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487 lines
3.9 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
16
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
November
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Zahlung
Vergütung
Anfertigung
Montage
Festpunkten
Zwangsführungen
Anspruch
.
Landgericht
hat
Schluß
mündlichen
Verhandlung
4
November
verkündetes
Urteil
Klage
abgewiesen
.
Protokollabschrift
Urteil
wurden
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
20
November
zugestellt
.
4
.
Dezember
wurde
Urteil
"
Versäumnisurteil
"
bezeichnet
zugestellt
.
11
.
Januar
erfolgte
erneute
Zustellung
Urteils
.
8
.
Januar
Oberlandesgericht
eingegangenen
Berufung
hat
Klägerin
Vergütungsanspruch
weiterverfolgt
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsmittel
Klägerin
Verfristung
verworfen
.
Revision
erstrebt
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
beanspruchten
Vergütung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
ist
zulässig
§
;
hat
auch
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
unzulässig
angesehen
.
hat
angenommen
Ausfertigung
Urteils
Landgerichts
4
November
sei
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
wirksam
20
November
zugestellt
worden
.
Berufungsfrist
sei
Zustellung
angelaufen
.
sei
Einlegung
Berufung
8
.
Januar
bereits
abgelaufen
gewesen
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
2
.
§
beginnt
Berufungsfrist
Zustellung
vollständiger
Form
abgefaßten
Urteils
.
Frist
Lauf
setzen
ist
ausreichend
lediglich
abgekürzte
Urteilsausfertigung
Abs.
Satz
zugestellt
worden
ist
.
geltende
Regelung
soll
Zustellungsempfänger
ermöglichen
Grundlage
vollständigen
Gründen
versehenen
Urteils
gesicherter
Grundlage
gesetzlichen
Frist
prüfen
entscheiden
Rechtsmittel
§
§
.
einlegt
.
Partei
soll
gezwungen
sein
Rechtsmittel
Urteil
einzulegen
Begründung
kennt
.
Zustellung
abgekürzten
Urteilsausfertigung
Tatbestand
Entscheidungsgründe
setzt
Berufungsfrist
Lauf
.
31.5.1990
255
.
ZB
75
;
Sen
.
.
.
3
.
Grundsätzen
war
Berufung
Klägerin
verfristet
.
Landgericht
hat
Protokolls
Schluß
mündlichen
Verhandlung
4
November
gemäß
§
Abs.
klageabweisende
Urteil
verkündet
.
Urteil
bestand
Rubrum
Tenor
Entscheidung
Richtern
unterzeichnet
worden
war
.
13
November
verfügte
Vorsitzende
Richterin
Zustellung
Abschrift
Protokolls
Urteil
Prozeßbevollmächtigten
Vorlage
Akten
Berichterstatter
.
"
.
Verfügung
Vorsitzenden
trägt
Erledigungsvermerk
Geschäftsstelle
19
November
.
20
November
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
zugestellte
Urteilsausfertigung
ist
Vermerk
Urkunde
"
Anlage
Sitzungsprotokoll
"
bezeichnet
enthielt
Tatbestand
noch
Entscheidungsgründe
so
Zustellung
Berufungsfrist
Lauf
gesetzt
werden
konnte
.
Zeitpunkt
Zustellung
lag
Urteil
4
November
noch
Fassung
.
Erst
1
.
Dezember
verfügte
Vorsitzende
Richterin
Zustellung
vollständigen
Fassung
Urteils
.
ging
Vermerks
Geschäftsstelle
3
.
Dezember
Unterschriften
Richter
versehen
.
Verfügung
Vorsitzenden
wurde
7
.
Dezember
ausgeführt
.
Empfangsbekenntnis
wurden
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
9
.
Dezember
Ausfertigung
Abschrift
Urteils
4
November
zugestellt
.
Hiergegen
hat
Klägerin
8
.
Januar
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
so
Rechtsmittel
verfristet
ist
.
4
.
Verfristung
ist
auch
4
.
Dezember
erfolgte
Zustellung
Ausfertigung
"
Versäumnisurteil
"
bezeichneten
Entscheidung
4
November
eingetreten
.
Revision
vorgelegten
Abschrift
Ausfertigung
Gerichtsakten
nachvollziehen
läßt
handelt
"
Anlage
Sitzungsprotokoll
"
Ausnahme
Wortes
"
Versäumnisurteil
"
20
November
Klägerin
zugestellten
Abschrift
entspricht
Tatbestand
noch
Entscheidungsgründe
enthält
.
5
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
;
Rechtsstreit
ist
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
befinden
hat
.
Rogge
Scharen
Meier-Beck