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367 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
13
.
Juni
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
13
.
Juni
beschlossen
:
Anzeige
Richters
Dr.
gemäß
§
wird
festgestellt
Besorgnis
Befangenheit
gerechtfertigt
ist
.
Gründe
:
Richter
Dr.
hat
angezeigt
:
"
ist
war
großer
Mandant
früheren
Kanzlei
insbesondere
Bereichen
Vergaberecht
öffentliches
Recht
Vertragsrecht
.
Selbst
bin
ca.
etwa
erheblichem
Umfang
vergaberechtlich
tätig
gewesen
noch
gelegentlich
Rechtsgebiet
.
Zumindest
Jahre
war
allerdings
mehr
Mandaten
tätig
.
erkennen
kann
war
jetzt
terminierten
Sache
Vorinstanzen
beauftragt
.
"
Parteien
ist
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
worden
.
Klägerin
hat
erklärt
Sicht
sei
Grund
Ablehnung
Besorgnis
Befangenheit
gegeben
.
Beklagte
hat
geäußert
.
II
.
besteht
Besorgnis
Befangenheit
.
1
.
Besorgnis
Befangenheit
setzt
Grund
geeignet
ist
Mißtrauen
Unparteilichkeit
Richters
rechtfertigen
Abs.
.
ist
anderen
Worten
gegeben
"
Umstände
vorliegen
berechtigte
Zweifel
Unparteilichkeit
Unabhängigkeit
aufkommen
lassen
"
.
muß
objektive
Gründe
handeln
Standpunkt
Partei
vernünftiger
Betrachtung
Befürchtung
wecken
können
Richter
stehe
Sache
unvoreingenommen
unparteiisch
;
rein
subjektive
unvernünftige
Vorstellungen
Partei
scheiden
.
Entscheidend
ist
Prozeßbeteiligter
vernünftiger
Würdigung
Umstände
Anlaß
hat
Unvoreingenommenheit
Richters
zweifeln
.
.
2
.
Anlegung
Maßstabs
ist
Befangenheit
Richters
Dr.
besorgen
.
liegen
Umstände
auch
nur
bösen
Schein
möglicherweise
fehlenden
Unvoreingenommenheit
begründen
.
Herr
Dr.
war
vorliegenden
Sache
vorab
befaßt
.
Zeit
Anwaltstätigkeit
war
Sache
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
bestellt
Falle
schon
Gesetzes
Ausübung
Richteramts
ausgeschlossen
wäre
§
Nr.
noch
hat
Klägerin
Sache
beraten
.
hat
Klägerin
überhaupt
nur
Vergaberecht
betreut
hier
Rolle
spielt
.
kann
rechtlichen
Problematik
Falles
unbefangen
gegenübertreten
.
Herr
Dr.
steht
auch
nahen
geschäftlichen
chen
Beziehungen
Klägerin
.
Geschäftliche
Beziehungen
haben
Gestalt
früheren
Mandatsverhältnisses
bestanden
sind
aber
inzwischen
endgültig
gelöst
.
haben
auch
etwa
nahen
persönlichen
Beziehungen
geführt
gegebenenfalls
Ende
geschäftlichen
Beziehung
überdauert
haben
könnten
.
früheren
Mandatsverhältnis
ist
vielmehr
allenfalls
bloße
Bekanntschaft
leitenden
Angestellten
Klägerin
verblieben
Besorgnis
Befangenheit
begründen
kann
22
.
Aufl
.
Rdn
.
Rechtsprechungsnachweisen
;
vgl.
nahen
persönlichen
Beziehung
Ablehnungsgrund
Ehe
Führungskraft
.
.
Umständen
besteht
vernünftiger
Betrachtung
Regel
Anlaß
Befürchtung
Richter
früher
Rechtsanwalt
war
Amtspflicht
unparteilichen
Entscheidung
erfüllen
kann
will
.
ist
allgemeinen
besorgen
Richter
ehemaliger
Rechtsanwalt
nur
früheren
Mandatsverhältnis
herrührenden
Bekanntschaft
Partei
streitige
Rechtsfrage
offen
befangen
beurteilen
wird
.
Besondere
Umstände
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
sind
vorliegenden
Fall
ersichtlich
.
Keukenschrijver
Meier-Beck