You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2407 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Anschlussberufung
Zurückweisung
Berufung
wird
Urteil
5
.
Senats
Bundespatentgerichts
21
.
Januar
abgeändert
.
europäische
Patent
wird
Wirkung
Bundesrepublik
teilweise
nichtig
erklärt
Patentansprüche
Fassung
angefochtenen
Urteils
erhalten
Patentanspruch
Wörtern
"
Auswählen
Anwärtersegmente
entsprechend
"
weiter
folgt
lautet
:
"
Auswahlinformation
codierten
Informationen
Segment
momentanen
Rahmens
Videosequenz
darstellen
empfangen
wurde
Anzahl
empfangener
Bits
Auswahlinformation
verringert
ist
Abhängigkeit
Verringerung
Anzahl
Anwärtersegmente
Rekonstruieren
Segments
momentanen
Rahmens
Videosequenz
Verwendung
zweiten
Bewegungsfeldmodells
Grundlage
Bewegungsfeldmodells
ausgewählte
Anwärtersegment
bestimmt
worden
ist
.
"
Patentansprüchen
Wörter
"
wenigstens
Auswahlbit
"
"
Auswahlinformation
"
ersetzt
werden
Patentanspruch
Wörter
"
wenigstens
Auswahlbit
auswählen
Auswahlbit
"
"
Auswahlinformation
auswählen
ersetzt
werden
Patentanspruch
Wörtern
"
empfangen
wurde
"
weiter
folgt
lautet
:
"
Anzahl
empfangener
Bits
Auswahlinformation
verringert
ist
Abhängigkeit
Verringerung
Anzahl
Anwärtersegmente
Segment
momentanen
Rahmens
Videosequenz
Verwendung
zweiten
Bewegungsfeldmodells
Grundlage
Bewegungsfeldmodells
ausgewählte
Anwärtersegment
bestimmt
worden
ist
rekonstruieren
identifizierte
Codierungsbetriebsart
zweite
Codierungsbetriebsart
ist
.
"
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
erstinstanzlichen
Kosten
Rechtsstreits
bleiben
gegeneinander
aufgehoben
.
Kosten
Berufungsverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatents
10
.
August
Inanspruchnahme
Priorität
11
.
August
angemeldet
wurde
.
Patentanspruch
Patentansprüche
nachgeordnet
sind
lautet
Verfahrenssprache
folgt
:
"
representative
video
sequence
which
been
video
video
frames
:
representative
video
;
mode
being
mode
;
video
sequence
model
derived
video
sequence
;
video
sequence
model
model
adjacent
frame
.
"
Patentanspruch
Patentansprüche
nachgeordnet
sind
ist
entsprechende
Vorrichtung
gerichtet
.
Klägerin
hat
erstinstanzlich
Streitpatent
Umfang
Patentansprüche
angegriffen
insoweit
geltend
gemacht
Gegenstand
Streitpatents
fehle
Patentfähigkeit
Streitpatent
gehe
Anmeldung
ursprünglich
eingereichten
Fassung
.
Weiterhin
sei
Gegenstand
Patentanspruchs
ausführbar
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
stillschweigender
sung
weitergehenden
Klage
teilweise
nichtig
erklärt
Patentanspruch
ersten
Hilfsantrag
Beklagten
hin
nachfolgende
beschränkte
Fassung
gegeben
hat
:
"
Verfahren
Decodieren
codierten
Informationen
Videosequenz
darstellen
Verfahren
Anspruch
codiert
worden
ist
Videosequenz
Videorahmen
enthält
Decodierungsverfahren
gekennzeichnet
ist
:
Empfangen
codierter
Informationen
Segment
momentanen
Rahmens
Videosequenz
darstellen
;
Identifizieren
Codierungsbetriebsart
codierten
Informationen
Codierungsbetriebsart
Betriebsart
wenigstens
ersten
bewegungskompensierten
prädiktiven
Codierungsbetriebsart
zweiten
bewegungskompensierten
prädiktiven
Codierungsbetriebsart
ist
;
identifizierte
Codierungsbetriebsart
erste
Codierungsbetriebsart
ist
Rekonstruieren
Segments
momentanen
Rahmens
Videosequenz
Verwendung
ersten
Bewegungsfeldmodells
Verwendung
bewegungskompensierten
Prädiktion
Bezug
vorher
codierten
Rahmen
Videosequenz
abgeleitet
wird
;
identifizierte
Codierungsbetriebsart
zweite
Codierungsbetriebsart
ist
Berechnen
Anzahl
Ort
Anwärtersegmenten
Anwärtersegment
angrenzendes
vorher
codiertes
Segment
ist
Bewegungsfeldmodell
ungleich
ist
Auswählen
Anwärtersegmente
entsprechend
wenigstens
Auswahlbit
codierten
Informationen
Segment
momentanen
Rahmens
Videosequenz
darstellen
empfangen
wurde
Anzahl
empfangenen
Auswahlbits
verringert
ist
Abhängigkeit
Verringerung
Anzahl
Anwärtersegmente
Rekonstruieren
Segments
momentanen
Rahmens
Videosequenz
Verwendung
zweiten
Bewegungsfeldmodells
Grundlage
Bewegungsfeldmodells
angrenzendes
vorher
codiertes
Segment
momentanen
Rahmens
bestimmt
wird
Verwendung
ausgewählten
Anwärtersegments
.
"
Patentanspruch
ist
Patentanspruch
Patentanspruch
entsprechenden
Weise
beschränkt
worden
.
Patentansprüche
sind
weggefallen
.
Hiergegen
richtet
Berufung
Klägerin
stanzliches
Begehren
Nichtigerklärung
Streitpatents
Umfang
angegriffenen
Patentansprüche
weiterverfolgt
.
Beklagte
hat
Berufung
Klägerin
Ziel
weitergehenden
Klageabweisung
angeschlossen
verteidigt
Streitpatent
neuen
Hauptantrag
Hilfsanträgen
.
Entscheidungsgründe
:
Streitpatent
betrifft
Verfahren
komprimierten
Codierung
Decodierung
Videosequenz
geeignete
Vorrichtungen
.
1
.
Streitpatent
beschreibt
Videosequenzen
Folge
Bildern
zusammensetzen
schneller
Folge
Sekunde
Eindruck
Bewegung
hervorrufen
.
Gleichwohl
besteht
typischerweise
einzelnen
Bildern
häufig
nur
geringer
Unterschied
.
Oft
bleibt
Hintergrund
statisch
unverändert
nur
einzelne
Objekte
Bildes
gewisse
Bewegung
vollziehen
.
jeweils
nächsten
Bild
Hintergrund
übermittelte
Information
ist
redundant
Reduktion
effektiv
übermittelnden
Daten
genutzt
werden
kann
nur
Unterschiede
codiert
übermittelt
werden
.
Empfänger
rekonstruiert
aktuelle
Bild
Daten
zuvor
übermittelte
Bild
addiert
übertragenen
Unterschiede
zeitliche
Prädiktion
bekannt
Streitpatent
INTER-Codierung
bezeichnet
wird
.
Erweiterung
zeitlichen
Prädiktion
ist
bewegungskompensierte
Codierung
bekannt
.
werden
aktuelle
Bildrahmen
Segmente
unterteilt
Vergleich
Referenzrahmen
bestmögliche
Ähnlichkeit
Pixeln
aktuellen
Segment
Pixelgruppen
gegebenenfalls
gleichen
Stelle
Referenzrahmen
untersucht
.
Sofern
Gruppe
gefunden
ist
wird
Korrespondenz
aktuellen
Segment
Segment
Referenzrahmens
Bewegungsvektors
beschrieben
beispielsweise
Verschiebevektor
horizontale
vertikale
Distanz
Segmenten
angibt
.
Weise
wird
Segment
versucht
Ursprung
Referenzrahmen
finden
.
so
erhaltene
Menge
Bewegungsvektoren
kann
betrachtet
werden
.
Codierung
gesamten
Rahmens
Hilfe
Bewegungsvektoren
erzeugt
sehr
effiziente
Beschreibung
aktuellen
Bildes
Vergleich
vollständigen
Übertragung
Information
Pixel
nur
Bits
benötigt
werden
.
Bewegungsvektor
jedoch
nur
ähnliches
notwendig
gleiches
Segment
Referenzrahmen
hinweist
sei
so
erläutert
Patentschrift
Hilfe
Bewegungsvektorfeld
rekonstruierte
Bild
fehlerbehaftet
zusätzlich
Prädiktionsfehlerrahmen
erstellt
wird
Unterschied
codierten
originalen
aktuellen
Rahmen
wiedergibt
.
Gleichwohl
war
Stand
Technik
bekannten
Maßnahmen
immer
noch
signifikante
Menge
Daten
übertragen
Videosequenz
übermitteln
.
Streitpatent
stellt
Aufgabe
Videosequenzen
noch
weiter
reduzierten
Menge
Daten
codieren
gleichzeitig
Prädiktionsfehler
gering
halten
.
2
.
Patentanspruch
Fassung
Hauptantrags
Beklagten
angegebene
Decodierungsverfahren
lässt
folgt
gliedern
:
1
.
werden
Informationen
decodiert
Codierungsverfahren
Patentanspruch
codierte
Videosequenz
Videorahmen
darstellen
.
2
.
werden
codierte
Informationen
empfangen
Segment
momentanen
Rahmens
Videosequenz
darstellen
.
3
.
wird
Codierungsbetriebsart
codierten
Informationen
identifiziert
wenigstens
ersten
zweiten
Betriebsart
ist
Bewegung
kompensierenden
Vorhersage
beruht
bewegungskompensiert
prädiktiv
"
ist
.
4
.
ersten
Codierungsbetriebsart
wird
erstes
Bewegungsfeldmodell
Bewegung
kompensierenden
Vorhersage
zuvor
codierten
Rahmen
abgeleitet
-9-
verwendet
Segment
momentanen
Rahmens
rekonstruieren
.
5
.
zweiten
Codierungsbetriebsart
werden
Anzahl
Ort
Anwärtersegmenten
candidates
berechnet
5.1.1
angrenzende
zuvor
codierte
Segmente
sind
5.1.2
Bewegungsfeldmodell
ungleich
ist
;
Anwärtersegment
Auswahlinformation
ausgewählt
5.2.1
Segment
momentanen
darstellenden
codierten
Informationen
empfangen
wurde
5.2.2
Anzahl
empfangenen
Bits
geringeren
Anzahl
Anwärtersegmenten
verringert
ist
;
ausgewählten
Anwärtersegment
candidate
Segment
momentanen
Rahmens
Verwendung
zweiten
Bewegungsfeldmodells
Grundlage
ausgewählte
Anwärtersegment
bestimmten
Bewegungsfeldmodells
rekonstruiert
.
3
.
erfindungsgemäße
Lehre
bedarf
Hinblick
male
näherer
Erläuterung
.
Kern
Neuerung
bildet
Bestimmung
Verwendung
"
Anwärtersegmenten
"
.
zweiten
Codierungsbetriebsart
werden
Anzahl
Ort
Segmenten
ermittelt
aktuellen
Rahmen
rekonstruierenden
Segment
codiert
wurden
typischerweise
links
liegen
Merkmal
5.1.1
.
Anstelle
aktuelle
Segment
gesonderten
Bewegungsvektor
Merkmal
bestimmen
wird
Bewegungsvektor
bereits
Anwärtersegmente
übermittelten
Bewegungsvektoren
übernommen
.
Anwärtersegmenten
werden
jedoch
nur
Anwärtersegmente
berücksichtigt
Bewegungsfeldmodell
ungleich
ist
Merkmal
.
kann
Verringerung
Anzahl
Anwärtersegmente
ergeben
.
führt
Auswahlinformation
angibt
wärtersegment
zweiten
Codierungsbetriebsart
Rekonstruktion
Sequenz
Merkmal
verwendet
werden
soll
geringeren
Anzahl
Bits
codieren
Merkmal
5.2.2
.
sollen
Bits
Auswahlinformation
übertragen
werden
Abhängigkeit
Zahl
Auswahl
Frage
kommenden
Anwärtersegmente
erforderlich
ist
.
Beschreibung
nachfolgenden
Figur
Streitpatents
ist
Ausführungsbeispiel
entnehmen
nur
Anwärtersegment
angrenzenden
Segmenten
Rekonstruktion
Frage
kommt
"
left
"
umgekehrt
Bewegungsfeldmodell
bereits
codierten
angrenzenden
Segmente
gleich
ist
Auswahlbits
übertragen
werden
müssen
Streitpatent
S.
f.
Abs.
f.
.
Decodierungsvorrichtung
reduzierte
wahlinformation
richtig
interpretieren
kann
muss
ihrerseits
Anzahl
Ort
Merkmalen
definierten
Anwärtersegmente
berechnen
Merkmal
.
II
.
Patentgericht
hat
Entscheidung
fungsverfahren
Bedeutung
folgt
begründet
:
beschränkte
Verteidigung
Streitpatents
Patentgericht
rechtsbeständig
erachteten
Hilfsantrag
sei
zulässig
insbesondere
gehe
Gegenstand
Inhalt
Ursprungsunterlagen
Veröffentlichung
internationalen
Anmeldung
Bezug
genommen
werden
kann
.
Merkmal
sei
Anmeldung
formulierten
Ansprüchen
offenbart
Decodierungsverfahren
entsprechenden
Information
Rekonstruktionsweisen
ausgewählt
werde
.
Anmeldung
formulierten
Ansprüche
Verwendung
ersten
zweiten
Bewegungsfeldmodells
zeigten
erste
Rekonstruktionsmodus
Bewegungsfeldmodell
nutze
erste
Segment
repräsentierenden
Bewegungsfeldmodell
abgeleitet
werde
zweite
Rekonstruktionsmodus
Koeffizienten
Bewegungsvektors
anderes
Bewegungsfeldmodell
nutze
seien
auch
Mittel
Durchführung
Rekonstruktionsmodi
angegeben
.
Weiterhin
sei
Patentanmeldung
offenbart
Auswahl
verwendenden
Anwärtersegments
Auswahlbits
stattfinde
.
werde
beschrieben
Übersendung
bestimmten
Bits
Decoder
Betriebszustand
auslöse
sodann
Auswahlbits
ausgewertet
würden
geeigneten
Kandidaten
Anwärtersegmenten
bestimmen
.
Gegenstand
Hilfsantrags
sei
Fachmann
Diplomingenieur
Nachrichtentechnik
Hochschulausbildung
schwerpunktmäßig
Übertragungstechnik
Fernsehtechnik
befasst
sei
ausführbar
.
Insbesondere
könne
Fachmann
Begriffe
Bewegungsfeldmodell
Bewegungsmodell
Bewegungsvektorfeld
Codierungsbetriebsart
zwanglos
technischen
Inhalten
belegen
.
Gegenstand
Hilfsantrags
sei
neu
.
werde
Aufsatz
Bober
Kittler
"
Image
estimation
"
Dezember
vollständig
offenbart
Dokument
zeige
jedenfalls
Ausschluss
angrenzenden
Segmenten
Bewegungsfeldmodell
ungleich
ist
Kreis
berechnenden
Anwärtersegmente
Merkmal
.
gehe
fester
Blockgröße
auch
variabler
Blockgröße
Codierung
Videosequenzen
reduzierten
Bitrate
bekannt
weiterentwickelt
worden
seien
.
seien
jedoch
bislang
nur
translatorische
Bewegungsmodelle
verwendet
worden
komplexeren
Bewegungen
großen
Blocks
größeren
Vorhersagefehlern
führe
.
schlage
verbesserten
Algorithmus
Bewegungseinschätzung
mehrstufige
Struktur
Blocksegmentierung
.
würden
Hintergrundobjekte
getrennt
bewegte
Objekte
Hintergrund
separiert
würden
.
Hintergrundobjekte
würden
Lauflänge
codiert
Vordergrundobjekte
Interblockvorhersage
Differenzcodierung
Codierung
Bewegungsparameter
genutzt
werde
.
sei
sehr
wahrscheinlich
benachbarte
Blöcke
Bewegungsvektor
hätten
.
reiche
dann
Empfänger
mitzuteilen
bereits
codierten
Nachbarblöcke
Geschwindigkeit
bewege
.
sei
jedoch
entnehmen
Auswahl
Frage
kommenden
Nachbarblöcke
unterschieden
würde
Hintergrund
zugehörten
Bewegungsvektor
gleich
sei
.
Gegenstand
Streitpatents
Entscheidung
Patentgerichts
zugrunde
liegenden
Hilfsantrag
beruhe
auch
erfinderischer
Tätigkeit
.
vorgelegten
Entgegenhaltungen
offenbare
Merkmal
5.1.2
.
liegende
Weiterentwicklung
sei
auch
reine
fachmännische
Routine
.
Auch
allgemeinen
Fachwissen
entsprochen
haben
dürfte
unbewegte
Segmente
anders
codieren
bewegte
bedeute
unbewegte
Segmente
Anwärtersegmente
auszuschließen
.
Stand
Technik
sei
angelegt
gewesen
Zahl
Anwärtersegmente
dynamisch
bestimmen
Segmente
Bewegungsvektor
vorneherein
ausgeschieden
würden
.
Teilmerkmal
trage
auch
Lösung
technischen
Problems
nämlich
Reduzierung
übertragenden
Bitrate
.
Gegenstand
Patentanspruchs
sei
Sache
Formulierung
Verfahrensanspruch
niedergelegten
Lehre
Form
Vorrichtungsanspruchs
.
Gesichtspunkte
Schutzfähigkeit
Patentanspruchs
trügen
gälten
ebenso
Patentanspruch
.
.
Anschlussberufung
verfolgte
Hauptantrag
ist
zulässig
.
ist
Berufungsverfahren
sachdienlich
zuzulassen
nachfolgend
genügt
auch
weiteren
Zulässigkeitsanforderungen
;
insbesondere
ist
unklar
noch
enthält
unzulässige
Erweiterung
.
1
.
neue
Hauptantrag
entspricht
sachlich
Wesentlichen
Fassung
Patentgericht
Streitpatent
gegeben
hat
Maßgabe
Bezug
"
Auswahlbits
"
Klägerin
Zusammenhang
Anspruchsfassung
ursprungsoffenbart
beanstandet
Bezug
"
Auswahlinformation
"
ersetzt
worden
ist
Beanstandung
Rechnung
tragen
.
ist
sachgerecht
war
erster
Instanz
noch
geboten
Patentgericht
Beanstandung
Klägerin
geteilt
hat
Abs.
PatG
.
2
.
Anspruchsformulierung
zweitinstanzlichen
Hauptantrags
ist
hinreichend
klar
genügt
Anforderungen
Art
.
Satz
.
trägt
zulässiger
Form
Bedenken
Rechnung
Klägerin
Anspruchsfassung
erhoben
hat
Auswahlinformation
Merkmal
Bezug
genommen
wird
.
Begriff
"
Auswahlinformation
"
wird
deutlich
auch
Fall
erfasst
wird
nur
prüfenden
Anwärtersegmente
Bewegungsfeldmodell
ungleich
aufweist
somit
nur
Übernahme
Bewegungsvektor
verbleibt
Auswahlmöglichkeiten
Übermittlung
Auswahlbits
erforderlich
ist
.
Fall
ergibt
Auswahlinformation
Decodierer
selbst
ermittelten
Umstand
nur
Anwärtersegment
Frage
kommt
halb
Auswahlbit
übertragen
wird
.
Figur
aufgezeigten
Alternativen
Verfahren
lassen
insoweit
Zweifel
Patentanspruch
weiteren
Präzisierung
Hinsicht
bedarf
.
3
.
insoweit
übereinstimmenden
Inhalts
Anmeldung
S.
S.
Z.
S.
Z.
Figur
Beschreibung
Streitpatents
scheidet
auch
unzulässige
Erweiterung
.
Umstand
Beschreibung
Streitpatents
auch
Beschreibungsteil
Anmeldung
Übersendung
Indikationsbits
Unterscheidung
ersten
Codierungsbetriebsart
gemäß
zweiten
Codierungsbetriebsart
gemäß
unmittelbar
Absatz
erläutert
wird
Übersendung
Auswahlbits
Bestimmung
verwendenden
Anwärtersegments
Falle
zweiten
Codierungsbetriebsart
beschrieben
wird
Streitpatent
S.
Abs.
f.
folgt
zwingende
Verwendung
Indikationsbits
Unterscheidung
Betriebsarten
entsprechend
Merkmalsgruppe
3
.
handelt
unterschiedliche
technische
Aspekte
unabhängig
voneinander
technisch
gelöst
werden
können
.
IV
.
erläuterte
Gegenstand
Patentanspruchs
Fassung
zweitinstanzlichen
Hauptantrags
Beklagten
ist
Patentgericht
Gegenstand
Patentanspruchs
Fassung
angefochtenen
Urteils
angegebenen
Gründen
patentfähig
.
Gegenstand
Patentanspruch
gilt
Entsprechendes
.
erweist
zugleich
Berufung
Klägerin
unbegründet
.
1
.
Gegenstand
wird
vorweggenommen
.
Schrift
offenbart
zwar
Verfahren
Merkmalen
.
fehlt
aber
Patentgericht
zutreffend
angenommen
hat
Offenbarung
entsprechenden
zweiten
Codierungsbetriebsart
.
unterscheidet
Codierung
Segmente
"
Vordergrundsegmenten
"
bewegende
Objekte
darstellen
"
Hintergrundsegmenten
"
Hintergrund
Videobildes
betreffen
Bildinhalt
typischerweise
Bewegung
unterliegt
.
werden
Lauflänge
codiert
Vordergrundsegmente
Interblockprädiktion
Differenzcodierung
Erfassung
Bewegung
codiert
werden
S.
.
führt
sei
sehr
wahrscheinlich
benachbarte
Segmente
Bewegungsvektor
aufweisen
.
Falle
sei
ausreichend
kennzeichnen
benachbarten
Segmente
gleichen
Bewegung
bewegt
S.
.
Sp
.
oben
.
entspricht
Merkmal
.
offenbart
jedoch
Konzept
Anwärtersegmente
Anzahl
Ort
Segmente
Bewegungsfeldmodell
gleich
ist
angrenzenden
zuvor
codierten
Segmenten
errechnet
werden
Merkmalsgruppe
.
auch
Klägerin
bezweifelt
erwähnt
ausdrücklich
Verfahrensschritt
Codieren
Decodieren
Vordergrundsegmenten
anderen
Segmenten
Nachbarsegmente
Rekonstruktion
vorneherein
ausgeschieden
würden
Bewegungsvektor
gleich
wäre
Prädiktion
also
Grundlage
Segments
vorherigen
Bildrahmens
gleicher
Stelle
vorgenommen
wird
.
entsprechende
Anweisung
lässt
Auffassung
Klägerin
auch
mitlesen
.
Umstand
Hintergrundsegmente
unterschiedlich
codiert
werden
folgt
Hintergrundsegmente
unterstellt
hätten
Bewegungsvektor
potentiell
Codierung
Vordergrundsegments
geeignete
Nachbarsegmente
ausgeschlossen
werden
.
müssten
auch
Errechnung
Anzahl
"
Anwärtersegmente
"
Decodieren
erfasst
werden
.
ergibt
aber
Anhalt
.
Unabhängig
Frage
Komprimierung
Videobildes
logischen
Gesichtpunkten
Sinn
ergeben
kann
Rekonstruktion
Bewegungsvektor
Nachbarsegments
nutzen
gleich
ist
kann
technischer
Hinsicht
bereits
sinnvoll
erscheinen
Verfahrensschritt
vollziehen
Rechenleistung
Decodierungseinrichtungen
beanspruchen
.
Auch
Praxis
praktisch
niemals
vorkäme
Vordergrundsegment
entsprechend
benachbarten
Hintergrundsegment
sonstigem
Segment
Bewegungsvektor
rekonstruiert
würde
bedeutete
Fachmann
Prioritätszeitpunkt
bewusst
gewesen
wäre
quasi
selbstverständlich
Decoder
Herausrechnen
Segmente
Zahl
Anwärtersegmente
eingerichtet
hätte
.
2
.
erfindungsgemäße
Lehre
war
Fachmann
tentgericht
zutreffend
definiert
hat
auch
nahegelegt
.
Merkmal
5.1.2
ist
Prüfung
erfinderischen
Tätigkeit
berücksichtigen
auch
Programmierung
Decoders
realisiert
wird
Datenverarbeitungsanlage
fungiert
.
Patentierungsausschluss
Art
.
Abs.
Buchst
.
gebietet
Gegenteil
.
Merkmal
5.1.2
liegenden
Verfahrensschritt
wird
technisches
Problem
technischen
Mitteln
gelöst
.
Patentgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
erlaubt
Ausschluss
benachbarten
Anwärtersegmenten
Bewegungsfeldmodell
gleich
ist
Menge
übertragenden
Bits
insgesamt
reduzieren
Detailreichtum
Videosequenz
insgesamt
erhöhen
gleichbleibender
Bitrate
Videodaten
Inhalt
Videosequenz
übertragen
werden
können
.
betrifft
Programmierung
Verfahrensschritts
Merkmal
nur
Programmablauf
Datenverarbeitungsanlage
Decoder
auch
Effizienz
Datenübertragung
Decodierungseinrichtung
Decodierungsleistung
nur
begrenzten
Empfangsbitrate
arbeitenden
Decoders
Bezug
Qualität
darzustellenden
Videosequenz
.
ist
Frage
erfinderischen
Tätigkeit
Art
.
uneingeschränkt
prüfen
vgl.
Urteil
25
.
August
.
Entsperrbild
;
Urteil
24
.
Februar
.
Webseitenanzeige
.
Anhaltspunkte
erfindungsgemäße
Errechnung
Anzahl
Ort
Anwärtersegmenten
Fachmann
nahegelegt
wäre
Anwärtersegmente
Bewegungsfeldmodell
gleich
vorab
auszuscheiden
Merkmal
sind
dargetan
erkennbar
.
Patentgericht
hat
insbesondere
ausgehend
überzeugender
Begründung
verneint
.
Gleiches
gilt
Ergebnis
auch
Fachmann
Aufsatz
"
bitrate
prediction
"
ITG-Fachbericht
S.
Weiterentwicklung
berücksichtigt
.
kann
offen
bleiben
Klägerin
eingeführten
Entgegenhaltungen
Fachmann
Verfahren
Merkmalen
Stand
Technik
bekannt
war
.
gab
jedenfalls
Anregung
Veranlassung
Gegenstand
Merkmal
5.1.2
kombinieren
.
zeigt
Weiterentwicklung
Videosequenzcodierung
-decodierung
Merkmal
Bewegungsvektor
aktuelle
Segment
zuvor
aktuellen
Bildrahmen
übertragener
Nachsegmente
ermittelt
.
übernimmt
Entgegenhaltung
jedoch
Wert
Bewegungsvektor
Nachbarsegmente
zwingend
unverändert
übermittelt
ähnlich
weiteren
Ausführungsform
Lehre
Streitpatents
S.
Abs.
weitere
Werte
MVDy_min_rate
horizontale
vertikale
Abweichung
Wert
angeben
besten
passenden
Bewegungsvektor
Segment
vorherigen
Bildrahmen
bestimmen
können
S.
.
Sp
.
S.
.
Sp
.
.
Verfahren
entwirft
Regel
stets
wählen
ist
Bitrate
MVD_min_rate-Werte
geringsten
ist
Wert
also
kleinsten
ausfallen
kann
.
Ausgehend
wird
sodann
Frage
kommenden
Nachbarsegmente
geprüft
übermittelte
MVD_min_rate-Wert
angewendet
prüfende
Nachbarsegment
Vergleich
übrigen
barsegmenten
kleinsten
Wert
aufweist
jeweils
prüfenden
Nachbarsegment
ergebende
Bewegungsvektor
Hilfe
anderen
Nachbarsegments
anderen
kleineren
MVD_min_rateWert
hätte
codiert
werden
können
.
Letzteres
Fall
ist
stellt
Codierer
auch
Falle
Empfangs
Decodierer
Nachbarsegment
Codierung
verwendet
worden
sein
kann
Decodierung
verwenden
ist
.
Nachbarsegmente
Auswahl
ausgeschieden
sind
prüft
Codierer
auch
Decodierer
Nachbarsegmente
Bestimmung
Bewegungsvektors
übrig
geblieben
sind
.
Entsprechend
Anzahl
sendet
Codierer
nur
noch
so
Auswahlbits
Auswahl
verbliebenen
Nachbarsegmenten
erforderlich
sind
;
nur
Nachbarsegment
übrig
geblieben
ist
wird
Auswahlbit
gesendet
S.
.
Sp
.
.
nimmt
ähnlich
Lehre
Streitpatents
Merkmalen
5.1.1
Selektion
Frage
kommenden
Nachbarsegmenten
einzelne
Nachbarsegmente
logischen
vordefinierten
Kriterien
ausgeschieden
verbliebenen
Nachbarsegmente
Bitzahl
Auswahl
dann
noch
erforderliche
Maß
reduziert
werden
.
Methode
Selektion
ist
indessen
grundverschieden
Lehre
Streitpatents
.
nutzt
komplexen
Berechnungsmodus
Information
Abweichung
jeweils
verwendeten
Nachbarsegment
ergebenden
Bewegungsvektor
logische
Regel
entwickeln
gegebenenfalls
Nachbarsegmente
ausgeschieden
werden
können
.
Methode
setzt
Regel
voraus
auch
Nachbarsegmente
Vergleich
berücksichtigen
Bewegungsvektor
gleich
ist
auch
dargestellte
spiel
zeigt
S.
unten
.
Insbesondere
kann
auch
Hilfe
Abweichungswerte
MVD_min_rate
Bewegungsvektor
ausgehend
Nachbarsegment
bestimmt
werden
eigener
Bewegungsvektor
gleich
ist
.
Lehre
gezeigten
logischen
Regeln
Selektion
Nachbarsegmente
war
kontraindiziert
Nachbarsegmente
Bewegungsvektor
Bewegungsfeldmodell
gleich
Auswahl
Frage
kommenden
Nachbarsegmente
auszuscheiden
erforderliche
Zahl
Auswahlbits
reduzieren
.
offenbarte
technische
Überlegung
naheliegend
gewesen
wäre
auch
Merkmal
5.1.2
Decodierungsverfahren
implementieren
.
Auch
weiteren
Entgegenhaltungen
ist
fahrensschritt
noch
Hinweis
Anregung
entnehmen
.
sind
auch
Umstände
ersichtlich
Verfahrensschritt
generelles
Vielzahl
Anwendungsfällen
Betracht
ziehendes
Mittel
Art
Standardrepertoire
Fachmanns
gerechnet
werden
könnte
vgl.
Urteil
11
.
März
.
Farbversorgungssystem
;
25
.
Februar
.
Kollagenase
.
setzte
zumindest
allgemein
Programmen
Komprimierung
Videosequenzen
Segmente
Codierungswert
wiederholt
herausgefiltert
werden
übertragende
Datenmenge
insgesamt
reduzieren
können
.
Beispiele
hat
indessen
Patentgericht
festgestellt
noch
sind
Parteien
vorgetragen
worden
allgemein
bekannt
.
Kostenentscheidung
beruht
ersten
Instanz
Abs.
Berufungsverfahrens
Abs.
PatG
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
21.01.2015
EP