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7.6 KiB

BESCHLUSS
16
.
September
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Zwangsvollstreckung
Urteil
Landgerichts
25
.
Mai
Urteil
Oberlandesgerichts
25
.
April
wird
Sicherheitsleistung
Höhe
Millionen
Euro
einstweilen
eingestellt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Beklagte
Verletzung
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Klagepatents
Kurznachrichtenfunktion
Mobiltelefonen
Unterlassung
Auskunftserteilung
Vernichtung
Rückruf
verurteilt
Verpflichtung
Beklagten
Schadensersatz
festgestellt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
hat
Beklagte
Beschwerde
Ziel
Zulassung
Revision
erhoben
Senat
noch
entschieden
hat
.
Unterdessen
hat
Bundespatentgericht
landgerichtlichen
Verfahrens
erhobene
Nichtigkeitsklage
GmbH
Urteil
7
.
Mai
Klagepatent
Wirkung
Bundesrepublik
nichtig
erklärt
.
Zustellung
Urteils
hat
Beklagte
beantragt
Zwangsvollstreckung
angefochtenen
Berufungsurteil
einstweilen
Sicherheitsleistung
einzustellen
.
Antrag
hat
Senat
Beschluss
8
Juli
juris
ersetzender
Nachteil
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Anhörungsrüge
Beklagten
.
II
.
zulässige
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
ist
jedoch
zugleich
Gegenvorstellung
anzusehen
führt
Hinblick
nunmehr
vorliegenden
Entscheidungsgründen
patentgerichtlichen
Urteils
ergebende
veränderte
Sachlage
einstweiligen
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Sicherheitsleistung
.
1
.
Zwangsvollstreckung
Patentverletzung
teilenden
Erkenntnis
ist
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Landgericht
Berufungsgericht
grundsätzlich
Sicherheitsleistung
einstweilen
einzustellen
Klagepatent
rechtskräftiges
Urteil
Patentgerichts
nichtig
erklärt
wird
.
Klagepatent
Patentnichtigkeitsklage
angegriffen
ist
verurteilt
Verletzungsgericht
auch
dann
Verletzung
Kraft
stehenden
Patents
bejaht
grundsätzlich
nur
dann
Patentverletzung
Nichtigerklärung
überwiegend
wahrscheinlich
hält
;
andernfalls
setzt
Verhandlung
Rechtsstreits
§
jedenfalls
erstinstanzlich
Klage
Nichtigerklärung
Patents
entschieden
ist
.
vorläufig
vollstreckbare
Verpflichtung
Verletzungsbeklagten
Unterlassung
Auskunft
Rechnungslegung
Vernichtung
patentgemäßer
Erzeugnisse
ist
regelmäßig
rechtfertigen
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
erwarten
steht
Verurteilung
Nichtigerklärung
Klagepatents
Grundlage
entzogen
werden
wird
.
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Grundrechten
folgende
verfassungsrechtlich
verbürgte
Justizgewährungsanspruch
s.
nur
BVerfGE
gebietet
Verletzungsbeklagten
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Verfügung
stellen
Angriff
Klagepatent
Gegenangriff
Rechtsbestand
Patents
Wehr
setzen
will
.
erfordert
nur
effektive
Möglichkeit
Angriff
selbst
Klage
Nichtigerklärung
führen
können
auch
angemessene
Berücksichtigung
Umstands
Angriff
auch
gegebenenfalls
einzige
Verteidigungsmittel
Inanspruchnahme
Patent
liegen
kann
.
gesetzlichen
Regelung
Ansprüche
§
§
.
PatG
lediglich
Kraft
stehendes
Patent
verlangt
Beseitigung
Rechtsposition
nur
ausschließliche
Zuständigkeit
Patentgerichts
fallende
Nichtigkeitsklage
Verfügung
stellt
kann
Angriff
Klagepatent
anders
anderen
Rechtsordnungen
Einwand
Verletzungsverfahren
Erhebung
Widerklage
Nichtigerklärung
geführt
werden
.
darf
indessen
führen
Angriff
Auswirkung
Verletzungsverfahren
versagt
wird
.
Aussetzung
Verletzungsstreits
ist
vielmehr
grundsätzlich
geboten
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
erwarten
ist
Klagepatent
erhobenen
Nichtigkeitsklage
standhalten
wird
.
Ist
Verletzungsbeklagte
bereits
vorläufig
vollstreckbares
teil
Patentverletzung
verurteilt
reicht
jedoch
Aussetzung
allein
wahrscheinlichen
Nichtigerklärung
Klagepatents
Rechnung
tragen
.
Vielmehr
erschüttert
Erwartung
Verletzungsgerichts
Klagepatent
werde
nichtig
erklärt
werden
zugleich
Grundlage
bereits
ergangenen
Patentverletzung
erkennenden
Urteils
Versäumnisurteils
Maße
grundsätzlich
geboten
ist
Möglichkeit
Gebrauch
machen
Zwangsvollstreckung
Urteil
§
Abs.
Abs.
Sicherheitsleistung
einstweilen
len
.
ist
regelmäßig
angezeigt
Klagepatent
erstinstanzlich
Beurteilung
Rechtsbeständigkeit
berufene
Bundespatentgericht
bereits
nichtig
erklärt
worden
ist
.
entspricht
auch
obergerichtliche
Einstellungspraxis
vgl.
OLG
7
Juli
Herzklappenringprothese
.
andere
Einschätzung
kann
Einzelfall
geboten
sein
Gründen
patentgerichtlichen
Entscheidung
gewichtige
Anhaltspunkte
ergeben
Überprüfung
Berufungsverfahren
Voraussicht
standhalten
wird
.
kommt
jedoch
allenfalls
Ausnahmefällen
Betracht
.
2
.
Hat
Patentgericht
Streitfall
Klagepatent
nichtig
erklärt
ist
Zwangsvollstreckung
auch
dann
entsprechender
Anwendung
§
§
Abs.
Abs.
Sicherheitsleistung
einstweilen
einzustellen
Verletzungsverfahren
Berufungsgericht
bereits
entschieden
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
zugelassenen
Revision
Bundesgerichtshof
anhängig
ist
.
Einstellungsmöglichkeit
§
§
Abs.
Abs.
tritt
insoweit
Beklagten
erster
Linie
erstrebte
Senatsbeschluss
8
Juli
erörterte
Einstellung
§
Abs.
Voraussetzungen
Beschluss
näher
ausgeführt
wurde
erfüllt
sind
.
Zwar
ist
Möglichkeit
einstweilige
Einstellung
ckung
auch
dann
anzuordnen
Schuldner
glaubhaft
machen
kann
Vollstreckung
ersetzenden
Nachteil
bringen
würde
Wortlaut
§
Abs.
nur
dann
eröffnet
vorläufig
vollstreckbar
erklärtes
Urteil
Einspruch
Berufung
eingelegt
wird
.
Vorschrift
ist
Revisionsverfahren
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
aber
entsprechend
anzuwenden
Klagepatent
erstinstanzlich
nichtig
erklärt
worden
ist
.
Sinn
Zweck
Differenzierung
Voraussetzungen
Abs.
§
Abs.
ist
erhöhten
Richtigkeitsgewähr
Rechnung
tragen
Gesetzgeber
ähnlich
§
Nr.
Abs.
einerseits
§
§
Abs.
andererseits
Berufungsurteilen
verbindet
.
trägt
Besonderheiten
Verschränkung
Patentverletzungsprozess
Patentnichtigkeitsverfahren
"
Trennungsprinzip
"
ergibt
hinreichend
Rechnung
.
ergebende
planwidrige
Regelungslücke
ist
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
auszufüllen
.
Verletzungsrechtsstreit
muss
Frage
Aussetzung
§
Frage
erhobene
Nichtigkeitsklage
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
Instanz
erneut
geprüft
werden
zwar
Berücksichtigung
jeweiligen
Standes
Patentnichtigkeitsverfahrens
.
Beurteilung
Frage
bietet
aber
vergleichbare
Richtigkeitsgewähr
Beurteilung
Rechtslage
Übrigen
Entscheidung
Nichtigkeitsklage
Verletzungsrichter
erster
Instanz
Patentgericht
obliegt
.
Gibt
Patentgericht
Nichtigkeitsklage
so
wird
Richtigkeitsgewähr
Berufungsurteils
gleichsam
Urteils
liegenden
Gründen
erschüttert
zwar
gleichem
Maße
Richtigkeitsgewähr
entsprechenden
erstinstanzlichen
Urteils
.
Regelung
§
Abs.
zugrunde
liegende
Differenzierung
ist
insoweit
Raum
.
Vielmehr
muss
Regelung
§
Abs.
entsprechend
herangezogen
werden
Berufungsurteil
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
worden
ist
.
3
.
Grundsätzen
ist
auch
Streitfall
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Berufungsurteil
Urteil
Landgerichts
anzuordnen
.
angefochtenen
Berufungsurteil
zugrunde
liegenden
zung
Nichtigkeitsklage
werde
voraussichtlich
erfolglos
bleiben
ist
Urteil
Patentgerichts
Grundlage
entzogen
.
nunmehr
vorliegenden
Entscheidungsgründe
Urteils
enthalten
Anhaltspunkte
offensichtlich
unrichtig
ist
.
Hintergrund
ist
Vollstreckung
angefochtenen
Urteil
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Sicherheitsleistung
einstweilen
einzustellen
.
Besondere
Umstände
ausnahmsweise
andere
Beurteilung
nahelegen
könnten
sind
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
Auch
Erklärung
Klägerin
rechtskräftigen
Abschluss
Nichtigkeitsverfahrens
weiteren
Vollstreckungsmaßnahmen
Verletzungsurteilen
vorzunehmen
verschafft
Beklagten
schon
Rechtsposition
vergleichbar
einstweiligen
Einstellung
Zwangsvollstreckung
wäre
unbestimmten
Vorbehalt
unveränderten
Sachlage
"
abgegeben
wurde
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.04.2013