NAMEN Verkündet : 16 . Oktober Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Keukenschrijver Richterin Richter Prof. Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten wird Urteil 1 . Senats Bundespatentgerichts 20 Juli abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden Klägerin Streithelferin auferlegt . Tatbestand : Beklagte ist eingetragene Inhaberin deutschen Patents Streitpatents Teilung Patents Stammpatents hervorgegangen ist 16 . Mai Inanspruchnahme Priorität Schweizer Anmeldung 4 . Juni gemeldet worden ist . Laufe Berufungsverfahrens ist Streitpatent Zeitablauf erloschen . Streitpatent ist Einspruchsbeschwerdeverfahren Beschluss Bundespatentgerichts 25 . Januar folgendem einzigen Patentanspruch beschränkt aufrechterhalten worden : " Sammelhefter Sammelstrecke sattelförmiger Auflage Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden Sammelstrecke quer Beschickungsrichtung Druckbogen Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist vereinzelten Druckbogen Heftapparat transportieren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen mindestens Heftvorgang gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden parallel erwähnten Sammelstrecke wenigstens Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke sattelförmiger Auflage Mitnehmern vorhanden ist Maschinentakt Anlegestationen 8 nacheinander jeweils folgenden Sammelstrecken Druckbogen beschicken weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen mindestens Heftvorgang gleichlaufenden weiteren Heftkopf 13 Heftapparates geheftet werden zusammengetragenen Druckbogen Wirkbereich Heftapparates relativ Sammelstrecken stillstehen Heftköpfe 13 Heftvorgang jeweils Bewegungsweges Sammelstrecken Gleichlauf folgen . " zugelassene Rechtsbeschwerde ist Beschluss Senats 30 . September Sammelhefter zurückgewiesen worden . Klägerin Streithelferin Beklagten Verletzung Streitpatents gerichtlich Anspruch genommen werden machen geltend Gegenstand Patentanspruchs gehe Inhalt Anmeldung Schutzbereich Patentanspruchs sei unzulässigerweise Stammpatent erweitert . Ferner ergebe Gegenstand Streitpatents naheliegender Weise Stand Technik . Bundespatentgericht hat Streitpatent nichtig erklärt . Hiergegen richtet Berufung Beklagten Antrag Abweisung Nichtigkeitsklage weiterverfolgt . Hilfsweise verteidigt Beklagte Streitpatent weiteren Fassungen Patentanspruchs . gerichtlicher Sachverständiger hat Professor . Fakultät Maschinenbau Universität schriftliches Gutachten erstattet mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Klägerin hat Gutachten vorgelegt Professor . Universität Auftrag erstellt hat . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung hat Erfolg führt Abweisung auch Erlöschen Streitpatents zulässigen vgl. Sen . . Koksofentür Nichtigkeitsklage . Streitpatent betrifft Sammelhefter bedruckte gefaltete Bogen Druckbogen gesammelt anschließend Maschine Herstellung mehrseitigen Druckprodukten Zeitschriften Broschüren geheftet werden . werden einzelnen Druckbogen innen außen übereinandergelegt dann Falzbereich geheftet . derartiger Sammelhefter besteht Komponenten Sammelstrecke Heftapparat . Anzahl Anlegestationen entspricht Anzahl Druckbogen fertigen Druckproduktes . Anlegestation liefert Sammelstrecke bestimmten Druckbogen erste Anlegestation innersten Druckbogen fertigen Druckproduktes liefert zweite Anlegestation innen außen betrachtet nächstfolgenden Druckbogen so . Sammelstrecke nimmt Anlegestationen sattelförmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen . Hilfe Mitnehmern werden Druckbogen längs Auflage Anlegestation Anlegestation seitlich vorgeschoben gelangen schließlich Heftapparat fertigen Druckprodukten zusammengefügt werden . Sammelhefter Art ist Streitpatentschrift erläutert Schweizer Patentschrift bekannt . Nachteil ist geringe Arbeitsgeschwindigkeit . Erfindung liegt technische Problem zugrunde Sammelhefter bereitzustellen gleichermaßen präziser Verarbeitung gefalteten Einzelbögen bekannten Maschine Mehrfaches Produktionsgeschwindigkeit zulässt Sp . Streitpatentschrift [ C2-Schrift ; C3-Schrift liegt . Problem wird Patentanspruch Streitpatents geltenden Fassung folgende Merkmalskombination gelöst : Sammelhefter weist 8 Maschinentakt angetrieben Sammelstrecken angeordnet sind . Parallel ersten Sammelstrecke ist wenigstens Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke vorhanden . Anlegestationen 8 beschicken Maschinentakt nacheinander jeweils folgenden Sammelstrecken Druckbogen . Sammelstrecke weist : sattelförmige Auflage Druckbogen rittlings abgelegt werden quer Beschickungsrichtung Auflage wirksame Mitnehmer vereinzelten Druckbogen Heftapparat transportieren . Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen werden geheftet : ersten Sammelstrecke mindestens Heftkopf 13 Heftapparates weiteren Sammelstrecke mindestens weiteren Heftkopf 13 . Wirkbereich Heftapparates stehen zusammengetragenen Druckbogen relativ Sammelstrecken folgen Heftköpfe 13 Heftvorgang Bewegungsweges Sammelstrecken Druckbogen Gleichlauf . nachfolgend wiedergegebene Figur Streitpatentschrift zeigt Ausführungsbeispiel . Merkmal beanspruchte Gleichlauf Heftköpfen Heftapparats Sammelstrecken abgelegten relativ Sammelstrecke stillstehenden Druckbogen wird erzielt Heftkopf Druckbogen zugeordneten Sammelstrecke heftet seinerseits bewegt wird Bewegungsweges Ausführungsbeispiel Weges pendelnde Heftapparat Drehrichtung Sammelhefters zurücklegt Sammelstrecke gleicher Richtung gleichem Radial-)Abstand folgt . wird erreicht Heftung Zeit Verfügung steht Sp . nämlich Zeitraum Sammelstrecken Abstand Sammelstrecken weiterbewegen . II . Zutreffend hat Bundespatentgericht angenommen Patentanspruch Streitpatents Inhalt ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert ist . unzulässige Erweiterung liegt insbesondere Merkmal lediglich vorschreibt Heftköpfe Heftvorgang Bewegungsweges Sammelstrecken Gleichlauf folgen hingegen vorgibt Heftapparat Pendelbewegung ausführen muss Heftköpfe gleichzeitig Heftoperation durchführen . Merkmal 6.2 ist auch Klägerin bezweifelt ursprungsoffenbart . Patentanmeldung beschreibt oben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur illustriertes Ausführungsbeispiel Heftapparat Achse schwenkbar gelagerten Bügel aufweist Heftkopfpaare angeordnet sind . Bügel führt Her-Schwenkbewegung folgt Bewegungsweg Auflagen gleicher Geschwindigkeit . mitbewegenden Heftkopfpaare führen jeweils Gleichlaufs Auflagen simultan Heftoperation aufeinanderliegenden Druckbogen Sammelstrecken zusammengeheftet werden S. letzter Abs. S. 2 . Abs. Offenlegungsschrift Sp . Streitpatentschrift . Wirkbereich Heftapparates folgen somit Heftköpfe 13 Heftvorgang Bewegungsweges Sammelstrecken Gleichlauf . Patentinhaberin war auch gehindert Merkmal Patentanspruch aufzunehmen gleichzeitig weitere Einzelheiten Ausführungsbeispiels mit übernehmen . -9- Änderungen Patentansprüche dürfen freilich Erweiterung Gegenstands Anmeldung noch führen Stelle angemeldeten Erfindung gesetzt wird Alkylendiamine ; Spleißkammer . Patentanspruch darf mithin Gegenstand gerichtet werden fachmännischer Sicht ursprünglichen Offenbarung erkennen ist vornherein Schutzbegehren umfasst sein sollte Sen . . Mitt . Spielfahrbahn ; Sen . . Verglasungsdichtung ; Zeittelegramm ; Sen . . Einkaufswagen . Anmelder Patentinhaber nur noch bestimmte Ausführungsform angemeldeten Erfindung Schutz begehrt ist genötigt Merkmale Ausführungsbeispiels Anspruch aufzunehmen Sen . . Koksofentür . Aufnahme weiteren Merkmals Beschreibung Patentanspruch ist zulässig zunächst weiter gefasste Lehre engere Lehre eingeschränkt wird weitere Merkmal Beschreibung beanspruchten Erfindung gehörend erkennen war 21 25 Crackkatalysator ; Sen . . Bodenwalze ; Sen . . Inkrustierungsinhibitoren . Dienen Beschreibung Ausführungsbeispiels genannte Merkmale näheren Ausgestaltung Schutz gestellten Erfindung je auch zusammen Erfindung erreichten Erfolg fördern hat Patentinhaber Hand Patent Aufnahme sämtlicher Merkmale beschränkt ; Hinsicht können Patentinhaber Vorschriften gemacht werden Spleißkammer ; Sen . . 14.9.2004 Fußbodenbelag . bedeutet allerdings Patentinhaber Belieben einzelne Elemente Ausführungsbeispiels Patentanspruch kombinieren dürfte . Kombination muss vielmehr Gesamtheit technische Lehre darstellen Sicht Fachmanns ursprünglichen Unterlagen mögliche Ausgestaltung Erfindung entnehmen ist ; andernfalls wird etwas beansprucht ursprünglichen Offenbarung erkennbar ist vornherein Schutzbegehren umfasst sein soll angemeldeten Erfindung aliud darstellt Sen . . Spleißkammer insoweit ; Sen . . Drehmomentübertragungseinrichtung . Anforderungen genügt Kombination Merkmals übrigen Merkmalen Patentanspruchs . Patentanspruch Anmeldung war ganz allgemein Sammelhefter parallelen Sammelstrecken angegeben Heftapparat wenigstens benachbarten Sammelstrecken zugeordnet ist je Sammelstrecke mindestens Heftkopf aufweist . Sicht Fachmanns Senat Grundlage Angaben gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Feststellungen Bundespatentgerichts üblichen Kenntnisstand Entwicklung Sammelheftern befassten Fachleute Maschinenbauingenieur praktischen Erfahrungen Gebiet Konstruktion papierverarbeitender Maschinen ansieht war erkennbar beschriebene Gleichlauf Heftköpfe wenigstens benachbarten Sammelstrecken Wirkbereich zugeordneten Heftapparats Sammelstrecken Heftvorgang geeignet ist Patentanmeldung beschriebenen Nachteil Standes Technik Heftvorgang nur Bruchteil Maschinentaktes Verfügung stand entgegenzuwirken Ziel fördern Vorrichtung schaffen gleich ziser Verarbeitung konventionellen Maschine Mehrfaches Produktionsgeschwindigkeit erlaubt . ist unerheblich ursprünglichen Unterlagen konzentrisch gelagerten pendelnden Bügel Heftapparats nur Möglichkeit beschreiben Gleichlauf Bewegungsweges erreicht werden kann . Ausführungsbeispiel Anmelder Anforderung genügt Erfindung so deutlich vollständig offenbaren Fachmann ausführen kann § Abs. nötigt Gegenstand Patentanspruchs beschränken . . Zutreffend hat Bundespatentgericht ferner angenommen Klägerin gehört werden kann Schutzbereich Streitpatents sei Schutzbereich Stammpatents erweitert . Schutzbereich Stammpatents ist möglichen Schutzbereich Streitpatents Bedeutung . Klägerin erhobenen Einwänden hat Senat bereits Einspruchsrechtsbeschwerdeverfahren auseinandergesetzt . Sammelhefter ; hält . IV . Gegenstand geltenden Patentanspruchs ist auch fähig . Gegenstand ist auch Klägerin Streithelferin Zweifel gezogen wird neu . Verhandlung Beweisaufnahme haben ebenso tatsächliche Anhaltspunkte ergeben Stand Technik Fachmann Gegenstand Patentanspruchs nahegelegt hat . Streitpatentschrift Bundespatentgericht Einspruchsbeschwerdeverfahren erörterten Schweizer Patentschrift E Wesentlichen inhaltsgleich deutschen Offenlegungsschrift E ist angefochtene Urteil Ausgangspunkt Überlegungen gemacht hat sind Verfahren Vorrichtung bekannt mehrlagige Druckprodukte gebildet werden können Anzahl zickzackförmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet übereinandergelegt wird . Bahn wird einzelne Blätter gebildet quer Bahnlängsrichtung verlaufenden Faltstellen miteinander verbunden sind . Abstützen aufeinander legenden Bahnen dient Trommel Umfang radial abstehende Stützstege aufweist zunächst erste Bahn aufgelegt wird . spiralförmig Trommel geführte erste Bahn gelangt sodann Eingabeabschnitt nachfolgenden Bahn erste Bahn gelegt wird . Bahnen werden schraubenlinienförmig gegebenenfalls weiteren Eingabeabschnitten sodann Endbereich Trommel geführt Heftapparat vorgesehen ist Wirkbereich Blätter(bahnen Kreisbahn bewegen . Vorrichtung setzt Blätter Ende Bearbeitungsvorgangs stehenden Druckprodukte zickzackförmig gefaltete Bahnen zugeführt werden Schweizer Patentschrift besonders vorteilhaft ansieht gegenseitige Lage Blätter Bahn immer definiert sei Bilden mehrblättrigen Druckprodukten Blätter Aufeinanderlegen einzeln gehandhabt werden müssten gemeinsam Verbundformation übereinanderlegen ließen S. Sp . . soll apparative steuerungstechnische Aufwand Handhabung einzelner Druckbogen vermieden werden S. Sp . . Annahme Bundespatentgerichts stelle Zweckangabe Vorrichtung genannten Zweck beschränkt werde geht . geht vorliegenden Zusammenhang mittlung Entgegenhaltung geschützten Gegenstandes allein Offenbarungsgehalt . offenbart Entgegenhaltung Zielsetzung entsprechend Mittel Druckbogen rittlings Stützstegen ablegen ließen Merkmal . Figuren gezeigt wird vielmehr gefaltete Bahn Greifern zweiten Faltstelle erfasst Schweizer Patentschrift E S. Sp . insoweit identisch ausgestaltete Vorrichtung beschrieben " handharmonikaartig " Eingabeabschnitt transportiert . ist Ergebnis Verhandlung Beweisaufnahme erkennbar Sicht Fachmanns Veranlassung geben sollte beschriebene Vorrichtung Handhabung einzelner Druckbogen umzuwandeln gerade Entgegenhaltung besonders hervorgehobenen Vorteil Handhabung Bahnen Leporellofaltung wieder aufzugeben . Auch Hinweis Berufung Anspruch E Verfahren beansprucht sei übereinander liegenden Bahnen einzelnen Faltstellen durchgetrennt werden führt . Zwar ist Anspruch angegeben Verfahrensphase Bahnen Trennung Blättern Druckbogen vereinzelt werden sollen . Frage Anregungen Schrift Fachmann bot kommt indessen weit Gegenstand Schutzbereich reicht . Maßgeblich ist allein technischen Erkenntnisse Möglichkeiten Fachmann offenbart werden . Insoweit beschreibt Offenlegungsschrift jedoch Zielrichtung entsprechend ausschließlich Sammlung übereinander liegender Bahnen vereinzelter Druckbogen . Erst Entnahmeabschnitt Trommel gegebenenfalls Heften S. Sp . Transporteur übernommene übereinander liegenden Bahnen stehende " Gebilde " wird Stapelbildevorrichtung zugeführt sodann Trennvorrichtung durchtrennt S. Sp . Sp . . Auch ohnehin näher ausgeführte Bemerkung S. Sp . " wäre Umständen jedoch auch denkbar " fertigen Druckprodukte Stapeln einzeln voneinander trennen bezieht " zusammenhängenden Gebilde bildenden fertigen Druckprodukte " ändert Gesamtinhalt Schrift Vereinzelung erst Sammeln Betracht gezogen wird . müsste Fachmann Gegenstand Streitpatents gelangen Vorrichtung nur genommen Schwierigkeiten bereiten Führung Druckbogen(bahnen erkennbar sinnvoll sein mag längs Stützstege wirksamen Mitnehmern versehen Merkmal . müsste auch erkennen sinnvoll ist parallelen Sammelstrecken jeweils Heftkopf zuzuweisen Merkmal Heftvorgang Bewegungsweges Sammelstrecke Gleichlauf folgt Merkmal . E offenbart insoweit lediglich Möglichkeit Heftens S. Sp . Sp . zeigt Figur schematisch Heftapparat Fachmann Rotationshefter erkennbar ist . übliche Rotationsheftapparate Bundespatentgericht Berufung unbeanstandet festgestellt hat Umfang verteilte Heftköpfe aufweisen nacheinander definierten Heftposition vorbeigeführt werden mag Bundespatentgericht gefolgt werden Fachmann " platt selbstverständlich ist Drehgeschwindigkeiten Rotationsheftapparates Sammeltrommel Fördergeschwindigkeit endlos umlaufenden Sammelstrecken so einzustellen Heftposition Stützelement Heftköpfe Rotationsheftapparates gegenübersteht . Indessen ist gerade Grundlage Ausgangsüberlegung ersichtlich inwiefern Fachmann auch naheliegend gewesen sein sollte Rotationsheftköpfe Heftvorgang Sammelstrecken heftenden Druckbogen Gleichlauf folgen lassen . " Nachführung " Rotationsheftkopfes bietet Stand Technik Vorbild Anregung . Arbeitet Rotationshefter Vorrichtung Schweizer Patentschrift Transportvorrichtung heftenden Druckbogen ihrerseits Kreisbahn transportiert wälzen Heftköpfe Druckbogen nur linienförmigen Kontakt ermöglicht . Heftvorrichtungen geradlinig ihrerseits gerader Linie geförderten Druckbogen mitbewegen etwa deutsche Auslegeschrift E deutsche Patentschrift E beschreiben vermögen Anregung geben Rotationshefter gleichlaufend " auszubilden . Auch Drahtheftmaschine deutschen Auslegeschrift E ermöglicht derartiges abgesehen Bedenken Fachmann Weiterbildung herkömmlichen Rotationshefters angemeldete sehr kompliziert aufgebaute Vorrichtung zurückgegriffen hätte . Dort werden Bogen geheftet ebenen Führungsblech zugeführt werden . ist zwar rotierenden Heftkopf angeordnete Heftrahmen seinerseits drehbar gelagert so Eintreibphase Klammer stets Amboss Gegenwalze ausgerichtet bleibt . Gleichlauf dargestellten Sinne Relativbewegung Transportrichtung Druckbogen mitlaufenden Heftkopfes wird jedoch erzielt . Rechtsfehlerhaft hat Bundespatentgericht unerheblich gehalten konstruktive Umsetzung Bestrebens Steigerung Produktionsleistung vorteilhaft erkennbaren Gleichlauf tung E Rotationshefter E übertragen Bereich fachüblichen Handelns gelegen habe hierbei technische Schwierigkeiten überwinden gewesen seien Wortlaut Patentanspruchs Streitpatents entsprechende Merkmale aufweise . Patentanspruch kommt insoweit . genügt Streitpatent wenigstens Möglichkeit aufzeigt Gleichlauf erreicht werden kann vgl. f. Taxol . Annahme Fachmann nahegelegen habe Rotationshefter E gleichlaufend " auszugestalten setzt entsprechend Fachmann zumindest Weg offenstand Gleichlauf Vorrichtung erreichen konnte Verbesserung anstrebte . Schweizer Patentschrift E gerichtliche Sachverständige nächstliegenden Stand Technik gehalten hat konnte Fachmann Erfindung gleichfalls nahelegen . dort beschriebenen prinzipiell Vorrichtung Schweizer Patentschrift E aufgebauten arbeitenden Vorrichtung ist Eingabeabschnitt Bahn Trenneinrichtung angeordnet Bahn Stützelement aufliegenden Faltstelle durchtrennt . entstehen Stelle leporelloartig gefalteten Bahnen einzelne Druckbogen jeweils benachbarten Stützelementen gebildetes Abteil gelegt werden . Gesammelt wird also Streitpatent E innen außen außen innen . Infolgedessen kann E gezeigte Rotationshefter eingesetzt werden ; ist demgemäß E auch gezeigt erwähnt . Schrift liegt noch weiter Gegenstand Erfindung entfernt . deutsche Auslegeschrift E beschreibt schine Heften Bogenlagen Druckbogen sattelförmigen Auflagen gesammelt werden umlaufenden Zugorganen angeordnet sind . Anlegevorrichtungen werden Druckbogen Auflagen abgelegt Heftvorrichtung weitertransportiert . Heftköpfe werden Welle aufgekeilten Nocken gesteuert Anbringen Heftklammern Verschiebens Auflagen ruhenden Broschüren gestatten . entspricht Merkmalen . Hingegen fehlen Auflage wirksame Mitnehmer Merkmal ebenso mindestens parallelen Sammelstrecken zugeordnete Heftköpfe Merkmale . Fachmann nahegelegte Umgestaltung Sinne Erfindung fehlt schon Anhalt Vorrichtung konstruktiv Transport vereinzelten Druckbogen Auflage Raum lässt . übrigen Verfahren befindlichen Druckschriften kommen Gegenstand Streitpatents näher . tatsächlichen Voraussetzungen § Abs. Nr. PatG können hiernach Übereinstimmung Entscheidung Bundespatentgerichts Einspruchsverfahren festgestellt werden so angefochtene Urteil abzuändern Klage abzuweisen ist . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Abs. . Streithelferin gilt Streitgenossin Klägerin . Senat Nebenintervention Patentnichtigkeitsverfahren Erfordernis aufgegeben hat Nichtigkeitskläger Patentinhaber Rechtsbeziehung bestehen muss Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann genügen Nebenintervenient Streitpatent lichen Tätigkeit Wettbewerber beeinträchtigt werden kann Carvedilol besteht Grund mehr Rechtskraftwirkung klageabweisenden Urteils Streithelfer anders beurteilen Nichtigkeitskläger . Auch erscheint Kostenfolge § Abs. Fall sachgerechter § Abs. . Entsprechend § gilt Streithelfer Streitgenosse Nichtigkeitsklägers offengelassen Senatsurteil 22.12.1964 Nebenintervention . Urteil 30 . September Schere vertretenen gegenteiligen Auffassung hält Senat . Keukenschrijver Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung