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3111 lines
27 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagwerk
:
:
:
Verkündet
:
6
.
Februar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
ja
ja
Drahtinjektionseinrichtung
ArbEG
§
Abs.
2
;
§
Macht
Arbeitgeber
Diensterfindung
Gebrauch
so
hat
Arbeitnehmererfinder
Arbeitgeber
Anspruch
Auskunftserteilung
Pflicht
Rechnungslegung
Inhalt
haben
kann
auch
dann
Arbeitgeber
Schadensersatz
leisten
muß
Übertragung
Schutzrechts
§
Abs.
ArbEG
pflichtwidrig
schuldhaft
vereitelt
hat
.
Berechnung
zustehenden
Schadensersatzanspruchs
benötigt
Arbeitnehmererfinder
wesentlichen
gleichen
Angaben
Vergütungsanspruch
ArbEG
.
Arbeitgeber
ist
verpflichtet
Arbeitnehmererfinder
Abs.
ArbEG
zustehenden
Überlegungsfrist
zumutbaren
Maßnahmen
treffen
Arbeitnehmer
übertragende
Recht
Rechtszustand
erhalten
Zeitpunkt
Mitteilung
Aufgabeabsicht
befunden
hat
.
Arbeitgeber
muß
Einspruchsverfahren
nachfolgenden
Beschwerdeverfahren
Widerruf
Patents
droht
Gebote
stehende
Verteidigungsmöglichkeiten
Arbeitnehmererfinders
ausschöpfen
.
Wird
Verfahren
offenkundige
Vorbenutzung
geltend
gemacht
muß
Arbeitgeber
Nachfrage
zuständigen
Mitarbeitern
Durchsicht
maßgeblichen
Vertragsunterlagen
aufklären
Geheimhaltungsvereinbarung
besteht
tatsächliche
Umstände
bekannt
sind
Pflicht
Geheimhaltung
folgt
.
.
6
.
Februar
OLG
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
26
.
Oktober
verkündete
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Kläger
Rechnungslegungsanspruch
bezug
Benutzungshandlungen
Zeitraum
5
.
August
zuerkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
1
.
Oktober
31
.
März
Beklagten
beschäftigt
.
Rahmen
Tätigkeit
meldete
Beklagten
gemachte
Erfindung
Verfahren
Steuerung
Drahtinjektionseinrichtung
verwendbaren
Drahtvorrat
entsprechende
Drahtvortriebsmaschine
betraf
.
Erfindung
wird
erreicht
Drahtvortriebsmaschine
Hilfe
gefüllter
massiver
Injektionsdraht
Metallschmelze
eingebracht
wird
rechtzeitig
Verbrauch
Drahtvorrats
Signal
erhält
Drahtende
Maschine
gerät
.
wird
Anbringen
Markierung
Draht
bewirkt
Vorrichtung
Sensor
erkannt
wird
Drahtvortriebsmaschine
so
rechtzeitig
abschaltet
Stehen
kommt
Drahtende
eingezogen
wird
.
weiteren
Einzelheiten
wird
Patentschrift
Bezug
genommen
.
Beklagte
nahm
Erfindung
uneingeschränkt
Anspruch
.
meldete
14
.
April
Patent
.
wurde
31
.
August
veröffentlichte
deutsche
Patent
Klagepatent
erteilt
.
Noch
Anmeldung
Klagepatents
unterbreitete
Beklagte
GmbH
Schreiben
1
.
27
.
Oktober
Angebot
Lieferung
patentgemäßen
Drahtvortriebsvorrichtung
einzelnen
beschrieben
war
.
wies
Beklagte
Angebot
Zugrundelegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Basis
VDMA-Bedingungen
"
erfolge
.
Punkt
Satz
VDMA-Bedingungen
heißt
u.a.
:
"
Kostenanschlägen
Zeichnungen
anderen
Unterlagen
behält
Lieferer
Urheberrecht
;
dürfen
Dritten
zugänglich
gemacht
werden
.
Lieferer
ist
verpflichtet
Abnehmer
vertraulich
bezeichnete
Pläne
nur
Zustimmung
Dritten
zugänglich
machen
.
"
Schreiben
19
.
Dezember
erteilte
GmbH
Bezugnahme
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
Beklagten
Auftrag
Lieferung
Montage
angebotenen
Drahtinjektionsanlage
.
Nr.
"
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
lautet
:
"
Lieferant
ist
verpflichtet
Bestellung
ergebenden
Arbeiten
zusammenhängenden
technischen
kaufmännischen
Unterlagen
Einrichtungen
Geschäftsgeheimnis
betrachten
streng
vertraulich
behandeln
.
hat
Unterlieferanten
entsprechend
verpflichten
.
"
Schreiben
15
.
Januar
beauftragte
Beklagte
Maschinenfabrik
GmbH
GmbH
bestellte
Anlage
liefern
montieren
.
nahm
Bezug
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
.
GmbH.
GmbH
lieferte
Anlage
14
.
April
November
erhob
GmbH
Deutschen
tentamt
Einspruch
Klagepatent
.
Klagepatent
aufrechterhaltenden
Beschluß
legte
Beschwerde
u.a.
begründete
Beklagte
habe
Angebotsschreiben
erfindungsgemäße
Drahtinjektionsanlage
Geheimhaltungsvorbehalt
beschrieben
somit
Gegenstand
Klagepatents
offenkundig
vorbenutzt
.
Schreiben
Streithelfers
24
.
Oktober
Patentanwalt
vertrat
ließ
Beklagte
Kläger
mitteilen
wolle
Beschwerdeverfahren
weiterführen
Patent
aufgeben
.
Gleichzeitig
wies
Kläger
Möglichkeit
Übertragung
Patents
.
9
November
erklärte
Kläger
Einverständnis
Übertragung
.
Folge
forderte
Kläger
Beklagte
mehrfach
Klagepatent
übertragen
.
Beschwerdeverfahren
Bundespatentgericht
räumte
Beklagte
Schriftsatz
Streithelfers
23
.
Februar
behauptete
offenkundige
Vorbenutzung
.
Bundespatentgericht
widerrief
Beschluß
27
.
Juni
Klagepatent
.
Kläger
forderte
Beklagte
Erfolg
Rechtsbeschwerde
einzulegen
.
Beschluß
Bundespatentgerichts
wurde
5
.
August
rechtskräftig
.
Kläger
nimmt
Beklagte
Wege
Stufenklage
Rechnungslegung
Versicherung
Eides
Statt
Zahlung
angemessenen
Erfindervergütung
Schadensersatz
Herausgabe
Unterlagen
Anspruch
.
meint
Klagepatent
sei
Unrecht
widerrufen
worden
.
GmbH
auch
GmbH
seien
tung
verpflichtet
gewesen
.
Beklagte
habe
Unrecht
erfolgten
Widerruf
Klagepatents
verschuldet
so
Zeit
Entstehung
Anspruchs
§
ArbEG
Übertragung
Klagepatents
Schadensersatz
verpflichtet
sei
.
Zeit
schulde
Beklagte
angemessene
Vergütung
Erfindung
genutzt
habe
.
Landgericht
hat
Teilurteil
Beklagte
Anordnung
Wirtschaftsprüfervorbehalts
Rechnungslegung
verurteilt
.
Anspruchs
Herausgabe
Klagepatent
betreffenden
Unterlagen
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
blieb
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Kläger
bittet
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
Berufungsgericht
Kläger
Rechnungslegungsanspruch
Benutzungshandlungen
5
.
August
zuerkannt
hat
führt
Rechtsmittel
Beklagten
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
übrigen
ist
Revision
zurückzuweisen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Anspruch
Rechnungslegung
§
begehrten
Umfange
zuerkannt
.
hat
ausgeführt
Kläger
könne
Beklagten
Rechnungslegung
verlangen
beanspruchten
Angaben
benötige
Zahlungsansprüche
Beklagte
beziffern
können
.
Kläger
habe
jedenfalls
Zeit
Entstehung
Anspruchs
Übertragung
Klagepatents
möglicherweise
auch
Rechtskraft
Widerrufs
5
.
August
Beklagte
Anspruch
Zahlung
angemessenen
Erfindervergütung
Beklagte
gemachte
Diensterfindung
unbeschränkt
Anspruch
genommen
benutzt
habe
.
Erfindung
Klagepatents
objektiv
patentfähig
gewesen
sei
sei
Anspruch
Klägers
Bedeutung
Beklagte
Erfindung
Patent
angemeldet
habe
auch
zunächst
Patent
erteilt
worden
sei
.
Anspruch
Klägers
Zahlung
Erfindervergütung
§
ArbEG
könne
Beklagte
auch
Erfolg
einwenden
Kläger
habe
Zusammenhang
Anmeldung
Klagepatents
mißbräuchlich
gehandelt
bekannte
patenthindernde
Vorbenutzungen
Erfindung
verschwiegen
habe
.
Selbst
insoweit
offenkundige
Vorbenutzungen
Erfindung
vorgelegen
hätten
könne
pflichtwidrigen
Verschweigen
patenthindernder
Umstände
Kläger
Rede
sein
;
nur
Kläger
auch
damalige
Mitgeschäftsführer
Beklagten
habe
Vorgängen
Kenntnis
gehabt
.
sei
damaligen
Verhandlungen
beteiligt
gewesen
habe
gebotsschreiben
1
.
Oktober
GmbH
unterzeichnet
sei
Anfang
Anmeldung
Diensterfindung
befaßt
gewesen
.
2
.
Würdigung
wendet
Revision
Erfolg
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Copolyester
;
Urt
.
-9-
Spulkopf
;
Copolyester
hat
Arbeitnehmererfinder
Arbeitgeber
Diensterfindung
Gebrauch
macht
Anspruch
Auskunftserteilung
Pflicht
Rechnungslegung
Inhalt
haben
kann
Erfinder
Kenntnis
Erfindung
erzielten
Umsätze
Unterlagen
Vergütung
Arbeitgeber
berechnet
worden
ist
Bestehen
Vergütungsanspruchs
feststellen
noch
Höhe
evtl.
gezahlter
Vergütungsbeträge
überprüfen
Umfang
Vergütungsansprüche
berechnen
kann
.
Anspruch
besteht
nur
Falle
Vergütungsanspruchs
§
ArbEG
auch
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
soweit
Arbeitgeber
Schadensersatz
leisten
muß
Übertragung
Schutzrechts
Arbeitgeber
§
Abs.
ArbEG
verpflichtet
ist
unmöglich
geworden
ist
vertreten
hat
§
Abs.
geltenden
Fassung
nachfolgend
:
.
.
Auch
insoweit
dient
Rechnungslegung
Vorbereitung
Berechnung
Arbeitnehmererfinder
zustehenden
Anspruchs
.
Schaden
Ausfall
Vergütungsansprüchen
liegen
kann
Busse
5
.
Aufl
.
§
ArbEG
Rdn
.
benötigt
Arbeitnehmererfinder
Berechnung
zustehenden
Schadensersatzanspruchs
wesentlichen
gleichen
Angaben
Vergütungsanspruch
§
ArbEG
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
grundsätzlich
Art
Inanspruchnahme
Erfindung
Vergütungsanspruch
Arbeitnehmererfinders
entstehen
läßt
Arbeitgeber
Erfolg
mangelnde
Schutzfähigkeit
Erfindung
berufen
kann
Sen
.
.
Einbettungsmasse
.
später
Schutzunfähigkeit
Diensterfindung
wird
Patent
Patentbehörde
widerrufen
Patentgericht
nichtig
erklärt
entfällt
rückwirkend
Schutz
;
Vergütungsanspruch
Arbeitnehmererfinders
wird
allerdings
grundsätzlich
nur
Zukunft
betroffen
;
bleibt
Vergangenheit
unberührt
.
Arbeitgeber
ist
Zeit
rechtskräftigen
Widerruf
rechtskräftigen
Nichtigerklärung
einmal
erwirkten
Schutzrechts
Zahlung
angemessenen
Erfindervergütung
verpflichtet
faktisch
Vorzugsstellung
Mitbewerbern
hatte
Sen
.
.
Entwässerungsanlage
;
vgl.
auch
Sen
.
.
23.6.1977
Blitzlichtgeräte
.
Demgemäß
steht
Kläger
Zeit
Rechtskraft
Beschlusses
Bundespatentgerichts
27
.
Juni
also
5
.
August
Vergütungsanspruch
§
Abs.
ArbEG
so
Benutzungshandlungen
Streitpatent
betreffen
Zeitpunkt
auch
Rechnungslegung
§
Beklagten
verlangen
kann
.
Anhaltspunkte
Vergütungsverpflichtung
Beklagten
ausnahmsweise
schon
früher
entfallen
ist
etwa
Schutzrecht
schon
Widerruf
Mitbewerbern
Beklagten
mehr
beachtet
wurde
Ausschließungsrechts
erlangte
Vorzugsstellung
verlorengegangen
ist
sind
ersichtlich
.
werden
Beklagten
auch
geltend
gemacht
.
Anspruch
kann
Beklagte
Rechtsmißbrauch
Klägers
entgegenhalten
.
Zwar
kann
Geltendmachung
Vergütungsansprüchen
Arbeitgeber
Rechtsmißbrauchs
ausgeschlossen
sein
unredliches
Verhalten
erworben
hat
;
Rechtsmißbrauch
kann
insbesondere
vorliegen
Arbeitnehmererfinder
etwa
Patentsachbearbeiter
bekannter
offenkundiger
Vorbenutzungen
Schutzrecht
Diensterfindung
Entstehung
bringt
Sen
.
.
23.6.1977
Blitzlichtgeräte
.
Voraussetzungen
sind
hier
aber
gegeben
.
Berufungsgericht
hat
vorsätzliches
Verhalten
Klägers
festgestellt
.
Revision
hat
insoweit
auch
gerügt
Berufungsgericht
habe
wesentlichen
Sachvortrag
Beklagten
übergangen
.
Beklagte
Kläger
vorwirft
habe
Angeboten
GmbH
GmbH
selbst
beigetragen
Neuheitsschädlichkeit
entstanden
sei
rechtfertigt
allein
Annahme
Rechtsmißbrauchs
.
Kläger
könnte
Grund
Mitwirkung
Angeboten
allenfalls
vorgeworfen
werden
Rechtslage
Anmeldung
Erfindung
falsch
eingeschätzt
haben
.
reicht
Begründung
Grundsätze
Glauben
verstoßenden
Verhaltens
.
ist
ersichtlich
Mitwirkung
Klägers
Erstellung
Angebote
Stellung
Beklagten
Markt
irgend
Weise
beeinträchtigt
worden
sein
könnte
.
Mitbewerber
Schutzrecht
Beklagten
beachtet
hätten
wird
auch
Revision
behauptet
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
habe
Erwägungen
Vortrag
Beklagten
weiteren
Vorbenutzungshandlungen
fehlenden
Neuheit
erfinderischen
Tätigkeit
Diensterfindung
berücksichtigt
.
Beklagte
hat
zwar
Anlage
Berufungsbegründung
Schriftsatz
GmbH
28
November
Einspruchsverfahren
Deutschen
Patentamt
vorgelegt
weitere
Vorbenutzungshandlungen
mangelnde
Patentfähigkeit
Erfindung
behauptet
werden
.
Auffassung
Revision
war
Berufungsgericht
aber
gehalten
Vorbringen
befassen
.
Beklagte
hat
genannten
Schriftsatz
nämlich
nur
Beleg
vorgelegt
Streithelfer
offenkundigen
Vorbenutzung
Angebote
GmbH
GmbH
überzeugt
war
.
Schriftsatz
aufgeführten
weiteren
Vorbenutzungshandlungen
mangelnden
Patentfähigkeit
einmal
Zusammenhang
stehenden
Beweisangebote
befaßt
Berufungsbegründung
Beklagten
hingegen
.
Schriftsatz
GmbH
28
November
Einspruchsverfahren
ist
schon
bloße
Vorlage
auch
inhaltlich
Gegenstand
Parteivortrags
Beklagten
geworden
.
Zwar
ist
Bezugnahme
Schriftsätze
anderen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
grundsätzlich
zulässig
.
Inhalt
Schriftstücke
wird
jedoch
nur
insoweit
Prozeßstoff
Parteien
vorgetragenen
Sachverhalt
betreffen
.
ZR
beigezogenen
Ermittlungsakten
;
Zöller/Greger
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
fehlt
.
Grund
geht
auch
Revision
erhobene
Rüge
fehlender
Gründe
Nr.
.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
weiter
angenommen
Kläger
spätestens
Zeit
rechtskräftigen
Widerruf
Klagepatents
Schadensersatzansprüche
Beklagte
zustehen
.
Beklagte
sei
Schadensersatz
verpflichtet
verschuldeten
Widerruf
Klagepatents
Erfüllung
§
ArbEG
folgenden
Verpflichtung
Übertragung
Klagepatents
Kläger
unmöglich
geworden
sei
§
;
habe
Beklagte
zugleich
Kläger
bestehende
Fürsorgepflicht
geschlossenen
Arbeitsvertrag
verstoßen
.
§
ArbEG
Schutz
Arbeitnehmererfinders
bezwekkendes
Gesetz
sei
ergebe
Schadensersatzpflicht
Beklagten
auch
§
Abs.
§
ArbEG
.
Klagepatent
sei
objektiv
Unrecht
widerrufen
worden
Gegenstand
Annahme
Bundespatentgerichts
Sinne
§
Abs.
Satz
PatG
offenkundig
vorbenutzt
worden
sei
.
Zwar
sei
Angebotsunterlagen
Beklagte
zuerst
dann
GmbH
GmbH
zugeleitet
habe
Diensterfindung
ben
.
sei
aber
"
Öffentlichkeit
zugänglich
gemacht
"
worden
.
Offenkundigkeit
Benutzungshandlung
sei
nämlich
dann
verneinen
Benutzungshandlung
vorgenommen
werde
Benutzer
Geheimhaltung
verpflichtet
sei
jedenfalls
Prioritätstag
Schutzrechtsanmeldung
Verpflichtung
halte
.
sei
hier
Fall
.
Beklagte
habe
"
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Basis
VDMA-Bedingungen
ausdrücklich
Inhalt
Angebote
GmbH
gemacht
.
GmbH
habe
schlüssiges
Verhalten
Geltung
VDMA-Bedingungen
einverstanden
erklärt
.
Verbot
Punkt
Satz
VDMA-Bedingungen
Zeichnungen
andere
Unterlagen
Dritten
zugänglich
machen
solle
sichergestellt
werden
Inhalt
geheim
bleibe
.
Bedingungen
sei
GmbH
jedenfalls
Anmeldung
gepatents
Geheimhaltung
verpflichtet
gewesen
.
Gleiches
gelte
B.
GmbH.
habe
tung
Prioritätstage
Klagepatents
eingehalten
so
auch
hier
offenkundigen
Vorbenutzung
fehle
.
Beklagte
habe
Auftragsschreiben
GmbH
15
.
Januar
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
GmbH
einbezogen
.
Nr.
Bedingungen
sei
Lieferant
verpflichtet
Bestellung
zusammenhängenden
technischen
Unterlagen
Geschäftsgeheimnis
betrachten
streng
vertraulich
behandeln
.
Bedingungen
seien
GmbH
eigene
Bedingungen
Beklagten
betrachten
gewesen
.
komme
technische
Inhalt
Bestellung
gehörenden
Unterlagen
ursprünglich
GmbH
Beklagten
stamme
.
2
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
Ergebnis
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
rechtlichen
Ausgangspunkt
ausgegangen
Kläger
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
Beklagte
zustehen
kann
Beklagte
Widerruf
Klagepatents
vertreten
hat
.
hat
Berufungsgericht
angenommen
Zugang
Schreibens
9
November
Streithelfer
Beklagten
Kläger
Übertragung
Klagepatents
verlangt
hat
schuldrechtlicher
Anspruch
Übertragung
Klagepatents
§
Abs.
ArbEG
entstand
vgl.
Bartenbach/Volz
Arbeitnehmererfindergesetz
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
37
;
Volmer/Gaul
Arbeitnehmererfindergesetz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Zeitpunkt
war
Beklagte
verpflichtet
Kläger
Klagepatent
Abtretung
§
§
.
§
Abs.
Satz
PatG
unverzüglich
übertragen
Anspruch
Entstehung
fällig
wurde
§
Busse
aaO
§
ArbEG
Rdn
.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Gedanken
§
Abs.
.
gestützt
.
Zwar
beruht
schuldrechtliche
Übertragungsanspruch
Arbeitnehmererfinders
§
Abs.
ArbEG
Vertrag
Übertragungsverpflichtung
erst
Zugang
Erklärung
Arbeitnehmererfinders
ausgelöst
wird
Volmer/Gaul
aaO
§
ArbEG
Rdn
.
.
Abs.
ArbEG
begründet
aber
gesetzliches
Schuldverhältnis
Arbeitnehmererfinder
Arbeitgeber
Bartenbach/Volz
aaO
ArbEG
Rdn
.
Vorliegen
gesetzlichen
Voraussetzungen
schuldrechtliche
Verpflichtung
Übertragung
Schutzrechts
Entstehung
bringt
.
F.
findet
Schuldverhältnisse
ebenfalls
Anwendung
.
BGB/Emmerich
3
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Soergel/
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Arbeitgeber
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Verpflichtungen
§
ArbEG
grundsätzlich
mangelnde
Schutzfähigkeit
Erfindung
entgegenhalten
kann
Sen
.
.
14.7.1980
ZR
.
S.
veröffentlicht
;
vgl.
auch
Sen
.
.
Absorberstab-Antrieb
;
Busse
aaO
§
ArbEG
Rdn
.
;
Reimer/
Recht
Arbeitnehmererfindung
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Erfolg
rügt
Revision
Zusammenhang
Berufungsgericht
habe
verfahrensfehlerhaft
Einspruchsverfahren
Klagepatent
gerichteten
Angriffen
dortigen
Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt
.
Berufungsgericht
war
gehalten
Beschwerdebegründung
GmbH
nen
Gründen
befassen
.
Beklagte
hat
Inhalt
Anlage
vorgelegten
Beschwerdebegründung
Gegenstand
Prozeßvortrages
gemacht
.
Bezugnahme
Schriftstücke
anderen
Verfahren
ist
zwar
gemäß
§
Abs.
zulässig
;
Inhalt
wird
jedoch
nur
insoweit
Prozeßstoff
Parteien
vorgetragenen
Sachverhalt
betrifft
hier
fehlt
.
Berufungsgericht
hat
Erwägungen
zutreffend
Grundsätze
zugrunde
gelegt
erkennende
Senat
Tatbestand
offenkundigen
Vorbenutzung
Sinne
§
Abs.
Satz
PatG
entwickelt
hat
.
Besteht
Benutzungshandlung
Gegenstand
künftigen
Schutzrechts
Dritten
geliefert
wird
kommt
Weiterverbreitung
Empfänger
Lieferung
erhaltenen
Kenntnis
beliebige
Dritte
Lebenserfahrung
nahegelegen
hat
Sen
.
.
5.3.1996
Beschichtungssystem
.
gilt
auch
einzigen
Angebot
Verkauf
Sen
.
.
Anschraubscharnier
.
gewichtigen
Anhaltspunkt
Beantwortung
Frage
liefert
Umstand
Mitteilungsempfänger
Pflicht
heimhaltung
bestanden
hat
wenigstens
Lebenserfahrung
anzunehmen
war
Benutzungshandlung
eigenen
geschäftlichen
sonstigen
Geheimhaltungsinteresses
tatsächlich
geheim
halten
werde
Sen
.
.
5.3.1996
aaO
;
vgl.
früheren
Rechtslage
Sen
.
.
13.12.1977
Hydraulischer
Kettenbandantrieb
.
allgemeinen
ist
Offenkundigkeit
verneinen
Geheimhaltungspflicht
ausdrücklich
stillschweigend
vereinbart
ist
sonstwie
Glauben
Umständen
ergibt
Sen
.
.
5.3.1996
aaO
.
Vorbenutzung
Geheimhaltung
verpflichteten
Personen
schadet
jedenfalls
dann
Geheimhaltung
gewahrt
wird
Leiterplattennutzen
.
Ist
Zusammenhang
Lieferung
Geheimhaltungspflicht
vereinbart
worden
Geheimhaltung
auch
sonst
erwarten
ist
umgekehrt
Regel
auszugehen
Lieferung
Kenntnis
Erfindung
Öffentlichkeit
preisgegeben
jedenfalls
fernliegende
Möglichkeit
geschaffen
worden
ist
beliebige
Dritte
Kenntnis
nehmen
können
Sen
.
.
5.3.1996
aaO
.
Grundsätze
gelten
nur
Fällen
Benutzungshandlung
Lieferung
besteht
gleichermaßen
hier
körperlich
noch
hergestellter
Gegenstand
angeboten
wird
Angebot
technischen
Einzelheiten
enthält
Herstellung
andere
Fachleute
notwendig
sind
.
f.
Fischereifahrzeug
;
.
f.
Blitzlichtgerät
;
9
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
festgestellt
GmbH
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
maßgeblichen
Zeitraum
verpflichtet
war
Angebotsunterlagen
beschriebene
Diensterfindung
geheim
halten
.
Nr.
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
GmbH
verpflichtet
Lieferanten
Bestellung
zusammen-hängenden
Unterlagen
Geschäftsgeheimnis
betrachten
streng
vertraulich
behandeln
.
derartige
Klausel
wird
legitimen
Interesse
Bestellers
geheimhaltungsbedürftiges
technisches
Wissen
auch
Lieferanten
geheimgehalten
wird
Rechnung
getragen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
.
.
Geschäftsbedingungen
hat
Beklagte
ausdrücklichen
Hinweis
Schreiben
15
.
Januar
Beifügung
Exemplars
wirksam
Gegenstand
Vertrags
GmbH
gemacht
.
rungen
höchstrichterliche
Rechtsprechung
u.a.
;
Einbeziehung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
kaufmännischen
Verkehr
stellt
sind
erfüllt
.
Erfolg
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
weite
Geheimhaltungspflicht
Nr.
unzulässiger
unzutreffender
Weise
annehme
Pflicht
nur
Unterlagen
GmbH
GmbH
auch
Unterlagen
Beklagten
erstrecke
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
Auslegung
Beklagten
GmbH
geschlossenen
Vertrags
getroffen
.
ist
tatrichterliche
Würdigung
Revisionsinstanz
nur
beschränkt
überprüfbar
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verletzt
sind
Auslegung
Verfahrensfehlern
beruht
etwa
Verstoß
Verfahrensvorschriften
wesentliches
Auslegungsmaterial
acht
gelassen
wurde
u.a.
Sen
.
.
25.2.1992
.
Fehler
zeigt
Revision
.
Berufungsgericht
hat
entscheidend
abgehoben
Beklagte
Inhalt
Einkaufsbedingungen
GmbH
eindeutig
kennbaren
Weise
Gegenstand
eigenen
Vertragsangebots
gemacht
hat
so
Bedingungen
eigene
Beklagten
betrachten
gewesen
seien
.
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
maßgeblichen
Bestellschreiben
gewählte
Formulierung
"
vertraglichen
Vereinbarungen
Fa.
S.
GmbH
Fa.
GmbH
haben
gleicher
Weise
Gültigkeit
Vertrag
schen
Fa.
GmbH
Fa.
S.
GmbH
"
spricht
Berufungsgericht
gefundene
Auslegungsergebnis
;
gewählte
Formulierung
kommt
Ausdruck
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
GmbH
vertragliche
Beziehung
GmbH
Eingang
finden
sollten
.
hende
Auslegung
verstößt
auch
Revision
meint
Denkgesetze
.
Zwar
mag
sein
GmbH
Klausel
Nr.
Satz
Einkaufsbedingungen
Vertragspartner
verpflichten
wollte
ihrerseits
Unterlieferanten
verpflichten
Unterlagen
vertraulich
behandeln
.
Schreiben
15
.
Januar
gewählten
Formulierung
hat
Beklagte
jedoch
entsprechende
Verpflichtung
Unterlieferanten
beschränkt
.
Geheimhaltungspflicht
bezieht
Unterlagen
GmbH
ganz
allgemein
gebotsunterlagen
Bestellers
.
Erfolg
hat
Revision
jedoch
Berufungsgericht
angenommen
hat
auch
GmbH
habe
Beklagten
Geheimhaltung
Diensterfindung
verpflichtet
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Annahme
VDMA-Bedingungen
seien
Bestandteil
Beklagten
GmbH
geschlossenen
Vertrages
geworden
.
Bezugnahme
VDMA-Bedingungen
war
zwar
Schreiben
Beklagten
1
.
27
.
Oktober
enthalten
Beklagte
GmbH
Angebot
Lieferung
Drahtvortriebsvorrichtung
unterbreitete
.
Bestellung
GmbH
ergab
jedoch
Widerspruch
Vereinbarung
VDMA-Bedingungen
insgesamt
Berufungsgericht
Erwägungen
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Bestellschreiben
GmbH
19
.
Dezember
beigefügten
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
enthalten
zweiten
Absatz
Abwehrklausel
folgendem
Wortlaut
:
"
Anders
lautende
Bedingungen
Lieferanten
gelten
nur
ausdrücklich
anerkannt
schriftlich
bestätigt
werden
"
.
könnte
GmbH
Beklagte
unmißverständlich
Ausdruck
gebracht
haben
Einkaufsbedingungen
gelten
sollen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
Raum
sein
solle
vgl.
Sen
.
.
Hinweis
.
.
allgemein
gehaltene
Abwehrklausel
sollen
grundsätzlich
nur
widersprechende
auch
zusätzliche
ergänzende
Klauseln
ausgeschlossen
werden
Sen
.
.
24.10.2000
aaO
;
.
20.3.1985
.
Bestellung
GmbH
19
.
Dezember
enthielt
möglicherweise
modifiziertes
Angebot
Beklagte
;
Beklagte
bestätigte
20
.
Februar
erteilten
Auftrag
Beifügung
Lieferbedingungen
jedoch
Geheimhaltungsgebot
noch
Bezugnahme
VDMABedingungen
enthielten
.
Bereits
Gründen
ist
angefochtene
Urteil
insoweit
aufzuheben
Kläger
Rechnungslegung
Benutzungshandlungen
Zeitraum
5
.
August
verlangt
.
IV
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Beklagte
sei
Kläger
Schadensersatz
verpflichtet
.
Beklagte
habe
EinspruchsBeschwerdeverfahren
Klagepatent
Behauptungen
Einsprechenden
offenkundigen
Vorbenutzungen
Unrecht
zugestanden
.
Beklagte
habe
auch
schuldhaft
gehandelt
.
Anwendung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
habe
Vertragsunterlagen
erkennen
können
Winter
GmbH
auch
GmbH
Geheimhaltung
verpflichtet
gewesen
seien
.
Klagepatent
patenthindernden
offenkundigen
Benutzungen
entgegengestanden
hätten
wäre
Klagepatent
widerrufen
worden
Beklagte
gehörig
verteidigt
Kläger
rechtzeitige
gung
Möglichkeit
verschafft
hätte
seinerseits
gehörig
verteidigen
.
Auch
etwaige
spätere
Nichtigkeitsklage
Beklagten
hin
wäre
Klagepatent
vernichtet
worden
.
Kläger
habe
schuldhaftpflichtwidrige
Verhalten
Beklagten
Schaden
erlitten
jedenfalls
sonst
gegebene
Möglichkeit
genommen
worden
sei
Beklagten
Lizenzvertrag
schließen
Lizenzgebühren
verlangen
.
2
.
Geheimhaltungsverpflichtung
Verhältnis
GmbH
geht
ist
Ausführungen
Berufungsgerichts
schulden
Beklagten
Grundlage
entzogen
Geheimhaltungspflicht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
ist
.
übrigen
halten
Ausführungen
Berufungsgerichts
Verschulden
Schaden
Ergebnis
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Allerdings
rügt
Revision
Recht
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
pflichtwidrig
patentgerichtlichen
Verfahren
Fehlen
Geheimhaltungsvereinbarung
GmbH
standen
.
Beklagte
hat
Bundespatentgericht
gerichteten
Schriftsatz
23
.
Februar
lediglich
Geheimhaltungsvereinbarung
GmbH
Stellung
genommen
.
Fehlen
Vereinbarung
GmbH
hat
Beklagte
zugestanden
.
Insbesondere
liegt
Geständnis
Sinne
§
Rechtsfolge
§
Abs.
auch
.
Amtsermittlungsgrundsatz
§
Abs.
PatG
geprägten
Verfahren
tentgericht
findet
Vorschrift
Anwendung
Busse
aaO
§
PatG
Rdn
.
.
Gleichwohl
ist
Berufungsgericht
Beklagten
gemachte
gerechtfertigt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
pflichtwidrig
unterlassen
bestehende
Geheimhaltungspflicht
GmbH
Beschwerdeverfahren
vorzutragen
Durchsicht
Vertragsunterlagen
hätte
erkennen
können
müssen
bestand
.
ist
anerkannt
Bartenbach/Volz
aaO
§
ArbEG
Rdn
.
;
Volmer/Gaul
aaO
§
ArbEG
Rdn
.
Arbeitgeber
verpflichtet
ist
Arbeitnehmererfinder
§
Abs.
ArbEG
zustehenden
Überlegungsfrist
zumutbaren
Maßnahmen
treffen
Arbeitnehmer
übertragende
Recht
Rechts-)Zustand
erhalten
Zeitpunkt
Mitteilung
Aufgabeabsicht
befunden
hat
.
gilt
so
mehr
Arbeitnehmer
Übertragungsverlangen
Verpflichtung
Arbeitgebers
Übertragung
Schutzrechts
§
Abs.
ArbEG
begründet
hat
.
Arbeitgeber
hat
wirksamen
Übertragung
Schutzrechts
Arbeitnehmererfinder
Verfügung
stehenden
Mitteln
Aufrechterhaltung
Schutzrechts
bemühen
.
§
ArbEG
abzuleitende
Obliegenheit
beinhaltet
u.a.
Arbeitgeber
Einspruchsverfahren
nachfolgenden
Beschwerdeverfahren
Widerruf
Patents
droht
Gebote
stehende
Verteidigungsmöglichkeiten
Arbeitnehmererfinders
ausschöpfen
muß
.
gehört
auch
Verfahren
offenkundige
Vorbenutzung
geltend
gemacht
wird
Nachfrage
zuständigen
Mitarbeitern
Durchsicht
maßgeblichen
Vertragsunterlagen
aufzuklären
etwa
Geheimhaltungsvereinbarung
steht
tatsächliche
Umstände
bekannt
sind
Pflicht
Geheimhaltung
folgt
.
Verpflichtung
Aufklärung
Sachverhalts
ist
Beklagte
Geheimhaltungsvereinbarung
Verhältnis
GmbH
geht
erforderlichen
Maße
nachgekommen
.
gebotenen
Durchsicht
Vertragsunterlagen
hätte
Beklagte
erkennen
können
müssen
Vertragsverhältnis
geltenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Geheimhaltungspflicht
bestand
.
Jedenfalls
Sachlage
führte
Sorgfaltspflichtverstoß
Beklagten
unterließ
Tatsache
bestehenden
G
eheimhaltungsvereinbarung
Beschwerdeverfahren
Bundespatentgericht
einzuführen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Schaden
Klägers
bejaht
hat
begegnen
rechtlichen
Bedenken
.
Verfall
Schutzrechts
kann
Schaden
Ausfall
Vergütungsansprüchen
liegen
Busse
aaO
§
ArbEG
Rdn
.
m.w
.
.
Revision
kann
Erfolg
geltend
machen
Beklagte
hätte
Falle
Zurücknahme
Beschwerde
einsprechende
GmbH
ihrerseits
Nichtigkeitsklage
erhoben
auch
Erfolg
gehabt
hätte
.
Revision
stützt
hier
Vortrag
Einspruchsschriftsatz
28
November
Deutsche
Patentamt
oben
genannten
Gründen
Prozeßstoff
gegenständlichen
Verfahrens
geworden
ist
.
übrigen
kommt
auch
insoweit
maßgeblich
Geheimhaltungspflicht
GmbH
bestand
offenkundige
Benutzung
§
Abs.
Satz
PatG
ausschließen
kann
.
1
.
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
wird
Berufungsgericht
zunächst
ausdrücklich
offengelassenen
Frage
nachzugehen
haben
unabhängig
VDMA-Bedingungen
enthaltenen
Klausel
tatsächlichen
Gründen
Geheimhaltungspflicht
GmbH
Beklagten
bestand
.
wird
gericht
insbesondere
Landgericht
bejahten
stillschweigenden
Geheimhaltungspflicht
vgl.
aaO
Rdn
.
m.w
.
befassen
müssen
.
2
.
Sollte
erweisen
Geheimhaltungspflicht
auch
GmbH
bestand
wird
klären
sein
Beklagte
Bestehen
Verpflichtung
hätte
erkennen
können
müssen
Verschulden
Last
fällt
.
Zusammenhang
wird
Berufungsgericht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Zurechnung
Wissens
Organvertretern
Verhältnis
juristischen
Person
beachten
haben
maßgeblichen
Gesprächen
inzwischen
verstorbene
Geschäftsführer
Beklagten
beteiligt
war
.
zen
muß
juristische
Person
Wissen
vertretungsberechtigten
Organwalter
zurechnen
lassen
selbst
wissende
"
Organmitglied
betreffenden
Rechtsgeschäft
selbst
mitgewirkt
hat
gewußt
hat
.
Auch
Ausscheiden
Amt
Tod
Organvertreters
steht
Fortdauern
Wissenszurechnung
.
17.5.1995
;
331
.
31.1.1996
.
Keukenschrijver
Scharen