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2673 lines
25 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
April
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
April
Vorsitzenden
Richter
Scharen
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägerin
wird
30
November
verkündete
Urteil
3
.
Senats
Bundespatentgerichts
abgeändert
.
deutsche
Patent
wird
Umfang
Patentansprüche
nichtig
erklärt
.
Beklagten
tragen
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
Inhaber
10
.
Februar
angemeldeten
deutschen
Patents
Streitpatents
.
Streitpatent
betrifft
fahrbare
Betonpumpe
umfasst
Patentansprüche
.
Nichtigkeitsklage
allein
angegriffenen
Patentansprüche
lauten
folgt
:
"
1
.
Fahrbare
Betonpumpe
Fahrgestell
Mastbock
schwenkbaren
Lagerung
Pumpenmastes
hinteren
vorderen
seitlich
ausschwenkbaren
teleskopierbaren
Stützbeinen
Abstützen
Arbeitsstellung
hinteren
Stützbeine
Schwenklagern
8)
bezogen
richtung
F
etwa
angelenkt
sind
Fahrtstellung
Betonpumpe
Fig
.
Schwenklagern
8)
Fahrtrichtung
F
hinten
erstrecken
Schwenklager
vorderen
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
8)
hinteren
Stützbeine
angeordnet
sind
vorderen
Fahrtstellung
Schwenklagern
Fahrtrichtung
F
vorne
Wesentlichen
parallel
Fahrtrichtung
F
erstrecken
.
2
.
Fahrbare
Betonpumpe
Anspruch
Schwenklager
8)
vorderen
hinteren
Stützbeine
gemeinsamen
quer
Fahrtrichtung
F
erstreckenden
Querträger
befestigt
sind
auch
Mastbock
befestigt
ist
.
"
nachgeordneten
Patentansprüche
wird
Streitpatentschrift
verwiesen
.
Verletzung
Streitpatents
gerichtlich
Anspruch
genommene
Klägerin
hat
beantragt
Streitpatent
Umfang
Patentansprüche
nichtig
erklären
.
hat
geltend
gemacht
Streitpatent
Stand
Technik
patentfähig
sei
Gegenstand
neu
sei
jedenfalls
aber
erfinderischer
Tätigkeit
beruhe
.
hat
Klägerin
insbesondere
jeweils
bereits
Erteilungsverfahren
Beurteilung
Patentfähigkeit
herangezogenen
deutschen
Offenlegungsschriften
Anlage
Anlage
Beschreibung
Streitpatents
gewürdigte
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
Prospekt
Firma
"
Autobetonpumpen
"
Anlage
angeführt
;
hat
Weiteren
verschiedene
veröffentlichte
Druckschriften
fahrbaren
Autokränen
berufen
insoweit
Streitpatent
Patentschrift
Anlage
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
entgegengehalten
.
Bundespatentgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufung
Klägerin
erstinstanzlichen
Antrag
Nichtigerklärung
Streitpatents
Umfang
Patenansprüche
weiterverfolgt
.
bezieht
ergänzend
u.a.
Prospekt
italienischen
Hersteller
beworbenen
fahrbaren
UP
.
Beklagten
treten
Rechtsmittel
tent
hilfsweise
dahingehend
verteidigen
Ende
Patentanspruchs
weitere
erteilten
Patentanspruch
übernommene
Merkmal
hinzugefügt
werden
soll
:
"
Schwenklager
8)
Stützbeine
richtung
F
Mastbock
angeordnet
sind
.
"
Auftrag
Senats
hat
.
schriftliches
Gutachten
erstattet
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Streitpatent
betrifft
fahrbare
Betonpumpe
vorderen
hinteren
seitlich
ausschwenkbaren
Stützbeinen
Abstützen
Betonpumpe
Arbeitsstellung
.
Streitpatentschrift
ist
Stand
Technik
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
Betonpumpe
bekannt
Schwenklager
vorderen
kurz
Fahrerhaus
angelenkt
sind
Fahrtstellung
Betonpumpe
Fahrtrichtung
hinten
geschwenkt
werden
.
hinteren
Stützbeine
sind
Abstand
Länge
eingefahrenen
vorderen
Stützbeines
vorderen
Schwenklager
angelenkt
.
Streitpatentschrift
führt
Anordnung
zwar
insoweit
bewährt
habe
Ausschwenkbarkeit
Stützbeine
zusammen
Teleskopierbarkeit
ausreichenden
Abstand
Abstützpunkte
Mastbock
ermögliche
.
Allerdings
müsse
Ausschwenken
vorderen
Stützbeine
ausreichend
seitlicher
Freiraum
Verfügung
stehen
hinten
vorne
geschwenkt
werden
müssten
.
bemängelt
Beschreibung
Streitpatents
derartige
Betonpumpen
kleineren
Baustellen
häufig
einsetzbar
seien
da
Platz
Ausschwenken
vorderen
Stützbeine
Verfügung
stehe
.
sei
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
Betonpumpe
bekannt
vorderen
Stützbeine
Kreuzanordnung
diagonal
angeordnet
seien
Schwenkbarkeit
vorderen
teleskopierbaren
Stützbeine
verzichtet
werde
.
Lösung
kritisiert
Streitpatent
maximal
erzielbare
Länge
Stützbeine
begrenzt
sei
nur
Länge
vorderen
jedoch
Anordnung
Bezug
Betonpumpe
variieren
lasse
.
2
.
Nachteilen
soll
Lehre
Streitpatents
abgeholfen
werden
Betonpumpe
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
bekannten
gattungsbildenden
Art
vgl.
Streitpatentschrift
Sp
.
so
verbessert
werden
universeller
einsetzbar
sein
möglichst
großer
maximaler
Ausfahrbarkeit
Stützbeine
auch
Einsatz
Baustellen
erlauben
soll
nur
geringer
seitlicher
Freiraum
vorhanden
ist
.
soll
Patentanspruch
Streitpatents
Hauptantrag
verteidigten
Fassung
fahrbare
Betonpumpe
folgenden
Merkmalen
Verfügung
gestellt
werden
:
umfasst
Fahrgestell
Mastbock
schwenkbaren
Lagerung
Pumpenmastes
hintere
vordere
seitlich
ausschwenkbare
teleskopierbare
Stützbeine
Abstützen
Betonpumpe
Arbeitsstellung
.
hinteren
Stützbeine
sind
Schwenklagern
bezogen
Fahrtrichtung
etwa
angelenkt
erstrecken
Fahrtstellung
Betonpumpe
Schwenklagern
Fahrtrichtung
hinten
.
Schwenklager
vorderen
sind
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
angeordnet
vorderen
Stützbeine
Fahrtstellung
Schwenklagern
Fahrtrichtung
vorne
Wesentlichen
parallel
Fahrtrichtung
erstrecken
.
3
.
Vorteil
erfinderischen
Lösung
vorgeschlagenen
Anordnung
vorderen
kennzeichnenden
Merkmalen
Arbeitsstellung
Betonpumpe
mehr
seitlichen
Scheitelpunkt
geschwenkt
werden
müssen
sieht
Streitpatent
Aufstellen
Betonpumpe
auch
schmalen
Einfahrten
möglich
sei
;
bleibe
volle
Ausfahrbarkeit
vorderen
Stützbeine
erhalten
so
Pumpe
auch
weit
auskragenden
Pumpenmasten
einsetzbar
sei
.
Zusammenhang
haben
Beklagten
zutreffend
ausgeführt
Winkel
vorderen
Stützbeine
engsten
Stellung
Fahrerhaus
vorbeigeführt
werden
können
umso
flacher
ist
je
weiter
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
Richtung
Schwenklager
hinteren
verschoben
werden
.
bietet
auch
Möglichkeit
Verlängerung
Abstützbasis
vorne
Verlagerung
Schwenklager
hinten
dann
verringernden
Anstellwinkel
vorderen
Fahrzeuglängsachse
ergibt
insbesondere
beengten
Baustellen
Pumpenmast
unmittelbar
Fahrerhaus
aufgerichtet
wird
weiteren
technischen
Vorteil
auch
gerichtliche
Sachverständige
bestätigt
hat
.
Merkmal
e
Patentanspruchs
gibt
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
"
unmittelbarer
Nähe
"
Schwenklager
hinteren
angeordnet
sein
sollen
.
Patentgericht
hat
Begriff
"
unmittelbarer
Nähe
"
verstanden
Schwenklager
vorderen
hinteren
Stützbeine
räumlich
direkt
nebeneinander
liegen
weiteren
Bauteile
befinden
.
Auslegung
allerdings
zunächst
Wortsinn
Attributs
"
unmittelbar
"
spricht
Nähe
Schwenklager
zueinander
konkretisiert
ist
beizutreten
.
Verständnis
Begriffs
"
unmittelbarer
Nähe
"
steht
insbesondere
betreffenden
Schwenklager
Streitpatentschrift
Anlenkung
einzig
beschriebenen
Ausführungsform
Patentanspruch
geschützt
wird
bevorzugten
Weiterbildung
Erfindung
"
ergeben
soll
Sp
.
Z.
diesbezüglichen
Abbildungen
direkt
nebeneinander
liegend
dargestellt
werden
.
Ausführungsbeispiel
ist
Figur
Streitpatentschrift
entnehmen
Schwenklager
unmittelbar
Fahrgestell
verbunden
sind
noch
Querträger
befindet
jeweils
seitlich
angeordnet
sind
.
gibt
Streitpatentbeschreibung
Sp
.
Z.
dort
Schwenkachsen
bezeichneten
Schwenklager
gemeinsam
Querträger
befestigt
sind
selbst
Fahrgestell
verbunden
ist
.
Dementsprechend
ist
auch
schematischen
Zeichnung
Figur
Streitpatentschrift
erkennen
dort
nur
Halbkreis
Mittelpunkt
Drehachsen
skizzierten
Schwenklager
etwa
schmalen
Stirnseite
Querträgers
direkt
nebeneinander
befinden
Abstand
auseinander
liegen
Querträger
gebildet
wird
.
Insoweit
führt
schon
Patentanspruch
erfasste
Art
Befestigung
Schwenklager
jeweils
seitlich
Ende
Querträgers
Relativierung
Begriffs
"
Unmittelbarkeit
"
Gestalt
Ausführungsform
vorgeschlagenen
Befestigungsmittels
Schwenklagern
Bauteil
befindet
.
Abstands
Schwenklagern
einzig
beschriebenen
Ausführungsform
Querträger
geschaffen
Breite
bestimmt
wird
kann
Begriff
unmittelbaren
Nähe
"
nur
funktional-technischen
Sinne
Gesamtinhalt
Streitpatentschrift
Berücksichtigung
Patent
lösenden
Problems
verstanden
werden
.
ist
sehen
Merkmale
erfasste
Zuordnung
Schwenklager
zueinander
vorderen
Stützbeine
Verfügung
stehenden
Raum
bestimmt
Merkmal
gekennzeichnete
Ausrichtung
Fahrtstellung
ermöglicht
.
Ausrichtung
erzielbaren
vorgenannten
Vorteile
Stand
Technik
Streitpatentschrift
Bezug
gattungsbildende
Vorrichtung
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
abgrenzt
setzen
technisch
jedoch
unmittelbare
Nähe
Wortsinn
direkten
Nebeneinander
nur
Länge
vorderen
bestimmte
geringe
Entfernung
Schwenklager
zueinander
.
bringt
Streitpatentbeschreibung
auch
selbst
Gegenüberstellung
Erfindung
verbundenen
Vorteile
möglichen
Nachteile
-9-
nunmehr
"
näher
aneinander
liegenden
"
Schwenklager
Ausdruck
Sp
.
Z.
.
Merkmal
erfasste
Neuausrichtung
vorderen
ist
Nähe
Schwenklager
zusätzliche
funktionale
Qualität
verbunden
.
Vielmehr
könnte
gerichtliche
Sachverständige
überzeugend
dargelegt
hat
weitest
mögliche
Zurückverlegung
vorderen
Schwenklager
etwa
Verlängerung
vorderen
geradezu
kontraproduktiv
erweisen
Teil
gewonnenen
zusätzlichen
Länge
wieder
Überbrückung
Verschiebungsstrecke
Schwenklager
verloren
geht
Ausschwenken
vorderen
Stützen
benötigte
seitliche
Fläche
zunehmender
Nähe
Schwenklager
zunimmt
Verlängerung
Stützbeine
Stabilität
abnimmt
.
Beklagten
ausgeführt
haben
Merkmal
unmittelbaren
Nähe
"
auch
Positionierung
Mastbocks
Fahrerhaus
Zusammenhang
stehe
Patenanspruch
erteilten
Fassung
Streitpatents
erfasst
ist
Hilfsantrag
aufgegriffen
wird
ist
Streitpatentschrift
ersichtlich
noch
Beklagten
nachvollziehbar
dargelegt
worden
vorgenannte
Betonpumpen
Stand
Technik
entsprechende
Platzierung
Mastbocks
erst
vorgeschlagene
Anordnung
Schwenklager
ermöglicht
wird
.
gerade
Offenlegungsschrift
Anlage
Figur
zeigt
findet
Fahrerhaus
angeordneten
Mastbock
auch
dort
ebenfalls
erfolgenden
Anlenkung
vorderen
Stützbeine
hinreichend
Platz
.
eigenständiger
Offenbarungsgehalt
zusätzlichen
technischen
Anweisung
Lage
vorderen
Schwenklager
ist
Begriff
Unmittelbarkeit
Nähe
Merkmal
somit
beizumessen
.
vorgenannte
Ausführungsform
erfindungsgemäßen
fahrbaren
Betonpumpe
zeigen
Streitpatentschrift
abgebildeten
Figuren
nachstehend
verkleinert
wiedergegeben
werden
;
Betonpumpe
Figur
Seitenansicht
angeschwenkten
Stützbeinen
dargestellt
wird
bietet
schematische
Zeichnung
Figur
Draufsicht
ausgeschwenkten
Stützbeine
Fahrzeughälfte
.
II
.
Patentgericht
hat
Gegenstand
Streitpatents
patentfähig
erachtet
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Ergebnis
mündlichen
Verhandlung
habe
festgestellt
werden
können
Lehre
Patentanspruchs
Streitpatents
Fachmann
nahe
liegender
Weise
erfinderisches
Dazutun
aufgezeigten
Stand
Technik
ergebe
.
Patentanspruch
gehe
Oberbegriff
Betonpumpe
Anlage
beschrieben
sei
.
Betonpumpe
befänden
Schwenklager
vorderen
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
erstreckten
auch
vorderen
Stützbeine
Fahrtstellung
Schwenklagern
Fahrtrichtung
vorne
hinten
.
Somit
seien
gattungsbildenden
zumindest
Merkmale
verwirklicht
.
Betonpumpe
Anlage
seien
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
vorgesehen
somit
auch
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
angeordnet
seien
.
hinaus
erstreckten
vorderen
Stützbeine
Fahrtstellung
Fahrtrichtung
vorne
vielmehr
verliefen
schräg
Fahrtrichtung
.
Somit
fehlten
auch
dort
zumindest
Merkmale
f.
Anlage
Prospekt
Firma
"
Autobetonpumpen
"
zeige
Betonpumpe
vorderen
hinteren
Stützbeine
Fahrtstellung
Art
Klappmessers
nebeneinander
lägen
.
Auch
dort
befänden
Schwenklager
unmittelbarer
Nähe
Ausrichtung
Stützbeine
Fahrtstellung
sei
derart
hintere
Stützbein
vorne
vordere
Stützbein
hinten
zeige
.
Somit
fehlten
auch
dort
zumindest
Merkmale
f.
Druckschriften
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
zeigten
Betonpumpen
befassten
.
seien
gezeigten
Krane
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
angebracht
.
Vielmehr
seien
Schwenklager
vorderen
hinteren
Stützbeine
Laufräder
voneinander
getrennt
Fig
.
entgegengesetzten
Enden
Chassis
angeordnet
Fig
.
.
seien
Schwenklager
vorderen
hinteren
Stützbeine
verbreitert
ausgebildeten
Teil
Fahrgestells
voneinander
getrennt
.
Weiterhin
erstrecken
vorderen
hinteren
Stützbeine
Fahrtrichtung
vorne
.
Gleiches
gelte
.
seien
Schwenklager
vorderen
hinteren
Stützbeine
ebenfalls
unmittelbarer
Nähe
zueinander
angeordnet
.
Dort
befände
Stützlagern
vielmehr
Schwenkeinrichtung
Kranausleger
tragende
Gestell
.
Somit
fehle
Druckschriften
abgesehen
Tatsache
dort
Betonpumpen
handele
zumindest
Merkmal
Merkmal
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
angeordnet
seien
sei
somit
gesamten
aufgezeigten
Stand
Technik
Vorbild
.
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Berufung
stand
.
Lehre
Streitpatents
ist
zwar
Übereinstimmung
Patentgericht
neu
anzusehen
§
PatG
auch
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
mehr
Zweifel
gezogen
hat
.
Streitpatent
beruht
jedoch
erfinderischen
Tätigkeit
Begründung
Schutzfähigkeit
erforderlich
ist
Satz
PatG
.
1
.
Inhalt
mündlichen
Verhandlung
ist
Wertung
treffen
Fachmann
durchschnittlichen
Könnens
Zeitpunkt
Patentanmeldung
imstande
war
Grundlage
vorbekannten
Standes
Technik
Hilfe
allgemeinen
Fachwissens
Lehre
Patentanspruch
Streitpatents
gelangen
erfinderischer
Überlegungen
bedurfte
.
ist
Streitfall
Fachmann
Parteien
Frage
gestellten
Darlegungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Fachhochschulingenieur
guter
praktischer
Erfahrung
anzusehen
mittelständischen
Baumaschinenhersteller
beschäftigt
ist
Anregungen
Entwicklung
Neuerungen
Tagesgeschäft
etwa
Erfahrungen
Baustellenpraxis
dort
auftretenden
Einsatzproblemen
Beobachtungen
Baumaschinenmessen
erhält
.
2
.
Gebiet
Streitpatents
typischerweise
tätigen
Fachleuten
stellte
Zeitpunkt
Anmeldung
Streitpatents
zwar
allgemeines
regelmäßig
auftretendes
jedenfalls
spezielles
fallweise
bewältigendes
Problem
Bauwesen
Streitpatentschrift
dargestellte
Schwierigkeit
Verwendung
gattungsgemäßer
Betonpumpen
engen
Baustellen
80er
Jahren
Bauen
Bestand
immer
größeren
Anteil
Hochbau
erreichte
Einsätze
Baustellen
nur
geringen
Freiräumen
zunahmen
.
gerichtlichen
Sachverständigen
schriftlichen
Gutachten
geschilderten
Entwicklung
bestand
Fachwelt
Veranlassung
Überlegungen
Verbesserung
Abstützkonstruktion
insbesondere
Großgeräten
anzustellen
ausreichend
lange
Abstützbasen
auch
seitlich
begrenzten
Raumverhältnissen
erreichen
.
So
bezog
etwa
schon
März
veröffentlichte
Streitpatenschrift
gewürdigte
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
betreffende
Problematik
.
wurde
BetonpumpenHersteller
Putzmeister
Anmelder
Lösung
angeboten
ermöglichen
sollten
"
Betonpumpe
auch
engen
Baustellen
aufgestellt
werden
kann
Fahrzeuge
vorderen
Schwenkbeinen
Teleskopschwenkbeinen
Platz
mehr
finden
würden
"
Sp
.
Z.
.
Entsprechende
Geräte
wurden
eigenem
Vorbringen
Beklagten
Verhandlungstermin
auch
hergestellt
.
Auch
Streitpatentschrift
ebenfalls
erwähnte
Lehre
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
Oktober
angemeldet
wurde
greift
Platzproblem
fahrbare
Betonpumpen
Großbaustellen
Gebäudesanierungen
bietet
Lösung
Verringerung
Platzbedarfs
Positionieren
Offenlegungsschrift
weiteren
Entgegenhaltungen
zumeist
"
Abstützarme
"
bezeichneten
Stützvorrichtungen
.
Ausführungen
Sachverständigen
kam
Fachmann
Überlegungen
gattungsgemäßen
Betonpumpen
Schwenkradius
vorderen
Stützbeine
verringert
werden
könnte
mehrfaches
Teleskopieren
Betracht
.
Weiterentwicklung
Stützkonstruktion
wäre
allerdings
teuer
technisch
aufwendig
etwa
Erfordernisses
Teleskopelemente
regelmäßig
schmieren
.
Denkbar
wäre
auch
gewesen
Chassislieferanten
Chassis
schmalerem
Fahrerhaus
beschaffen
umso
Schwenkkreis
vorne
erweitern
.
hätte
Abstimmung
Lieferanten
erfordert
Abhängigkeit
bedeutet
.
waren
Gründe
weiter
einheitlichen
Lösung
suchen
Schwenkradius
Stützbeine
auch
Winkel
engsten
Stellung
Fahrerhaus
vorbeigeführt
werden
können
verringern
lässt
.
Wertung
Fachmann
Suche
Verbesserungsmöglichkeit
Lehre
technischen
Handeln
gemäß
Patentanspruch
nahegelegt
war
führt
Wesentlichen
bereits
Streitpatentschrift
selbst
dargestellte
Stand
Technik
.
bereits
dargelegt
bezieht
Streitpatentschrift
Beschreibung
Problems
Lösung
patentgemäßen
technischen
Lehre
geht
erster
Linie
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
.
Patentschrift
betrifft
Vorrichtung
Verstellen
Stützverlängerungen
insbesondere
Arbeitsmaschinen
Betonpumpen
.
offenbart
fahrbare
Betonpumpe
Oberbegriff
Streitpatentanspruchs
angegebenen
Merkmalen
kennzeichnende
Merkmal
Teil
Merkmals
vorderen
Stützbeine
Fahrtstellung
Wesentlichen
parallel
Fahrtrichtung
erstrecken
.
Entgegenhaltung
abgebildeten
Figur
waren
Fachmann
Einsetzbarkeit
Betonpumpen
beengten
Raumverhältnissen
verbessern
suchte
unterschiedlichen
dort
eingezeichneten
Schwenkbögen
geläufig
je
Lage
Halterung
Schwenklagern
jeweils
ergeben
.
konnte
zeichnerischen
Darstellung
unmittelbar
entnehmen
Ausfahren
Stützbeine
Fahrtstellung
Arbeitsstellung
vorderen
vorderen
Bereich
Fahrgestells
gehalterten
Schwenklager
angelenkt
sind
großen
Winkel
über
°
seitlichen
Scheitelpunkt
erforderlichen
Freiraum
geschwenkt
werden
müssen
Breite
Länge
eingefahrenen
vorderen
Stützbeins
entspricht
;
sind
hinteren
Stützbeine
etwa
angeordneten
Schwenklager
angelenkt
sind
nur
Fahrzeuglängsrichtung
kleinen
Anstellwinkel
schwenken
direktem
Weg
Standsicherheit
erforderliche
Stützposition
erreichen
.
hinteren
Bereich
vorgesehenen
Anordnung
Stützbeine
fand
Fachmann
Vorbild
entsprechende
Anlenkung
auch
vorderen
Stützbeine
Anordnung
hinteren
Stützbeine
konventionelle
Art
Abstützung
hinten
Betonpumpen
weiteren
Offenlegungsschrift
Anlage
Reich-Katalog
"
Autobetonpumpen
"
Anlage
S.
bekannt
war
.
Fachmann
problematisch
erkannten
großen
Schwenkbereich
vorderen
vermeiden
wollte
bot
vorteilhaft
erkannte
Schwenkbewegung
hinteren
Stützbeine
vorderen
übertragen
.
hatte
vorderen
Schwenklager
jeweils
Länge
vorderen
Stützbeins
hinten
versetzen
vorderen
ebenfalls
etwa
anzulenken
.
Abstand
Fahrerkabine
Schwenklagern
hinteren
Stützbeine
Figur
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
nahezu
Länge
vorderen
Stützbeins
entspricht
rücken
Schwenklager
zwangsläufig
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
vorderen
Stützbeine
Fahrtstellung
Schwenklager
Fahrtrichtung
vorne
gerichtet
Fahrgestell
geklappt
werden
sollen
.
Fachmann
etwa
Besuch
Baustellen
auch
andere
Baumaschinen
Blick
hatte
wurde
Überlegungen
fahrbaren
Betonpumpen
mittleren
Bereich
Fahrgestells
nur
herkömmlicher
Weise
hinteren
auch
vorderen
dergestalt
anzulenken
dort
spiegelbildlich
hinteren
Stützbeine
nur
Fahrzeuglängsrichtung
kleinen
Anstellwinkel
geschwenkt
werden
müssen
direktem
Weg
Standsicherheit
erforderliche
Stützposition
erreichen
bestätigt
entsprechende
bekannte
.
gehörten
Stand
Technik
Fachmann
interessant
war
Entwicklung
Abstützvorrichtungen
fahrbare
Betonpumpen
befasste
.
Entwicklung
betrifft
Betonpumpen
Fachgebiet
Baumaschinentechnik
sind
gleichen
Betriebsumfeldbedingungen
Baustellen
ausgesetzt
benötigen
dort
gleichermaßen
Abstützbasis
hinreichende
Kippstabilität
auskragender
Last
erreichen
.
gerichtliche
Sachverständige
überzeugend
dargelegt
hat
stellt
mobile
Betonpumpe
letztlich
Pumpeinrichtung
Schlauch
Mobilkran
angeordnet
ist
Ausleger
Art
Position
Abstützung
besonderen
Anforderungen
Betonpumpe
angepasst
ist
.
mobile
Betonpumpen
entwickelnde
Abstützvorrichtungen
dienen
mithin
Zweck
beheben
entsprechende
Probleme
.
Demgemäß
sind
vorliegenden
Verfahren
entgegengehaltenen
Patentveröffentlichungen
zusammen
Betonpumpen
Anwendungsbereich
behandelten
Abstützvorrichtungen
genannt
zumindest
Angabe
Fahrzeugart
umfasst
.
Beispielsweise
erläutert
deutsche
Anlage
ausdrücklich
dort
offenbarte
Lehre
auch
anwendbar
ist
S.
Abs.
.
Erfinder
Streitpatents
zurückgehenden
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
zählen
mobilen
Betonpumpen
ebenfalls
Kranfahrzeuge
Sonderfahrzeugen
dort
offenbarte
Abstützvorrichtung
bezieht
.
Betrachtung
Abstützkonstruktionen
lag
Verwandtschaft
Geräte
ursprünglich
auch
Betonpumpen
entwickelt
wurden
Fachmann
.
Ausleger
aufzunehmenden
höheren
Lasten
noch
größeren
Anforderungen
stabile
Abstützung
genügen
müssen
regten
erst
recht
Blick
Gestaltung
Entwicklung
Neuerungen
Betonpumpen
ließen
vorteilhaft
erkannte
Prinzip
spiegelbildlichen
Ausrichtung
vorderen
hinteren
Abstützbeine
Reihe
Vorbildern
entsprechender
Geometrie
Bewegungsführung
Stützbeine
finden
.
Beispielsweise
beschreibt
Patentschrift
Anlage
u.a.
Vorrichtung
Festhalten
Hebezeugen
Fördermitteln
Fahrzeugen
ähnlichen
Aggregaten
will
vorgeschlagenen
Abstützvorrichtung
Kippsicherheit
Geräte
auch
beengten
Raumverhältnissen
schmalen
Eingängen
erhöhen
.
Entgegenhaltung
zeigt
Figur
Fahrgestell
aufgebautem
Montagekran
Auslegerbock
schwenkbaren
Lagerung
Kranauslegers
.
seitlichen
Abstützarme
spiegelsymmetrisch
angeordnet
sind
werden
Betrieb
ausgeschwenkt
Fahrt
Fahrzeugrahmen
herangeklappt
.
Fahrtstellung
sind
vorderen
Stützarme
parallel
Fahrgestell
vorne
hinteren
Stützarme
hinten
ausgerichtet
.
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
betrifft
Transportfahrzeug
angeordnete
schwenkbare
Kranauslegereinrichtung
zeigt
Abstützeinrichtung
tragenden
Gestell
Arbeitsstellung
ausschwenkbaren
Stützarmen
bestehen
mittleren
Bereich
Fahrgestells
angelenkt
sind
.
Figuren
ist
entnehmen
vorderen
Stützarme
Fahrtrichtung
vorne
hinteren
Stützarme
Fahrtrichtung
hinten
ausgerichtet
sind
.
konkretes
Vorbild
vorgenannte
Grundüberlegung
patentgemäßen
Lehre
bildete
auch
veröffentlichte
Prospekt
Autokran
"
UP
"
italienischen
Herstellers
.
Gerät
sind
Abbildungen
Anlage
Betrieb
ausgeschwenkten
seitlichen
Abstützarme
spiegelsymmetrisch
angeordnet
werden
Fahrt
Fahrzeugrahmen
herangeklappt
.
Fahrtstellung
sind
vorderen
Stützarme
parallel
Fahrgestell
vorne
hinteren
Stützarme
hinten
ausgerichtet
.
Beklagten
machen
Berücksichtigung
Stützvorrichtungen
geltend
Streitfall
entgegengehaltenen
Konstruktionen
Mastbock
Kranausleger
jeweils
zentral
Schwenklager
gebildeten
Abstützviereck
liegt
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
befinden
.
Einwand
greift
jedoch
auch
Senat
vorgenommenen
Auslegung
Begriffs
unmittelbaren
Nähe
"
schon
Ausgangspunkt
Beurteilung
erfinderischen
Tätigkeit
hier
Entgegenhaltung
deutschen
Offenlegungsschrift
Anlage
beschriebene
Betonpumpe
nächstliegender
Stand
Technik
ist
.
Insoweit
geht
Mobilkrane
betreffenden
Entgegenhaltungen
Feststellung
fachmännischen
Verständnisses
Anmeldezeitpunkt
Streitpatents
nur
ergänzend
heranzuziehen
sind
allein
entnehmende
Prinzip
spiegelbildlichen
Ausrichtung
vorderen
hinteren
Abstützarme
.
ist
Beklagten
näher
ausgeführt
worden
Ergebnis
mündlichen
Verhandlung
auch
sonst
ersichtlich
Anordnung
Abstützviereck
Fachmann
Entwicklungsüberlegungen
bestärkenden
Betrachtung
verwandten
Baumaschinen
vorzufindenden
Abstützkonstruktion
hätte
abhalten
sollen
.
Entwicklung
streitpatentgemäßen
Streitpatentschrift
selbst
"
verblüffend
einfach
"
bezeichneten
Sp
.
Lösung
stand
eingefahrene
technische
Fehlvorstellung
Fachwelt
Lehre
Streitpatents
hätte
ablenken
können
.
ist
einmal
behauptet
worden
Lehre
Sicht
Fachwelt
technisch
ausführbar
erzielte
technische
Erfolg
erreichbar
gehalten
Irrtum
Erfindung
widerlegt
worden
ist
.
Streitpatentschrift
vorgibt
"
große
Bedenken
Fachleuten
Hinblick
bestünden
näher
aneinander
liegenden
Schwenklager
höheren
Torsionskräften
gerechnet
werden
müsse
Sp
.
wird
technisches
Vorurteil
dargelegt
angebliche
Nachteile
hingewiesen
lediglich
Abwägung
erwartenden
Vorteilen
neu
bewertet
werden
.
Ohnehin
sind
allerdings
che
Sachverständige
mündlichen
Verhandlung
überzeugend
Widerspruch
Beklagten
dargelegt
hat
Torsionsprobleme
sonstige
Nachteile
Formstabilität
Fahrgestell
aufgesetzten
Aufbaueinheit
eng
beieinander
liegenden
Anlenkpunkten
Stützbeine
verbunden
können
nur
unzureichende
Breite
Stärke
Trägers
entstehen
Pumpenmast
Mastbock
ausgehenden
Kräfte
geleitet
werden
.
3
.
Patentanspruch
rückbezogene
Unteranspruch
hat
gleichfalls
Bestand
;
eigenständigen
erfinderischen
Gehalt
ist
ersichtlich
Beklagten
auch
geltend
gemacht
.
Fachmann
ist
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
klar
Lkw-Fahrgestell
üblicher
Bauweise
benötigt
Tragfähigkeit
gewährleisten
Kranausleger
Betonpumpenmast
steifen
Unterstützungskonstruktion
bedarf
Kräfte
Arbeitsausrüstung
aufnimmt
Querverbindung
Fahrgestellseiten
dort
befindlichen
Abstützarme
verteilt
.
So
sind
Stand
Technik
etwa
deutschen
Offenlegungsschriften
Anlage
Fig
.
Anlage
Fig
.
Anlage
Fig
.
entnehmen
ist
gemeinsamen
Stützbeine
Rahmen
befestigt
auch
Mastbock
Kranaufbau
trägt
.
gemeinsamen
Rahmens
Querträger
vorzusehen
stellt
lediglich
zweckmäßige
konstruktiven
Ermessen
Fachmanns
liegende
Weiterbildung
Betonpumpe
Patentanspruch
.
IV
.
hilfsweise
verteidigte
Fassung
Streitpatents
führt
abweichenden
Beurteilung
.
Beklagten
Hilfsantrag
zusätzlich
aufgenommene
Merkmal
Schwenklager
Stützbeine
Fahrtrichtung
bock
angeordnet
sind
fügt
erteilten
Patentanspruch
nur
konstruktives
Detail
auch
eigenem
Vorbringen
Beklagten
eigenständiger
erfinderischer
Gehalt
zukommt
.
bereits
Patentgericht
zutreffend
dargelegt
hat
war
Anmeldezeitpunkt
fahrbaren
Betonpumpen
üblich
Mastbock
Fahrerhaus
anzuordnen
.
Beispiele
Stand
Technik
zeigen
Anordnung
etwa
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
Figur
Prospekt
Firma
Reich
"
Autobetonpumpen
"
Anlage
S.
.
V.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
PatG
.
Scharen
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
30.11.2006