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1362 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
19
.
Dezember
verkündete
Urteil
1
.
Senats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaberin
21
Juli
angemeldeten
ropäischen
Patents
Streitpatents
.
Patentanspruch
lautet
Verfahrenssprache
Englisch
:
"
machine
20
;
;
sheet-like
stock
material
product
machine
forming
assembly
57
;
which
forms
stock
material
assembly
;
which
stock
material
forming
assembly
;
;
:
31
;
;
30
;
;
;
31
;
;
35
;
;
forming
assembly
57
;
assembly
being
35
;
;
;
30
;
;
;
;
;
assembly
;
feed
assembly
being
located
within
;
;
;
35
;
;
31
;
;
;
;
unit
30
;
;
;
having
opening
being
another
31
;
;
30
;
;
;
.
"
Streitpatentschrift
enthaltene
deutsche
Übersetzung
Patentanspruchs
lautet
:
"
Polster-Umformmaschine
20
;
;
Umarbeiten
Umformen
bahnartigen
Ausgangsmaterials
Polstererzeugnis
Maschine
Umformeinheit
;
umfasst
bahnartige
Ausgangsmaterial
Polsterstreifen
strip
umformt
Zuführeinheit
;
bahnartige
Ausgangsmaterial
Umformeinheit
57
;
fördert
gekennzeichnet
Maschine
erste
modulare
Einheit
31
;
;
zweite
modulare
Einheit
30
;
;
;
umfasst
erste
Einheit
31
;
;
Gehäuse
35
;
;
Umformeinheit
57
;
aufweist
Umformeinheit
Gehäuses
35
;
;
gelegen
ist
zweite
Einheit
30
;
;
;
Gehäuse
;
;
Zuführeinheit
;
aufweist
Zuführeinheit
;
Gehäuses
43
;
;
gelegen
ist
Gehäuse
35
;
;
ersten
Einheit
31
;
;
Auslassöffnung
Gehäuse
;
;
zweiten
Einheit
30
;
;
;
Einlassöffnung
aufweist
Gehäuse
Bezug
zueinander
positionierbar
sind
Durchgangsweg
Übertragen
Polsterstreifens
ersten
Einheit
31
;
;
zweiten
Einheit
30
;
;
;
bereitzustellen
.
"
Patentanspruch
sind
Patentansprüche
nachgeordnet
.
Patentanspruch
betrifft
Verwendung
Umformmaschine
Patentanspruch
Patentansprüche
entsprechende
Verfahren
.
Klägerin
ist
Auffassung
Gegenstand
tents
patentfähig
sei
vorbekannten
Stand
Technik
erfinderischer
Tätigkeit
beruhe
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
nichtig
erklärt
.
Hiergegen
richtet
Berufung
Beklagten
weiterhin
Abweisung
Klage
Maßgabe
erstrebt
Patentanspruch
sachliche
Unrichtigkeit
korrigiert
werden
soll
.
Hilfsweise
verteidigt
Streitpatent
beschränkten
Anspruchssätzen
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
gerichtlicher
Sachverständiger
hat
Prof.
.
schriftliches
Gutachten
erstattet
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
ist
begründet
.
Streitpatent
betrifft
Vorrichtung
Verfahren
Herstellen
stoßabsorbierendem
Füllmaterial
Verpackungen
.
Streitpatentschrift
schildert
eingangs
bekannte
Polsterumformmaschinen
bahnartiges
Ausgangsmaterial
Beispiel
Papier
Vielfachlagenform
kissenartiges
Polstererzeugnis
Längsrichtung
erstreckenden
kissenartigen
Abschnitten
umgewandelt
werde
.
Ausgangsmaterial
bestehe
vorzugsweise
übereinander
Geweben
Schichten
biologisch
abbaubarem
wieder
wieder
verwendbarem
Kraftpapier
zylindrische
Walze
aufgerollt
sei
.
Verwendung
bekannter
Polsterumformmaschinen
sei
jeweils
ganz
bestimmtes
Polsterprodukt
eingeschränkt
.
sei
Allgemeinen
möglich
Maschine
andere
Polsterprodukte
Beispiel
anderen
Breite
Dichte
Dicke
umzurüsten
.
sei
insbesondere
dann
nachteilig
nur
geringe
Produktionsmengen
benötigt
würden
.
Lehre
Streitpatents
sollen
derartige
Maschinen
sert
werden
insbesondere
sollen
wirtschaftlicher
Einsatz
auch
geringen
Produktionsmengen
ermöglicht
Transport
Wartung
erleichtert
werden
.
schlägt
Patentanspruch
Streitpatents
formmaschine
Umarbeiten
Umformen
bahnartigen
Ausgangsmaterials
Polstererzeugnis
folgende
Merkmale
aufweist
:
1
.
Maschine
umfasst
1.1
.
erste
modulare
Einheit
1.2
.
zweite
modulare
Einheit
.
2
.
erste
Einheit
weist
Gehäuse
2.1
.
Umformeinheit
forming
gelegen
ist
bahnartige
Material
Polsterstreifen
strip
umformt
2.2
.
Auslassöffnung
hat
.
3
.
zweite
Einheit
weist
Gehäuse
3.1
.
Zuführeinheit
feed
assembly
gelegen
ist
bahnartige
Ausgangsmaterial
Umformeinheit
fördert
.
Einlassöffnung
hat
.
4
.
Gehäuse
sind
zueinander
positionierbar
positionable
with
another
Weg
Übertragen
Polsterstreifens
ersten
Einheit
zweiten
Einheit
bereitzustellen
.
Merkmal
besagt
Verbindung
Folgemerkmalen
Maschine
einzelnen
Einheiten
modular
aufgebaut
ist
.
besteht
mindestens
Modulen
jeweils
eigenen
befinden
Merkmale
2
.
3
.
Umformung
Merkmal
.
Zuführung
Merkmal
.
Materials
dient
Papier
sein
kann
muss
.
Module
sind
Übrigen
nur
näher
beschrieben
Gehäuse
ersten
Gehäuse
zweiten
Einlassöffnung
hat
Merkmale
.
3.2
.
Gehäuse
zueinander
positionierbar
sind
Weg
Übertragen
Polsterstreifens
bereitzustellen
Merkmal
.
.
II
.
Patentgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
US-Patentschrift
zeige
beschreibe
Polsterumformmaschine
Umformeinheit
bahnartige
Material
Polsterstreifen
umforme
Zuführeinheit
bahnartige
Ausgangsmaterial
Umformeinheit
fördere
umfasse
.
modularer
Aufbau
Polsterumformmaschine
sei
Druckschrift
erwähnt
.
seien
jedoch
bereits
unterschiedlich
aufgebaute
Polsterumformmaschinen
dargestellt
beschrieben
sei
bereits
entnehmen
unterschiedliche
Zuführeinheiten
miteinander
kombinieren
auch
gleiche
Umformeinheiten
Polsterumformmaschinen
verwenden
unterschiedliche
Polsterprodukte
herstellen
könnten
.
sei
Vorstufe
modularen
Aufbaus
Fachmann
Anregung
entnehmen
könne
Polsterumformmaschine
modulare
Einheiten
nämlich
Umformeinheit
Zuführeinheit
aufzuteilen
.
Gesamtsysteme
modulare
Einheiten
unterteilen
sei
Prioritätstag
Streitpatents
allgemein
bekannt
gewesen
.
papierverarbeitenden
Bereich
zeige
auch
deutsche
Offenlegungsschrift
.
beschreibe
bereits
Fördervorrichtung
Papierprodukte
einzelnen
standardisierten
geschlossenen
vorgefertigten
Bauelementen
zusammengesetzt
sei
.
übrigen
Merkmale
Patentanspruchs
beschrieben
übliche
Ausbildung
modularen
Einheiten
gingen
einfache
konstruktive
Anpassungen
.
.
hält
Überprüfung
Berufungsinstanz
stand
.
Gegenstand
Streitpatents
ist
neu
.
zeigt
ebenso
nig
übrigen
Entgegenhaltungen
modularen
Aufbau
Umformmaschine
.
Sachverständige
hat
Modul
Bezugnahme
einschlägige
Literatur
Subsystem
Produkts
definiert
abgegrenzte
Funktionen
enthält
einfache
definierte
Schnittstellen
besitzt
anderen
Modulen
kombinierbar
austauschbar
leicht
überschaubar
handhabbar
Kenntnis
inneren
Aufbaus
einsetzbar
unabhängig
nachprüfbar
ist
notwendigerweise
stets
Merkmale
Definition
erfüllt
sein
müssen
.
Module
Sinne
zeigen
Entgegenhaltungen
.
Gegenstand
Streitpatents
beruht
jedoch
vorbekannten
Stand
Technik
erfinderischer
Tätigkeit
.
ergab
Fachmann
Patentgericht
Recht
angenommen
hat
Diplomingenieur
Fachrichtung
Maschinenbau
Erfahrungen
Konstruktion
Verpackungsmaschinen
möglicherweise
auch
Polsterumformmaschinen
handelt
Hinweis
Dichte
Packmaterialerzeugnisses
Veränderung
Abstands
Umformeinrichtung
Zuführeinrichtung
Einstellung
Düsendurchmessers
Umformeinrichtung
verändert
werden
kann
Sp
.
Z.
Sp
.
.
bedeutet
bereits
ersten
Schritt
Flexibilisierung
Anpassung
Vorrichtung
wechselnde
Anforderungen
Endprodukt
.
zeigt
Patentgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
verschiedene
Ausführungen
Zuführeinrichtung
.
erkennt
Fachmann
insbesondere
Figur
gezeigten
Ausführungsform
Umformeinrichtung
Werkzeug
sonst
aber
großen
Aufwand
Zuführeinheit
trennen
gegebenenfalls
jeweils
herzustellende
Endprodukt
geeignetere
Einheit
ersetzen
lässt
Einstellung
Abstands
Düsendurchmessers
ausreicht
notwendige
Anpassung
Umformeinrichtung
vorzunehmen
.
mag
Fachmann
Zeitpunkt
Anmeldung
Jahre
noch
Veranlassung
gegeben
haben
Austauschbarkeit
gegebenenfalls
auch
Zuführeinrichtung
nachzudenken
.
Perspektive
änderte
jedoch
gerichtliche
Sachverständige
überzeugend
dargelegt
hat
Folgezeit
insbesondere
80er
Jahren
Beginn
folgenden
Jahrzehnts
Gebiet
Transportverpackung
höherer
Grad
Flexibilisierung
verlangt
wurde
Hinblick
deutlich
größere
Produktvariabilität
-vielfalt
auch
Variabilität
Verpackungsmittel
notwendig
machte
Polsterumformmaschinen
erforderte
auch
geringe
Produktionsmengen
möglichst
Rüstaufwand
kostengünstig
hergestellt
werden
konnten
.
Bedarf
schildert
auch
Streitpatentschrift
Ansatzpunkt
Verbesserung
bekannten
Polsterumformmaschinen
.
Fachmann
Anmeldetag
Streitpatents
Problem
gestellt
sah
Anforderungen
Rechnung
tragen
größere
Flexibilisierung
erreichen
veränderten
Perspektive
heranzog
erhielt
jedenfalls
Möglichkeit
Austauschs
Umformeinrichtung
anderes
Gewicht
.
ergab
möglichen
Einstellungen
Umformeinrichtung
Flexibilisierung
genügten
Austausch
trichterartigen
Abschnitts
Abhilfe
schaffen
konnte
schon
Figur
dargestellten
Ausführungsform
großen
Aufwand
auch
-9-
nur
Werkzeug
möglich
war
.
legte
Fachmann
Umformeinrichtung
so
auszubilden
Austausch
möglichst
einfach
zuverlässig
durchführbar
war
.
Methode
Wahl
war
Ausgestaltung
Umformeinrichtung
austauschbare
Einheit
mithin
"
"
übrigen
Bestandteilen
Polsterumformmaschine
verbunden
werden
konnte
.
erforderte
trichterförmige
Ausgestaltung
Patentgericht
Recht
ausgeführt
hat
ohnehin
schon
bereitgestelltes
Gehäuse
Umformeinrichtung
auch
Prioritätstag
schon
Sicherheitsgründen
selbstverständliches
Gehäuse
übrigen
Bestandteile
Vorrichtung
führte
Fachmann
modularen
Einheiten
Sinne
Streitpatents
Merkmal
.
Umformeinheit
andere
Zuführeinheit
aufnimmt
Merkmale
.
3.1
.
so
ausgebildet
zueinander
angeordnet
sind
umgeformte
Material
ersten
Modul
zweite
eintreten
kann
Merkmale
.
3.2
.
4
.
.
Ausgestaltung
wurde
Fachmann
Überlegung
gehindert
Kernbereich
Umformmaschine
eingriff
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
ausgeführt
hat
.
mag
sein
abstrakte
Überlegung
Polsterumformmaschine
mindestens
Module
"
zerlegen
"
Umformeinrichtung
teilhabenden
Zuführeinrichtung
trennen
Prioritätstag
nahegelegen
hat
.
kommt
aber
.
erfindungsgemäße
Lehre
ist
vielmehr
schon
nahegelegt
Fachmann
hatte
auch
Mittel
verfügte
Umformeinrichtung
austauschbare
Umformeinheit
auszugestalten
.
IV
.
Patentansprüche
haben
Form
Verwendungsanspruchs
anderen
sachlichen
Gehalt
Patentanspruch
haben
gleichfalls
patentfähigen
Gegenstand
.
V.
Auch
Fassung
Hilfsanträge
hat
Patentanspruch
Bestand
.
Hilfsantrag
fügt
Patentanspruch
erteilten
Fassung
erste
zweite
Einheit
"
selektiv
"
miteinander
verbindbar/
voneinander
trennbar
sind
.
Selektiv
soll
Ausführungen
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
bedeuten
unterschiedliche
Module
verbindbar
sind
.
Trennbarkeit
Verbindbarkeit
verschiedener
Module
sind
jedoch
Sinn
Zweck
Verselbständigung
Umformeinheit
charakteristisch
modularen
Aufbau
.
Patentfähigkeit
wird
Zusatz
begründet
.
Hilfsantrag
fügt
Patentanspruch
erteilten
Fassung
Gehäuse
zweiten
Moduls
auch
Schneideeinheit
aufnimmt
.
soll
Gehäuse
zweite
Einheit
angeordnet
ist
untergebracht
werden
.
Schneideinrichtung
bereits
Umformeinheit
angeordnet
ist
gibt
verfahrensbedingt
Abtrennen
Polsterstreifens
erst
Fixierung
umgeformten
Geometrie
Polsterstreifens
erfolgen
kann
.
Schneideinrichtung
kann
keinesfalls
Umformeinheit
Zuführeinheit
befinden
.
kommt
nur
separate
Anordnung
Schneideinrichtung
Anordnung
Gehäuse
Zuführeinrichtung
Betracht
.
Möglichkeiten
entscheidet
Fachmann
Zweckmäßigkeit
.
Unterbringung
Schneideinrichtung
Gehäuse
Zuführeinrichtung
ist
naheliegende
Möglichkeit
.
Hilfsantrag
können
erstes
zweites
Modul
vielfachen
Positionsbeziehungen
relativ
zueinander
angeordnet
werden
.
soll
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
ausgeführt
hat
schiedlichen
räumlichen
Bedingungen
Rechnung
getragen
werden
können
auch
unterschiedlichen
Abständen
variablen
Riegelpositionen
.
Möglichkeit
variablen
Bauweise
ist
Folge
Aufteilung
Module
.
Gebrauch
machen
hat
Fachmann
immer
dann
Veranlassung
örtlichen
Bedingungen
verlangen
.
Entsprechendes
gilt
Gegenstand
Patentanspruchs
Hilfsantrag
angibt
Modul
festen
Träger
angebracht
werden
kann
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
PatG
.
V.m
.
§
Abs.
.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung