NAMEN Verkündet : 17 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja . Buchst . Art . Abs. Buchst . Art . Art . Abs. Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann Ausgleichszahlung Nichtbeförderung verpflichtet Fluggast bestätigte Buchung Flug verfügt Beförderung gebuchten Flug verweigert Fluggast vorgesehenen Zeit Abfertigung gebuchten Flug einfinden kann . Ist Luftbeförderung Bestandteil Reise kann bestätigte Buchung auch Reiseveranstalter ausgestellten Beleg ergeben . vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann liegen Fluggast Zustimmung geplanten tatsächlich durchgeführten anderen Flug umgebucht Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende Mitteilung Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird . Urteil 17 . März AG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird 21 . Februar verkündete Urteil 22 . Zivilkammer Landgerichts aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangen Kläger auch abgetretenem Recht Ehefrau Leistung Ausgleichszahlungen Höhe insgesamt € gemäß § Abs. Satz Buchst . Art . Abs. Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Falle Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. . 17 . Februar S. ; nachfolgend : Fluggastrechteverordnung . Ehefrau Klägers buchte Reiseveranstalter GmbH Kläger Flugpauschalreise . Hinflug Beklagten betriebene Luftverkehrsunternehmen durchführen sollte war 28 . Oktober Uhr Flug vorgesehen . 14 . Oktober Uhr ging E-Mail-Postfach Reisenden Mitteilung GmbH anderen Hinflug bucht worden seien . Reisenden wurden Mitteilung entsprechend 28 . Oktober Uhr Beklagten planmäßig durchgeführten Flug befördert . Kläger sind Auffassung hierin Fluggastrechteverordnung Zahlung Ausgleichsleistungen verpflichtende Nichtbeförderung ursprünglich gebuchten Beklagten ebenfalls planmäßig durchgeführten Flug liege . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstreben . Beklagte tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : zulässige Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat angenommen Klägern stehe begehrte Ausgleichszahlung Fluggastrechteverordnung . sei zwar auszugehen Reisenden bestätigte Buchung früheren Flug verfügten auch Beklagten Abrede gestellt werde . Nichtbeförderung Sinne Verordnung könne jedoch angenommen werden voraussetze Fluggäste rechtzeitig Abfertigung ursprünglich gebuchten Flug Schalter Beklagten eingefunden hätten . Selbst zuzumuten gewesen wäre mitgeteilten Umbuchung früheren Flug Flughafen einzufinden Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgehen durften Flug befördert werden wäre geltend gemachte Ausgleichsanspruch verneinen . jedenfalls fehle weiteren Voraussetzung Weigerung Beklagten Fluggäste befördern . Zwar könne Sicht Fluggastes Umbuchung zugestimmt habe Weigerung ursprünglich vorgesehenen Flug befördern gleichkommen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs könne aber auch vorzeitigen Eintreffen Fluggastes Flugsteig stattfindenden Ablehnung Beförderung Weigerung Fluggast befördern nur angenommen werden Ausdruck gebracht werde . fehle Streitfall . Fluggäste hätten Willen ursprünglich gebuchten Flug teilzunehmen Beklagten kundgetan . obliege Fluggast Buchung nochmals aktiv werden Teilnahmewunsch Flug äußern Regel erfolge Fluggast Flugsteig einfinde Flugzeug besteigen . sei auch entbehrlich gewesen üblicherweise Abflugtag äußernden Teilnahmebegehren Mitteilung Umbuchung Tage Abflug Wege antizipierten Beförderungsverweigerung vorgegriffen worden sei . sei ersichtlich Fluggäste Umbuchung akzeptiert Beförderung ursprünglichen Flug bestanden hätten . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Voraussetzungen geltend gemachten Ausgleichsanspruchs Nichtbeförderung Art . Art . Abs. entscheidenden Punkt unzutreffend beurteilt . Berufungsgericht kann gefolgt werden Anspruch Nichtbeförderung stets voraussetzt Fluggast rechtzeitig Abfertigung gebuchten Flug eingefunden hat . 1 . Zwar legen Voraussetzung grundsätzlich Gerichtshof Europäischen Union Urteile 4 . Oktober C-321/11 Rodríguez EuZW . Finnair EuZW . auch Bundesgerichtshof zugrunde Urteil 30 . April . 9 RRa 239 ; Urteil 28 . August . RRa ; Beschluss 9 . Dezember RRa . . 2 . Berufungsgericht hat aber Wortlaut Art . Buchst . unter " Nichtbeförderung " Weigerung verstehen ist Fluggäste befördern Art . Abs. genannten Bedingungen Flugsteig eingefunden haben Unrecht gefolgert rechtzeitige Erscheinen Fluggastes Abfertigung auch vorzeitigen Eintreffen Reisenden Flugsteig Ausdruck gebrachten Beförderungsverweigerung stets erforderlich ist . Formulierung Voraussetzungen Ausgleichsanspruch geht Senat ständiger Rechtsprechung Fluggast nur dann Art . Abs. Buchst . angegebenen Zeit Minuten planmäßigen Abflug Abfertigung " " eingefunden haben muss schon vorher Mitnahme verweigert worden ist nur . RRa ; . RRa . Entscheidungen Fälle vorzeitigen Beförderungsverweigerung betrafen war allerdings nur Erwägung tragend Fluggast jedenfalls dann Abfertigung einfinden muss Beförderung noch verweigert worden ist . Vorlagebeschluss 7 . Oktober RRa hat Senat möglich gehalten Beförderungsverweigerung " Umbuchung " Zurückweisung Fluggäste Flugsteig voraussetzt RRa . . musste Frage aber außergerichtlichen Einigung Parteien abschließend entscheiden . Erscheinen Abfertigung noch Erscheinen Ausgang ankommt Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig Ausdruck gebracht hat Fluggast Beförderung gebuchten Flug verweigern ergibt unmittelbar Sinn Zweck Ausgleichsanspruchs Nichtbeförderung Systematik Fluggastrechteverordnung . Verordnung nimmt zwar Fall Fluggast Beförderung bereits verweigert wird Flugsteig eingefunden hat ausdrücklich Blick . Vielmehr wird Beförderungsverweigerung Art . . gerade Zurückweisung einsteigewilligen Fluggastes Flugsteig definiert . ordnung angestrebten hohen Schutzniveaus kann Erscheinen Ausgang dennoch Fällen Voraussetzung Ausgleichsanspruch gefordert werden . Ausgleichsanspruch Nichtbeförderung Art . Abs. besteht auch beschränkt ist vgl. Urteil 4 . Oktober Finnair . Verweigerung Einstiegs Absätzen Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen . Fall muss Luftverkehrsunternehmen Art . Abs. zunächst versuchen Flugsteig erschienene Fluggäste entsprechende vereinbarende Gegenleistung freiwilligen Verzicht Buchung bewegen . Finden Freiwillige kann Luftverkehrsunternehmen Art . Abs. zwar weiteren Fluggästen Beförderung verweigern . ist dann aber gegenüber Ausgleichszahlung Art . verpflichtet . Ist Luftverkehrsunternehmen schon Vorfeld erst Erscheinen Fluggäste Flugsteig absehbar betreffenden Flug gebuchten Fluggäste befördert werden können erklärt dementsprechend Fluggästen schon früheren Zeitpunkt Art . Abs. vorgeschriebene Vorgehensweise einzuhalten gebuchten Flug befördern wollen würde Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutz Fluggäste zuwiderlaufen Ausgleichsanspruch Nichtbeförderung auch Konstellation Erscheinen Fluggastes Flugsteig abhängig gemacht würde . Fall wäre bereits Erscheinen Abfertigung sinnlose Umständen etwa längerer Anreise Flughafen beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung Fluggastes . Selbst Flug- gast gleichwohl nähme könnte indessen weitere Voraussetzung erfüllen Abschluss Einsteigevorgangs Flugsteig einzufinden Abfertigung Luftverkehrsunternehmen Flugsteig gelangen kann . Könnte aber Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsanspruch Nichtbeförderung entziehen bereits Abfertigung verweigert wäre Schutz Fluggastes ausgehöhlt . Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig Ausdruck gebracht hat Fluggast abfertigen wollen kann Ausgleichsanspruch Art . Abs. . V.m . Art . Erscheinen Fluggastes Abfertigung abhängig gemacht werden . Sicht Fluggastes ist Situation vorzeitigen Zurückweisung Annullierung Fluges vergleichbar . Fällen wird gebuchten Flug befördert . Fall Annullierung setzt Fluggastrechteverordnung Ausgleichsanspruch aber ausdrücklich persönliche Erscheinen Fluggastes Abfertigung . Fall vorzeitig mitgeteilten Beförderungsverweigerung kann gelten . Etwas lässt Annahme Berufungsgerichts auch Beschluss Bundesgerichtshofs 16 . April RRa entnehmen . Entscheidung hat Bundesgerichtshof Ausgleichsanspruch Nichtbeförderung verneint zugrunde liegenden Fall Erklärung Luftfahrtunternehmens gefehlt hat Beförderungsverweigerung hätte entnommen werden können . Kläger Verfahrens Beendigung Einsteigevorgangs Flugsteig erschienen war war Flugsteig Abfertigung zurückgewiesen worden noch konnte Verhalten Äußerung beklagten -9- mens dartun vorzeitige Zurückweisung Ausdruck gebracht worden wäre . 3 . Berufungsurteil wird auch weitere Erwägung Berufungsgerichts getragen Fluggäste hätten " Umbuchung " zumindest widersprechen müssen . Pflicht Ausgleichszahlung entsteht allerdings schon dann Fluggäste gebuchten Flug befördert worden sind . Vielmehr muss Einstieg Flugzeug Willen leur volonté ; against will verweigert worden sein Art . Abs. . Voraussetzung ist jedoch Streitfall gleichfalls erfüllt . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat bringt Fluggast Regel Willen Flugzeug besteigen bereits hinreichend Ausdruck eben Zweck Beendigung Einsteigevorgangs Ausgang einfindet . Verzicht Buchung ausführende Luftverkehrsunternehmen überbuchten Flug Fluggäste vereinbarende Gegenleistung bewegen suchen muss bedeutet Fluggäste regelmäßig grundsätzlich Beförderungswunsch festhalten Sache Zustimmung Umbuchung . ausführende Luftverkehrsunternehmen nur dann Fluggästen Beförderung verweigern darf Freiwillige finden erfolgt Beförderungsverweigerung Fluggästen Willen auch angebotenen Gegenleistung bereit erklärt haben Umbuchung zuzustimmen Beförderung insgesamt verzichten . Luftverkehrsunternehmen absehen kann Fluggästen Beförderung verweigern ist gar erst abfragt Fluggäste freiwillig Beförderung gebuchten Flug verzichten auch Gegenleistung anbietet schon Vorfeld unmittelbar mitteilt gebuchten Flug befördert werden können enthält Fluggästen Verordnung vorgesehene Möglichkeit Äußerung Willens . kann Beförderungsverweigerung Willen verneint werden Fluggäste Umbuchung ausdrücklich widersprochen haben . Luftverkehrsunternehmen Umbuchung Grundsätzen vorzeitige Verweigerung Beförderung ursprünglich gebuchten Flug darstellt entsprechender Anwendung Art . Abs. Buchst . Ausgleichszahlung befreit ist Fluggast Umbuchung anderen Flug Vorschrift genannten Bedingungen rechtzeitig mitteilt kann Streitfall dahingestellt bleiben . Reisenden Reiseziel späteren Hinflug erst über Stunden später erreichen konnten hätten entsprechend Art . Abs. Buchst . . mindestens Wochen planmäßigen Abflugzeit Änderung unterrichtet werden müssen . Voraussetzung ist Streitfall erfüllt . E-Mail Reiseveranstalters 14 . Oktober erst Uhr üblichen Geschäftszeiten E-Mail-Postfach Reisenden eingegangen ist kann Kenntnisnahme Reisenden erst folgenden Tag angenommen werden . Zeitpunkt betrug Frist ursprünglich geplanten Hinflug Wochen . . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif . Feststellungen Berufungsgerichts erlauben Entscheidung Umbuchungsmitteilung Reiseveranstalters Beklagten zumindest rechnende Erklärung Ausdruck gekommen ist Reisenden Beförderung gebuchten bestätigten Flug verweigern . 1 . Feststellungen ist entnehmen Kläger bestätigte Buchung früheren Flug verfügten . Buchung ist Art . Buchst . Umstand definiert Fluggast Flugschein anderen Beleg verfügt hervorgeht Buchung Luftverkehrsunternehmen Reiseunternehmen Art . Buchst . Reiseveranstalter akzeptiert registriert wurde . ist Art . Buchst . gültiges Anspruch Beförderungsleistung begründendes Dokument gleichwertiger papierloser auch elektronisch ausgestellter Berechtigungsnachweis Luftverkehrsunternehmen zugelassenem Vermittler ausgegeben genehmigt wurde . Fluggastrechteverordnung definiert anderen Beleg " hervorgeht Buchung Reiseveranstalter akzeptiert registriert " wurde verstehen ist . Abschluss Luftbeförderung umfassenden Reisevertrags kann Beleg angesehen werden . steht schon Reisevertrag notwendigerweise Festlegung bestimmten Flug Sinne Fluggastrechteverordnung enthalten muss . Regelung Art . Buchst . ausdrücklich auch Reiseveranstalter akzeptierte registrierte Buchung erfasst kann aber auch angenommen werden Buchungsbeleg stets Luftverkehrsunternehmen stammen noch auch nur Reisenden Fluggast notwendig Anschein erwecken muss Luftverkehrsunternehmen stammen . Hinblick Art . Abs. Buchst . rechteVO enthaltene zusätzliche Erfordernis Bestätigung Buchung wird vielmehr genügen Fluggast Reiseveranstalter Beleg überlassen worden ist verbindlich vorgesehene Luftbeförderung bestimmten typischerweise Flugnummer Uhrzeit individualisierten Flug ergibt . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Annahme tragen könnten Fluggäste hätten ersten Voraussetzung geltend gemachten Ausgleichsanspruch Nichtbeförderung erforderlichen bestätigten Buchungen Flug 28 . Oktober Uhr verfügt . führt Zusammenhang lediglich sei " auszugehen " Kläger mitreisende Ehefrau bestätigte Buchung früheren Flug verfügten Beklagte habe auch " Abrede gestellt " . Ausführungen lassen schon eindeutig erkennen angenommenen bestätigten Buchung Flug Flugschein anderer Weise belegtes verbindliches Versprechen Beförderung Flug gehandelt hat . fungsurteil wiedergegebenen Vortrag Beklagten habe selbst erst Tag Abflug Passagierlisten GmbH erhalten Umbuchung Fluggäste Kenntnis gehabt ergibt Beklagte behauptet hat Flugscheine Flug ausgestellt haben . auch Behauptung Teil Tatbestands ist kann revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls zugrunde gelegt werden Beklagte Fluggäste ausgestellt habe . anderen Beleg Inhalt ist Berufungsurteil aber auch Zureichendes entnehmen . ergibt auch Klageschrift lediglich heißt Gegenstand Reise sei auch Flug Flugunternehmen Beklagten gewesen nachfolgend würden " geplanten tatsächlichen Flugdaten " zusammengestellt sodann Flugnummer Uhrzeit gestellt werden . lässt Quelle geplanten Flugzeiten entnehmen waren lässt auch klar erkennen verbindliche Angaben Luftbeförderungsvorgang bestätigt worden sind . getroffenen Feststellungen kann auch beurteilt werden Umbuchungsmitteilung Erklärung Ausdruck gekommen ist Reisenden Beförderung früheren Hinflug verweigern . Buchung auch Reiseveranstalter ausgestellten Beleg ergeben kann Luftbeförderung bestimmten Flug bestätigt wird ist ausgeschlossen Luftverkehrsunternehmen auch Verweigerung Erfüllung Beförderungsverpflichtung Reiseveranstalter gelten lassen muss Verordnung Senat ausgeführt hat nur Sprachfassungen ausdrücklich Weigerung Luftverkehrsunternehmen verlangt Beschluss 7 . Oktober . . könnte indessen Inhalt Umbuchungsmitteilung abhängen so verständigen Reisenden verstanden werden muss antizipierte Beförderungsverweigerung Ausdruck kommt Reiseveranstalter lediglich bestehenden vermeintlichen reiserechtlichen Befugnis Gebrauch macht Zeitpunkt Rückreise Reisenden verändern . Bundesgerichtshof Vorliegen Beförderungsverweigerung entscheiden könnte zuvor Vorlage Gerichtshof Europäischen Union zutreffenden Auslegung Fluggastrechteverordnung Bezug Anforderungen Beförderungsverweigerung Beteiligung Reiseveranstalters bedarf kann dahinstehen . Vorabentscheidungsersuchen ist jedenfalls angezeigt Inhalt Umbuchungsmitteilung Frage Reisenden tatsächlich bestätigte Buchung ursprünglich vorgesehenen Hinflug verfügt haben geklärt sind . Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben Sache ist neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen fehlenden Feststellungen Buchungsbestätigung genauen Inhalt Umbuchungsmitteilung nachzuholen haben wird . Meier-Beck Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung