NAMEN Verkündet : 20 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 20 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Keukenschrijver Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird 25 . Februar verkündete Urteil 11 . Zivilsenats aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger beteiligten Jahr Geldbeträgen unterschiedlicher Höhe Kapitalanlagemodell Anlegern Beteiligungen Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten wurden . Gegenstand Gesellschaften sollte Kapitalanlage US-F.-Handel sein . Kalendermonat beigetretenen Anleger Grundvarianten Anlage Gewinnauszahlung monatlich ; Gewinnauszahlung vierteljährlich ; thesaurierend bildeten jeweils Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dauer Monaten errichtet wurde . Anlagesystem wurde GmbH betrieben . Prospekten Kapitalanlagemodell warb wird Einzahlung Geldbeträge stattfindende Geldfluß so dargestellt Anlagebeträge % Einzahlungskonto Broker fließen Anlage Gelder obliegt . Weiter wird hohen Renditeerwartungen hervorgehoben besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe . sollten Einzahlungen Treuhandkonto gehen . war Revisionsrechtzug mehr beteiligte Beklagte Rechtsanwalt Notar .. jeweils einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts vertreten GmbH abgeschlossenen Treuhandverträgen gehörte Aufgaben Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen Zahlungsverkehr Gesellschaften abzuwickeln . GmbH schloß jeweiligen Gesellschaften Geschäftsführungsvertrag Gesellschaften Geschäftsführung Verwaltung Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde . Treuhänder Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt § Nr. folgende Regelung : " Prüfung Mittelzuflusses Mittelverwendung Gewinnauszahlungen Beteiligungen wird unabhängigen Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft halbjährlich durchgeführt . Wahl Wirtschaftsprüfers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt Treuhänder . Auftrag Prüfung erteilt Verwaltungsgesellschaft Namen sämtlicher Rechnung Verwaltungsgesellschaft . " vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte Geschäftsführer GmbH Beklagten nachfolgend : Beklagter Wirtschaftsprüfer GmbH Kosten übernahm . Beklagte erstellte Bezugnahme § Nr. Treuhandvertrags regelmäßigen Abständen Zeitraum April Februar Prüfberichte . Prüfberichte enden jeweils folgenden gleichlautenden Bestätigungsvermerk : " Schlußbemerkung Bestätigungsvermerk Prüfung Zahlungsverkehrs Mittelverwendungstreuhänder gem. Abs. Treuhandvertrages . Entsprechend Geschäftsführungsvertrag obliegt GmbH lediglich Geschäftsführung Verwaltung Gesellschaftsvermögens Kapitalanlegern gebildeten BGB-Gesellschaften . finanzielle Abwicklung ist verwaltenden Tätigkeit klar getrennt gem. Treuhandvertrag Mittelverwendungstreuhänder Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt Abwicklung Zahlungsverkehrs übernimmt . Einund Auszahlungen Kapitalanleger betreffen erfolgen Ander-Konten Notars Eigenschaft Mittelverwendungstreuhänder . Prüfung Zeitraum ergab Zahlungsverkehr Ander-Konten Treuhandvertrag abgewickelt Einnahmen Ausgaben ordnungsgemäß Kontoauszüge Belege nachgewiesen wurden . GmbH hat Gelder Kapitalanleger gengenommen noch direkt verfügt . Einzahlungen Kapitalanleger Renditeanteile wurden Mittelverwendungstreuhänder EDV-Anlage entsprechenden Listen unterteilt einzelnen Gesellschaften erfaßt . wurde gesamte Zahlungsverkehr Wege doppelten Buchführung System erfaßt . Feststellungen Vollständigkeit ausgewiesenen Renditebeträge sprechen wurden getroffen . Zusammenfassend stelle finanzielle Abwicklung Mittelzufluß Mittelverwendung Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte . " Prüfberichte versah Beklagte Wirtschaftsprüfersiegel Unterschrift . Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden Treuhänder Konto Rechtsanwalts überwiesen . fungierte Treuhänder nachfolgend : Sitz C.-Inseln hatte . Zusätzlich wurde Jahre weitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet . überwies erhaltenen Beträge Konten angegeben hatte . weitere Verbleib Gelder ist ungeklärt . Jahre brach gesamte Kapitalanlagesystem . Klage verlangen Kläger Beklagten Schadensersatz Rückzahlung angelegten Gelder abzüglich erhaltener Renditezahlungen . Kläger haben vorgetragen vorgelegten Prospektunterlagen seien unrichtig . Beklagte hafte Prospektverantwortlicher . habe Beklagte Prüfauftrag ergebende Verpflichtung umfassenden richtigen Prüfung Kapitalanlegern schuldhaft verletzt Testaten unrichtig vertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe . Vermittler GmbH hätten Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken Kunden geworben ; auch seien vorgelegt worden . Beklagte ist entgegengetreten . hafte Prospekthaftung Gestaltung Prospekte maßgeblichen Einfluß genommen habe . schulde auch Schadensersatz fehlerhafter Prüfberichte . habe GmbH erteilten Aufträge nur bestätigt Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei . Prüfberichte seien ausdrücklich nur Akten Vertriebsbeauftragten gedacht gewesen . Landgericht hat vormaligen Beklagten antragsgemäß Zahlung verurteilt Klage Beklagten hingegen abgewiesen . Berufung Kläger hat Oberlandesgericht landgerichtliche Urteil abgeändert Klage Beklagten abgesehen geringfügigen Kürzungen Schadenshöhe wesentlichen stattgegeben . Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Kläger bitten Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat Sache Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat Klägern Schadensersatz Werkvertrag zugesprochen . hat angenommen Beklagten jeweiligen Anlegern P.-GmbH-Gesellschaften bürgerlichen Rechts Gesellschaftern sei Vertrag " Prüfung Mittelzuflusses Mittelverwendung Gewinnauszahlungen Beteiligungen " § Nr. Treuhandvertrages genannten Umfang gekommen . Beklagte sei GmbH Verwaltungsgesellschaft Namen sämtlicher " " beauftragt worden . Vertragsschluß ergebe gesamten Umständen verständigen durchschnittlichen Anleger darstellten . Beklagte habe Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt Aufklärungspflichten Auftraggebern verletzt . Beklagte sei verpflichtet gewesen Mittelzufluß Gewinnauszahlungen Beteiligungen auch Mittelverwendung überprüfen . Mittelverwendung habe nur Weiterfluß Kapitals Anderkonto Treuhänders W. handeln können . Beklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe Anlagekapital % Einzahlungskonto Broker überwiesen werden sollen ; sei Eindruck vermittelt worden GmbH selbst Verbindung Brokern herstelle halte nur Kapital einsammle . Beklagte habe Prüfberichten hinweisen müssen Anlagekapital Widerspruch Inhalt Prospekte direkt Brokern zugeleitet worden sei Rechtsanwalt Treuhänder fungiert Kapital ausgekehrt habe . Beklagte habe auch gewußt Rechtsanwalt ausgekehrten Beträge anderen Anlagegeldern " vermischt " worden seien Einklang Prospekt gestanden habe " einzelnen geschlossenen GmbH alleinigen wirtschaftlichen Inhaber Brokern geführten Konten " hätten sein sollen . Beklagte habe auch verschiedene Berichte System alarmiert sein müssen . habe Prüfberichten hinweisen müssen Kapitalfluß Zusagen Prospekten entsprochen habe . habe Prüfberichten deutlich machen müssen schon % Kapitalanlagebetrages Überweisung Broker verblieben seien . sei bekannt gewesen erhebliche Beträge Geschäftsführer GmbH überwiesen habe auch Provision einbehalten habe . Gleichwohl habe Beklagte nur beschränkt Prüfberichten darzustellen Treuhänder eingegangenen Gelder ordnungsgemäß verbucht GmbH ausgekehrt habe . habe Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt . Mangel habe vertreten beruflichen Qualifikation abweichende Handhabung Lasten Anleger habe erkennen müssen . Beklagte habe weiterhin Aufklärungspflichten Vertrag verletzt . habe Kläger hingewiesen Prospekten suggerierte Sicherheit Geldanlage tatsächlich bestanden habe . Kontrolle GmbH Art Anlage sei Beklagten erkennbar schon möglich gewesen -9- Einlagen direkt Broker geflossen seien . Kapital angelegt habe sei erkennbar kontrollierbar gewesen . 2 . hiergegen gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Senat hat Urteil 26 . September Beklagten gerichteten sachlich auch wesentlichen gleichgelagerten Verfahren ZR ergangen inzwischen veröffentlicht ist Rügen Revision einzelnen Stellung genommen . wird insoweit verwiesen . II . Senat hat Urteil auch weiteren Entscheidung maßgeblichen Gründe erörtert . folgenden Erwägungen sind gleichlautend bereits Urteil 26 . September aufgeführt . Besonderheiten haben insoweit ergeben . 1 . Berufungsgericht hat Pflichtverletzungen Beklagten Ursache Klägern Geldanlagen entstandenen Schadens angesehen . hat Kausalität begründet Prospekt GmbH Tätigkeit Wirtschaftsprüfers geworben worden sei auch Beklagte gewußt habe . habe gewußt Interessenten Prospekt gelesen hätten Prüfung vertraut hätten . Auch habe rechnen müssen Prüfergebnisse Kundenwerbung eingesetzt würden . Hätte deutlich gemacht Anlagegelder direkt Broker ausgezahlt würden weiteren " Treuhänder " sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft hätten Anleger erkannt Angaben Prospekt unzutreffend gewesen seien . hätten sodann Sicherheit Anlage vertraut Geld GmbH angelegt . Kläger hätten entsprechenden Hinweisen Beklagten auch erkannt versprochenen Rendite % ige Kapitalsicherheit gar habe bestehen können . Hätten Kläger Einlagen Treuhänder W. gezahlt wären verlorengegangen . 2 . greift Revision Erfolg . Berufungsgericht geht Schaden Kläger bereits entstanden ist Anlagesystem Firma GmbH beteiligt entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben . Ersatzpflicht Beklagten geschlossenen Werkvertrag kann Schaden jedoch nur dann auslösen vorangegangene Verletzungen Vertragspflichten Beklagten verursacht war . läßt Feststellungen Berufungsgerichts entnehmen . Prüfungsauftrag Kläger Verwendung Mittel konnte Beklagten erst Anlageentscheidung Kläger erteilt werden ; Verwendung eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst Einzahlung Weiterleitung mithin erst Eintritt Schadens geprüft beanstandet werden . Auffassung Berufungsgerichts kann insoweit auch abgestellt werden Abschluß Gesellschaftsund Treuhandvertrages Anlegern vorgelegten Prospekten Tätigkeit Wirtschaftsprüfers geworben wurde . Beklagte Kreis Prospektverantwortlichen zählt Berufungsgericht Recht festgestellt hat kann allein vertragliche Haftung Beklagten begründen . angefochtene Entscheidung beruht Rechtsfehlern kann bisherigen Begründung Bestand haben . Frage Ersatzpflicht Beklagten ableiten läßt Kläger Richtigkeit frühere Anleger erteilten Testate Beklagten vertrauen durften ist Zusammenhang siehe unten noch erörtern . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt Grundlage bisherigen Feststellungen auch anderen Gründen Ergebnis richtig § . 1 . Berufungsgericht hat Recht Schadensersatzansprüche Kläger Beklagten Prospekthaftung verneint . ständigen Rechtsprechung . XI ; ; Urt . unterliegen Haftung unrichtiger unvollständiger Angaben Prospekt Herausgeber Prospekts Herstellung Verantwortlichen insbesondere Management bildenden Initiatoren Gestalter Gründer Gesellschaft Personen Gesellschaft stehen Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben Mitverantwortung tragen . Insoweit ist Haftung standardisiertes Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft abhängig jeweiligen Personen Einfluß Prospekt offenbart werden Anlegern sonst bekannt geworden sind vgl. . hinaus trifft Prospektverantwortlichkeit auch besonderen beruflichen wirtschaftlichen Stellung Fachkunde Garantenstellung einnehmen außen Erscheinung tretendes Mitwirken Prospekt stand geschaffen haben aaO ; . ; Wirtschaftsprüfer . Grundsätzen kommt Prospekthaftung Beklagten Betracht . Beklagte hatte Funktionen GmbH. gehörte unstreitig Personenkreis Inhalt Prospekts verantwortlich war . Haftung Garantenstellung scheidet Beklagte Prospekt GmbH Sachverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch Mitwirkung Prospektgestaltung andere Weise außen hervorgetreten ist . 2 . Allerdings könnte Schadenshaftung Beklagten Verschulden Vertragsschluß Betracht kommen GmbH Vertreter Klägern behaupten Zeichnung Anteile Hinweis Prospekte unrichtigen Prüftestaten Beklagten geworben haben Beklagte rechnete rechnen mußte GmbH Vertreter Testate Anwerbung Kapitalanlegern einsetzten . Sollte erweisen hätte Beklagte pflichtwidrige Duldung Gebrauchs Angaben Prospekts übereinstimmenden Prüfberichte GmbH Vertrauenstatbestand geschaffen aufrechterhalten Schadensersatzpflicht schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bereits Abschluß konkreten Prüfaufträge begründete . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes ist anerkannt berufliche Stellung bedeutsam sein kann Person auch Dritten gegenüber unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhält Grundsätzen vertraglichen quasi-vertraglichen Haftung einzustehen hat . ; . § Verschulden Vertragsschluß Vertreterhaftung . So können Personen besondere Staat anerkannte Sachkunde verfügen Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben etwa Wirtschaftsprüfer Steuerberater Sachverständige Vertrag Schutzwirkungen Dritte Personen haften Auftraggeber Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht . Personen besonderen beruflichen wirtschaftlichen Stellung Fachkunde Garantenstellung einnehmen etwa Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer können oben ausgeführt Prospektverantwortliche schadensersatzpflichtig sein außen Erscheinung tretendes Mitwirken Prospekt Vertrauenstatbestand schaffen . XI . Rechtsprechung liegt allgemeine Rechtsgedanke zugrunde Vollständigkeit Richtigkeit Verkehr gebrachten Angaben einstehen muß Anspruch genommenes auch entgegengebrachtes Vertrauen Willensentschluß Kapitalanleger Einfluß genommen hat . Gleiche Grundsätze müssen Wirtschaftsprüfer gelten Prospektverantwortlichen zählen gleichwohl Garantenstellung einnehmen Kapitalanlagesystem Kontrollorgan einbinden lassen entgegengebrachten Vertrauens Einfluß Anlageentscheidung Anlageinteressenten nehmen . Wirtschaftsprüfer genießen staatlich anerkannten Sachkunde wirtschaftlichen Fragen Öffentlichkeit besonderes Vertrauen . Wirtschaftsprüfer hat Beruf unabhängig gewissenhaft gen eigenverantwortlich auszuüben insbesondere Erstattung Prüfungsberichten Gutachten unparteiisch verhalten . ist verpflichtet Prüfberichte Anforderungen entsprechend anzufertigen enthaltene Aussagen Wahrheitsgemäßheit überprüfen . Erstellung Testate hat Geboten Vollständigkeit Klarheit genügen Hopt Festschrift S. . . Ist Wirtschaftsprüfer Anlageinteressenten vorgelegten Prospekt Kapitalanlagesystem so eingebunden Kapitalsicherungssystem Vollständigkeit Richtigkeit Prüfungen Wirtschaftsprüfers abhängt so wird Eindruck besonderer Zuverlässigkeit Systems geschaffen Anlageinteressenten zusätzliche gar ausschlaggebende Gewähr Richtigkeit Werbeprospekt Kapitalanlage gemachten Angaben gegeben vgl. Festschrift S. . zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte Beklagte Wirtschaftsprüfer geschaffen haben Kenntnis Angaben Werbeprospektes Treuhandvertrages GmbH Prüftestate erstellte Bezug Prüfungen Zahlungsverkehrs Mittelverwendungstreuhänder bestätigte Zahlungsverkehr Anderkonten Treuhandvertrag abgewickelt Einnahmen Ausgaben ordnungsgemäß Kontoauszüge Belege nachgewiesen worden seien GmbH Gelder Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt verfügt habe Einzahlungen Kapitalanleger Renditeanteile Mittelverwendungstreuhänder entsprechenden Listen erfaßt worden seien finanzielle Abwicklung Mittelzufluß Mittelverwendung Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei . Inhalt Prüftestate konnte Anlageinteressenten Verbindung Angaben Werbeprospekt spezielle Kapitalsicherung Vorzug GmbH angebotenen Anlagesystems verstanden werden Kapitalanlage sei gerade sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig enthalte Anleger nur geringes vernachlässigendes Risiko . Auffassung konnten Anleger insbesondere bestärkt sehen Prospekt Qualität Kontrolle entnahmen vertragsgemäße Verwaltung Beteiligungen Anleger werde halbjährige Prüfungen " unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft " sichergestellt tatsächliche Durchführung Richtigkeit " überprüfe " lückenlose Kontrolle gewährleisten " . maßgeblichen Sicht Anlageinteressenten mußte gerade hohe Qualifikation Wirtschaftsprüfers Angaben Werbeprospekt besonderes Gewicht geben . Setzte GmbH Inhalt unstreitigen Testate Beklagten Kundenwerbung hatte Beklagte Kenntnis mußte Umständen Verhalten GmbH rechnen so handelte auch schuldhaft . bekannten Widersprüche Angaben Prospektes tatsächlichen Handhabung ergab Beklagten Anlageninteressenten GmbH Pflicht Abweichungen hinzuweisen . Jedenfalls durfte unrichtige irreführende Prüftestate Interessenten Anlage veranlassen . Beklagte konnte mußte auch Angaben Prospektes entnehmen Wirtschaftsprüfer Kapitalanlagesystem GmbH maßgebliche Rolle zufiel gerade Stellung Wirtschaftsprüfer Sicherungssystem Modells gedacht geeignet war Anlegern Vertrauen Zuverlässigkeit Modells schaffen . kann Beklagte Erfolg berufen habe Prüfung Konten Prüfungsberichte entsprechend Umfang GmbH erteilten Auftrages durchgeführt ; sei nur beauftragt gewesen Mittelzufluß Treuhandkonto ordnungsgemäße Verbuchung prüfen testieren . habe getan . Prospekt dargestellten Inhalt Tätigkeit beauftragenden Wirtschaftsprüfers übereinstimme so hafte . Wirtschaftsprüfer Kapitalanlagesystem Kontrollorgan einbinden läßt sachlich unrichtige Prüftestate Anlegern Vertrauenstatbestand begründet kann Schadenshaftung entziehen beschränkten Prüfauftrag verweist . Vielmehr muß Unzulänglichkeiten Geschäftsbetrieb Diskrepanz Auftragsinhalt Anpreisung Prospekt feststellt geeignete Maßnahmen ergreifen mit)geschaffenen Vertrauenstatbestand beseitigen . Maßnahmen sind wird konkreten Fallgestaltung abhängen . Ist Tätigkeit noch außen getreten wird genügen Prüfauftrag kündigen . Ist Wirtschaftsprüfer bereits tätig geworden werden Prüfberichte Auftraggeber Werbung Anleger benutzt so wird jedenfalls zuzumuten sein Anleger warnen weitere Maßnahmen ergreifen geeignet sind Bildung Tätigkeit Rahmen Anlagesystems geschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken . Wirtschaftsprüfer Mittelverwendung Rahmen Kapitalanlagesystems prüfen hat darf aufklärenden Hinweis Ordnungsgemäßheit Mittelverwendung Treuhänder bescheinigen weiß System noch weitere Stufen gibt überprüft hat auch überprüfen konnte Anleger Kenntnis haben können . Berufungsgericht hat bisher geprüft Beklagte wußte rechnen mußte erstellten Testate Werbung GmbH verwandt wurden . Beklagte hat vorgetragen gefertigten Bestätigungsvermerke Vertriebsbeauftragten nur internen Information Verfügung gestellt worden seien aber Werbezwecke . Sollte erweisen Prüfberichte Kenntnis Beklagten vertragswidrig Vertretern GmbH Werbung auch Klägern eingesetzt worden sind so könnte Haftung Beklagten entfallen Beklagte Willensentschließung Anleger zuzurechnenden Weise Einfluß genommen hätte . Stellte Beklagte zumindest rechnen mußte Testate Werbung benutzt würden hätte Verletzung vorvertraglichen Pflichten Vertrauen Anleger mit)begründet . Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich Schaden Kläger . wird Berufungsgericht gegebenenfalls weiterem Vortrag Parteien aufzuklären haben . 3 . Berufungsgericht hat Ansprüche unerlaubter Handlung verneint vorsätzliches Handeln Sinne § § Abs. Verbindung § StGB Anhaltspunkte vorhanden seien . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts erschöpfen vorgetragenen Sachverhalt Tatbeständen unerlaubten Handlung . Insbesondere kommt auch Haftung Beklagten § § Abs. Abs. Verbindung § § Abs. Nr. Fall StGB Beihilfe Betrug Kapitalanlagebetrug Untreue Betracht Geschäftsführer GmbH Lasten Kläger begangen hat . Auch wird Berufungsgericht erneuten Verhandlung Entscheidung Sache prüfen haben . wird berücksichtigen haben : subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz Teilnehmers ; 121 . Sollte ergeben Beklagte eigene fördernde Beiträge leistete so wird Annahme Vorsatzes fernliegen Prospekt GmbH abweichende tatsächliche Handhabung kannte . weitergehender Vorsatz ist insbesondere Rahmen Beihilfe Anlagebetrug erforderlich . Voraussetzung Haftung Wirtschaftsprüfers § Schäden entstanden sind Dritter Richtigkeit erstellten tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat ist zunächst Feststellung Umständen Verhalten Wirtschaftsprüfers Verstoß guten Sitten erscheinen lassen . Vorlage fehlerhaften Testates allein reicht . Erforderlich ist vielmehr Wirtschaftsprüfer leichtfertig gewissenlos gehandelt hat . IVa 258 . 14.4.1986 . sittenwidriges Verhalten kann schon dann vorliegen Testat erteilende Wirtschaftsprüfer grob fahrlässig Einsicht Unrichtigkeit Bestätigungsvermerkes verschließt . Beklagten bekannt war Mittelverwendung nur unvollständig überprüft wurde wirksame Kontrolle bestand könnte leichtfertig gewesen sein Prüftestate erstellen dahingehende Einschränkung enthielten . Rogge Keukenschrijver Meier-Beck