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2086 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Oktober
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Senats
Bundespatentgerichts
20
Juli
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Klägerin
Streithelferin
auferlegt
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
deutschen
Patents
Streitpatents
Teilung
Patents
Stammpatents
hervorgegangen
ist
16
.
Mai
Inanspruchnahme
Priorität
Schweizer
Anmeldung
4
.
Juni
gemeldet
worden
ist
.
Laufe
Berufungsverfahrens
ist
Streitpatent
Zeitablauf
erloschen
.
Streitpatent
ist
Einspruchsbeschwerdeverfahren
Beschluss
Bundespatentgerichts
25
.
Januar
folgendem
einzigen
Patentanspruch
beschränkt
aufrechterhalten
worden
:
"
Sammelhefter
Sammelstrecke
sattelförmiger
Auflage
Maschinentakt
angetriebenen
Anlegestationen
Druckbogen
rittlings
abgelegt
werden
Sammelstrecke
quer
Beschickungsrichtung
Druckbogen
Auflage
wirksamen
Mitnehmern
versehen
ist
vereinzelten
Druckbogen
Heftapparat
transportieren
Sammelstrecke
zusammengetragenen
Druckbogen
mindestens
Heftvorgang
gleichlaufenden
Heftkopf
geheftet
werden
parallel
erwähnten
Sammelstrecke
wenigstens
Beschicken
nachfolgende
weitere
Sammelstrecke
sattelförmiger
Auflage
Mitnehmern
vorhanden
ist
Maschinentakt
Anlegestationen
8
nacheinander
jeweils
folgenden
Sammelstrecken
Druckbogen
beschicken
weiteren
Sammelstrecke
zusammengetragenen
Druckbogen
mindestens
Heftvorgang
gleichlaufenden
weiteren
Heftkopf
13
Heftapparates
geheftet
werden
zusammengetragenen
Druckbogen
Wirkbereich
Heftapparates
relativ
Sammelstrecken
stillstehen
Heftköpfe
13
Heftvorgang
jeweils
Bewegungsweges
Sammelstrecken
Gleichlauf
folgen
.
"
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
Beschluss
Senats
30
.
September
Sammelhefter
zurückgewiesen
worden
.
Klägerin
Streithelferin
Beklagten
Verletzung
Streitpatents
gerichtlich
Anspruch
genommen
werden
machen
geltend
Gegenstand
Patentanspruchs
gehe
Inhalt
Anmeldung
Schutzbereich
Patentanspruchs
sei
unzulässigerweise
Stammpatent
erweitert
.
Ferner
ergebe
Gegenstand
Streitpatents
naheliegender
Weise
Stand
Technik
.
Bundespatentgericht
hat
Streitpatent
nichtig
erklärt
.
Hiergegen
richtet
Berufung
Beklagten
Antrag
Abweisung
Nichtigkeitsklage
weiterverfolgt
.
Hilfsweise
verteidigt
Beklagte
Streitpatent
weiteren
Fassungen
Patentanspruchs
.
gerichtlicher
Sachverständiger
hat
Professor
.
Fakultät
Maschinenbau
Universität
schriftliches
Gutachten
erstattet
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Klägerin
hat
Gutachten
vorgelegt
Professor
.
Universität
Auftrag
erstellt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
hat
Erfolg
führt
Abweisung
auch
Erlöschen
Streitpatents
zulässigen
vgl.
Sen
.
.
Koksofentür
Nichtigkeitsklage
.
Streitpatent
betrifft
Sammelhefter
bedruckte
gefaltete
Bogen
Druckbogen
gesammelt
anschließend
Maschine
Herstellung
mehrseitigen
Druckprodukten
Zeitschriften
Broschüren
geheftet
werden
.
werden
einzelnen
Druckbogen
innen
außen
übereinandergelegt
dann
Falzbereich
geheftet
.
derartiger
Sammelhefter
besteht
Komponenten
Sammelstrecke
Heftapparat
.
Anzahl
Anlegestationen
entspricht
Anzahl
Druckbogen
fertigen
Druckproduktes
.
Anlegestation
liefert
Sammelstrecke
bestimmten
Druckbogen
erste
Anlegestation
innersten
Druckbogen
fertigen
Druckproduktes
liefert
zweite
Anlegestation
innen
außen
betrachtet
nächstfolgenden
Druckbogen
so
.
Sammelstrecke
nimmt
Anlegestationen
sattelförmigen
Auflage
rittlings
abgelegten
Druckbogen
.
Hilfe
Mitnehmern
werden
Druckbogen
längs
Auflage
Anlegestation
Anlegestation
seitlich
vorgeschoben
gelangen
schließlich
Heftapparat
fertigen
Druckprodukten
zusammengefügt
werden
.
Sammelhefter
Art
ist
Streitpatentschrift
erläutert
Schweizer
Patentschrift
bekannt
.
Nachteil
ist
geringe
Arbeitsgeschwindigkeit
.
Erfindung
liegt
technische
Problem
zugrunde
Sammelhefter
bereitzustellen
gleichermaßen
präziser
Verarbeitung
gefalteten
Einzelbögen
bekannten
Maschine
Mehrfaches
Produktionsgeschwindigkeit
zulässt
Sp
.
Streitpatentschrift
[
C2-Schrift
;
C3-Schrift
liegt
.
Problem
wird
Patentanspruch
Streitpatents
geltenden
Fassung
folgende
Merkmalskombination
gelöst
:
Sammelhefter
weist
8
Maschinentakt
angetrieben
Sammelstrecken
angeordnet
sind
.
Parallel
ersten
Sammelstrecke
ist
wenigstens
Beschicken
nachfolgende
weitere
Sammelstrecke
vorhanden
.
Anlegestationen
8
beschicken
Maschinentakt
nacheinander
jeweils
folgenden
Sammelstrecken
Druckbogen
.
Sammelstrecke
weist
:
sattelförmige
Auflage
Druckbogen
rittlings
abgelegt
werden
quer
Beschickungsrichtung
Auflage
wirksame
Mitnehmer
vereinzelten
Druckbogen
Heftapparat
transportieren
.
Sammelstrecke
zusammengetragenen
Druckbogen
werden
geheftet
:
ersten
Sammelstrecke
mindestens
Heftkopf
13
Heftapparates
weiteren
Sammelstrecke
mindestens
weiteren
Heftkopf
13
.
Wirkbereich
Heftapparates
stehen
zusammengetragenen
Druckbogen
relativ
Sammelstrecken
folgen
Heftköpfe
13
Heftvorgang
Bewegungsweges
Sammelstrecken
Druckbogen
Gleichlauf
.
nachfolgend
wiedergegebene
Figur
Streitpatentschrift
zeigt
Ausführungsbeispiel
.
Merkmal
beanspruchte
Gleichlauf
Heftköpfen
Heftapparats
Sammelstrecken
abgelegten
relativ
Sammelstrecke
stillstehenden
Druckbogen
wird
erzielt
Heftkopf
Druckbogen
zugeordneten
Sammelstrecke
heftet
seinerseits
bewegt
wird
Bewegungsweges
Ausführungsbeispiel
Weges
pendelnde
Heftapparat
Drehrichtung
Sammelhefters
zurücklegt
Sammelstrecke
gleicher
Richtung
gleichem
Radial-)Abstand
folgt
.
wird
erreicht
Heftung
Zeit
Verfügung
steht
Sp
.
nämlich
Zeitraum
Sammelstrecken
Abstand
Sammelstrecken
weiterbewegen
.
II
.
Zutreffend
hat
Bundespatentgericht
angenommen
Patentanspruch
Streitpatents
Inhalt
ursprünglichen
Unterlagen
unzulässig
erweitert
ist
.
unzulässige
Erweiterung
liegt
insbesondere
Merkmal
lediglich
vorschreibt
Heftköpfe
Heftvorgang
Bewegungsweges
Sammelstrecken
Gleichlauf
folgen
hingegen
vorgibt
Heftapparat
Pendelbewegung
ausführen
muss
Heftköpfe
gleichzeitig
Heftoperation
durchführen
.
Merkmal
6.2
ist
auch
Klägerin
bezweifelt
ursprungsoffenbart
.
Patentanmeldung
beschreibt
oben
wiedergegebenen
Zeichnung
identischen
Figur
illustriertes
Ausführungsbeispiel
Heftapparat
Achse
schwenkbar
gelagerten
Bügel
aufweist
Heftkopfpaare
angeordnet
sind
.
Bügel
führt
Her-Schwenkbewegung
folgt
Bewegungsweg
Auflagen
gleicher
Geschwindigkeit
.
mitbewegenden
Heftkopfpaare
führen
jeweils
Gleichlaufs
Auflagen
simultan
Heftoperation
aufeinanderliegenden
Druckbogen
Sammelstrecken
zusammengeheftet
werden
S.
letzter
Abs.
S.
2
.
Abs.
Offenlegungsschrift
Sp
.
Streitpatentschrift
.
Wirkbereich
Heftapparates
folgen
somit
Heftköpfe
13
Heftvorgang
Bewegungsweges
Sammelstrecken
Gleichlauf
.
Patentinhaberin
war
auch
gehindert
Merkmal
Patentanspruch
aufzunehmen
gleichzeitig
weitere
Einzelheiten
Ausführungsbeispiels
mit
übernehmen
.
-9-
Änderungen
Patentansprüche
dürfen
freilich
Erweiterung
Gegenstands
Anmeldung
noch
führen
Stelle
angemeldeten
Erfindung
gesetzt
wird
Alkylendiamine
;
Spleißkammer
.
Patentanspruch
darf
mithin
Gegenstand
gerichtet
werden
fachmännischer
Sicht
ursprünglichen
Offenbarung
erkennen
ist
vornherein
Schutzbegehren
umfasst
sein
sollte
Sen
.
.
Mitt
.
Spielfahrbahn
;
Sen
.
.
Verglasungsdichtung
;
Zeittelegramm
;
Sen
.
.
Einkaufswagen
.
Anmelder
Patentinhaber
nur
noch
bestimmte
Ausführungsform
angemeldeten
Erfindung
Schutz
begehrt
ist
genötigt
Merkmale
Ausführungsbeispiels
Anspruch
aufzunehmen
Sen
.
.
Koksofentür
.
Aufnahme
weiteren
Merkmals
Beschreibung
Patentanspruch
ist
zulässig
zunächst
weiter
gefasste
Lehre
engere
Lehre
eingeschränkt
wird
weitere
Merkmal
Beschreibung
beanspruchten
Erfindung
gehörend
erkennen
war
21
25
Crackkatalysator
;
Sen
.
.
Bodenwalze
;
Sen
.
.
Inkrustierungsinhibitoren
.
Dienen
Beschreibung
Ausführungsbeispiels
genannte
Merkmale
näheren
Ausgestaltung
Schutz
gestellten
Erfindung
je
auch
zusammen
Erfindung
erreichten
Erfolg
fördern
hat
Patentinhaber
Hand
Patent
Aufnahme
sämtlicher
Merkmale
beschränkt
;
Hinsicht
können
Patentinhaber
Vorschriften
gemacht
werden
Spleißkammer
;
Sen
.
.
14.9.2004
Fußbodenbelag
.
bedeutet
allerdings
Patentinhaber
Belieben
einzelne
Elemente
Ausführungsbeispiels
Patentanspruch
kombinieren
dürfte
.
Kombination
muss
vielmehr
Gesamtheit
technische
Lehre
darstellen
Sicht
Fachmanns
ursprünglichen
Unterlagen
mögliche
Ausgestaltung
Erfindung
entnehmen
ist
;
andernfalls
wird
etwas
beansprucht
ursprünglichen
Offenbarung
erkennbar
ist
vornherein
Schutzbegehren
umfasst
sein
soll
angemeldeten
Erfindung
aliud
darstellt
Sen
.
.
Spleißkammer
insoweit
;
Sen
.
.
Drehmomentübertragungseinrichtung
.
Anforderungen
genügt
Kombination
Merkmals
übrigen
Merkmalen
Patentanspruchs
.
Patentanspruch
Anmeldung
war
ganz
allgemein
Sammelhefter
parallelen
Sammelstrecken
angegeben
Heftapparat
wenigstens
benachbarten
Sammelstrecken
zugeordnet
ist
je
Sammelstrecke
mindestens
Heftkopf
aufweist
.
Sicht
Fachmanns
Senat
Grundlage
Angaben
gerichtlichen
Sachverständigen
bestätigten
Feststellungen
Bundespatentgerichts
üblichen
Kenntnisstand
Entwicklung
Sammelheftern
befassten
Fachleute
Maschinenbauingenieur
praktischen
Erfahrungen
Gebiet
Konstruktion
papierverarbeitender
Maschinen
ansieht
war
erkennbar
beschriebene
Gleichlauf
Heftköpfe
wenigstens
benachbarten
Sammelstrecken
Wirkbereich
zugeordneten
Heftapparats
Sammelstrecken
Heftvorgang
geeignet
ist
Patentanmeldung
beschriebenen
Nachteil
Standes
Technik
Heftvorgang
nur
Bruchteil
Maschinentaktes
Verfügung
stand
entgegenzuwirken
Ziel
fördern
Vorrichtung
schaffen
gleich
ziser
Verarbeitung
konventionellen
Maschine
Mehrfaches
Produktionsgeschwindigkeit
erlaubt
.
ist
unerheblich
ursprünglichen
Unterlagen
konzentrisch
gelagerten
pendelnden
Bügel
Heftapparats
nur
Möglichkeit
beschreiben
Gleichlauf
Bewegungsweges
erreicht
werden
kann
.
Ausführungsbeispiel
Anmelder
Anforderung
genügt
Erfindung
so
deutlich
vollständig
offenbaren
Fachmann
ausführen
kann
§
Abs.
nötigt
Gegenstand
Patentanspruchs
beschränken
.
.
Zutreffend
hat
Bundespatentgericht
ferner
angenommen
Klägerin
gehört
werden
kann
Schutzbereich
Streitpatents
sei
Schutzbereich
Stammpatents
erweitert
.
Schutzbereich
Stammpatents
ist
möglichen
Schutzbereich
Streitpatents
Bedeutung
.
Klägerin
erhobenen
Einwänden
hat
Senat
bereits
Einspruchsrechtsbeschwerdeverfahren
auseinandergesetzt
.
Sammelhefter
;
hält
.
IV
.
Gegenstand
geltenden
Patentanspruchs
ist
auch
fähig
.
Gegenstand
ist
auch
Klägerin
Streithelferin
Zweifel
gezogen
wird
neu
.
Verhandlung
Beweisaufnahme
haben
ebenso
tatsächliche
Anhaltspunkte
ergeben
Stand
Technik
Fachmann
Gegenstand
Patentanspruchs
nahegelegt
hat
.
Streitpatentschrift
Bundespatentgericht
Einspruchsbeschwerdeverfahren
erörterten
Schweizer
Patentschrift
E
Wesentlichen
inhaltsgleich
deutschen
Offenlegungsschrift
E
ist
angefochtene
Urteil
Ausgangspunkt
Überlegungen
gemacht
hat
sind
Verfahren
Vorrichtung
bekannt
mehrlagige
Druckprodukte
gebildet
werden
können
Anzahl
zickzackförmig
gefalteten
Bahnen
aufeinander
ausgerichtet
übereinandergelegt
wird
.
Bahn
wird
einzelne
Blätter
gebildet
quer
Bahnlängsrichtung
verlaufenden
Faltstellen
miteinander
verbunden
sind
.
Abstützen
aufeinander
legenden
Bahnen
dient
Trommel
Umfang
radial
abstehende
Stützstege
aufweist
zunächst
erste
Bahn
aufgelegt
wird
.
spiralförmig
Trommel
geführte
erste
Bahn
gelangt
sodann
Eingabeabschnitt
nachfolgenden
Bahn
erste
Bahn
gelegt
wird
.
Bahnen
werden
schraubenlinienförmig
gegebenenfalls
weiteren
Eingabeabschnitten
sodann
Endbereich
Trommel
geführt
Heftapparat
vorgesehen
ist
Wirkbereich
Blätter(bahnen
Kreisbahn
bewegen
.
Vorrichtung
setzt
Blätter
Ende
Bearbeitungsvorgangs
stehenden
Druckprodukte
zickzackförmig
gefaltete
Bahnen
zugeführt
werden
Schweizer
Patentschrift
besonders
vorteilhaft
ansieht
gegenseitige
Lage
Blätter
Bahn
immer
definiert
sei
Bilden
mehrblättrigen
Druckprodukten
Blätter
Aufeinanderlegen
einzeln
gehandhabt
werden
müssten
gemeinsam
Verbundformation
übereinanderlegen
ließen
S.
Sp
.
.
soll
apparative
steuerungstechnische
Aufwand
Handhabung
einzelner
Druckbogen
vermieden
werden
S.
Sp
.
.
Annahme
Bundespatentgerichts
stelle
Zweckangabe
Vorrichtung
genannten
Zweck
beschränkt
werde
geht
.
geht
vorliegenden
Zusammenhang
mittlung
Entgegenhaltung
geschützten
Gegenstandes
allein
Offenbarungsgehalt
.
offenbart
Entgegenhaltung
Zielsetzung
entsprechend
Mittel
Druckbogen
rittlings
Stützstegen
ablegen
ließen
Merkmal
.
Figuren
gezeigt
wird
vielmehr
gefaltete
Bahn
Greifern
zweiten
Faltstelle
erfasst
Schweizer
Patentschrift
E
S.
Sp
.
insoweit
identisch
ausgestaltete
Vorrichtung
beschrieben
"
handharmonikaartig
"
Eingabeabschnitt
transportiert
.
ist
Ergebnis
Verhandlung
Beweisaufnahme
erkennbar
Sicht
Fachmanns
Veranlassung
geben
sollte
beschriebene
Vorrichtung
Handhabung
einzelner
Druckbogen
umzuwandeln
gerade
Entgegenhaltung
besonders
hervorgehobenen
Vorteil
Handhabung
Bahnen
Leporellofaltung
wieder
aufzugeben
.
Auch
Hinweis
Berufung
Anspruch
E
Verfahren
beansprucht
sei
übereinander
liegenden
Bahnen
einzelnen
Faltstellen
durchgetrennt
werden
führt
.
Zwar
ist
Anspruch
angegeben
Verfahrensphase
Bahnen
Trennung
Blättern
Druckbogen
vereinzelt
werden
sollen
.
Frage
Anregungen
Schrift
Fachmann
bot
kommt
indessen
weit
Gegenstand
Schutzbereich
reicht
.
Maßgeblich
ist
allein
technischen
Erkenntnisse
Möglichkeiten
Fachmann
offenbart
werden
.
Insoweit
beschreibt
Offenlegungsschrift
jedoch
Zielrichtung
entsprechend
ausschließlich
Sammlung
übereinander
liegender
Bahnen
vereinzelter
Druckbogen
.
Erst
Entnahmeabschnitt
Trommel
gegebenenfalls
Heften
S.
Sp
.
Transporteur
übernommene
übereinander
liegenden
Bahnen
stehende
"
Gebilde
"
wird
Stapelbildevorrichtung
zugeführt
sodann
Trennvorrichtung
durchtrennt
S.
Sp
.
Sp
.
.
Auch
ohnehin
näher
ausgeführte
Bemerkung
S.
Sp
.
"
wäre
Umständen
jedoch
auch
denkbar
"
fertigen
Druckprodukte
Stapeln
einzeln
voneinander
trennen
bezieht
"
zusammenhängenden
Gebilde
bildenden
fertigen
Druckprodukte
"
ändert
Gesamtinhalt
Schrift
Vereinzelung
erst
Sammeln
Betracht
gezogen
wird
.
müsste
Fachmann
Gegenstand
Streitpatents
gelangen
Vorrichtung
nur
genommen
Schwierigkeiten
bereiten
Führung
Druckbogen(bahnen
erkennbar
sinnvoll
sein
mag
längs
Stützstege
wirksamen
Mitnehmern
versehen
Merkmal
.
müsste
auch
erkennen
sinnvoll
ist
parallelen
Sammelstrecken
jeweils
Heftkopf
zuzuweisen
Merkmal
Heftvorgang
Bewegungsweges
Sammelstrecke
Gleichlauf
folgt
Merkmal
.
E
offenbart
insoweit
lediglich
Möglichkeit
Heftens
S.
Sp
.
Sp
.
zeigt
Figur
schematisch
Heftapparat
Fachmann
Rotationshefter
erkennbar
ist
.
übliche
Rotationsheftapparate
Bundespatentgericht
Berufung
unbeanstandet
festgestellt
hat
Umfang
verteilte
Heftköpfe
aufweisen
nacheinander
definierten
Heftposition
vorbeigeführt
werden
mag
Bundespatentgericht
gefolgt
werden
Fachmann
"
platt
selbstverständlich
ist
Drehgeschwindigkeiten
Rotationsheftapparates
Sammeltrommel
Fördergeschwindigkeit
endlos
umlaufenden
Sammelstrecken
so
einzustellen
Heftposition
Stützelement
Heftköpfe
Rotationsheftapparates
gegenübersteht
.
Indessen
ist
gerade
Grundlage
Ausgangsüberlegung
ersichtlich
inwiefern
Fachmann
auch
naheliegend
gewesen
sein
sollte
Rotationsheftköpfe
Heftvorgang
Sammelstrecken
heftenden
Druckbogen
Gleichlauf
folgen
lassen
.
"
Nachführung
"
Rotationsheftkopfes
bietet
Stand
Technik
Vorbild
Anregung
.
Arbeitet
Rotationshefter
Vorrichtung
Schweizer
Patentschrift
Transportvorrichtung
heftenden
Druckbogen
ihrerseits
Kreisbahn
transportiert
wälzen
Heftköpfe
Druckbogen
nur
linienförmigen
Kontakt
ermöglicht
.
Heftvorrichtungen
geradlinig
ihrerseits
gerader
Linie
geförderten
Druckbogen
mitbewegen
etwa
deutsche
Auslegeschrift
E
deutsche
Patentschrift
E
beschreiben
vermögen
Anregung
geben
Rotationshefter
gleichlaufend
"
auszubilden
.
Auch
Drahtheftmaschine
deutschen
Auslegeschrift
E
ermöglicht
derartiges
abgesehen
Bedenken
Fachmann
Weiterbildung
herkömmlichen
Rotationshefters
angemeldete
sehr
kompliziert
aufgebaute
Vorrichtung
zurückgegriffen
hätte
.
Dort
werden
Bogen
geheftet
ebenen
Führungsblech
zugeführt
werden
.
ist
zwar
rotierenden
Heftkopf
angeordnete
Heftrahmen
seinerseits
drehbar
gelagert
so
Eintreibphase
Klammer
stets
Amboss
Gegenwalze
ausgerichtet
bleibt
.
Gleichlauf
dargestellten
Sinne
Relativbewegung
Transportrichtung
Druckbogen
mitlaufenden
Heftkopfes
wird
jedoch
erzielt
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Bundespatentgericht
unerheblich
gehalten
konstruktive
Umsetzung
Bestrebens
Steigerung
Produktionsleistung
vorteilhaft
erkennbaren
Gleichlauf
tung
E
Rotationshefter
E
übertragen
Bereich
fachüblichen
Handelns
gelegen
habe
hierbei
technische
Schwierigkeiten
überwinden
gewesen
seien
Wortlaut
Patentanspruchs
Streitpatents
entsprechende
Merkmale
aufweise
.
Patentanspruch
kommt
insoweit
.
genügt
Streitpatent
wenigstens
Möglichkeit
aufzeigt
Gleichlauf
erreicht
werden
kann
vgl.
f.
Taxol
.
Annahme
Fachmann
nahegelegen
habe
Rotationshefter
E
gleichlaufend
"
auszugestalten
setzt
entsprechend
Fachmann
zumindest
Weg
offenstand
Gleichlauf
Vorrichtung
erreichen
konnte
Verbesserung
anstrebte
.
Schweizer
Patentschrift
E
gerichtliche
Sachverständige
nächstliegenden
Stand
Technik
gehalten
hat
konnte
Fachmann
Erfindung
gleichfalls
nahelegen
.
dort
beschriebenen
prinzipiell
Vorrichtung
Schweizer
Patentschrift
E
aufgebauten
arbeitenden
Vorrichtung
ist
Eingabeabschnitt
Bahn
Trenneinrichtung
angeordnet
Bahn
Stützelement
aufliegenden
Faltstelle
durchtrennt
.
entstehen
Stelle
leporelloartig
gefalteten
Bahnen
einzelne
Druckbogen
jeweils
benachbarten
Stützelementen
gebildetes
Abteil
gelegt
werden
.
Gesammelt
wird
also
Streitpatent
E
innen
außen
außen
innen
.
Infolgedessen
kann
E
gezeigte
Rotationshefter
eingesetzt
werden
;
ist
demgemäß
E
auch
gezeigt
erwähnt
.
Schrift
liegt
noch
weiter
Gegenstand
Erfindung
entfernt
.
deutsche
Auslegeschrift
E
beschreibt
schine
Heften
Bogenlagen
Druckbogen
sattelförmigen
Auflagen
gesammelt
werden
umlaufenden
Zugorganen
angeordnet
sind
.
Anlegevorrichtungen
werden
Druckbogen
Auflagen
abgelegt
Heftvorrichtung
weitertransportiert
.
Heftköpfe
werden
Welle
aufgekeilten
Nocken
gesteuert
Anbringen
Heftklammern
Verschiebens
Auflagen
ruhenden
Broschüren
gestatten
.
entspricht
Merkmalen
.
Hingegen
fehlen
Auflage
wirksame
Mitnehmer
Merkmal
ebenso
mindestens
parallelen
Sammelstrecken
zugeordnete
Heftköpfe
Merkmale
.
Fachmann
nahegelegte
Umgestaltung
Sinne
Erfindung
fehlt
schon
Anhalt
Vorrichtung
konstruktiv
Transport
vereinzelten
Druckbogen
Auflage
Raum
lässt
.
übrigen
Verfahren
befindlichen
Druckschriften
kommen
Gegenstand
Streitpatents
näher
.
tatsächlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
PatG
können
hiernach
Übereinstimmung
Entscheidung
Bundespatentgerichts
Einspruchsverfahren
festgestellt
werden
so
angefochtene
Urteil
abzuändern
Klage
abzuweisen
ist
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
.
Streithelferin
gilt
Streitgenossin
Klägerin
.
Senat
Nebenintervention
Patentnichtigkeitsverfahren
Erfordernis
aufgegeben
hat
Nichtigkeitskläger
Patentinhaber
Rechtsbeziehung
bestehen
muss
Nichtigkeitsverfahren
ergehende
Entscheidung
beeinflusst
werden
kann
genügen
Nebenintervenient
Streitpatent
lichen
Tätigkeit
Wettbewerber
beeinträchtigt
werden
kann
Carvedilol
besteht
Grund
mehr
Rechtskraftwirkung
klageabweisenden
Urteils
Streithelfer
anders
beurteilen
Nichtigkeitskläger
.
Auch
erscheint
Kostenfolge
§
Abs.
Fall
sachgerechter
§
Abs.
.
Entsprechend
§
gilt
Streithelfer
Streitgenosse
Nichtigkeitsklägers
offengelassen
Senatsurteil
22.12.1964
Nebenintervention
.
Urteil
30
.
September
Schere
vertretenen
gegenteiligen
Auffassung
hält
Senat
.
Keukenschrijver
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung