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2251 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
5
.
Juni
verkündete
Urteil
3
.
Senats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaberin
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatents
21
.
Februar
Inanspruchnahme
US-amerikanischen
Priorität
22
.
Februar
angemeldet
wurde
Verfahren
Reinigung
Antikörpern
betrifft
.
Streitpatent
umfasst
Patentansprüche
nebengeordneten
Patentansprüche
Verfahrenssprache
folgt
lauten
:
"
1
.
support
support
.
2
.
exchange
hydrophobic
.
"
übrigen
Ansprüche
sind
Ansprüche
zurückbezogen
.
Klägerin
hat
Klage
zunächst
nur
Nichtigkeitsgrund
fehlenden
Patentfähigkeit
gestützt
.
Verlauf
Verfahrens
hat
ferner
geltend
gemacht
Erfindung
sei
so
deutlich
vollständig
offenbart
Fachmann
ausführen
könne
.
Beklagte
hat
Streitpatent
erteilten
Fassung
hilfsweise
geänderten
Fassungen
verteidigt
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
nichtig
erklärt
.
richtet
Berufung
Beklagten
weiterhin
Klageabweisung
erstrebt
Streitpatent
hilfsweise
bereits
erster
Instanz
gestellten
Anträgen
Fall
Klägerin
Berufungsverfahren
neu
eingeführte
Entgegenhaltung
entscheidungserheblich
werden
sollte
weiteren
Hilfsanträgen
verteidigt
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Streitpatent
betrifft
Reinigung
Antikörpern
IgG-Antikörpern
enthaltenden
Gemischen
konditioniertem
Zellkulturmedium
Anwendung
hydrophoben
Wechselwirkungschromatographie
.
1
.
Stand
Technik
sind
verschiedene
Verfahren
Aufreinigung
Proteinen
bekannt
.
Erläuterungen
Streitpatentschrift
setzen
herkömmlichen
Reinigungsverfahren
Größenausschlusschromatographie
Ionenaustauschchromatographie
Präzipitation
Ausfällung
zählen
sind
Unterschieden
reinigende
Protein
einerseits
unerwünschten
Proteinverunreinigungen
andererseits
molekularer
Eigenschaften
Größe
Ladung
Löslichkeit
aufweisen
Beschr
.
Abs.
.
Größenausschlusschromatographie
auch
Begriffen
Gelpermeationschromatographie
bekannt
sei
Trennung
Makromolekülen
angewendet
werde
beruhe
Trennungseffekt
unterschiedlich
große
unterschiedliche
aufwiesen
.
Kleinere
drängen
vollständig
porösen
Polymere
stationären
Phase
würden
stärker
zurückgehalten
große
Moleküle
nur
Zwischenräume
Polymergranulat
zugänglich
seien
.
Dementsprechend
eluierten
große
kleinen
Beschr
.
Abs.
.
Präzipitationsverfahren
würden
Probe
enthaltenen
gewünschten
Antikörper
Zusatz
Salzen
organischen
Lösungsmitteln
Fällungsmittel
ausgeschieden
Beschr
.
Abs.
.
Ionenaustauschchromatographie
trenne
unterschiedlichen
Ladung
.
Geladene
funktionelle
Gruppen
Probe
bänden
ionische
funktionelle
Gruppen
entgegengesetzter
Ladung
Oberfläche
Adsorptionsmittels
.
werde
anionischer
kationischer
Austauschchromatographie
unterschieden
Beschr
.
Abs.
.
Streitpatentschrift
führt
weiter
neuerer
Zeit
Techniken
Affinitätschromatographie
hydrophoben
Wechselwirkungschromatographie
Interaction
entwickelt
worden
seien
traditionelleren
Verfahren
Ionenaustauschchromatographie
ergänzen
Beschr
.
Abs.
.
Affinitätschromatographie
nutze
spezifische
Wechselwirkung
Proteinen
Liganden
.
reinigende
Molekül
werde
spezifisch
reversibel
Liganden
gebunden
kontaminierende
Substanzen
ausgewaschen
würden
.
spezifische
Wahl
Liganden
Affinitätsreinigung
Antikörpers
sei
Antigen
gewünschte
reagiere
.
Jedoch
können
Ausführungen
Streitpatentschrift
auch
Protein
bestimmte
Antikörper
IgGKlasse
gebunden
werden
Beschr
.
Abs.
.
hydrophobe
Wechselwirkungschromatographie
mache
Wechselwirkungen
hydrophoben
Abschnitten
reinigenden
Proteins
HIC-Matrix
Nutze
ermögliche
so
Trennung
Proteinen
Affinitätsgelen
auch
dann
nur
KohlenwasserstoffAbstandsarme
Affinitätsliganden
enthalten
.
hydrophobe
Wechselwirkung
sei
hoher
Ionenstärke
wirksamsten
.
empfiehlt
Ausführungen
Streitpatentschrift
Salzfällung
Durchführung
Ionenaustauschverfahrens
.
Abs.
.
Streitpatentschrift
sind
Affinitätschromatographie
auch
schon
kombiniert
herkömmlichen
Proteinreinigungsverfahren
angewandt
worden
.
Abs.
.
Isolierung
Antikörpern
weitesten
verbreitetes
Verfahren
wird
Streitpatentschrift
Protein-A-Affinitätschromatographie
genannt
.
Nachteilig
Verfahren
sei
jedoch
Elution
Antikörpers
Säule
gleichzeitig
Protein
chromatographischen
Träger
ausgewaschen
werde
gewonnenen
Antikörper
wiederum
verunreinige
.
Entfernung
ausgewaschenen
Proteins
A
sei
Prioritätszeitpunkt
Streitpatents
Reinigung
Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
Anionenaustauschchromatographie
empfohlen
worden
.
Überraschenderweise
habe
aber
gezeigt
sen
verunreinigendem
Protein
IgG-Gemischen
chromatographischen
Träger
eluiert
worden
seien
nutzbar
gemacht
werden
könne
.
Abs.
.
Patentgericht
hat
Aufgabe
Streitpatents
gesehen
Hilfe
Prioritätszeitpunkt
bekannten
Techniken
Reinigungsverfahren
entwickeln
selektive
Anreicherung
monomeren
Antikörpern
Gemisch
ermöglicht
monomeren
Antikörper
enthält
.
trifft
nur
Gegenstand
Patentanspruch
.
Patentanspruch
ist
technische
Problem
allgemeiner
formulieren
Verfahren
anzugeben
hochreine
monomere
IgG-Antikörper
gewonnen
werden
können
.
2
.
Lösung
gestellten
Aufgabe
schlägt
Streitpatent
Patentansprüchen
Reinigungsverfahren
IgG-Antikörper
Einbeziehung
.
Merkmale
Patentanspruch
vorgeschlagenen
Verfahrens
lassen
Wesentlichen
Patentgericht
folgt
gliedern
:
Verfahren
dient
Reinigung
monomeren
IgGAntikörpers
Gemisch
.
Gemisch
umfasst
monomeren
Antikörper
Verfahren
umfasst
Inkontaktbringen
Gemisches
Träger
hydrophobe
selektive
Eluieren
Monomers
Träger
.
Merkmale
Patentanspruch
vorgeschlagenen
Verfahrens
können
Patentgericht
folgt
gegliedert
werden
:
Verfahren
dient
Reinigung
IgG-Antikörpers
konditioniertem
Zellkulturmedium
IgG-Antikörper
enthält
.
Verfahren
umfasst
aufeinanderfolgende
Durchführung
3
.
Protein-A-Affinitätschromatographie
Ionenaustauschchromatographie
hydrophoben
Wechselwirkungschromatographie
Medium
.
Auslegung
Patentansprüche
sind
folgende
Bemerkungen
veranlasst
:
Merkmal
beschreibt
Gemisch
monomere
IgG-Antikörper
Patentanspruch
beanspruchten
Verfahren
herausgelöst
werden
soll
monomeren
IgG-Antikörper
Protein
umfasst
.
schließt
Formulierung
"
umfasst
"
Gemisch
Protein
auch
andere
Verunreinigungen
enthält
.
Beschreibung
Streitpatents
geht
weiteren
Verständnis
Begriffs
Gemisch
.
kann
Gemisch
möglichen
Verunreinigungen
fehlgefaltete
Wirtszellenprotein
restliches
Material
vorangegangenen
chromatographischen
Schritten
beispielsweise
Einschränkung
enthalten
so
zwingend
auch
Protein
befinden
müsste
Beschr
.
Abs.
.
Definition
kann
indessen
Bestimmung
Gegenstands
Patentanspruchs
herangezogen
werden
Merkmal
verlangt
Gemisch
jedenfalls
Protein
verunreinigende
Substanz
enthält
.
Patentgericht
hat
angenommen
Auffassung
Beklagten
handle
Sinne
Merkmal
2.2.3
funktionelles
allgemeines
technisches
Merkmal
Vergleich
Stand
Technik
bekannten
Vorgehensweise
Besonderheiten
aufweise
insbesondere
Beklagten
geltend
gemacht
speziell
Abreicherung
Protein
angepasst
sei
.
Vielmehr
sei
näherer
Konkretisierung
Patentansprüchen
Stand
Technik
bekannten
Methoden
durchzuführen
hochreinen
Erzeugnissen
führten
Entfernung
auch
IgG-Aggregaten
geeignet
seien
.
hält
Angriffen
Berufung
stand
.
Merkmale
2.2.3
erteilten
Fassung
treffen
nähere
Aussage
Bedingungen
durchzuführen
ist
.
Streitpatentschrift
dargestellten
Beispiele
mögen
Beklagte
geltend
macht
detaillierte
Angaben
enthalten
einzelnen
Verfahrensschritte
ausgeführt
werden
können
Protein
reinigenden
Gemisch
entfernen
.
Indessen
kommt
letztlich
.
Gegenstand
Patents
bestimmt
Patentansprüchen
.
Zwar
ist
Beschreibung
technische
Lehre
Patentanspruchs
erläutert
nur
Bestimmung
Schutzbereichs
auch
Auslegung
Patentanspruchs
heranzuziehen
.
.
s.
nur
Urteil
17
Juli
.
Polymerschaum
.
Jedoch
darf
sachlichen
Einengung
Wortlaut
Patentanspruchs
festgelegten
Gegenstands
führen
Urteil
4
.
Februar
.
Gelenkanordnung
.
Gesamtheit
Offenbarung
lässt
entnehmen
Patentansprüche
erteilten
Fassung
reinen
Zweckangaben
Entfernung
Patentanspruch
Reinigung
IgG-Antikörpers
konditioniertem
Zellkulturmedium
Patentanspruch
hinaus
Blick
Beschreibung
Streitpatents
geschilderten
Beispiele
spezielle
-9-
Art
Gegenstand
haben
abweicht
Standard
Einzelfall
Fachmann
sachgerecht
auszuwählenden
einzustellenden
Parametern
gehört
.
Beklagte
legt
auch
konkret
kennzeichnen
sollte
.
andere
Beurteilung
ergibt
auch
dann
Merkmale
"
Entfernung
"
"
Entfernung
IgG-Aggregaten
"
Hilfsanträgen
teilweise
vorgesehen
ausdrücklich
Patentansprüche
aufgenommen
werden
.
Patentgericht
hat
festgestellt
anerkannte
Methoden
Entfernung
auch
IgG-Aggregaten
geeignet
sind
.
Insbesondere
hat
Patentgericht
insoweit
Berufung
Verfahrensrüge
angefochten
festgestellt
IgG-Aggregate
nur
Molekülgröße
isolierenden
monomeren
IgG-Antikörpern
unterscheiden
auch
hydrophoben
Verhalten
.
ergibt
Entfernung
IgG-Aggregaten
Prioritätszeitpunkt
ausschließlich
Gelfiltration
Betracht
kam
Stand
Technik
bekannten
Parametern
objektiv
ebenfalls
geeignet
war
.
Beklagte
kann
Erfolg
geltend
machen
Entfernung
IgG-Aggregaten
zusätzliches
technisches
Merkmal
anzusehen
sei
nur
"
spezifischen
Chromatographiebedingungen
"
entfernt
werden
könnten
.
Dementsprechend
gehen
Patentansprüche
erteilten
Fassung
Hilfsanträgen
verteidigten
Fassungen
Stand
Technik
bekannten
allgemein
Gewinnung
hochreinen
Antikörpers
Entfernung
Verunreinigungen
unterschiedlicher
Art
auch
Protein
IgG-Aggregaten
geeignet
ist
.
II
.
Patentgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Gegenstand
Patentanspruch
beruhe
erfinderischer
Tätigkeit
.
geschützte
Verfahren
sei
Fachmann
schaftlich
tätigen
Biochemiker
speziellen
Kenntnissen
Gebiet
Immunologie
Aufreinigung
Antikörpern
befasst
sei
schon
allein
Entgegenhaltung
S.
zumindest
aber
Zusammenschau
NiK3
internationale
Patentanmeldung
nahegelegt
gewesen
.
NiK10
betreffe
Aufreinigung
monomeren
IgG-Antikörpern
Sinne
Patentanspruch
.
Erläuterungen
seien
nur
funktionsfähig
kommerziell
verwertbar
Dimere
Verunreinigungen
darstellten
.
NiK10
gebe
nur
Überblick
gängigen
Proteinreinigungsverfahren
zeige
auch
Aspekte
Konzeption
neuer
Reinigungsprotokolle
berücksichtigen
seien
.
liege
Fachmann
Reinigungsprotokoll
bestehend
Protein-AAffinitätschromatographie
erstem
Reinigungsschritt
gefolgt
weiteren
abschließenden
Reinigungsstufe
Hand
.
Protein-A-Affinitätschromatographie
werde
NiK10
Ionenaustauschchromatographie
ersten
Reinigungsschritt
häufigsten
verwendete
Technik
genannt
.
Zwar
zeige
NiK10
Fachmann
auch
Nachteil
Methode
bestehe
Affinitätsmatrix
gewonnenen
IgG-Antikörper
ausgewaschen
werden
könne
Entfernung
Hinblick
therapeutischen
Einsatz
Menschen
bestimmte
Antikörper
gesetzlich
vorgeschriebenen
hohen
Reinheitsgrad
aufweisen
müssten
weiteren
abschließenden
Reinigungsschritt
erforderlich
mache
.
Protein-A-Affinitätschromatographie
aber
ansonsten
Nachteile
aufweise
werde
Fachmann
festhalten
ersten
Reinigungsschritt
Verfahren
durchzuführen
.
Stand
Technik
Protein-A-Affinitätschromatographie
nachgeschalteten
Reinigungsschritte
zufriedenstellenden
Ergebnissen
bekannt
gewesen
seien
habe
Fachmann
bestanden
neuen
Strategien
Reinigung
Beteiligung
Protein-A-Affinitätschromatographie
suchen
.
Zwar
nehme
NiK10
insoweit
Kenney
Chase
Jahr
beschriebenes
Proteinreinigungsverfahren
Bezug
Kombination
Protein-A-Affinitätschromatographie
Ionenaustauschchromatographie
vorsehe
.
dort
Ionenaustauschchromatographie
aber
abschließender
lediglich
weiterer
Reinigungsschritt
genannt
werde
Angaben
Streitpatentschrift
Kombination
nur
mäßigem
Erfolg
angewendet
worden
sei
werde
Fachmann
nur
Beispiel
konzentrieren
Abschnitt
"
Final
Purification
abschließende
Reinigung
überschaubare
Zahl
möglicher
Endreinigungsstufen
Nachteilen
erläutert
würden
abschließende
Reinigungsverfahren
Betracht
kommende
Techniken
informieren
.
Auch
dort
Gelfiltration
Hydroxyapatitchromatographie
häufigsten
angewendete
Methode
Gewinnung
hochreinen
Antikörperprodukten
genannt
werde
habe
Fachmann
bestanden
auch
geeignet
erachteten
Techniken
Betracht
ziehen
vielversprechender
nachgeschalteter
Reinigungsschritt
bewertete
vorteilhaft
anzusehen
.
Fachmann
ausgehend
Protein-A-Affinitätschromatographie
umfassendes
Reinigungsprotokoll
IgG-Antikörper
entwickeln
habe
wollen
habe
auch
zurückgreifen
können
.
Merkmal
verwendete
allgemeine
Begriff
IgG-Antikörper
umfasse
Auffassung
Beklagten
auch
heteroligierende
Antikörper
Sinne
NiK3
.
NiK3
Reinigung
heterobifunktioneller
Antikörper
entwickelten
Reinigungsprotokolle
basierten
üblichen
Techniken
Chromatographie
Isolierung
Trennung
Immunglobulinen
.
Beispiel
betreffend
Isolierung
heterobifunktionellen
Antikörpers
zeige
Durchführung
Protein-A-Affinitätschromatographie
gefolgt
hydrophoben
Wechselwirkungschromatographie
.
Anschluss
werde
gesuchte
heterobifunktionelle
IgG-Antikörper
selektive
Elution
Sinne
Merkmals
gewonnen
.
Elution
erfolge
Trennung
heterobifunktionellen
Antikörpers
monoklonalen
Antikörpern
.
Ebenso
beruhe
Gegenstand
Patentanspruch
erfinderischer
Tätigkeit
.
beschriebene
Verfahren
sei
Fachmann
:
herausgegeben
S.
nahegelegt
gewesen
.
Fachmann
sei
bekannt
gewesen
Aufreinigung
IgG-Antikörpern
Kombination
Protein-A-Affinitätschromatographie
anschließenden
hydrophoben
Wechselwirkungschromatographie
eigne
.
Fall
IgG-Produkte
gewonnen
werden
könnten
Grenzwerte
zulässigen
Verunreinigungen
überschritten
werde
Fachmann
Durchführung
weiteren
erwägen
.
habe
orientieren
können
auch
Konzepte
dreistufige
Reinigungsverfahren
angesprochen
würden
.
finde
dort
zunächst
Hinweis
Affinitätschromatographie
Protein
abschließend
Anionenaustauschschritt
Entfernung
ausgewaschener
Proteine
insbesondere
Proteins
A
durchgeführt
werden
solle
.
Affinitätschromatographie
häufigsten
verwendeten
Techniken
Aufreinigung
monoklonaler
Antikörper
bezeichnet
würden
werde
Fachmann
Kombination
Entwicklung
dreistufigen
Verfahrens
Aufmerksamkeit
schenken
auch
zweistufige
Kombination
Prioritätszeitpunkt
Streitpatents
zufriedenstellend
erachtet
worden
sei
.
anschließenden
Kapitel
hydrophobe
Wechselwirkungschromatographie
entnehme
Fachmann
Verfahren
besten
Anschlussverfahren
Ionenaustauschchromatographie
eigne
.
werde
Fachmann
überraschen
auch
Streitpatentschrift
Durchführung
vorangegangener
Ionenaustauschchromatographie
bekannt
voraussetze
.
Durchführung
Protein-A-Affinitätschromatographie
gefolgt
abschließender
sei
erfinderische
Tätigkeit
erkennen
.
Gegenstand
Patentansprüche
Fassung
Hilfsanträge
sei
Fachmann
ebenfalls
nahegelegt
gewesen
.
Hilfsanträgen
zusätzlich
aufgenommene
Entfernung
IgG-Aggregaten
beschreibe
bereits
Aufgabe
bekannten
Reinigungsverfahren
gehörendes
Merkmal
.
Dimere
Formen
IgG-Aggregaten
stellten
entfernende
Verunreinigungen
.
Einwand
Beklagten
Stand
Technik
IgG-Aggregate
ausschließlich
Gelfiltration
entfernt
worden
seien
greife
.
IgG-Aggregate
unterschieden
isolierenden
monomeren
IgG-Antikörpern
nur
Molekülgröße
auch
hydrophoben
Verhalten
.
Fachmann
werde
auch
Entfernung
IgG-Aggregaten
geeignetes
Reinigungsverfahren
Betracht
ziehen
.
Stand
Technik
bekannten
Reinigungsverfahren
bereits
Reinheitsgrade
%
erreicht
würden
beruhe
auch
Gegenstand
Streitpatents
Fassung
abstellenden
Hilfsantrags
erfinderischer
Tätigkeit
.
Verwendungsansprüche
Hilfsanträge
gingen
sachlich
vorangehenden
Hilfsanträge
.
.
Beurteilung
hält
Überprüfung
Berufungsverfahren
denfalls
Ergebnis
stand
.
1
.
Recht
hat
Patentgericht
Gegenstand
erfinderischer
Tätigkeit
patentfähig
angesehen
.
NiK10
erfolgt
Reinigung
großer
Mengen
nalen
Antikörpern
folgenden
Arbeitsschritten
:
Präparieren
reinigenden
Substanz
pretreatment
Anfangsreinigung
initial
abschließende
Reinigung
final
purification
.
Vorbehandlung
dient
Probe
Reinigung
chromatographische
Verfahren
vorzubereiten
kleine
Moleküle
Wasser
Salze
aufzureinigenden
Substanz
entfernt
werden
.
übliche
Methoden
nennt
Ultrafiltration
Entsalzung
Pufferaustausch
S.
S.
f.
Übers
.
.
erste
Reinigungsstufe
Regel
wesentlichen
Verunreinigungen
entfernt
werden
hat
NiK10
Ionenaustauschchromatographie
etabliert
Verwendung
Anionenaustauschers
Antikörper
Reinheit
%
Kationenaustausch
Reinheit
%
gewonnen
werden
können
S.
S.
Übers
.
.
Reinigungsstufe
ebenfalls
geeignete
Methode
nennt
NiK10
Affinitätschromatographie
Verwendung
immobilisiertem
Protein
Reinheit
%
Ausbeute
%
erzielt
werden
könne
S.
S.
Übers
.
.
Zusammenhang
weist
NiK10
hohen
Anforderungen
Eliminierung
Verunreinigungen
In-vivo-Verwendung
Antikörpers
Menschen
berücksichtigen
sei
Protein
Affinitätsmatrix
entweichen
könne
.
kann
unerwünschten
Effekt
entgegengewirkt
werden
chromatographische
Säule
Gebrauch
vorgespült
Anschluss
Durchführung
Affinitätschromatographie
ausgewaschene
Protein
abschließenden
Reinigungsschritt
entfernt
wird
S.
S.
Übers
.
.
speziell
geeignetes
Verfahren
nennt
NiK10
Stelle
.
Abschnitt
abschließende
Reinigung
Betracht
kommenden
Verfahren
Erläuterungen
NiK10
erforderlich
ist
extrem
hoher
Reinheitsgrad
gefordert
ist
werden
Chromatographieverfahren
auch
geeignet
aufgeführt
S.
"
Final
Purification
"
S.
Übers
.
.
Problem
Entfernung
Affinitätschromatographie
ausgewaschenem
Protein
wird
Stelle
erneut
ausdrücklich
angesprochen
.
Gelfiltration
wird
allgemein
hingewiesen
ideal
sei
Produkt
letzten
Schliff
geben
.
Bezug
heißt
nur
Literaturstellen
Einsatz
Abtrennung
monoklonaler
Antikörper
großen
Maßstab
fänden
aber
gute
Ergebnisse
Abtrennung
monoklonaler
Antikörper
berichtet
werde
.
ergibt
somit
abschließendes
Reinigungsverfahren
Betracht
kommt
ersten
Reinigungsschritt
weiterer
abschließender
Reinigungsschritt
notwendig
wird
besonders
hoher
Reinheitsgrad
Präparats
gefordert
ist
.
zugleich
ausdrücklich
Notwendigkeit
hingewiesen
wird
Anschluss
Durchführung
Affinitätschromatographie
ausgewaschenes
Protein
abschließenden
Reinigungsschritt
entfernen
ist
Annahme
Patentgerichts
jedenfalls
naheliegende
Möglichkeit
habe
Durchführung
Entfernung
Protein-A-Verunreinigungen
bestanden
erinnern
.
Patentgericht
angenommen
hat
stand
Patentanspruch
Fachmann
auch
Kombination
NiK10
nahegelegt
wurde
kommt
mehr
.
2
.
Patentgericht
hat
ebenfalls
Recht
entschieden
genstand
Patentanspruch
patentfähig
ist
.
Gegenstand
Patentanspruch
ist
zwar
neu
Art
.
Abs.
.
auch
Patentanspruch
Reinigung
IgGAntikörpern
einzusetzenden
Chromatographieverfahren
Klägerin
neuheitsschädlich
vorgelegten
Entgegenhaltungen
aufgeführt
erläutert
Teil
auch
Kombinationen
Verfahren
vorgeschlagen
werden
sieht
doch
genannten
Entgegenhaltungen
Patentanspruch
genannten
Verfahren
dort
vorgesehenen
Kombination
Reihenfolge
durchgeführt
werden
.
Jedoch
ist
Patentgericht
zutreffend
Ergebnis
gelangt
Gegenstand
Patentanspruch
erteilten
Fassung
Fachmann
Stand
Technik
nahegelegt
war
Art
.
.
bereits
Patentgericht
angenommen
hat
ergibt
mag
Hinblick
zweifelhaft
sein
Veröffentlichung
Ende
Abschnitts
vorletzter
Absatz
S.
S.
Übers
.
Ionenaustauschchromatographie
Affinitätschromatographie
empfehlen
scheint
.
Letztlich
kommt
jedoch
.
Fachmann
war
Gegenstand
Patentanspruch
jedenfalls
NiK10
nahegelegt
.
Dort
ist
ausgeführt
therapeutische
Anwendungen
bestimmte
hohen
Reinheitsgrad
fordernde
Produkte
Protein-A-Affinitätschromatographie
Ionenaustauschschritt
unterzogen
wurden
S.
Abs.
S.
Abs.
Übers
.
.
Abschnitt
abschließende
Reinigung
Betracht
kommenden
Verfahren
Erläuterungen
durchzuführen
ist
extrem
hoher
Reinheitsgrad
gefordert
ist
wird
bereits
dargelegt
anderen
Chromatographieverfahren
auch
geeignet
genannt
S.
"
Final
Purification
"
S.
Übers
.
so
Fachmann
hatte
unbefriedigenden
Ergebnissen
bloß
zweistufigen
Verfahrens
höheren
Ansprüchen
Reinheit
Endprodukts
dreistufiges
Verfahren
Sinne
Patentanspruchs
erproben
.
3
.
Recht
hat
Patentgericht
Gegenstand
auch
Fassung
Hilfsanträge
patentfähig
erachtet
.
Hilfsantrag
soll
Gemisch
Merkmal
monomere
IgG-Antikörper
gereinigt
werden
soll
auch
IgG-Aggregate
umfassen
.
IgG-Aggregate
stellen
Patentgericht
Berufungsverfahren
bindend
§
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
festgestellt
hat
unerwünschte
Verunreinigungen
IgG-Antikörpers
.
jedoch
Merkmal
"
Gemisch
Patentanspruch
bereits
oben
dargelegt
Verbs
"
umfassen
"
ohnehin
Zusammensetzung
reduziert
ist
Antikörper
nur
noch
Protein
enthält
stellt
Hilfsantrag
inhaltliche
Änderung
insbesondere
Beschränkung
Patentanspruch
erteilten
Fassung
so
Patentfähigkeit
Gegenstandes
auch
anders
beurteilen
ist
.
Hilfsantrag
soll
zusätzlich
Merkmal
dahingehend
ziert
werden
Reinigung
monomeren
IgG-Antikörpers
"
Entfernen
Protein
IgG-Aggregaten
"
Gemisch
Sinne
Hilfsantrags
erfolgen
soll
.
Patentanspruch
enthält
Angaben
Bedingungen
durchzuführen
ist
:
umfasst
oben
dargelegt
Durchführung
nach
Stand
Technik
bekannten
Methoden
Entfernung
IgG-Aggregaten
auch
Protein
geeignet
sind
hochreinen
Erzeugnissen
führen
.
ergeben
zusätzlichen
Merkmal
weitergehenden
spezifischen
Anforderungen
Verfahrensführung
so
Patentfähigkeit
Gegenstands
Patentanspruch
begründen
vermag
.
Entsprechendes
gilt
Hilfsantrag
Hilfsantrag
aufsetzt
zusätzlich
verlangt
"
monomere
IgG-Antikörper
Reinheit
größer
%
bezogen
Gesamtprotein
Zusammensetzung
aufweist
"
.
Gegenstand
Verwendungsanspruch
formulierten
ist
Fassung
Hilfsantrags
noch
Fassung
Hilfsantrags
patentfähig
.
Fassungen
entsprechen
Sache
Hilfsantrag
Hilfsantrag
Gegenstand
oben
dargelegt
Patentfähigkeit
begründendes
Merkmal
aufweist
.
4
.
Ebenso
ist
Gegenstand
Patentanspruch
sung
Hilfsanträge
patentfähig
.
Fassungen
unterscheiden
erteilten
Fassung
Wesentlichen
Verfahrensschritt
Angabe
Schritt
IgG-Aggregate
und/oder
Protein
entfernt
würden
konkretisiert
werden
soll
.
schon
Patentanspruch
vermögen
zusätzlichen
Merkmale
Patentfähigkeit
auch
hier
begründen
.
5
.
Entscheidung
Klägerin
Berufungsverfahren
neu
eingeführte
Veröffentlichung
ankommt
muss
Hilfsanträge
XI
befunden
werden
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
PatG
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung