BESCHLUSS 13 . Juni Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Prof. Dr. 13 . Juni beschlossen : Anzeige Richters Dr. gemäß § wird festgestellt Besorgnis Befangenheit gerechtfertigt ist . Gründe : Richter Dr. hat angezeigt : " ist war großer Mandant früheren Kanzlei insbesondere Bereichen Vergaberecht öffentliches Recht Vertragsrecht . Selbst bin ca. etwa erheblichem Umfang vergaberechtlich tätig gewesen noch gelegentlich Rechtsgebiet . Zumindest Jahre war allerdings mehr Mandaten tätig . erkennen kann war jetzt terminierten Sache Vorinstanzen beauftragt . " Parteien ist Gelegenheit Stellungnahme gegeben worden . Klägerin hat erklärt Sicht sei Grund Ablehnung Besorgnis Befangenheit gegeben . Beklagte hat geäußert . II . besteht Besorgnis Befangenheit . 1 . Besorgnis Befangenheit setzt Grund geeignet ist Mißtrauen Unparteilichkeit Richters rechtfertigen Abs. . ist anderen Worten gegeben " Umstände vorliegen berechtigte Zweifel Unparteilichkeit Unabhängigkeit aufkommen lassen " . muß objektive Gründe handeln Standpunkt Partei vernünftiger Betrachtung Befürchtung wecken können Richter stehe Sache unvoreingenommen unparteiisch ; rein subjektive unvernünftige Vorstellungen Partei scheiden . Entscheidend ist Prozeßbeteiligter vernünftiger Würdigung Umstände Anlaß hat Unvoreingenommenheit Richters zweifeln . . 2 . Anlegung Maßstabs ist Befangenheit Richters Dr. besorgen . liegen Umstände auch nur bösen Schein möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen . Herr Dr. war vorliegenden Sache vorab befaßt . Zeit Anwaltstätigkeit war Sache Prozeßbevollmächtigten Klägerin bestellt Falle schon Gesetzes Ausübung Richteramts ausgeschlossen wäre § Nr. noch hat Klägerin Sache beraten . hat Klägerin überhaupt nur Vergaberecht betreut hier Rolle spielt . kann rechtlichen Problematik Falles unbefangen gegenübertreten . Herr Dr. steht auch nahen geschäftlichen chen Beziehungen Klägerin . Geschäftliche Beziehungen haben Gestalt früheren Mandatsverhältnisses bestanden sind aber inzwischen endgültig gelöst . haben auch etwa nahen persönlichen Beziehungen geführt gegebenenfalls Ende geschäftlichen Beziehung überdauert haben könnten . früheren Mandatsverhältnis ist vielmehr allenfalls bloße Bekanntschaft leitenden Angestellten Klägerin verblieben Besorgnis Befangenheit begründen kann 22 . Aufl . Rdn . Rechtsprechungsnachweisen ; vgl. nahen persönlichen Beziehung Ablehnungsgrund Ehe Führungskraft . . Umständen besteht vernünftiger Betrachtung Regel Anlaß Befürchtung Richter früher Rechtsanwalt war Amtspflicht unparteilichen Entscheidung erfüllen kann will . ist allgemeinen besorgen Richter ehemaliger Rechtsanwalt nur früheren Mandatsverhältnis herrührenden Bekanntschaft Partei streitige Rechtsfrage offen befangen beurteilen wird . Besondere Umstände abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten sind vorliegenden Fall ersichtlich . Keukenschrijver Meier-Beck