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1819 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Art
.
Abs.
Luftverkehrsunternehmen
ist
grundsätzlich
auch
dann
Ausgleichszahlung
Nichtbeförderung
verpflichtet
Fluggast
bestätigte
Buchung
Flug
verfügt
Beförderung
gebuchten
Flug
verweigert
Fluggast
vorgesehenen
Zeit
Abfertigung
gebuchten
Flug
einfinden
kann
.
Ist
Luftbeförderung
Bestandteil
Reise
kann
bestätigte
Buchung
auch
Reiseveranstalter
ausgestellten
Beleg
ergeben
.
vorweggenommene
Beförderungsverweigerung
kann
liegen
Fluggast
Zustimmung
geplanten
tatsächlich
durchgeführten
anderen
Flug
umgebucht
Luftverkehrsunternehmen
zuzurechnende
Mitteilung
Reiseveranstalters
entsprechend
unterrichtet
wird
.
Urteil
17
.
März
AG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
21
.
Februar
verkündete
Urteil
22
.
Zivilkammer
Landgerichts
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangen
Kläger
auch
abgetretenem
Recht
Ehefrau
Leistung
Ausgleichszahlungen
Höhe
insgesamt
gemäß
§
Abs.
Satz
Buchst
.
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Falle
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
.
17
.
Februar
S.
;
nachfolgend
:
Fluggastrechteverordnung
.
Ehefrau
Klägers
buchte
Reiseveranstalter
GmbH
Kläger
Flugpauschalreise
.
Hinflug
Beklagten
betriebene
Luftverkehrsunternehmen
durchführen
sollte
war
28
.
Oktober
Uhr
Flug
vorgesehen
.
14
.
Oktober
Uhr
ging
E-Mail-Postfach
Reisenden
Mitteilung
GmbH
anderen
Hinflug
bucht
worden
seien
.
Reisenden
wurden
Mitteilung
entsprechend
28
.
Oktober
Uhr
Beklagten
planmäßig
durchgeführten
Flug
befördert
.
Kläger
sind
Auffassung
hierin
Fluggastrechteverordnung
Zahlung
Ausgleichsleistungen
verpflichtende
Nichtbeförderung
ursprünglich
gebuchten
Beklagten
ebenfalls
planmäßig
durchgeführten
Flug
liege
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstreben
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägern
stehe
begehrte
Ausgleichszahlung
Fluggastrechteverordnung
.
sei
zwar
auszugehen
Reisenden
bestätigte
Buchung
früheren
Flug
verfügten
auch
Beklagten
Abrede
gestellt
werde
.
Nichtbeförderung
Sinne
Verordnung
könne
jedoch
angenommen
werden
voraussetze
Fluggäste
rechtzeitig
Abfertigung
ursprünglich
gebuchten
Flug
Schalter
Beklagten
eingefunden
hätten
.
Selbst
zuzumuten
gewesen
wäre
mitgeteilten
Umbuchung
früheren
Flug
Flughafen
einzufinden
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
ausgehen
durften
Flug
befördert
werden
wäre
geltend
gemachte
Ausgleichsanspruch
verneinen
.
jedenfalls
fehle
weiteren
Voraussetzung
Weigerung
Beklagten
Fluggäste
befördern
.
Zwar
könne
Sicht
Fluggastes
Umbuchung
zugestimmt
habe
Weigerung
ursprünglich
vorgesehenen
Flug
befördern
gleichkommen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
könne
aber
auch
vorzeitigen
Eintreffen
Fluggastes
Flugsteig
stattfindenden
Ablehnung
Beförderung
Weigerung
Fluggast
befördern
nur
angenommen
werden
Ausdruck
gebracht
werde
.
fehle
Streitfall
.
Fluggäste
hätten
Willen
ursprünglich
gebuchten
Flug
teilzunehmen
Beklagten
kundgetan
.
obliege
Fluggast
Buchung
nochmals
aktiv
werden
Teilnahmewunsch
Flug
äußern
Regel
erfolge
Fluggast
Flugsteig
einfinde
Flugzeug
besteigen
.
sei
auch
entbehrlich
gewesen
üblicherweise
Abflugtag
äußernden
Teilnahmebegehren
Mitteilung
Umbuchung
Tage
Abflug
Wege
antizipierten
Beförderungsverweigerung
vorgegriffen
worden
sei
.
sei
ersichtlich
Fluggäste
Umbuchung
akzeptiert
Beförderung
ursprünglichen
Flug
bestanden
hätten
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Ausgleichsanspruchs
Nichtbeförderung
Art
.
Art
.
Abs.
entscheidenden
Punkt
unzutreffend
beurteilt
.
Berufungsgericht
kann
gefolgt
werden
Anspruch
Nichtbeförderung
stets
voraussetzt
Fluggast
rechtzeitig
Abfertigung
gebuchten
Flug
eingefunden
hat
.
1
.
Zwar
legen
Voraussetzung
grundsätzlich
Gerichtshof
Europäischen
Union
Urteile
4
.
Oktober
C-321/11
Rodríguez
EuZW
.
Finnair
EuZW
.
auch
Bundesgerichtshof
zugrunde
Urteil
30
.
April
.
9
RRa
239
;
Urteil
28
.
August
.
RRa
;
Beschluss
9
.
Dezember
RRa
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
aber
Wortlaut
Art
.
Buchst
.
unter
"
Nichtbeförderung
"
Weigerung
verstehen
ist
Fluggäste
befördern
Art
.
Abs.
genannten
Bedingungen
Flugsteig
eingefunden
haben
Unrecht
gefolgert
rechtzeitige
Erscheinen
Fluggastes
Abfertigung
auch
vorzeitigen
Eintreffen
Reisenden
Flugsteig
Ausdruck
gebrachten
Beförderungsverweigerung
stets
erforderlich
ist
.
Formulierung
Voraussetzungen
Ausgleichsanspruch
geht
Senat
ständiger
Rechtsprechung
Fluggast
nur
dann
Art
.
Abs.
Buchst
.
angegebenen
Zeit
Minuten
planmäßigen
Abflug
Abfertigung
"
"
eingefunden
haben
muss
schon
vorher
Mitnahme
verweigert
worden
ist
nur
.
RRa
;
.
RRa
.
Entscheidungen
Fälle
vorzeitigen
Beförderungsverweigerung
betrafen
war
allerdings
nur
Erwägung
tragend
Fluggast
jedenfalls
dann
Abfertigung
einfinden
muss
Beförderung
noch
verweigert
worden
ist
.
Vorlagebeschluss
7
.
Oktober
RRa
hat
Senat
möglich
gehalten
Beförderungsverweigerung
"
Umbuchung
"
Zurückweisung
Fluggäste
Flugsteig
voraussetzt
RRa
.
.
musste
Frage
aber
außergerichtlichen
Einigung
Parteien
abschließend
entscheiden
.
Erscheinen
Abfertigung
noch
Erscheinen
Ausgang
ankommt
Luftverkehrsunternehmen
bereits
zuvor
unzweideutig
Ausdruck
gebracht
hat
Fluggast
Beförderung
gebuchten
Flug
verweigern
ergibt
unmittelbar
Sinn
Zweck
Ausgleichsanspruchs
Nichtbeförderung
Systematik
Fluggastrechteverordnung
.
Verordnung
nimmt
zwar
Fall
Fluggast
Beförderung
bereits
verweigert
wird
Flugsteig
eingefunden
hat
ausdrücklich
Blick
.
Vielmehr
wird
Beförderungsverweigerung
Art
.
.
gerade
Zurückweisung
einsteigewilligen
Fluggastes
Flugsteig
definiert
.
ordnung
angestrebten
hohen
Schutzniveaus
kann
Erscheinen
Ausgang
dennoch
Fällen
Voraussetzung
Ausgleichsanspruch
gefordert
werden
.
Ausgleichsanspruch
Nichtbeförderung
Art
.
Abs.
besteht
auch
beschränkt
ist
vgl.
Urteil
4
.
Oktober
Finnair
.
Verweigerung
Einstiegs
Absätzen
Vorschrift
angesprochenen
Überbuchungsfällen
.
Fall
muss
Luftverkehrsunternehmen
Art
.
Abs.
zunächst
versuchen
Flugsteig
erschienene
Fluggäste
entsprechende
vereinbarende
Gegenleistung
freiwilligen
Verzicht
Buchung
bewegen
.
Finden
Freiwillige
kann
Luftverkehrsunternehmen
Art
.
Abs.
zwar
weiteren
Fluggästen
Beförderung
verweigern
.
ist
dann
aber
gegenüber
Ausgleichszahlung
Art
.
verpflichtet
.
Ist
Luftverkehrsunternehmen
schon
Vorfeld
erst
Erscheinen
Fluggäste
Flugsteig
absehbar
betreffenden
Flug
gebuchten
Fluggäste
befördert
werden
können
erklärt
dementsprechend
Fluggästen
schon
früheren
Zeitpunkt
Art
.
Abs.
vorgeschriebene
Vorgehensweise
einzuhalten
gebuchten
Flug
befördern
wollen
würde
Fluggastrechteverordnung
angestrebten
Schutz
Fluggäste
zuwiderlaufen
Ausgleichsanspruch
Nichtbeförderung
auch
Konstellation
Erscheinen
Fluggastes
Flugsteig
abhängig
gemacht
würde
.
Fall
wäre
bereits
Erscheinen
Abfertigung
sinnlose
Umständen
etwa
längerer
Anreise
Flughafen
beträchtlichem
Aufwand
verbundene
Handlung
Fluggastes
.
Selbst
Flug-
gast
gleichwohl
nähme
könnte
indessen
weitere
Voraussetzung
erfüllen
Abschluss
Einsteigevorgangs
Flugsteig
einzufinden
Abfertigung
Luftverkehrsunternehmen
Flugsteig
gelangen
kann
.
Könnte
aber
Luftverkehrsunternehmen
Ausgleichsanspruch
Nichtbeförderung
entziehen
bereits
Abfertigung
verweigert
wäre
Schutz
Fluggastes
ausgehöhlt
.
Luftverkehrsunternehmen
bereits
zuvor
unzweideutig
Ausdruck
gebracht
hat
Fluggast
abfertigen
wollen
kann
Ausgleichsanspruch
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Erscheinen
Fluggastes
Abfertigung
abhängig
gemacht
werden
.
Sicht
Fluggastes
ist
Situation
vorzeitigen
Zurückweisung
Annullierung
Fluges
vergleichbar
.
Fällen
wird
gebuchten
Flug
befördert
.
Fall
Annullierung
setzt
Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsanspruch
aber
ausdrücklich
persönliche
Erscheinen
Fluggastes
Abfertigung
.
Fall
vorzeitig
mitgeteilten
Beförderungsverweigerung
kann
gelten
.
Etwas
lässt
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Beschluss
Bundesgerichtshofs
16
.
April
RRa
entnehmen
.
Entscheidung
hat
Bundesgerichtshof
Ausgleichsanspruch
Nichtbeförderung
verneint
zugrunde
liegenden
Fall
Erklärung
Luftfahrtunternehmens
gefehlt
hat
Beförderungsverweigerung
hätte
entnommen
werden
können
.
Kläger
Verfahrens
Beendigung
Einsteigevorgangs
Flugsteig
erschienen
war
war
Flugsteig
Abfertigung
zurückgewiesen
worden
noch
konnte
Verhalten
Äußerung
beklagten
-9-
mens
dartun
vorzeitige
Zurückweisung
Ausdruck
gebracht
worden
wäre
.
3
.
Berufungsurteil
wird
auch
weitere
Erwägung
Berufungsgerichts
getragen
Fluggäste
hätten
"
Umbuchung
"
zumindest
widersprechen
müssen
.
Pflicht
Ausgleichszahlung
entsteht
allerdings
schon
dann
Fluggäste
gebuchten
Flug
befördert
worden
sind
.
Vielmehr
muss
Einstieg
Flugzeug
Willen
leur
volonté
;
against
will
verweigert
worden
sein
Art
.
Abs.
.
Voraussetzung
ist
jedoch
Streitfall
gleichfalls
erfüllt
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
bringt
Fluggast
Regel
Willen
Flugzeug
besteigen
bereits
hinreichend
Ausdruck
eben
Zweck
Beendigung
Einsteigevorgangs
Ausgang
einfindet
.
Verzicht
Buchung
ausführende
Luftverkehrsunternehmen
überbuchten
Flug
Fluggäste
vereinbarende
Gegenleistung
bewegen
suchen
muss
bedeutet
Fluggäste
regelmäßig
grundsätzlich
Beförderungswunsch
festhalten
Sache
Zustimmung
Umbuchung
.
ausführende
Luftverkehrsunternehmen
nur
dann
Fluggästen
Beförderung
verweigern
darf
Freiwillige
finden
erfolgt
Beförderungsverweigerung
Fluggästen
Willen
auch
angebotenen
Gegenleistung
bereit
erklärt
haben
Umbuchung
zuzustimmen
Beförderung
insgesamt
verzichten
.
Luftverkehrsunternehmen
absehen
kann
Fluggästen
Beförderung
verweigern
ist
gar
erst
abfragt
Fluggäste
freiwillig
Beförderung
gebuchten
Flug
verzichten
auch
Gegenleistung
anbietet
schon
Vorfeld
unmittelbar
mitteilt
gebuchten
Flug
befördert
werden
können
enthält
Fluggästen
Verordnung
vorgesehene
Möglichkeit
Äußerung
Willens
.
kann
Beförderungsverweigerung
Willen
verneint
werden
Fluggäste
Umbuchung
ausdrücklich
widersprochen
haben
.
Luftverkehrsunternehmen
Umbuchung
Grundsätzen
vorzeitige
Verweigerung
Beförderung
ursprünglich
gebuchten
Flug
darstellt
entsprechender
Anwendung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Ausgleichszahlung
befreit
ist
Fluggast
Umbuchung
anderen
Flug
Vorschrift
genannten
Bedingungen
rechtzeitig
mitteilt
kann
Streitfall
dahingestellt
bleiben
.
Reisenden
Reiseziel
späteren
Hinflug
erst
über
Stunden
später
erreichen
konnten
hätten
entsprechend
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
mindestens
Wochen
planmäßigen
Abflugzeit
Änderung
unterrichtet
werden
müssen
.
Voraussetzung
ist
Streitfall
erfüllt
.
E-Mail
Reiseveranstalters
14
.
Oktober
erst
Uhr
üblichen
Geschäftszeiten
E-Mail-Postfach
Reisenden
eingegangen
ist
kann
Kenntnisnahme
Reisenden
erst
folgenden
Tag
angenommen
werden
.
Zeitpunkt
betrug
Frist
ursprünglich
geplanten
Hinflug
Wochen
.
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erlauben
Entscheidung
Umbuchungsmitteilung
Reiseveranstalters
Beklagten
zumindest
rechnende
Erklärung
Ausdruck
gekommen
ist
Reisenden
Beförderung
gebuchten
bestätigten
Flug
verweigern
.
1
.
Feststellungen
ist
entnehmen
Kläger
bestätigte
Buchung
früheren
Flug
verfügten
.
Buchung
ist
Art
.
Buchst
.
Umstand
definiert
Fluggast
Flugschein
anderen
Beleg
verfügt
hervorgeht
Buchung
Luftverkehrsunternehmen
Reiseunternehmen
Art
.
Buchst
.
Reiseveranstalter
akzeptiert
registriert
wurde
.
ist
Art
.
Buchst
.
gültiges
Anspruch
Beförderungsleistung
begründendes
Dokument
gleichwertiger
papierloser
auch
elektronisch
ausgestellter
Berechtigungsnachweis
Luftverkehrsunternehmen
zugelassenem
Vermittler
ausgegeben
genehmigt
wurde
.
Fluggastrechteverordnung
definiert
anderen
Beleg
"
hervorgeht
Buchung
Reiseveranstalter
akzeptiert
registriert
"
wurde
verstehen
ist
.
Abschluss
Luftbeförderung
umfassenden
Reisevertrags
kann
Beleg
angesehen
werden
.
steht
schon
Reisevertrag
notwendigerweise
Festlegung
bestimmten
Flug
Sinne
Fluggastrechteverordnung
enthalten
muss
.
Regelung
Art
.
Buchst
.
ausdrücklich
auch
Reiseveranstalter
akzeptierte
registrierte
Buchung
erfasst
kann
aber
auch
angenommen
werden
Buchungsbeleg
stets
Luftverkehrsunternehmen
stammen
noch
auch
nur
Reisenden
Fluggast
notwendig
Anschein
erwecken
muss
Luftverkehrsunternehmen
stammen
.
Hinblick
Art
.
Abs.
Buchst
.
rechteVO
enthaltene
zusätzliche
Erfordernis
Bestätigung
Buchung
wird
vielmehr
genügen
Fluggast
Reiseveranstalter
Beleg
überlassen
worden
ist
verbindlich
vorgesehene
Luftbeförderung
bestimmten
typischerweise
Flugnummer
Uhrzeit
individualisierten
Flug
ergibt
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Annahme
tragen
könnten
Fluggäste
hätten
ersten
Voraussetzung
geltend
gemachten
Ausgleichsanspruch
Nichtbeförderung
erforderlichen
bestätigten
Buchungen
Flug
28
.
Oktober
Uhr
verfügt
.
führt
Zusammenhang
lediglich
sei
"
auszugehen
"
Kläger
mitreisende
Ehefrau
bestätigte
Buchung
früheren
Flug
verfügten
Beklagte
habe
auch
"
Abrede
gestellt
"
.
Ausführungen
lassen
schon
eindeutig
erkennen
angenommenen
bestätigten
Buchung
Flug
Flugschein
anderer
Weise
belegtes
verbindliches
Versprechen
Beförderung
Flug
gehandelt
hat
.
fungsurteil
wiedergegebenen
Vortrag
Beklagten
habe
selbst
erst
Tag
Abflug
Passagierlisten
GmbH
erhalten
Umbuchung
Fluggäste
Kenntnis
gehabt
ergibt
Beklagte
behauptet
hat
Flugscheine
Flug
ausgestellt
haben
.
auch
Behauptung
Teil
Tatbestands
ist
kann
revisionsrechtlichen
Prüfung
jedenfalls
zugrunde
gelegt
werden
Beklagte
Fluggäste
ausgestellt
habe
.
anderen
Beleg
Inhalt
ist
Berufungsurteil
aber
auch
Zureichendes
entnehmen
.
ergibt
auch
Klageschrift
lediglich
heißt
Gegenstand
Reise
sei
auch
Flug
Flugunternehmen
Beklagten
gewesen
nachfolgend
würden
"
geplanten
tatsächlichen
Flugdaten
"
zusammengestellt
sodann
Flugnummer
Uhrzeit
gestellt
werden
.
lässt
Quelle
geplanten
Flugzeiten
entnehmen
waren
lässt
auch
klar
erkennen
verbindliche
Angaben
Luftbeförderungsvorgang
bestätigt
worden
sind
.
getroffenen
Feststellungen
kann
auch
beurteilt
werden
Umbuchungsmitteilung
Erklärung
Ausdruck
gekommen
ist
Reisenden
Beförderung
früheren
Hinflug
verweigern
.
Buchung
auch
Reiseveranstalter
ausgestellten
Beleg
ergeben
kann
Luftbeförderung
bestimmten
Flug
bestätigt
wird
ist
ausgeschlossen
Luftverkehrsunternehmen
auch
Verweigerung
Erfüllung
Beförderungsverpflichtung
Reiseveranstalter
gelten
lassen
muss
Verordnung
Senat
ausgeführt
hat
nur
Sprachfassungen
ausdrücklich
Weigerung
Luftverkehrsunternehmen
verlangt
Beschluss
7
.
Oktober
.
.
könnte
indessen
Inhalt
Umbuchungsmitteilung
abhängen
so
verständigen
Reisenden
verstanden
werden
muss
antizipierte
Beförderungsverweigerung
Ausdruck
kommt
Reiseveranstalter
lediglich
bestehenden
vermeintlichen
reiserechtlichen
Befugnis
Gebrauch
macht
Zeitpunkt
Rückreise
Reisenden
verändern
.
Bundesgerichtshof
Vorliegen
Beförderungsverweigerung
entscheiden
könnte
zuvor
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
zutreffenden
Auslegung
Fluggastrechteverordnung
Bezug
Anforderungen
Beförderungsverweigerung
Beteiligung
Reiseveranstalters
bedarf
kann
dahinstehen
.
Vorabentscheidungsersuchen
ist
jedenfalls
angezeigt
Inhalt
Umbuchungsmitteilung
Frage
Reisenden
tatsächlich
bestätigte
Buchung
ursprünglich
vorgesehenen
Hinflug
verfügt
haben
geklärt
sind
.
Berufungsurteil
ist
hiernach
aufzuheben
Sache
ist
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
fehlenden
Feststellungen
Buchungsbestätigung
genauen
Inhalt
Umbuchungsmitteilung
nachzuholen
haben
wird
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung