NAMEN Verkündet : 13 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Berufung 5 . Juni verkündete Urteil 3 . Senats Bundespatentgerichts wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatents 21 . Februar Inanspruchnahme US-amerikanischen Priorität 22 . Februar angemeldet wurde Verfahren Reinigung Antikörpern betrifft . Streitpatent umfasst Patentansprüche nebengeordneten Patentansprüche Verfahrenssprache folgt lauten : " 1 . support support . 2 . exchange hydrophobic . " übrigen Ansprüche sind Ansprüche zurückbezogen . Klägerin hat Klage zunächst nur Nichtigkeitsgrund fehlenden Patentfähigkeit gestützt . Verlauf Verfahrens hat ferner geltend gemacht Erfindung sei so deutlich vollständig offenbart Fachmann ausführen könne . Beklagte hat Streitpatent erteilten Fassung hilfsweise geänderten Fassungen verteidigt . Patentgericht hat Streitpatent Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklärt . richtet Berufung Beklagten weiterhin Klageabweisung erstrebt Streitpatent hilfsweise bereits erster Instanz gestellten Anträgen Fall Klägerin Berufungsverfahren neu eingeführte Entgegenhaltung entscheidungserheblich werden sollte weiteren Hilfsanträgen verteidigt . Klägerin tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Streitpatent betrifft Reinigung Antikörpern IgG-Antikörpern enthaltenden Gemischen konditioniertem Zellkulturmedium Anwendung hydrophoben Wechselwirkungschromatographie . 1 . Stand Technik sind verschiedene Verfahren Aufreinigung Proteinen bekannt . Erläuterungen Streitpatentschrift setzen herkömmlichen Reinigungsverfahren Größenausschlusschromatographie Ionenaustauschchromatographie Präzipitation Ausfällung zählen sind Unterschieden reinigende Protein einerseits unerwünschten Proteinverunreinigungen andererseits molekularer Eigenschaften Größe Ladung Löslichkeit aufweisen Beschr . Abs. . Größenausschlusschromatographie auch Begriffen Gelpermeationschromatographie bekannt sei Trennung Makromolekülen angewendet werde beruhe Trennungseffekt unterschiedlich große unterschiedliche aufwiesen . Kleinere drängen vollständig porösen Polymere stationären Phase würden stärker zurückgehalten große Moleküle nur Zwischenräume Polymergranulat zugänglich seien . Dementsprechend eluierten große kleinen Beschr . Abs. . Präzipitationsverfahren würden Probe enthaltenen gewünschten Antikörper Zusatz Salzen organischen Lösungsmitteln Fällungsmittel ausgeschieden Beschr . Abs. . Ionenaustauschchromatographie trenne unterschiedlichen Ladung . Geladene funktionelle Gruppen Probe bänden ionische funktionelle Gruppen entgegengesetzter Ladung Oberfläche Adsorptionsmittels . werde anionischer kationischer Austauschchromatographie unterschieden Beschr . Abs. . Streitpatentschrift führt weiter neuerer Zeit Techniken Affinitätschromatographie hydrophoben Wechselwirkungschromatographie Interaction entwickelt worden seien traditionelleren Verfahren Ionenaustauschchromatographie ergänzen Beschr . Abs. . Affinitätschromatographie nutze spezifische Wechselwirkung Proteinen Liganden . reinigende Molekül werde spezifisch reversibel Liganden gebunden kontaminierende Substanzen ausgewaschen würden . spezifische Wahl Liganden Affinitätsreinigung Antikörpers sei Antigen gewünschte reagiere . Jedoch können Ausführungen Streitpatentschrift auch Protein bestimmte Antikörper IgGKlasse gebunden werden Beschr . Abs. . hydrophobe Wechselwirkungschromatographie mache Wechselwirkungen hydrophoben Abschnitten reinigenden Proteins HIC-Matrix Nutze ermögliche so Trennung Proteinen Affinitätsgelen auch dann nur KohlenwasserstoffAbstandsarme Affinitätsliganden enthalten . hydrophobe Wechselwirkung sei hoher Ionenstärke wirksamsten . empfiehlt Ausführungen Streitpatentschrift Salzfällung Durchführung Ionenaustauschverfahrens . Abs. . Streitpatentschrift sind Affinitätschromatographie auch schon kombiniert herkömmlichen Proteinreinigungsverfahren angewandt worden . Abs. . Isolierung Antikörpern weitesten verbreitetes Verfahren wird Streitpatentschrift Protein-A-Affinitätschromatographie genannt . Nachteilig Verfahren sei jedoch Elution Antikörpers Säule gleichzeitig Protein chromatographischen Träger ausgewaschen werde gewonnenen Antikörper wiederum verunreinige . Entfernung ausgewaschenen Proteins A sei Prioritätszeitpunkt Streitpatents Reinigung Hochleistungsflüssigkeitschromatographie Anionenaustauschchromatographie empfohlen worden . Überraschenderweise habe aber gezeigt sen verunreinigendem Protein IgG-Gemischen chromatographischen Träger eluiert worden seien nutzbar gemacht werden könne . Abs. . Patentgericht hat Aufgabe Streitpatents gesehen Hilfe Prioritätszeitpunkt bekannten Techniken Reinigungsverfahren entwickeln selektive Anreicherung monomeren Antikörpern Gemisch ermöglicht monomeren Antikörper enthält . trifft nur Gegenstand Patentanspruch . Patentanspruch ist technische Problem allgemeiner formulieren Verfahren anzugeben hochreine monomere IgG-Antikörper gewonnen werden können . 2 . Lösung gestellten Aufgabe schlägt Streitpatent Patentansprüchen Reinigungsverfahren IgG-Antikörper Einbeziehung . Merkmale Patentanspruch vorgeschlagenen Verfahrens lassen Wesentlichen Patentgericht folgt gliedern : Verfahren dient Reinigung monomeren IgGAntikörpers Gemisch . Gemisch umfasst monomeren Antikörper Verfahren umfasst Inkontaktbringen Gemisches Träger hydrophobe selektive Eluieren Monomers Träger . Merkmale Patentanspruch vorgeschlagenen Verfahrens können Patentgericht folgt gegliedert werden : Verfahren dient Reinigung IgG-Antikörpers konditioniertem Zellkulturmedium IgG-Antikörper enthält . Verfahren umfasst aufeinanderfolgende Durchführung 3 . Protein-A-Affinitätschromatographie Ionenaustauschchromatographie hydrophoben Wechselwirkungschromatographie Medium . Auslegung Patentansprüche sind folgende Bemerkungen veranlasst : Merkmal beschreibt Gemisch monomere IgG-Antikörper Patentanspruch beanspruchten Verfahren herausgelöst werden soll monomeren IgG-Antikörper Protein umfasst . schließt Formulierung " umfasst " Gemisch Protein auch andere Verunreinigungen enthält . Beschreibung Streitpatents geht weiteren Verständnis Begriffs Gemisch . kann Gemisch möglichen Verunreinigungen fehlgefaltete Wirtszellenprotein restliches Material vorangegangenen chromatographischen Schritten beispielsweise Einschränkung enthalten so zwingend auch Protein befinden müsste Beschr . Abs. . Definition kann indessen Bestimmung Gegenstands Patentanspruchs herangezogen werden Merkmal verlangt Gemisch jedenfalls Protein verunreinigende Substanz enthält . Patentgericht hat angenommen Auffassung Beklagten handle Sinne Merkmal 2.2.3 funktionelles allgemeines technisches Merkmal Vergleich Stand Technik bekannten Vorgehensweise Besonderheiten aufweise insbesondere Beklagten geltend gemacht speziell Abreicherung Protein angepasst sei . Vielmehr sei näherer Konkretisierung Patentansprüchen Stand Technik bekannten Methoden durchzuführen hochreinen Erzeugnissen führten Entfernung auch IgG-Aggregaten geeignet seien . hält Angriffen Berufung stand . Merkmale 2.2.3 erteilten Fassung treffen nähere Aussage Bedingungen durchzuführen ist . Streitpatentschrift dargestellten Beispiele mögen Beklagte geltend macht detaillierte Angaben enthalten einzelnen Verfahrensschritte ausgeführt werden können Protein reinigenden Gemisch entfernen . Indessen kommt letztlich . Gegenstand Patents bestimmt Patentansprüchen . Zwar ist Beschreibung technische Lehre Patentanspruchs erläutert nur Bestimmung Schutzbereichs auch Auslegung Patentanspruchs heranzuziehen . . s. nur Urteil 17 Juli . Polymerschaum . Jedoch darf sachlichen Einengung Wortlaut Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen Urteil 4 . Februar . Gelenkanordnung . Gesamtheit Offenbarung lässt entnehmen Patentansprüche erteilten Fassung reinen Zweckangaben Entfernung Patentanspruch Reinigung IgG-Antikörpers konditioniertem Zellkulturmedium Patentanspruch hinaus Blick Beschreibung Streitpatents geschilderten Beispiele spezielle -9- Art Gegenstand haben abweicht Standard Einzelfall Fachmann sachgerecht auszuwählenden einzustellenden Parametern gehört . Beklagte legt auch konkret kennzeichnen sollte . andere Beurteilung ergibt auch dann Merkmale " Entfernung " " Entfernung IgG-Aggregaten " Hilfsanträgen teilweise vorgesehen ausdrücklich Patentansprüche aufgenommen werden . Patentgericht hat festgestellt anerkannte Methoden Entfernung auch IgG-Aggregaten geeignet sind . Insbesondere hat Patentgericht insoweit Berufung Verfahrensrüge angefochten festgestellt IgG-Aggregate nur Molekülgröße isolierenden monomeren IgG-Antikörpern unterscheiden auch hydrophoben Verhalten . ergibt Entfernung IgG-Aggregaten Prioritätszeitpunkt ausschließlich Gelfiltration Betracht kam Stand Technik bekannten Parametern objektiv ebenfalls geeignet war . Beklagte kann Erfolg geltend machen Entfernung IgG-Aggregaten zusätzliches technisches Merkmal anzusehen sei nur " spezifischen Chromatographiebedingungen " entfernt werden könnten . Dementsprechend gehen Patentansprüche erteilten Fassung Hilfsanträgen verteidigten Fassungen Stand Technik bekannten allgemein Gewinnung hochreinen Antikörpers Entfernung Verunreinigungen unterschiedlicher Art auch Protein IgG-Aggregaten geeignet ist . II . Patentgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Gegenstand Patentanspruch beruhe erfinderischer Tätigkeit . geschützte Verfahren sei Fachmann schaftlich tätigen Biochemiker speziellen Kenntnissen Gebiet Immunologie Aufreinigung Antikörpern befasst sei schon allein Entgegenhaltung S. zumindest aber Zusammenschau NiK3 internationale Patentanmeldung nahegelegt gewesen . NiK10 betreffe Aufreinigung monomeren IgG-Antikörpern Sinne Patentanspruch . Erläuterungen seien nur funktionsfähig kommerziell verwertbar Dimere Verunreinigungen darstellten . NiK10 gebe nur Überblick gängigen Proteinreinigungsverfahren zeige auch Aspekte Konzeption neuer Reinigungsprotokolle berücksichtigen seien . liege Fachmann Reinigungsprotokoll bestehend Protein-AAffinitätschromatographie erstem Reinigungsschritt gefolgt weiteren abschließenden Reinigungsstufe Hand . Protein-A-Affinitätschromatographie werde NiK10 Ionenaustauschchromatographie ersten Reinigungsschritt häufigsten verwendete Technik genannt . Zwar zeige NiK10 Fachmann auch Nachteil Methode bestehe Affinitätsmatrix gewonnenen IgG-Antikörper ausgewaschen werden könne Entfernung Hinblick therapeutischen Einsatz Menschen bestimmte Antikörper gesetzlich vorgeschriebenen hohen Reinheitsgrad aufweisen müssten weiteren abschließenden Reinigungsschritt erforderlich mache . Protein-A-Affinitätschromatographie aber ansonsten Nachteile aufweise werde Fachmann festhalten ersten Reinigungsschritt Verfahren durchzuführen . Stand Technik Protein-A-Affinitätschromatographie nachgeschalteten Reinigungsschritte zufriedenstellenden Ergebnissen bekannt gewesen seien habe Fachmann bestanden neuen Strategien Reinigung Beteiligung Protein-A-Affinitätschromatographie suchen . Zwar nehme NiK10 insoweit Kenney Chase Jahr beschriebenes Proteinreinigungsverfahren Bezug Kombination Protein-A-Affinitätschromatographie Ionenaustauschchromatographie vorsehe . dort Ionenaustauschchromatographie aber abschließender lediglich weiterer Reinigungsschritt genannt werde Angaben Streitpatentschrift Kombination nur mäßigem Erfolg angewendet worden sei werde Fachmann nur Beispiel konzentrieren Abschnitt " Final Purification abschließende Reinigung überschaubare Zahl möglicher Endreinigungsstufen Nachteilen erläutert würden abschließende Reinigungsverfahren Betracht kommende Techniken informieren . Auch dort Gelfiltration Hydroxyapatitchromatographie häufigsten angewendete Methode Gewinnung hochreinen Antikörperprodukten genannt werde habe Fachmann bestanden auch geeignet erachteten Techniken Betracht ziehen vielversprechender nachgeschalteter Reinigungsschritt bewertete vorteilhaft anzusehen . Fachmann ausgehend Protein-A-Affinitätschromatographie umfassendes Reinigungsprotokoll IgG-Antikörper entwickeln habe wollen habe auch zurückgreifen können . Merkmal verwendete allgemeine Begriff IgG-Antikörper umfasse Auffassung Beklagten auch heteroligierende Antikörper Sinne NiK3 . NiK3 Reinigung heterobifunktioneller Antikörper entwickelten Reinigungsprotokolle basierten üblichen Techniken Chromatographie Isolierung Trennung Immunglobulinen . Beispiel betreffend Isolierung heterobifunktionellen Antikörpers zeige Durchführung Protein-A-Affinitätschromatographie gefolgt hydrophoben Wechselwirkungschromatographie . Anschluss werde gesuchte heterobifunktionelle IgG-Antikörper selektive Elution Sinne Merkmals gewonnen . Elution erfolge Trennung heterobifunktionellen Antikörpers monoklonalen Antikörpern . Ebenso beruhe Gegenstand Patentanspruch erfinderischer Tätigkeit . beschriebene Verfahren sei Fachmann : herausgegeben S. nahegelegt gewesen . Fachmann sei bekannt gewesen Aufreinigung IgG-Antikörpern Kombination Protein-A-Affinitätschromatographie anschließenden hydrophoben Wechselwirkungschromatographie eigne . Fall IgG-Produkte gewonnen werden könnten Grenzwerte zulässigen Verunreinigungen überschritten werde Fachmann Durchführung weiteren erwägen . habe orientieren können auch Konzepte dreistufige Reinigungsverfahren angesprochen würden . finde dort zunächst Hinweis Affinitätschromatographie Protein abschließend Anionenaustauschschritt Entfernung ausgewaschener Proteine insbesondere Proteins A durchgeführt werden solle . Affinitätschromatographie häufigsten verwendeten Techniken Aufreinigung monoklonaler Antikörper bezeichnet würden werde Fachmann Kombination Entwicklung dreistufigen Verfahrens Aufmerksamkeit schenken auch zweistufige Kombination Prioritätszeitpunkt Streitpatents zufriedenstellend erachtet worden sei . anschließenden Kapitel hydrophobe Wechselwirkungschromatographie entnehme Fachmann Verfahren besten Anschlussverfahren Ionenaustauschchromatographie eigne . werde Fachmann überraschen auch Streitpatentschrift Durchführung vorangegangener Ionenaustauschchromatographie bekannt voraussetze . Durchführung Protein-A-Affinitätschromatographie gefolgt abschließender sei erfinderische Tätigkeit erkennen . Gegenstand Patentansprüche Fassung Hilfsanträge sei Fachmann ebenfalls nahegelegt gewesen . Hilfsanträgen zusätzlich aufgenommene Entfernung IgG-Aggregaten beschreibe bereits Aufgabe bekannten Reinigungsverfahren gehörendes Merkmal . Dimere Formen IgG-Aggregaten stellten entfernende Verunreinigungen . Einwand Beklagten Stand Technik IgG-Aggregate ausschließlich Gelfiltration entfernt worden seien greife . IgG-Aggregate unterschieden isolierenden monomeren IgG-Antikörpern nur Molekülgröße auch hydrophoben Verhalten . Fachmann werde auch Entfernung IgG-Aggregaten geeignetes Reinigungsverfahren Betracht ziehen . Stand Technik bekannten Reinigungsverfahren bereits Reinheitsgrade % erreicht würden beruhe auch Gegenstand Streitpatents Fassung abstellenden Hilfsantrags erfinderischer Tätigkeit . Verwendungsansprüche Hilfsanträge gingen sachlich vorangehenden Hilfsanträge . . Beurteilung hält Überprüfung Berufungsverfahren denfalls Ergebnis stand . 1 . Recht hat Patentgericht Gegenstand erfinderischer Tätigkeit patentfähig angesehen . NiK10 erfolgt Reinigung großer Mengen nalen Antikörpern folgenden Arbeitsschritten : Präparieren reinigenden Substanz pretreatment Anfangsreinigung initial abschließende Reinigung final purification . Vorbehandlung dient Probe Reinigung chromatographische Verfahren vorzubereiten kleine Moleküle Wasser Salze aufzureinigenden Substanz entfernt werden . übliche Methoden nennt Ultrafiltration Entsalzung Pufferaustausch S. S. f. Übers . . erste Reinigungsstufe Regel wesentlichen Verunreinigungen entfernt werden hat NiK10 Ionenaustauschchromatographie etabliert Verwendung Anionenaustauschers Antikörper Reinheit % Kationenaustausch Reinheit % gewonnen werden können S. S. Übers . . Reinigungsstufe ebenfalls geeignete Methode nennt NiK10 Affinitätschromatographie Verwendung immobilisiertem Protein Reinheit % Ausbeute % erzielt werden könne S. S. Übers . . Zusammenhang weist NiK10 hohen Anforderungen Eliminierung Verunreinigungen In-vivo-Verwendung Antikörpers Menschen berücksichtigen sei Protein Affinitätsmatrix entweichen könne . kann unerwünschten Effekt entgegengewirkt werden chromatographische Säule Gebrauch vorgespült Anschluss Durchführung Affinitätschromatographie ausgewaschene Protein abschließenden Reinigungsschritt entfernt wird S. S. Übers . . speziell geeignetes Verfahren nennt NiK10 Stelle . Abschnitt abschließende Reinigung Betracht kommenden Verfahren Erläuterungen NiK10 erforderlich ist extrem hoher Reinheitsgrad gefordert ist werden Chromatographieverfahren auch geeignet aufgeführt S. " Final Purification " S. Übers . . Problem Entfernung Affinitätschromatographie ausgewaschenem Protein wird Stelle erneut ausdrücklich angesprochen . Gelfiltration wird allgemein hingewiesen ideal sei Produkt letzten Schliff geben . Bezug heißt nur Literaturstellen Einsatz Abtrennung monoklonaler Antikörper großen Maßstab fänden aber gute Ergebnisse Abtrennung monoklonaler Antikörper berichtet werde . ergibt somit abschließendes Reinigungsverfahren Betracht kommt ersten Reinigungsschritt weiterer abschließender Reinigungsschritt notwendig wird besonders hoher Reinheitsgrad Präparats gefordert ist . zugleich ausdrücklich Notwendigkeit hingewiesen wird Anschluss Durchführung Affinitätschromatographie ausgewaschenes Protein abschließenden Reinigungsschritt entfernen ist Annahme Patentgerichts jedenfalls naheliegende Möglichkeit habe Durchführung Entfernung Protein-A-Verunreinigungen bestanden erinnern . Patentgericht angenommen hat stand Patentanspruch Fachmann auch Kombination NiK10 nahegelegt wurde kommt mehr . 2 . Patentgericht hat ebenfalls Recht entschieden genstand Patentanspruch patentfähig ist . Gegenstand Patentanspruch ist zwar neu Art . Abs. . auch Patentanspruch Reinigung IgGAntikörpern einzusetzenden Chromatographieverfahren Klägerin neuheitsschädlich vorgelegten Entgegenhaltungen aufgeführt erläutert Teil auch Kombinationen Verfahren vorgeschlagen werden sieht doch genannten Entgegenhaltungen Patentanspruch genannten Verfahren dort vorgesehenen Kombination Reihenfolge durchgeführt werden . Jedoch ist Patentgericht zutreffend Ergebnis gelangt Gegenstand Patentanspruch erteilten Fassung Fachmann Stand Technik nahegelegt war Art . . bereits Patentgericht angenommen hat ergibt mag Hinblick zweifelhaft sein Veröffentlichung Ende Abschnitts vorletzter Absatz S. S. Übers . Ionenaustauschchromatographie Affinitätschromatographie empfehlen scheint . Letztlich kommt jedoch . Fachmann war Gegenstand Patentanspruch jedenfalls NiK10 nahegelegt . Dort ist ausgeführt therapeutische Anwendungen bestimmte hohen Reinheitsgrad fordernde Produkte Protein-A-Affinitätschromatographie Ionenaustauschschritt unterzogen wurden S. Abs. S. Abs. Übers . . Abschnitt abschließende Reinigung Betracht kommenden Verfahren Erläuterungen durchzuführen ist extrem hoher Reinheitsgrad gefordert ist wird bereits dargelegt anderen Chromatographieverfahren auch geeignet genannt S. " Final Purification " S. Übers . so Fachmann hatte unbefriedigenden Ergebnissen bloß zweistufigen Verfahrens höheren Ansprüchen Reinheit Endprodukts dreistufiges Verfahren Sinne Patentanspruchs erproben . 3 . Recht hat Patentgericht Gegenstand auch Fassung Hilfsanträge patentfähig erachtet . Hilfsantrag soll Gemisch Merkmal monomere IgG-Antikörper gereinigt werden soll auch IgG-Aggregate umfassen . IgG-Aggregate stellen Patentgericht Berufungsverfahren bindend § . V.m . § Abs. Nr. festgestellt hat unerwünschte Verunreinigungen IgG-Antikörpers . jedoch Merkmal " Gemisch Patentanspruch bereits oben dargelegt Verbs " umfassen " ohnehin Zusammensetzung reduziert ist Antikörper nur noch Protein enthält stellt Hilfsantrag inhaltliche Änderung insbesondere Beschränkung Patentanspruch erteilten Fassung so Patentfähigkeit Gegenstandes auch anders beurteilen ist . Hilfsantrag soll zusätzlich Merkmal dahingehend ziert werden Reinigung monomeren IgG-Antikörpers " Entfernen Protein IgG-Aggregaten " Gemisch Sinne Hilfsantrags erfolgen soll . Patentanspruch enthält Angaben Bedingungen durchzuführen ist : umfasst oben dargelegt Durchführung nach Stand Technik bekannten Methoden Entfernung IgG-Aggregaten auch Protein geeignet sind hochreinen Erzeugnissen führen . ergeben zusätzlichen Merkmal weitergehenden spezifischen Anforderungen Verfahrensführung so Patentfähigkeit Gegenstands Patentanspruch begründen vermag . Entsprechendes gilt Hilfsantrag Hilfsantrag aufsetzt zusätzlich verlangt " monomere IgG-Antikörper Reinheit größer % bezogen Gesamtprotein Zusammensetzung aufweist " . Gegenstand Verwendungsanspruch formulierten ist Fassung Hilfsantrags noch Fassung Hilfsantrags patentfähig . Fassungen entsprechen Sache Hilfsantrag Hilfsantrag Gegenstand oben dargelegt Patentfähigkeit begründendes Merkmal aufweist . 4 . Ebenso ist Gegenstand Patentanspruch sung Hilfsanträge patentfähig . Fassungen unterscheiden erteilten Fassung Wesentlichen Verfahrensschritt Angabe Schritt IgG-Aggregate und/oder Protein entfernt würden konkretisiert werden soll . schon Patentanspruch vermögen zusätzlichen Merkmale Patentfähigkeit auch hier begründen . 5 . Entscheidung Klägerin Berufungsverfahren neu eingeführte Veröffentlichung ankommt muss Hilfsanträge XI befunden werden . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. PatG Abs. . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung