NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 16 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 November aufgehoben . Rechtsstreit wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte Zahlung Vergütung Anfertigung Montage Festpunkten Zwangsführungen Anspruch . Landgericht hat Schluß mündlichen Verhandlung 4 November verkündetes Urteil Klage abgewiesen . Protokollabschrift Urteil wurden Prozeßbevollmächtigten Klägerin 20 November zugestellt . 4 . Dezember wurde Urteil " Versäumnisurteil " bezeichnet zugestellt . 11 . Januar erfolgte erneute Zustellung Urteils . 8 . Januar Oberlandesgericht eingegangenen Berufung hat Klägerin Vergütungsanspruch weiterverfolgt . Berufungsgericht hat Rechtsmittel Klägerin Verfristung verworfen . Revision erstrebt Verurteilung Beklagten Zahlung beanspruchten Vergütung . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin ist zulässig § ; hat auch Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin unzulässig angesehen . hat angenommen Ausfertigung Urteils Landgerichts 4 November sei Prozeßbevollmächtigten Klägerin wirksam 20 November zugestellt worden . Berufungsfrist sei Zustellung angelaufen . sei Einlegung Berufung 8 . Januar bereits abgelaufen gewesen . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 2 . § beginnt Berufungsfrist Zustellung vollständiger Form abgefaßten Urteils . Frist Lauf setzen ist ausreichend lediglich abgekürzte Urteilsausfertigung Abs. Satz zugestellt worden ist . geltende Regelung soll Zustellungsempfänger ermöglichen Grundlage vollständigen Gründen versehenen Urteils gesicherter Grundlage gesetzlichen Frist prüfen entscheiden Rechtsmittel § § . einlegt . Partei soll gezwungen sein Rechtsmittel Urteil einzulegen Begründung kennt . Zustellung abgekürzten Urteilsausfertigung Tatbestand Entscheidungsgründe setzt Berufungsfrist Lauf . 31.5.1990 255 . ZB 75 ; Sen . . . 3 . Grundsätzen war Berufung Klägerin verfristet . Landgericht hat Protokolls Schluß mündlichen Verhandlung 4 November gemäß § Abs. klageabweisende Urteil verkündet . Urteil bestand Rubrum Tenor Entscheidung Richtern unterzeichnet worden war . 13 November verfügte Vorsitzende Richterin Zustellung Abschrift Protokolls Urteil Prozeßbevollmächtigten Vorlage Akten Berichterstatter . " . Verfügung Vorsitzenden trägt Erledigungsvermerk Geschäftsstelle 19 November . 20 November Prozeßbevollmächtigten Klägerin zugestellte Urteilsausfertigung ist Vermerk Urkunde " Anlage Sitzungsprotokoll " bezeichnet enthielt Tatbestand noch Entscheidungsgründe so Zustellung Berufungsfrist Lauf gesetzt werden konnte . Zeitpunkt Zustellung lag Urteil 4 November noch Fassung . Erst 1 . Dezember verfügte Vorsitzende Richterin Zustellung vollständigen Fassung Urteils . ging Vermerks Geschäftsstelle 3 . Dezember Unterschriften Richter versehen . Verfügung Vorsitzenden wurde 7 . Dezember ausgeführt . Empfangsbekenntnis wurden Prozeßbevollmächtigten Klägerin 9 . Dezember Ausfertigung Abschrift Urteils 4 November zugestellt . Hiergegen hat Klägerin 8 . Januar rechtzeitig Berufung eingelegt so Rechtsmittel verfristet ist . 4 . Verfristung ist auch 4 . Dezember erfolgte Zustellung Ausfertigung " Versäumnisurteil " bezeichneten Entscheidung 4 November eingetreten . Revision vorgelegten Abschrift Ausfertigung Gerichtsakten nachvollziehen läßt handelt " Anlage Sitzungsprotokoll " Ausnahme Wortes " Versäumnisurteil " 20 November Klägerin zugestellten Abschrift entspricht Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält . 5 . angefochtene Urteil ist aufzuheben ; Rechtsstreit ist anderweiten Verhandlung Entscheidung Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen auch Kosten Revisionsverfahrens befinden hat . Rogge Scharen Meier-Beck