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1350 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Oktober
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
13
.
Dezember
verkündete
Urteil
57
.
Zivilkammer
Landgerichts
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
beklagte
Luftfahrtunternehmen
eigenem
abgetretenem
Recht
Ansprüche
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
ABl
.
Nr.
S.
kurz
:
Verordnung
geltend
.
Kläger
buchte
Mitreisende
GmbH
Flug
Berlin-Tegel
Fort
zurück
.
Vertrag
sah
ausführendes
Luftfahrtunternehmen
ersten
letzten
Teilabschnitt
Beklagte
zweiten
dritten
Flugabschnitt
Unternehmen
-Gruppe
.
Kurz
Start
erklärte
Pilot
Instrumente
Druckverlust
Hydraulik
anzeigten
.
Maschine
wurde
Warteposition
verbracht
.
etwa
Minuten
gab
Pilot
bekannt
Reparatur
längere
Zeit
Anspruch
nehme
Passagiere
Maschine
verlassen
müssten
.
Kläger
Mitreisenden
wurden
Flug
Fort
umgebucht
;
wurden
Gepäck
neue
Bordkarten
ausgehändigt
.
erreichten
Fort
Stunden
später
ursprünglich
geplant
.
zunächst
Flug
vorgesehene
Maschine
flog
etwa
½
Stunden
später
Passagiere
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Beklagte
habe
Flug
annulliert
Klage
Ausgleichszahlung
gemäß
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
Verordnung
Höhe
Person
insgesamt
Zinsen
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Revision
Kläger
entgegentritt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Anspruch
Klägers
eigenem
abgetretenem
Recht
folge
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verbindung
Art
.
Abs.
Satz
.
Verordnung
.
habe
Annullierung
gebuchten
Flugs
vorgelegen
.
Berücksichtigung
Umstände
ergebe
Beklagte
geplanten
Flug
durchgeführt
habe
.
Kläger
Mitreisenden
seien
anderen
Flugzeug
anderen
Flugnummer
Wiederaushändigung
Gepäcks
Umbuchung
erneutem
Einchecken
geänderte
Flugroute
Ziel
befördert
worden
.
ändere
auch
Flug
Stunden
Minuten
später
allerdings
Passagiere
stattgefunden
habe
.
Pilot
habe
Fluggästen
mitgeteilt
müsse
schadhaftes
ausgewechselt
werden
;
Reparatur
werde
längere
Zeit
Anspruch
nehmen
Passagiere
müssten
Maschine
verlassen
Schalter
Beklagten
Umbuchung
anderen
Flug
vornehmen
lassen
.
ordnung
abstelle
Flug
mindestens
Platz
gebucht
gewesen
sei
könne
individuelle
Beförderungsmöglichkeit
einzelnen
ankommen
.
Entscheidend
müsse
vielmehr
kollektive
Beförderung
Gruppe
Passagieren
sein
Buchung
Transport
entschieden
hätten
.
Begriff
Flugs
könne
allein
Flugnummer
Fluggerät
bestimmen
.
Vielmehr
sei
abzustellen
Gruppe
Passagieren
ursprünglichen
Planung
habe
transportiert
werden
sollen
wesentlich
gleicher
Zusammensetzung
befördert
werde
.
Hier
sei
ursprünglich
gebuchten
Passagiere
Flug
befördert
worden
.
liege
lediglich
Verspätung
Maschine
tatsächlich
später
geflogen
sei
.
Entscheidendes
Merkmal
Durchführung
Flugs
Sinne
Verordnung
sei
Transport
Passagieren
.
könne
Verbringen
leeren
Flugzeugs
nächsten
Einsatzort
Flugdurchführung
angesehen
werden
.
Beklagte
könne
auch
Art
.
Abs.
Verordnung
berufen
.
könne
dahinstehen
Annullierung
Undichtigkeit
Hydraulik-Verteilergehäuse
zurückgegangen
sei
Beklagten
behaupteten
Wartungsarbeiten
durchgeführt
worden
seien
.
bedürfe
vorliegend
auch
Entscheidung
technischer
Mangel
Entlastungsgrund
Betracht
kommen
könne
.
Jedenfalls
stelle
Cockpit
angezeigter
geringer
Füllstand
Hydrauliksystems
Undichtigkeit
außergewöhnlichen
Umstand
Sinne
Verordnung
.
allgemeiner
Lebenserfahrung
könnten
Flüssigkeiten
Luft
Gas
gefüllten
technischen
Komponenten
Undichtigkeiten
auftreten
.
erkennen
können
würden
derartige
Geräte
Füllstandsanzeigern
ausgestattet
.
Auch
vorliegend
sei
entsprechende
Anzeige
Cockpit
vorhanden
gewesen
.
Jedenfalls
sei
Leckage
Komponente
Transportmittels
durchaus
bekanntes
nur
höchst
selten
auftretendes
ungewöhnliches
Ereignis
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
rechtliche
Beurteilung
Berufungsgerichts
habe
Annullierung
Kläger
gebuchten
Flugs
vorgelegen
Feststellungen
getragen
wird
.
Verordnung
unterscheidet
Art
.
individualisierbare
Fluggäste
treffenden
Nichtbeförderung
Annullierung
;
ist
gesetzlichen
Definition
Art
.
lit
.
Verordnung
Nichtdurchführung
geplanten
Flugs
mindestens
Platz
reserviert
war
.
Differenzierung
ist
Annullierung
vollständige
Aufgabe
Absicht
Flug
vorgesehenen
Form
durchzuführen
;
insoweit
erhält
auch
subjektives
Element
Feststellung
Sinn
Zweck
Regelung
allerdings
tatsächliche
subjektive
Absicht
Luftfahrtunternehmen
handelnden
Personen
ankommen
kann
.
insbesondere
Erwägungsgrund
Ausdruck
gekommenen
Anliegen
Annullierung
verbundenen
Ärgernissen
Unannehmlichkeiten
Fluggäste
entgegenzuwirken
kann
Verordnung
nur
gerecht
werden
insoweit
erkennbaren
äußeren
Umständen
ersichtliche
Absicht
Unternehmens
Entscheidungsträger
abgestellt
wird
.
Hinsicht
lassen
tatrichterlichen
Feststellungen
abschließende
Bewertung
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
unstreitigen
Teil
Tatbestands
ausgeführt
Pilot
etwa
Minuten
bekannt
gegeben
habe
Reparatur
nehme
längere
Zeit
Anspruch
Passagiere
müssten
Maschine
verlassen
Schalter
Beklagten
Umbuchung
vornehmen
.
so
formulierte
begründete
Aufforderung
Umbuchung
stellt
Indiz
vollständige
Aufgabe
Absicht
Flug
durchzuführen
;
könnte
insbesondere
Verbindung
weiteren
Umständen
Fehlen
Hinweisen
falsche
rechtliche
tatsächliche
Einordnung
Störung
Annullierung
schließen
sein
vgl.
auch
Sen
.
.
17.7.2007
.
berechtigt
erscheint
Annahme
Annullierung
dann
Beklagte
Passagieren
Anschlussflugs
Termingründen
hätten
warten
wollen
können
Umbuchungsmöglichkeit
lediglich
angeboten
hat
zwingend
verweisen
.
hat
Beklagte
Rechtsstreit
geltend
gemacht
Berufungsgericht
zutreffend
Darstellung
streitigen
Vorbringens
ausgeführt
hat
.
Dort
hat
Vorbringen
Beklagten
Berufungsverfahren
wiedergegeben
habe
Passagieren
Anschlussflugs
Termingründen
hätten
warten
wollen
können
Gründen
Kulanz
Umbuchungsmöglichkeit
angeboten
.
Darstellung
lag
zunächst
nur
Angebot
Serviceleistung
Verminderung
Folgen
gegebenen
Verspätung
.
Fall
kann
Fluggäste
Angebot
Gebrauch
machen
Luftfahrtunternehmen
Erfüllung
Wünsche
gelingt
auch
hergeleitet
werden
liege
Annullierung
Passagiere
eigenen
Wunsch
anderweitig
befördert
wurden
ursprünglich
vorgesehene
reparierte
Flugzeug
Stunden
leer
nächsten
Einsatzort
verbracht
werden
muss
.
Dann
würde
Revision
hinweist
zusätzliche
Service
ausführenden
Luftfahrtunternehmen
Nachteil
gereichen
.
Verständnis
ist
auch
Sinn
Zweck
Verordnung
geboten
.
würde
sogar
je
unterschiedlich
auswirken
innerstaatliche
stark
frequentierte
Flugroute
handelt
Fluggäste
schneller
umbuchen
lassen
Langstreckenflug
.
kann
also
vorliegenden
Fall
maßgeblich
insoweit
außen
hin
indifferenten
Umstand
abgestellt
werden
letztlich
Fluggäste
andere
Flüge
anderer
Fluggesellschaften
umgebucht
worden
sind
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
auch
Frage
entscheidend
Ersatzflug
weitere
Passagiere
transportiert
wurden
.
liegt
Hand
dann
Reparaturarbeiten
Fluggäste
umgebucht
werden
konnten
neue
Fluggäste
einfinden
schließlich
verspäteten
Flug
transportiert
werden
können
.
Vorliegen
Verspätung
beständen
Zweifel
.
Dann
kann
aber
Frage
Annullierung
zufälligen
Umständen
abhängen
ursprünglich
vorgesehenen
Fluggäste
umgebucht
werden
konnten
zwischenzeitlich
verspäteten
Abflug
neuen
Fluggäste
eingefunden
haben
.
Beklagten
behaupteten
Äußerung
liegenden
Angebot
Annahme
Fluggäste
lässt
auch
Sicht
Aufgabe
Absicht
Beförderung
vorgesehenen
Flug
gleicher
Weise
unstreitig
bezeichneten
Äußerung
Piloten
herleiten
.
Berufungsgericht
Äußerung
abweichenden
Vorbringens
unstreitig
behandelt
hat
lässt
angefochtene
Urteil
erkennen
.
Umfang
Widersprüchlichkeit
tragen
Feststellungen
Berufungsurteil
sind
auch
Senat
bindend
.
-9-
Widerspruch
ist
auch
unerheblich
weiteren
Feststellungen
Berufungsgerichts
unabhängig
genauen
Inhalt
Äußerung
Piloten
Annahme
Annullierung
tragen
könnte
.
endgültige
Aufgabe
Flugs
Annullierung
mag
zwar
Berufungsgericht
ebenfalls
abgehoben
hat
Einzelfall
sprechen
Passagiere
Flugzeug
verlassen
mussten
Gepäck
wieder
ausgehändigt
wurde
vgl.
AG
neue
Bordkarten
ausgegeben
wurden
anderen
Flugnummer
anderen
Flugzeug
anderen
Fluggesellschaft
zusammen
anderen
Passagieren
befördert
wurden
vgl.
m.w
.
Sonderheft
7/2007
S.
;
f.
;
.
;
.
Zwingend
ist
Schluss
jedoch
.
neue
Abfertigung
selbst
Beförderung
anderes
Luftfahrtunternehmen
können
auch
zurückzuführen
sein
ausführende
Luftfahrtunternehmen
etwa
Wege
Subcharter
Ersatzflugzeug
angemietet
hat
vgl.
Sen
.
aaO
.
kann
auch
Rückgabe
beruhen
;
kann
Rahmen
Reparatur
notwendig
geworden
sein
einzelne
Passagiere
Angebot
anderweitiger
Beförderung
Gebrauch
gemacht
haben
Zugriff
Gepäck
ermöglichen
Gepäck
Fluggäste
Maschine
geholt
zugeordnet
werden
musste
.
Auch
Ausgabe
neuen
Bordkarte
kann
Folge
Einsatzes
Ersatzflugzeugs
sein
.
Berufungsgericht
entscheidend
angesehene
Umstand
Gruppe
ursprünglich
gebuchten
Passagiere
Wesentlichen
gleicher
Zusammensetzung
befördert
wurde
tritt
etwa
auch
dann
Beförderung
Ersatzmaschine
erfolgt
Sen
.
aaO
.
Grundlage
bisherigen
tatrichterlichen
Feststellungen
kann
abschließend
beurteilt
werden
Kläger
Mitreisenden
gebuchte
Flug
annulliert
worden
ist
lediglich
Fall
Verspätung
vorgelegen
hat
.
bedarf
Klärung
Rechtsfolgen
Annullierung
Verspätung
unterschiedlich
geregelt
sind
.
Klärung
erübrigt
vorliegenden
Fall
auch
Rücksicht
Gewicht
Verspätung
.
Zwar
hat
Senat
Auslegung
Verordnung
denkbar
gehalten
mehr
Willen
Luftfahrtunternehmens
ankommt
Durchführung
Flugs
festzuhalten
Verspätung
so
lange
dauert
Fluggast
Nichtdurchführung
Flugs
gleichkommt
Annullierung
auszugehen
ist
vgl.
Sen
.
.
17.7.2007
.
.
Umstände
sind
hier
indessen
festgestellt
auch
sonst
ersichtlich
.
würden
auch
ergeben
Kläger
Mitreisenden
Ziel
Fort
Stunden
später
vorgesehen
erreichten
.
Art
.
Abs.
Verordnung
stellt
verzögerte
Ankunft
nur
Abflugverspätung
vgl.
auch
Führich
Sonderheft
7/2007
S.
;
;
;
AG
.
12.7.2007
juris
.
.
Berufungsgericht
wird
erneut
Frage
nachzugehen
haben
Beklagte
Kläger
gebuchten
Flug
annulliert
hat
.
Sollte
Frage
bejahen
wird
weiter
klären
sein
Beklagte
Art
.
Abs.
Verordnung
berufen
kann
.
ist
richtige
Anwendung
Gemeinschaftsrechts
so
offenkundig
vernünftige
Zweifel
Raum
bliebe
vgl.
Rechtssache
C-283/81
Slg
.
.
Revisionsverfahren
wäre
auszusetzen
Art
.
Vorabentscheidung
richtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
einzuholen
vgl.
Frage
Entlastung
Vorliegen
technischen
Defekts
Sen
.
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Vorabentscheidungsersuchen
gegenwärtigen
Verfahrensstadium
scheidet
noch
offen
ist
überhaupt
Voraussetzungen
Haftung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Verordnung
erfüllt
sind
.
Berufungsgericht
auch
Entscheidung
Kosten
Revision
übertragen
ist
wird
jedoch
prüfen
haben
Blick
alsbaldige
Klärung
dann
entscheidungserheblichen
Frage
selbst
Möglichkeit
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Gebrauch
macht
.
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Wedding
Entscheidung
LG
Entscheidung
13.12.2007