauer
Monaten
errichtet
wurde
.
Anlagesystem
wurde
GmbH
betrieben
.
Prospekten
Kapitalanlagemodell
warb
wird
Einzahlung
Geldbeträge
stattfindende
Geldfluß
so
dargestellt
Anlagebeträge
%
Einzahlungskonto
Broker
fließen
Anlage
Gelder
obliegt
.
Weiter
wird
hohen
Renditeerwartungen
hervorgehoben
besonderes
Kapitalsicherungssystem
bestehe
.
sollten
Einzahlungen
Treuhandkonto
gehen
.
war
Revisionsrechtzug
mehr
beteiligte
Beklagte
Rechtsanwalt
Notar
..
jeweils
einzelnen
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
vertreten
GmbH
abgeschlossenen
Treuhandverträgen
gehörte
Aufgaben
Kapitalanlegern
gezeichneten
Anlagebeträge
entgegenzunehmen
Zahlungsverkehr
Gesellschaften
abzuwickeln
.
GmbH
schloß
jeweiligen
Gesellschaften
Geschäftsführungsvertrag
Gesellschaften
Geschäftsführung
Verwaltung
Gesellschaftsvermögens
beauftragt
wurde
.
Treuhänder
Gesellschaften
geschlossene
Treuhandvertrag
enthielt
§
Nr.
folgende
Regelung
:
"
Prüfung
Mittelzuflusses
Mittelverwendung
Gewinnauszahlungen
Beteiligungen
wird
unabhängigen
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
halbjährlich
durchgeführt
.
Wahl
Wirtschaftsprüfers
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
obliegt
Treuhänder
.
Auftrag
Prüfung
erteilt
Verwaltungsgesellschaft
Namen
sämtlicher
Rechnung
Verwaltungsgesellschaft
.
"
vertraglichen
Regelung
beruhenden
Prüfaufträge
erteilte
Geschäftsführer
GmbH
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagter
Wirtschaftsprüfer
GmbH
Kosten
übernahm
.
Beklagte
erstellte
Bezugnahme
§
Nr.
Treuhandvertrags
regelmäßigen
Abständen
Zeitraum
April
Februar
Prüfberichte
.
Prüfberichte
enden
jeweils
folgenden
gleichlautenden
Bestätigungsvermerk
:
"
Schlußbemerkung
Bestätigungsvermerk
Prüfung
Zahlungsverkehrs
Mittelverwendungstreuhänder
gem.
Abs.
Treuhandvertrages
.
Entsprechend
Geschäftsführungsvertrag
obliegt
GmbH
lediglich
Geschäftsführung
Verwaltung
Gesellschaftsvermögens
Kapitalanlegern
gebildeten
BGB-Gesellschaften
.
finanzielle
Abwicklung
ist
verwaltenden
Tätigkeit
klar
getrennt
gem.
Treuhandvertrag
Mittelverwendungstreuhänder
Gesellschaftern
gezeichneten
Einlagen
entgegennimmt
Abwicklung
Zahlungsverkehrs
übernimmt
.
Einund
Auszahlungen
Kapitalanleger
betreffen
erfolgen
Ander-Konten
Notars
Eigenschaft
Mittelverwendungstreuhänder
.
Prüfung
Zeitraum
ergab
Zahlungsverkehr
Ander-Konten
Treuhandvertrag
abgewickelt
Einnahmen
Ausgaben
ordnungsgemäß
Kontoauszüge
Belege
nachgewiesen
wurden
.
GmbH
hat
Gelder
Kapitalanleger
gengenommen
noch
direkt
verfügt
.
Einzahlungen
Kapitalanleger
Renditeanteile
wurden
Mittelverwendungstreuhänder
EDV-Anlage
entsprechenden
Listen
unterteilt
einzelnen
Gesellschaften
erfaßt
.
wurde
gesamte
Zahlungsverkehr
Wege
doppelten
Buchführung
System
erfaßt
.
Feststellungen
Vollständigkeit
ausgewiesenen
Renditebeträge
sprechen
wurden
getroffen
.
Zusammenfassend
stelle
finanzielle
Abwicklung
Mittelzufluß
Mittelverwendung
Treuhandvertrag
ordnungsgemäß
erfolgte
.
"
Prüfberichte
versah
Beklagte
Wirtschaftsprüfersiegel
Unterschrift
.
Anlegern
eingehenden
Geldbeträge
wurden
Treuhänder
Konto
Rechtsanwalts
überwiesen
.
fungierte
Treuhänder
nachfolgend
:
Sitz
C.-Inseln
hatte
.
Zusätzlich
wurde
Jahre
weitere
Vermögensverwaltungsgesellschaft
eingeschaltet
.
überwies
erhaltenen
Beträge
Konten
angegeben
hatte
.
weitere
Verbleib
Gelder
ist
ungeklärt
.
Jahre
brach
gesamte
Kapitalanlagesystem
.
Klage
verlangen
Kläger
Beklagten
Schadensersatz
Rückzahlung
angelegten
Gelder
abzüglich
erhaltener
Renditezahlungen
.
Kläger
haben
vorgetragen
vorgelegten
Prospektunterlagen
seien
unrichtig
.
Beklagte
hafte
Prospektverantwortlicher
.
habe
Beklagte
Prüfauftrag
ergebende
Verpflichtung
umfassenden
richtigen
Prüfung
Kapitalanlegern
schuldhaft
verletzt
Testaten
unrichtig
vertragsgemäße
Mittelverwendung
testiert
habe
.
Vermittler
GmbH
hätten
Beklagten
erstellten
Bestätigungsvermerken
Kunden
geworben
;
auch
seien
vorgelegt
worden
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hafte
Prospekthaftung
Gestaltung
Prospekte
maßgeblichen
Einfluß
genommen
habe
.
schulde
auch
Schadensersatz
fehlerhafter
Prüfberichte
.
habe
GmbH
erteilten
Aufträge
nur
bestätigt
Geschäftsablauf
ordnungsgemäß
erfolgt
sei
.
Prüfberichte
seien
ausdrücklich
nur
Akten
Vertriebsbeauftragten
gedacht
gewesen
.
Landgericht
hat
vormaligen
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
verurteilt
Klage
Beklagten
hingegen
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hat
Oberlandesgericht
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Klage
Beklagten
abgesehen
geringfügigen
Kürzungen
Schadenshöhe
wesentlichen
stattgegeben
.
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Kläger
bitten
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klägern
Schadensersatz
Werkvertrag
zugesprochen
.
hat
angenommen
Beklagten
jeweiligen
Anlegern
P.-GmbH-Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
Gesellschaftern
sei
Vertrag
"
Prüfung
Mittelzuflusses
Mittelverwendung
Gewinnauszahlungen
Beteiligungen
"
§
Nr.
Treuhandvertrages
genannten
Umfang
gekommen
.
Beklagte
sei
GmbH
Verwaltungsgesellschaft
Namen
sämtlicher
"
"
beauftragt
worden
.
Vertragsschluß
ergebe
gesamten
Umständen
verständigen
durchschnittlichen
Anleger
darstellten
.
Beklagte
habe
Prüfaufträge
mangelhaft
durchgeführt
Aufklärungspflichten
Auftraggebern
verletzt
.
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
Mittelzufluß
Gewinnauszahlungen
Beteiligungen
auch
Mittelverwendung
überprüfen
.
Mittelverwendung
habe
nur
Weiterfluß
Kapitals
Anderkonto
Treuhänders
W.
handeln
können
.
Beklagten
bekannten
jeweiligen
Prospekt
habe
Anlagekapital
%
Einzahlungskonto
Broker
überwiesen
werden
sollen
;
sei
Eindruck
vermittelt
worden
GmbH
selbst
Verbindung
Brokern
herstelle
halte
nur
Kapital
einsammle
.
Beklagte
habe
Prüfberichten
hinweisen
müssen
Anlagekapital
Widerspruch
Inhalt
Prospekte
direkt
Brokern
zugeleitet
worden
sei
Rechtsanwalt
Treuhänder
fungiert
Kapital
ausgekehrt
habe
.
Beklagte
habe
auch
gewußt
Rechtsanwalt
ausgekehrten
Beträge
anderen
Anlagegeldern
"
vermischt
"
worden
seien
Einklang
Prospekt
gestanden
habe
"
einzelnen
geschlossenen
GmbH
alleinigen
wirtschaftlichen
Inhaber
Brokern
geführten
Konten
"
hätten
sein
sollen
.
Beklagte
habe
auch
verschiedene
Berichte
System
alarmiert
sein
müssen
.
habe
Prüfberichten
hinweisen
müssen
Kapitalfluß
Zusagen
Prospekten
entsprochen
habe
.
habe
Prüfberichten
deutlich
machen
müssen
schon
%
Kapitalanlagebetrages
Überweisung
Broker
verblieben
seien
.
sei
bekannt
gewesen
erhebliche
Beträge
Geschäftsführer
GmbH
überwiesen
habe
auch
Provision
einbehalten
habe
.
Gleichwohl
habe
Beklagte
nur
beschränkt
Prüfberichten
darzustellen
Treuhänder
eingegangenen
Gelder
ordnungsgemäß
verbucht
GmbH
ausgekehrt
habe
.
habe
Prüfaufträge
mangelhaft
ausgeführt
.
Mangel
habe
vertreten
beruflichen
Qualifikation
abweichende
Handhabung
Lasten
Anleger
habe
erkennen
müssen
.
Beklagte
habe
weiterhin
Aufklärungspflichten
Vertrag
verletzt
.
habe
Kläger
hingewiesen
Prospekten
suggerierte
Sicherheit
Geldanlage
tatsächlich
bestanden
habe
.
Kontrolle
GmbH
Art
Anlage
sei
Beklagten
erkennbar
schon
möglich
gewesen
-9-
Einlagen
direkt
Broker
geflossen
seien
.
Kapital
angelegt
habe
sei
erkennbar
kontrollierbar
gewesen
.
2
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Senat
hat
Urteil
26
.
September
Beklagten
gerichteten
sachlich
auch
wesentlichen
gleichgelagerten
Verfahren
ZR
ergangen
inzwischen
veröffentlicht
ist
Rügen
Revision
einzelnen
Stellung
genommen
.
wird
insoweit
verwiesen
.
II
.
Senat
hat
Urteil
auch
weiteren
Entscheidung
maßgeblichen
Gründe
erörtert
.
folgenden
Erwägungen
sind
gleichlautend
bereits
Urteil
26
.
September
aufgeführt
.
Besonderheiten
haben
insoweit
ergeben
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Pflichtverletzungen
Beklagten
Ursache
Klägern
Geldanlagen
entstandenen
Schadens
angesehen
.
hat
Kausalität
begründet
Prospekt
GmbH
Tätigkeit
Wirtschaftsprüfers
geworben
worden
sei
auch
Beklagte
gewußt
habe
.
habe
gewußt
Interessenten
Prospekt
gelesen
hätten
Prüfung
vertraut
hätten
.
Auch
habe
rechnen
müssen
Prüfergebnisse
Kundenwerbung
eingesetzt
würden
.
Hätte
deutlich
gemacht
Anlagegelder
direkt
Broker
ausgezahlt
würden
weiteren
"
Treuhänder
"
sogenannten
Vermögensverwaltungsgesellschaft
hätten
Anleger
erkannt
Angaben
Prospekt
unzutreffend
gewesen
seien
.
hätten
sodann
Sicherheit
Anlage
vertraut
Geld
GmbH
angelegt
.
Kläger
hätten
entsprechenden
Hinweisen
Beklagten
auch
erkannt
versprochenen
Rendite
%
ige
Kapitalsicherheit
gar
habe
bestehen
können
.
Hätten
Kläger
Einlagen
Treuhänder
W.
gezahlt
wären
verlorengegangen
.
2
.
greift
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
geht
Schaden
Kläger
bereits
entstanden
ist
Anlagesystem
Firma
GmbH
beteiligt
entsprechende
Geldbeträge
eingezahlt
haben
.
Ersatzpflicht
Beklagten
geschlossenen
Werkvertrag
kann
Schaden
jedoch
nur
dann
auslösen
vorangegangene
Verletzungen
Vertragspflichten
Beklagten
verursacht
war
.
läßt
Feststellungen
Berufungsgerichts
entnehmen
.
Prüfungsauftrag
Kläger
Verwendung
Mittel
konnte
Beklagten
erst
Anlageentscheidung
Kläger
erteilt
werden
;
Verwendung
eingezahlten
Geldbeträge
konnte
naturgemäß
erst
Einzahlung
Weiterleitung
mithin
erst
Eintritt
Schadens
geprüft
beanstandet
werden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
insoweit
auch
abgestellt
werden
Abschluß
Gesellschaftsund
Treuhandvertrages
Anlegern
vorgelegten
Prospekten
Tätigkeit
Wirtschaftsprüfers
geworben
wurde
.
Beklagte
Kreis
Prospektverantwortlichen
zählt
Berufungsgericht
Recht
festgestellt
hat
kann
allein
vertragliche
Haftung
Beklagten
begründen
.
angefochtene
Entscheidung
beruht
Rechtsfehlern
kann
bisherigen
Begründung
Bestand
haben
.
Frage
Ersatzpflicht
Beklagten
ableiten
läßt
Kläger
Richtigkeit
frühere
Anleger
erteilten
Testate
Beklagten
vertrauen
durften
ist
Zusammenhang
siehe
unten
noch
erörtern
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
§
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Schadensersatzansprüche
Kläger
Beklagten
Prospekthaftung
verneint
.
ständigen
Rechtsprechung
.
XI
;
;
Urt
.
unterliegen
Haftung
unrichtiger
unvollständiger
Angaben
Prospekt
Herausgeber
Prospekts
Herstellung
Verantwortlichen
insbesondere
Management
bildenden
Initiatoren
Gestalter
Gründer
Gesellschaft
Personen
Gesellschaft
stehen
Geschäftsleitung
besonderen
Einfluß
ausüben
Mitverantwortung
tragen
.
Insoweit
ist
Haftung
standardisiertes
Personen
typischerweise
entgegengebrachtes
Vertrauen
geknüpft
abhängig
jeweiligen
Personen
Einfluß
Prospekt
offenbart
werden
Anlegern
sonst
bekannt
geworden
sind
vgl.
.
hinaus
trifft
Prospektverantwortlichkeit
auch
besonderen
beruflichen
wirtschaftlichen
Stellung
Fachkunde
Garantenstellung
einnehmen
außen
Erscheinung
tretendes
Mitwirken
Prospekt
stand
geschaffen
haben
aaO
;
.
;
Wirtschaftsprüfer
.
Grundsätzen
kommt
Prospekthaftung
Beklagten
Betracht
.
Beklagte
hatte
Funktionen
GmbH.
gehörte
unstreitig
Personenkreis
Inhalt
Prospekts
verantwortlich
war
.
Haftung
Garantenstellung
scheidet
Beklagte
Prospekt
GmbH
Sachverständiger
vertrauensbildende
Erklärungen
abgegeben
hat
noch
Mitwirkung
Prospektgestaltung
andere
Weise
außen
hervorgetreten
ist
.
2
.
Allerdings
könnte
Schadenshaftung
Beklagten
Verschulden
Vertragsschluß
Betracht
kommen
GmbH
Vertreter
Klägern
behaupten
Zeichnung
Anteile
Hinweis
Prospekte
unrichtigen
Prüftestaten
Beklagten
geworben
haben
Beklagte
rechnete
rechnen
mußte
GmbH
Vertreter
Testate
Anwerbung
Kapitalanlegern
einsetzten
.
Sollte
erweisen
hätte
Beklagte
pflichtwidrige
Duldung
Gebrauchs
Angaben
Prospekts
übereinstimmenden
Prüfberichte
GmbH
Vertrauenstatbestand
geschaffen
aufrechterhalten
Schadensersatzpflicht
schuldhafter
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
bereits
Abschluß
konkreten
Prüfaufträge
begründete
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
ist
anerkannt
berufliche
Stellung
bedeutsam
sein
kann
Person
auch
Dritten
gegenüber
unmittelbaren
vertraglichen
Beziehungen
unterhält
Grundsätzen
vertraglichen
quasi-vertraglichen
Haftung
einzustehen
hat
.
;
.
§
Verschulden
Vertragsschluß
Vertreterhaftung
.
So
können
Personen
besondere
Staat
anerkannte
Sachkunde
verfügen
Eigenschaft
gutachterliche
Stellungnahmen
abgeben
etwa
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Sachverständige
Vertrag
Schutzwirkungen
Dritte
Personen
haften
Auftraggeber
Gutachten
bestimmungsgemäß
Gebrauch
macht
.
Personen
besonderen
beruflichen
wirtschaftlichen
Stellung
Fachkunde
Garantenstellung
einnehmen
etwa
Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
können
oben
ausgeführt
Prospektverantwortliche
schadensersatzpflichtig
sein
außen
Erscheinung
tretendes
Mitwirken
Prospekt
Vertrauenstatbestand
schaffen
.
XI
.
Rechtsprechung
liegt
allgemeine
Rechtsgedanke
zugrunde
Vollständigkeit
Richtigkeit
Verkehr
gebrachten
Angaben
einstehen
muß
Anspruch
genommenes
auch
entgegengebrachtes
Vertrauen
Willensentschluß
Kapitalanleger
Einfluß
genommen
hat
.
Gleiche
Grundsätze
müssen
Wirtschaftsprüfer
gelten
Prospektverantwortlichen
zählen
gleichwohl
Garantenstellung
einnehmen
Kapitalanlagesystem
Kontrollorgan
einbinden
lassen
entgegengebrachten
Vertrauens
Einfluß
Anlageentscheidung
Anlageinteressenten
nehmen
.
Wirtschaftsprüfer
genießen
staatlich
anerkannten
Sachkunde
wirtschaftlichen
Fragen
Öffentlichkeit
besonderes
Vertrauen
.
Wirtschaftsprüfer
hat
Beruf
unabhängig
gewissenhaft
gen
eigenverantwortlich
auszuüben
insbesondere
Erstattung
Prüfungsberichten
Gutachten
unparteiisch
verhalten
.
ist
verpflichtet
Prüfberichte
Anforderungen
entsprechend
anzufertigen
enthaltene
Aussagen
Wahrheitsgemäßheit
überprüfen
.
Erstellung
Testate
hat
Geboten
Vollständigkeit
Klarheit
genügen
Hopt
Festschrift
S.
.
.
Ist
Wirtschaftsprüfer
Anlageinteressenten
vorgelegten
Prospekt
Kapitalanlagesystem
so
eingebunden
Kapitalsicherungssystem
Vollständigkeit
Richtigkeit
Prüfungen
Wirtschaftsprüfers
abhängt
so
wird
Eindruck
besonderer
Zuverlässigkeit
Systems
geschaffen
Anlageinteressenten
zusätzliche
gar
ausschlaggebende
Gewähr
Richtigkeit
Werbeprospekt
Kapitalanlage
gemachten
Angaben
gegeben
vgl.
Festschrift
S.
.
zusätzlichen
Vertrauenstatbestand
könnte
Beklagte
Wirtschaftsprüfer
geschaffen
haben
Kenntnis
Angaben
Werbeprospektes
Treuhandvertrages
GmbH
Prüftestate
erstellte
Bezug
Prüfungen
Zahlungsverkehrs
Mittelverwendungstreuhänder
bestätigte
Zahlungsverkehr
Anderkonten
Treuhandvertrag
abgewickelt
Einnahmen
Ausgaben
ordnungsgemäß
Kontoauszüge
Belege
nachgewiesen
worden
seien
GmbH
Gelder
Kapitalanleger
entgegengenommen
noch
direkt
verfügt
habe
Einzahlungen
Kapitalanleger
Renditeanteile
Mittelverwendungstreuhänder
entsprechenden
Listen
erfaßt
worden
seien
finanzielle
Abwicklung
Mittelzufluß
Mittelverwendung
Treuhandvertrag
ordnungsgemäß
erfolgt
sei
.
Inhalt
Prüftestate
konnte
Anlageinteressenten
Verbindung
Angaben
Werbeprospekt
spezielle
Kapitalsicherung
Vorzug
GmbH
angebotenen
Anlagesystems
verstanden
werden
Kapitalanlage
sei
gerade
sachkundigen
Kontrolle
besonders
zuverlässig
enthalte
Anleger
nur
geringes
vernachlässigendes
Risiko
.
Auffassung
konnten
Anleger
insbesondere
bestärkt
sehen
Prospekt
Qualität
Kontrolle
entnahmen
vertragsgemäße
Verwaltung
Beteiligungen
Anleger
werde
halbjährige
Prüfungen
"
unabhängigen
namhaften
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
"
sichergestellt
tatsächliche
Durchführung
Richtigkeit
"
überprüfe
"
lückenlose
Kontrolle
gewährleisten
"
.
maßgeblichen
Sicht
Anlageinteressenten
mußte
gerade
hohe
Qualifikation
Wirtschaftsprüfers
Angaben
Werbeprospekt
besonderes
Gewicht
geben
.
Setzte
GmbH
Inhalt
unstreitigen
Testate
Beklagten
Kundenwerbung
hatte
Beklagte
Kenntnis
mußte
Umständen
Verhalten
GmbH
rechnen
so
handelte
auch
schuldhaft
.
bekannten
Widersprüche
Angaben
Prospektes
tatsächlichen
Handhabung
ergab
Beklagten
Anlageninteressenten
GmbH
Pflicht
Abweichungen
hinzuweisen
.
Jedenfalls
durfte
unrichtige
irreführende
Prüftestate
Interessenten
Anlage
veranlassen
.
Beklagte
konnte
mußte
auch
Angaben
Prospektes
entnehmen
Wirtschaftsprüfer
Kapitalanlagesystem
GmbH
maßgebliche
Rolle
zufiel
gerade
Stellung
Wirtschaftsprüfer
Sicherungssystem
Modells
gedacht
geeignet
war
Anlegern
Vertrauen
Zuverlässigkeit
Modells
schaffen
.
kann
Beklagte
Erfolg
berufen
habe
Prüfung
Konten
Prüfungsberichte
entsprechend
Umfang
GmbH
erteilten
Auftrages
durchgeführt
;
sei
nur
beauftragt
gewesen
Mittelzufluß
Treuhandkonto
ordnungsgemäße
Verbuchung
prüfen
testieren
.
habe
getan
.
Prospekt
dargestellten
Inhalt
Tätigkeit
beauftragenden
Wirtschaftsprüfers
übereinstimme
so
hafte
.
Wirtschaftsprüfer
Kapitalanlagesystem
Kontrollorgan
einbinden
läßt
sachlich
unrichtige
Prüftestate
Anlegern
Vertrauenstatbestand
begründet
kann
Schadenshaftung
entziehen
beschränkten
Prüfauftrag
verweist
.
Vielmehr
muß
Unzulänglichkeiten
Geschäftsbetrieb
Diskrepanz
Auftragsinhalt
Anpreisung
Prospekt
feststellt
geeignete
Maßnahmen
ergreifen
mit)geschaffenen
Vertrauenstatbestand
beseitigen
.
Maßnahmen
sind
wird
konkreten
Fallgestaltung
abhängen
.
Ist
Tätigkeit
noch
außen
getreten
wird
genügen
Prüfauftrag
kündigen
.
Ist
Wirtschaftsprüfer
bereits
tätig
geworden
werden
Prüfberichte
Auftraggeber
Werbung
Anleger
benutzt
so
wird
jedenfalls
zuzumuten
sein
Anleger
warnen
weitere
Maßnahmen
ergreifen
geeignet
sind
Bildung
Tätigkeit
Rahmen
Anlagesystems
geschaffenen
Vertrauens
entgegenzuwirken
.
Wirtschaftsprüfer
Mittelverwendung
Rahmen
Kapitalanlagesystems
prüfen
hat
darf
aufklärenden
Hinweis
Ordnungsgemäßheit
Mittelverwendung
Treuhänder
bescheinigen
weiß
System
noch
weitere
Stufen
gibt
überprüft
hat
auch
überprüfen
konnte
Anleger
Kenntnis
haben
können
.
Berufungsgericht
hat
bisher
geprüft
Beklagte
wußte
rechnen
mußte
erstellten
Testate
Werbung
GmbH
verwandt
wurden
.
Beklagte
hat
vorgetragen
gefertigten
Bestätigungsvermerke
Vertriebsbeauftragten
nur
internen
Information
Verfügung
gestellt
worden
seien
aber
Werbezwecke
.
Sollte
erweisen
Prüfberichte
Kenntnis
Beklagten
vertragswidrig
Vertretern
GmbH
Werbung
auch
Klägern
eingesetzt
worden
sind
so
könnte
Haftung
Beklagten
entfallen
Beklagte
Willensentschließung
Anleger
zuzurechnenden
Weise
Einfluß
genommen
hätte
.
Stellte
Beklagte
zumindest
rechnen
mußte
Testate
Werbung
benutzt
würden
hätte
Verletzung
vorvertraglichen
Pflichten
Vertrauen
Anleger
mit)begründet
.
Pflichtverletzung
wäre
auch
mitursächlich
Schaden
Kläger
.
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
weiterem
Vortrag
Parteien
aufzuklären
haben
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
unerlaubter
Handlung
verneint
vorsätzliches
Handeln
Sinne
§
§
Abs.
Verbindung
§
StGB
Anhaltspunkte
vorhanden
seien
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
erschöpfen
vorgetragenen
Sachverhalt
Tatbeständen
unerlaubten
Handlung
.
Insbesondere
kommt
auch
Haftung
Beklagten
§
§
Abs.
Abs.
Verbindung
§
§
Abs.
Nr.
Fall
StGB
Beihilfe
Betrug
Kapitalanlagebetrug
Untreue
Betracht
Geschäftsführer
GmbH
Lasten
Kläger
begangen
hat
.
Auch
wird
Berufungsgericht
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Sache
prüfen
haben
.
wird
berücksichtigen
haben
:
subjektiven
Tatbestand
genügt
bedingter
Vorsatz
Teilnehmers
;
121
.
Sollte
ergeben
Beklagte
eigene
fördernde
Beiträge
leistete
so
wird
Annahme
Vorsatzes
fernliegen
Prospekt
GmbH
abweichende
tatsächliche
Handhabung
kannte
.
weitergehender
Vorsatz
ist
insbesondere
Rahmen
Beihilfe
Anlagebetrug
erforderlich
.
Voraussetzung
Haftung
Wirtschaftsprüfers
§
Schäden
entstanden
sind
Dritter
Richtigkeit
erstellten
tatsächlich
unrichtigen
Testates
vertraut
hat
ist
zunächst
Feststellung
Umständen
Verhalten
Wirtschaftsprüfers
Verstoß
guten
Sitten
erscheinen
lassen
.
Vorlage
fehlerhaften
Testates
allein
reicht
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Wirtschaftsprüfer
leichtfertig
gewissenlos
gehandelt
hat
.
IVa
258
.
14.4.1986
.
sittenwidriges
Verhalten
kann
schon
dann
vorliegen
Testat
erteilende
Wirtschaftsprüfer
grob
fahrlässig
Einsicht
Unrichtigkeit
Bestätigungsvermerkes
verschließt
.
Beklagten
bekannt
war
Mittelverwendung
nur
unvollständig
überprüft
wurde
wirksame
Kontrolle
bestand
könnte
leichtfertig
gewesen
sein
Prüftestate
erstellen
dahingehende
Einschränkung
enthielten
.
Rogge
Keukenschrijver
Meier-Beck