NAMEN Rechtsstreit Nachschlagwerk : : : Verkündet : 6 . Februar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle ja ja Drahtinjektionseinrichtung ArbEG § Abs. 2 ; § Macht Arbeitgeber Diensterfindung Gebrauch so hat Arbeitnehmererfinder Arbeitgeber Anspruch Auskunftserteilung Pflicht Rechnungslegung Inhalt haben kann auch dann Arbeitgeber Schadensersatz leisten muß Übertragung Schutzrechts § Abs. ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat . Berechnung zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt Arbeitnehmererfinder wesentlichen gleichen Angaben Vergütungsanspruch ArbEG . Arbeitgeber ist verpflichtet Arbeitnehmererfinder Abs. ArbEG zustehenden Überlegungsfrist zumutbaren Maßnahmen treffen Arbeitnehmer übertragende Recht Rechtszustand erhalten Zeitpunkt Mitteilung Aufgabeabsicht befunden hat . Arbeitgeber muß Einspruchsverfahren nachfolgenden Beschwerdeverfahren Widerruf Patents droht Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten Arbeitnehmererfinders ausschöpfen . Wird Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht muß Arbeitgeber Nachfrage zuständigen Mitarbeitern Durchsicht maßgeblichen Vertragsunterlagen aufklären Geheimhaltungsvereinbarung besteht tatsächliche Umstände bekannt sind Pflicht Geheimhaltung folgt . . 6 . Februar OLG Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 6 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Keukenschrijver Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels 26 . Oktober verkündete Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben Berufungsgericht Kläger Rechnungslegungsanspruch bezug Benutzungshandlungen Zeitraum 5 . August zuerkannt hat . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war 1 . Oktober 31 . März Beklagten beschäftigt . Rahmen Tätigkeit meldete Beklagten gemachte Erfindung Verfahren Steuerung Drahtinjektionseinrichtung verwendbaren Drahtvorrat entsprechende Drahtvortriebsmaschine betraf . Erfindung wird erreicht Drahtvortriebsmaschine Hilfe gefüllter massiver Injektionsdraht Metallschmelze eingebracht wird rechtzeitig Verbrauch Drahtvorrats Signal erhält Drahtende Maschine gerät . wird Anbringen Markierung Draht bewirkt Vorrichtung Sensor erkannt wird Drahtvortriebsmaschine so rechtzeitig abschaltet Stehen kommt Drahtende eingezogen wird . weiteren Einzelheiten wird Patentschrift Bezug genommen . Beklagte nahm Erfindung uneingeschränkt Anspruch . meldete 14 . April Patent . wurde 31 . August veröffentlichte deutsche Patent Klagepatent erteilt . Noch Anmeldung Klagepatents unterbreitete Beklagte GmbH Schreiben 1 . 27 . Oktober Angebot Lieferung patentgemäßen Drahtvortriebsvorrichtung einzelnen beschrieben war . wies Beklagte Angebot Zugrundelegung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Basis VDMA-Bedingungen " erfolge . Punkt Satz VDMA-Bedingungen heißt u.a. : " Kostenanschlägen Zeichnungen anderen Unterlagen behält Lieferer Urheberrecht ; dürfen Dritten zugänglich gemacht werden . Lieferer ist verpflichtet Abnehmer vertraulich bezeichnete Pläne nur Zustimmung Dritten zugänglich machen . " Schreiben 19 . Dezember erteilte GmbH Bezugnahme Allgemeinen Einkaufsbedingungen Beklagten Auftrag Lieferung Montage angebotenen Drahtinjektionsanlage . Nr. " Allgemeinen Einkaufsbedingungen lautet : " Lieferant ist verpflichtet Bestellung ergebenden Arbeiten zusammenhängenden technischen kaufmännischen Unterlagen Einrichtungen Geschäftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln . hat Unterlieferanten entsprechend verpflichten . " Schreiben 15 . Januar beauftragte Beklagte Maschinenfabrik GmbH GmbH bestellte Anlage liefern montieren . nahm Bezug Allgemeinen Einkaufsbedingungen . GmbH. GmbH lieferte Anlage 14 . April November erhob GmbH Deutschen tentamt Einspruch Klagepatent . Klagepatent aufrechterhaltenden Beschluß legte Beschwerde u.a. begründete Beklagte habe Angebotsschreiben erfindungsgemäße Drahtinjektionsanlage Geheimhaltungsvorbehalt beschrieben somit Gegenstand Klagepatents offenkundig vorbenutzt . Schreiben Streithelfers 24 . Oktober Patentanwalt vertrat ließ Beklagte Kläger mitteilen wolle Beschwerdeverfahren weiterführen Patent aufgeben . Gleichzeitig wies Kläger Möglichkeit Übertragung Patents . 9 November erklärte Kläger Einverständnis Übertragung . Folge forderte Kläger Beklagte mehrfach Klagepatent übertragen . Beschwerdeverfahren Bundespatentgericht räumte Beklagte Schriftsatz Streithelfers 23 . Februar behauptete offenkundige Vorbenutzung . Bundespatentgericht widerrief Beschluß 27 . Juni Klagepatent . Kläger forderte Beklagte Erfolg Rechtsbeschwerde einzulegen . Beschluß Bundespatentgerichts wurde 5 . August rechtskräftig . Kläger nimmt Beklagte Wege Stufenklage Rechnungslegung Versicherung Eides Statt Zahlung angemessenen Erfindervergütung Schadensersatz Herausgabe Unterlagen Anspruch . meint Klagepatent sei Unrecht widerrufen worden . GmbH auch GmbH seien tung verpflichtet gewesen . Beklagte habe Unrecht erfolgten Widerruf Klagepatents verschuldet so Zeit Entstehung Anspruchs § ArbEG Übertragung Klagepatents Schadensersatz verpflichtet sei . Zeit schulde Beklagte angemessene Vergütung Erfindung genutzt habe . Landgericht hat Teilurteil Beklagte Anordnung Wirtschaftsprüfervorbehalts Rechnungslegung verurteilt . Anspruchs Herausgabe Klagepatent betreffenden Unterlagen hat Klage abgewiesen . Berufung Beklagten blieb Erfolg . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Kläger bittet Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : zulässige Revision hat teilweise Erfolg . Berufungsgericht Kläger Rechnungslegungsanspruch Benutzungshandlungen 5 . August zuerkannt hat führt Rechtsmittel Beklagten Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . übrigen ist Revision zurückzuweisen . 1 . Berufungsgericht hat Kläger Anspruch Rechnungslegung § begehrten Umfange zuerkannt . hat ausgeführt Kläger könne Beklagten Rechnungslegung verlangen beanspruchten Angaben benötige Zahlungsansprüche Beklagte beziffern können . Kläger habe jedenfalls Zeit Entstehung Anspruchs Übertragung Klagepatents möglicherweise auch Rechtskraft Widerrufs 5 . August Beklagte Anspruch Zahlung angemessenen Erfindervergütung Beklagte gemachte Diensterfindung unbeschränkt Anspruch genommen benutzt habe . Erfindung Klagepatents objektiv patentfähig gewesen sei sei Anspruch Klägers Bedeutung Beklagte Erfindung Patent angemeldet habe auch zunächst Patent erteilt worden sei . Anspruch Klägers Zahlung Erfindervergütung § ArbEG könne Beklagte auch Erfolg einwenden Kläger habe Zusammenhang Anmeldung Klagepatents mißbräuchlich gehandelt bekannte patenthindernde Vorbenutzungen Erfindung verschwiegen habe . Selbst insoweit offenkundige Vorbenutzungen Erfindung vorgelegen hätten könne pflichtwidrigen Verschweigen patenthindernder Umstände Kläger Rede sein ; nur Kläger auch damalige Mitgeschäftsführer Beklagten habe Vorgängen Kenntnis gehabt . sei damaligen Verhandlungen beteiligt gewesen habe gebotsschreiben 1 . Oktober GmbH unterzeichnet sei Anfang Anmeldung Diensterfindung befaßt gewesen . 2 . Würdigung wendet Revision Erfolg . ständiger Rechtsprechung Senats Copolyester ; Urt . -9- Spulkopf ; Copolyester hat Arbeitnehmererfinder Arbeitgeber Diensterfindung Gebrauch macht Anspruch Auskunftserteilung Pflicht Rechnungslegung Inhalt haben kann Erfinder Kenntnis Erfindung erzielten Umsätze Unterlagen Vergütung Arbeitgeber berechnet worden ist Bestehen Vergütungsanspruchs feststellen noch Höhe evtl. gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen Umfang Vergütungsansprüche berechnen kann . Anspruch besteht nur Falle Vergütungsanspruchs § ArbEG auch Berufungsgericht zutreffend angenommen hat soweit Arbeitgeber Schadensersatz leisten muß Übertragung Schutzrechts Arbeitgeber § Abs. ArbEG verpflichtet ist unmöglich geworden ist vertreten hat § Abs. geltenden Fassung nachfolgend : . . Auch insoweit dient Rechnungslegung Vorbereitung Berechnung Arbeitnehmererfinder zustehenden Anspruchs . Schaden Ausfall Vergütungsansprüchen liegen kann Busse 5 . Aufl . § ArbEG Rdn . benötigt Arbeitnehmererfinder Berechnung zustehenden Schadensersatzanspruchs wesentlichen gleichen Angaben Vergütungsanspruch § ArbEG . Recht hat Berufungsgericht auch angenommen grundsätzlich Art Inanspruchnahme Erfindung Vergütungsanspruch Arbeitnehmererfinders entstehen läßt Arbeitgeber Erfolg mangelnde Schutzfähigkeit Erfindung berufen kann Sen . . Einbettungsmasse . später Schutzunfähigkeit Diensterfindung wird Patent Patentbehörde widerrufen Patentgericht nichtig erklärt entfällt rückwirkend Schutz ; Vergütungsanspruch Arbeitnehmererfinders wird allerdings grundsätzlich nur Zukunft betroffen ; bleibt Vergangenheit unberührt . Arbeitgeber ist Zeit rechtskräftigen Widerruf rechtskräftigen Nichtigerklärung einmal erwirkten Schutzrechts Zahlung angemessenen Erfindervergütung verpflichtet faktisch Vorzugsstellung Mitbewerbern hatte Sen . . Entwässerungsanlage ; vgl. auch Sen . . 23.6.1977 Blitzlichtgeräte . Demgemäß steht Kläger Zeit Rechtskraft Beschlusses Bundespatentgerichts 27 . Juni also 5 . August Vergütungsanspruch § Abs. ArbEG so Benutzungshandlungen Streitpatent betreffen Zeitpunkt auch Rechnungslegung § Beklagten verlangen kann . Anhaltspunkte Vergütungsverpflichtung Beklagten ausnahmsweise schon früher entfallen ist etwa Schutzrecht schon Widerruf Mitbewerbern Beklagten mehr beachtet wurde Ausschließungsrechts erlangte Vorzugsstellung verlorengegangen ist sind ersichtlich . werden Beklagten auch geltend gemacht . Anspruch kann Beklagte Rechtsmißbrauch Klägers entgegenhalten . Zwar kann Geltendmachung Vergütungsansprüchen Arbeitgeber Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen sein unredliches Verhalten erworben hat ; Rechtsmißbrauch kann insbesondere vorliegen Arbeitnehmererfinder etwa Patentsachbearbeiter bekannter offenkundiger Vorbenutzungen Schutzrecht Diensterfindung Entstehung bringt Sen . . 23.6.1977 Blitzlichtgeräte . Voraussetzungen sind hier aber gegeben . Berufungsgericht hat vorsätzliches Verhalten Klägers festgestellt . Revision hat insoweit auch gerügt Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag Beklagten übergangen . Beklagte Kläger vorwirft habe Angeboten GmbH GmbH selbst beigetragen Neuheitsschädlichkeit entstanden sei rechtfertigt allein Annahme Rechtsmißbrauchs . Kläger könnte Grund Mitwirkung Angeboten allenfalls vorgeworfen werden Rechtslage Anmeldung Erfindung falsch eingeschätzt haben . reicht Begründung Grundsätze Glauben verstoßenden Verhaltens . ist ersichtlich Mitwirkung Klägers Erstellung Angebote Stellung Beklagten Markt irgend Weise beeinträchtigt worden sein könnte . Mitbewerber Schutzrecht Beklagten beachtet hätten wird auch Revision behauptet . Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht habe Erwägungen Vortrag Beklagten weiteren Vorbenutzungshandlungen fehlenden Neuheit erfinderischen Tätigkeit Diensterfindung berücksichtigt . Beklagte hat zwar Anlage Berufungsbegründung Schriftsatz GmbH 28 November Einspruchsverfahren Deutschen Patentamt vorgelegt weitere Vorbenutzungshandlungen mangelnde Patentfähigkeit Erfindung behauptet werden . Auffassung Revision war Berufungsgericht aber gehalten Vorbringen befassen . Beklagte hat genannten Schriftsatz nämlich nur Beleg vorgelegt Streithelfer offenkundigen Vorbenutzung Angebote GmbH GmbH überzeugt war . Schriftsatz aufgeführten weiteren Vorbenutzungshandlungen mangelnden Patentfähigkeit einmal Zusammenhang stehenden Beweisangebote befaßt Berufungsbegründung Beklagten hingegen . Schriftsatz GmbH 28 November Einspruchsverfahren ist schon bloße Vorlage auch inhaltlich Gegenstand Parteivortrags Beklagten geworden . Zwar ist Bezugnahme Schriftsätze anderen Verfahren gemäß § Abs. grundsätzlich zulässig . Inhalt Schriftstücke wird jedoch nur insoweit Prozeßstoff Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen . ZR beigezogenen Ermittlungsakten ; Zöller/Greger 22 . Aufl . § Rdn . . fehlt . Grund geht auch Revision erhobene Rüge fehlender Gründe Nr. . . 1 . Berufungsgericht hat weiter angenommen Kläger spätestens Zeit rechtskräftigen Widerruf Klagepatents Schadensersatzansprüche Beklagte zustehen . Beklagte sei Schadensersatz verpflichtet verschuldeten Widerruf Klagepatents Erfüllung § ArbEG folgenden Verpflichtung Übertragung Klagepatents Kläger unmöglich geworden sei § ; habe Beklagte zugleich Kläger bestehende Fürsorgepflicht geschlossenen Arbeitsvertrag verstoßen . § ArbEG Schutz Arbeitnehmererfinders bezwekkendes Gesetz sei ergebe Schadensersatzpflicht Beklagten auch § Abs. § ArbEG . Klagepatent sei objektiv Unrecht widerrufen worden Gegenstand Annahme Bundespatentgerichts Sinne § Abs. Satz PatG offenkundig vorbenutzt worden sei . Zwar sei Angebotsunterlagen Beklagte zuerst dann GmbH GmbH zugeleitet habe Diensterfindung ben . sei aber " Öffentlichkeit zugänglich gemacht " worden . Offenkundigkeit Benutzungshandlung sei nämlich dann verneinen Benutzungshandlung vorgenommen werde Benutzer Geheimhaltung verpflichtet sei jedenfalls Prioritätstag Schutzrechtsanmeldung Verpflichtung halte . sei hier Fall . Beklagte habe " Allgemeinen Geschäftsbedingungen Basis VDMA-Bedingungen ausdrücklich Inhalt Angebote GmbH gemacht . GmbH habe schlüssiges Verhalten Geltung VDMA-Bedingungen einverstanden erklärt . Verbot Punkt Satz VDMA-Bedingungen Zeichnungen andere Unterlagen Dritten zugänglich machen solle sichergestellt werden Inhalt geheim bleibe . Bedingungen sei GmbH jedenfalls Anmeldung gepatents Geheimhaltung verpflichtet gewesen . Gleiches gelte B. GmbH. habe tung Prioritätstage Klagepatents eingehalten so auch hier offenkundigen Vorbenutzung fehle . Beklagte habe Auftragsschreiben GmbH 15 . Januar Allgemeinen Einkaufsbedingungen GmbH einbezogen . Nr. Bedingungen sei Lieferant verpflichtet Bestellung zusammenhängenden technischen Unterlagen Geschäftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln . Bedingungen seien GmbH eigene Bedingungen Beklagten betrachten gewesen . komme technische Inhalt Bestellung gehörenden Unterlagen ursprünglich GmbH Beklagten stamme . 2 . Ausführungen Berufungsgerichts halten Ergebnis revisionsrechtlichen Nachprüfung vollem Umfang stand . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen Kläger Schadensersatzanspruch § Abs. . Beklagte zustehen kann Beklagte Widerruf Klagepatents vertreten hat . hat Berufungsgericht angenommen Zugang Schreibens 9 November Streithelfer Beklagten Kläger Übertragung Klagepatents verlangt hat schuldrechtlicher Anspruch Übertragung Klagepatents § Abs. ArbEG entstand vgl. Bartenbach/Volz Arbeitnehmererfindergesetz 3 . Aufl . § Rdn . 37 ; Volmer/Gaul Arbeitnehmererfindergesetz 2 . Aufl . § Rdn . . Zeitpunkt war Beklagte verpflichtet Kläger Klagepatent Abtretung § § . § Abs. Satz PatG unverzüglich übertragen Anspruch Entstehung fällig wurde § Busse aaO § ArbEG Rdn . . Recht hat Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Gedanken § Abs. . gestützt . Zwar beruht schuldrechtliche Übertragungsanspruch Arbeitnehmererfinders § Abs. ArbEG Vertrag Übertragungsverpflichtung erst Zugang Erklärung Arbeitnehmererfinders ausgelöst wird Volmer/Gaul aaO § ArbEG Rdn . . Abs. ArbEG begründet aber gesetzliches Schuldverhältnis Arbeitnehmererfinder Arbeitgeber Bartenbach/Volz aaO ArbEG Rdn . Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen schuldrechtliche Verpflichtung Übertragung Schutzrechts Entstehung bringt . F. findet Schuldverhältnisse ebenfalls Anwendung . BGB/Emmerich 3 . Aufl . Rdn . 2 ; Soergel/ 12 . Aufl . Rdn . . Zutreffend hat Berufungsgericht auch angenommen Arbeitgeber Schadensersatzanspruch Verletzung Verpflichtungen § ArbEG grundsätzlich mangelnde Schutzfähigkeit Erfindung entgegenhalten kann Sen . . 14.7.1980 ZR . S. veröffentlicht ; vgl. auch Sen . . Absorberstab-Antrieb ; Busse aaO § ArbEG Rdn . ; Reimer/ Recht Arbeitnehmererfindung 7 . Aufl . § Rdn . . Erfolg rügt Revision Zusammenhang Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft Einspruchsverfahren Klagepatent gerichteten Angriffen dortigen Beschwerdeführerin auseinandergesetzt . Berufungsgericht war gehalten Beschwerdebegründung GmbH nen Gründen befassen . Beklagte hat Inhalt Anlage vorgelegten Beschwerdebegründung Gegenstand Prozeßvortrages gemacht . Bezugnahme Schriftstücke anderen Verfahren ist zwar gemäß § Abs. zulässig ; Inhalt wird jedoch nur insoweit Prozeßstoff Parteien vorgetragenen Sachverhalt betrifft hier fehlt . Berufungsgericht hat Erwägungen zutreffend Grundsätze zugrunde gelegt erkennende Senat Tatbestand offenkundigen Vorbenutzung Sinne § Abs. Satz PatG entwickelt hat . Besteht Benutzungshandlung Gegenstand künftigen Schutzrechts Dritten geliefert wird kommt Weiterverbreitung Empfänger Lieferung erhaltenen Kenntnis beliebige Dritte Lebenserfahrung nahegelegen hat Sen . . 5.3.1996 Beschichtungssystem . gilt auch einzigen Angebot Verkauf Sen . . Anschraubscharnier . gewichtigen Anhaltspunkt Beantwortung Frage liefert Umstand Mitteilungsempfänger Pflicht heimhaltung bestanden hat wenigstens Lebenserfahrung anzunehmen war Benutzungshandlung eigenen geschäftlichen sonstigen Geheimhaltungsinteresses tatsächlich geheim halten werde Sen . . 5.3.1996 aaO ; vgl. früheren Rechtslage Sen . . 13.12.1977 Hydraulischer Kettenbandantrieb . allgemeinen ist Offenkundigkeit verneinen Geheimhaltungspflicht ausdrücklich stillschweigend vereinbart ist sonstwie Glauben Umständen ergibt Sen . . 5.3.1996 aaO . Vorbenutzung Geheimhaltung verpflichteten Personen schadet jedenfalls dann Geheimhaltung gewahrt wird Leiterplattennutzen . Ist Zusammenhang Lieferung Geheimhaltungspflicht vereinbart worden Geheimhaltung auch sonst erwarten ist umgekehrt Regel auszugehen Lieferung Kenntnis Erfindung Öffentlichkeit preisgegeben jedenfalls fernliegende Möglichkeit geschaffen worden ist beliebige Dritte Kenntnis nehmen können Sen . . 5.3.1996 aaO . Grundsätze gelten nur Fällen Benutzungshandlung Lieferung besteht gleichermaßen hier körperlich noch hergestellter Gegenstand angeboten wird Angebot technischen Einzelheiten enthält Herstellung andere Fachleute notwendig sind . f. Fischereifahrzeug ; . f. Blitzlichtgerät ; 9 . Aufl . Rdn . . Berufungsgericht hat Rechtsfehler festgestellt GmbH Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten maßgeblichen Zeitraum verpflichtet war Angebotsunterlagen beschriebene Diensterfindung geheim halten . Nr. Allgemeinen Einkaufsbedingungen GmbH verpflichtet Lieferanten Bestellung zusammen-hängenden Unterlagen Geschäftsgeheimnis betrachten streng vertraulich behandeln . derartige Klausel wird legitimen Interesse Bestellers geheimhaltungsbedürftiges technisches Wissen auch Lieferanten geheimgehalten wird Rechnung getragen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke . . Geschäftsbedingungen hat Beklagte ausdrücklichen Hinweis Schreiben 15 . Januar Beifügung Exemplars wirksam Gegenstand Vertrags GmbH gemacht . rungen höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. ; Einbeziehung Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaufmännischen Verkehr stellt sind erfüllt . Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht weite Geheimhaltungspflicht Nr. unzulässiger unzutreffender Weise annehme Pflicht nur Unterlagen GmbH GmbH auch Unterlagen Beklagten erstrecke . Berufungsgericht hat Feststellungen Auslegung Beklagten GmbH geschlossenen Vertrags getroffen . ist tatrichterliche Würdigung Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind Auslegung Verfahrensfehlern beruht etwa Verstoß Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial acht gelassen wurde u.a. Sen . . 25.2.1992 . Fehler zeigt Revision . Berufungsgericht hat entscheidend abgehoben Beklagte Inhalt Einkaufsbedingungen GmbH eindeutig kennbaren Weise Gegenstand eigenen Vertragsangebots gemacht hat so Bedingungen eigene Beklagten betrachten gewesen seien . läßt Rechtsfehler erkennen . maßgeblichen Bestellschreiben gewählte Formulierung " vertraglichen Vereinbarungen Fa. S. GmbH Fa. GmbH haben gleicher Weise Gültigkeit Vertrag schen Fa. GmbH Fa. S. GmbH " spricht Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ; gewählte Formulierung kommt Ausdruck Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten GmbH vertragliche Beziehung GmbH Eingang finden sollten . hende Auslegung verstößt auch Revision meint Denkgesetze . Zwar mag sein GmbH Klausel Nr. Satz Einkaufsbedingungen Vertragspartner verpflichten wollte ihrerseits Unterlieferanten verpflichten Unterlagen vertraulich behandeln . Schreiben 15 . Januar gewählten Formulierung hat Beklagte jedoch entsprechende Verpflichtung Unterlieferanten beschränkt . Geheimhaltungspflicht bezieht Unterlagen GmbH ganz allgemein gebotsunterlagen Bestellers . Erfolg hat Revision jedoch Berufungsgericht angenommen hat auch GmbH habe Beklagten Geheimhaltung Diensterfindung verpflichtet . Feststellungen Berufungsgerichts tragen Annahme VDMA-Bedingungen seien Bestandteil Beklagten GmbH geschlossenen Vertrages geworden . Bezugnahme VDMA-Bedingungen war zwar Schreiben Beklagten 1 . 27 . Oktober enthalten Beklagte GmbH Angebot Lieferung Drahtvortriebsvorrichtung unterbreitete . Bestellung GmbH ergab jedoch Widerspruch Vereinbarung VDMA-Bedingungen insgesamt Berufungsgericht Erwägungen unberücksichtigt gelassen hat . Bestellschreiben GmbH 19 . Dezember beigefügten Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten zweiten Absatz Abwehrklausel folgendem Wortlaut : " Anders lautende Bedingungen Lieferanten gelten nur ausdrücklich anerkannt schriftlich bestätigt werden " . könnte GmbH Beklagte unmißverständlich Ausdruck gebracht haben Einkaufsbedingungen gelten sollen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten Raum sein solle vgl. Sen . . Hinweis . . allgemein gehaltene Abwehrklausel sollen grundsätzlich nur widersprechende auch zusätzliche ergänzende Klauseln ausgeschlossen werden Sen . . 24.10.2000 aaO ; . 20.3.1985 . Bestellung GmbH 19 . Dezember enthielt möglicherweise modifiziertes Angebot Beklagte ; Beklagte bestätigte 20 . Februar erteilten Auftrag Beifügung Lieferbedingungen jedoch Geheimhaltungsgebot noch Bezugnahme VDMABedingungen enthielten . Bereits Gründen ist angefochtene Urteil insoweit aufzuheben Kläger Rechnungslegung Benutzungshandlungen Zeitraum 5 . August verlangt . IV . 1 . Berufungsgericht ist Auffassung Beklagte sei Kläger Schadensersatz verpflichtet . Beklagte habe EinspruchsBeschwerdeverfahren Klagepatent Behauptungen Einsprechenden offenkundigen Vorbenutzungen Unrecht zugestanden . Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt . Anwendung Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe Vertragsunterlagen erkennen können Winter GmbH auch GmbH Geheimhaltung verpflichtet gewesen seien . Klagepatent patenthindernden offenkundigen Benutzungen entgegengestanden hätten wäre Klagepatent widerrufen worden Beklagte gehörig verteidigt Kläger rechtzeitige gung Möglichkeit verschafft hätte seinerseits gehörig verteidigen . Auch etwaige spätere Nichtigkeitsklage Beklagten hin wäre Klagepatent vernichtet worden . Kläger habe schuldhaftpflichtwidrige Verhalten Beklagten Schaden erlitten jedenfalls sonst gegebene Möglichkeit genommen worden sei Beklagten Lizenzvertrag schließen Lizenzgebühren verlangen . 2 . Geheimhaltungsverpflichtung Verhältnis GmbH geht ist Ausführungen Berufungsgerichts schulden Beklagten Grundlage entzogen Geheimhaltungspflicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist . übrigen halten Ausführungen Berufungsgerichts Verschulden Schaden Ergebnis revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Allerdings rügt Revision Recht Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe pflichtwidrig patentgerichtlichen Verfahren Fehlen Geheimhaltungsvereinbarung GmbH standen . Beklagte hat Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatz 23 . Februar lediglich Geheimhaltungsvereinbarung GmbH Stellung genommen . Fehlen Vereinbarung GmbH hat Beklagte zugestanden . Insbesondere liegt Geständnis Sinne § Rechtsfolge § Abs. auch . Amtsermittlungsgrundsatz § Abs. PatG geprägten Verfahren tentgericht findet Vorschrift Anwendung Busse aaO § PatG Rdn . . Gleichwohl ist Berufungsgericht Beklagten gemachte gerechtfertigt . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte pflichtwidrig unterlassen bestehende Geheimhaltungspflicht GmbH Beschwerdeverfahren vorzutragen Durchsicht Vertragsunterlagen hätte erkennen können müssen bestand . ist anerkannt Bartenbach/Volz aaO § ArbEG Rdn . ; Volmer/Gaul aaO § ArbEG Rdn . Arbeitgeber verpflichtet ist Arbeitnehmererfinder § Abs. ArbEG zustehenden Überlegungsfrist zumutbaren Maßnahmen treffen Arbeitnehmer übertragende Recht Rechts-)Zustand erhalten Zeitpunkt Mitteilung Aufgabeabsicht befunden hat . gilt so mehr Arbeitnehmer Übertragungsverlangen Verpflichtung Arbeitgebers Übertragung Schutzrechts § Abs. ArbEG begründet hat . Arbeitgeber hat wirksamen Übertragung Schutzrechts Arbeitnehmererfinder Verfügung stehenden Mitteln Aufrechterhaltung Schutzrechts bemühen . § ArbEG abzuleitende Obliegenheit beinhaltet u.a. Arbeitgeber Einspruchsverfahren nachfolgenden Beschwerdeverfahren Widerruf Patents droht Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten Arbeitnehmererfinders ausschöpfen muß . gehört auch Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht wird Nachfrage zuständigen Mitarbeitern Durchsicht maßgeblichen Vertragsunterlagen aufzuklären etwa Geheimhaltungsvereinbarung steht tatsächliche Umstände bekannt sind Pflicht Geheimhaltung folgt . Verpflichtung Aufklärung Sachverhalts ist Beklagte Geheimhaltungsvereinbarung Verhältnis GmbH geht erforderlichen Maße nachgekommen . gebotenen Durchsicht Vertragsunterlagen hätte Beklagte erkennen können müssen Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geheimhaltungspflicht bestand . Jedenfalls Sachlage führte Sorgfaltspflichtverstoß Beklagten unterließ Tatsache bestehenden G eheimhaltungsvereinbarung Beschwerdeverfahren Bundespatentgericht einzuführen . Ausführungen Berufungsgerichts Schaden Klägers bejaht hat begegnen rechtlichen Bedenken . Verfall Schutzrechts kann Schaden Ausfall Vergütungsansprüchen liegen Busse aaO § ArbEG Rdn . m.w . . Revision kann Erfolg geltend machen Beklagte hätte Falle Zurücknahme Beschwerde einsprechende GmbH ihrerseits Nichtigkeitsklage erhoben auch Erfolg gehabt hätte . Revision stützt hier Vortrag Einspruchsschriftsatz 28 November Deutsche Patentamt oben genannten Gründen Prozeßstoff gegenständlichen Verfahrens geworden ist . übrigen kommt auch insoweit maßgeblich Geheimhaltungspflicht GmbH bestand offenkundige Benutzung § Abs. Satz PatG ausschließen kann . 1 . erneuten Verhandlung Entscheidung wird Berufungsgericht zunächst ausdrücklich offengelassenen Frage nachzugehen haben unabhängig VDMA-Bedingungen enthaltenen Klausel tatsächlichen Gründen Geheimhaltungspflicht GmbH Beklagten bestand . wird gericht insbesondere Landgericht bejahten stillschweigenden Geheimhaltungspflicht vgl. aaO Rdn . m.w . befassen müssen . 2 . Sollte erweisen Geheimhaltungspflicht auch GmbH bestand wird klären sein Beklagte Bestehen Verpflichtung hätte erkennen können müssen Verschulden Last fällt . Zusammenhang wird Berufungsgericht Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Zurechnung Wissens Organvertretern Verhältnis juristischen Person beachten haben maßgeblichen Gesprächen inzwischen verstorbene Geschäftsführer Beklagten beteiligt war . zen muß juristische Person Wissen vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen selbst wissende " Organmitglied betreffenden Rechtsgeschäft selbst mitgewirkt hat gewußt hat . Auch Ausscheiden Amt Tod Organvertreters steht Fortdauern Wissenszurechnung . 17.5.1995 ; 331 . 31.1.1996 . Keukenschrijver Scharen