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2468 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Abs.
Art
.
Satz
Richtlinie
Reiseveranstalter
Reisemangels
Entlastungsmöglichkeit
§
zweiter
beruft
trifft
Beweislast
ernstlich
Betracht
kommenden
Verschuldenstatbestände
Seite
insbesondere
Reisenden
aufgezeigten
vorlagen
.
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
ergibt
Entlastungsbeweis
Reiseveranstalters
strengeren
Voraussetzungen
gelten
Nachweis
fehlenden
Verschuldens
§
.
§
§
Abs.
Da
freiwillige
Hilfeleistung
erbittet
Helfer
dann
Schaden
kommt
handelt
widersprüchlich
Treu
Glauben
allein
Umstand
Helfer
Bitte
nachgekommen
ist
Gefahr
begeben
hat
Vorwurf
Mitverschuldens
herleitet
.
.
9
November
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
September
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Richterinnen
Ambrosius
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
3
.
Mai
verkündete
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
Anspruch
Kläger
materiellen
Schadensersatz
DM
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangen
Beklagten
Schadensersatz
Reitunfalls
Urlaubsreise
.
Beklagte
großes
Reiseunternehmen
bot
Ländern
Pauschalurlaubsreisen
jeweils
"
"
genannte
Ferienclubs
.
Clubs
waren
selbständige
juristische
Personen
Recht
jeweiligen
Staates
.
Reiseprospekt
Beklagten
"
"
beschrieben
war
wurden
Reisenden
Sportmöglichkeiten
angeboten
Ort
Entgelt
gebucht
werden
konnten
.
Insbesondere
wurde
Reitstall
Clubgelände
Reitkurse
Reitausflüge
hingewiesen
.
Ehemann
Klägerin
Vater
Kläger
nachfolgend
:
Erblasser
buchte
Beklagten
Familie
Zeit
21
.
Dezember
4
.
Januar
Pauschalreise
Flug
Aufenthalt
"
"
.
25
.
Dezember
nahm
Erblasser
geübter
Reiter
Ausritt
Club
gebucht
bezahlt
hatte
.
Reitstall
standen
nur
Hengste
.
Ausritt
nahmen
Reiter
.
etwa
halben
Stunde
Pferd
13-jährigen
Mitreiterin
Hengst
"
"
nervös
wurde
erklärte
Erblasser
bereit
Pferd
übernehmen
.
Hengst
gleich
Aufsitzen
Erblassers
erneut
unruhig
wurde
stieg
aber
gleich
wieder
hielt
"
"
Zügel
.
Augenblick
sprang
Pferd
Beinen
gleichzeitig
Luft
traf
Erblasser
linken
Knie
.
erlitt
Tibiakopffraktur
noch
operativ
versorgt
wurde
.
Rückkehr
litt
Erblasser
starken
Schmerzen
war
arbeitsunfähig
.
operierte
Knie
mußte
mehrfach
punktiert
nachoperiert
werden
.
29
Juli
verstarb
Erblasser
thrombotisch-thrombozytopenischen
Purpura
.
Klage
haben
Kläger
materiellen
Schadensersatz
hauptsächlich
entgangenen
Berufseinkommens
Erblassers
Schmerzensgeld
Feststellung
weiteren
Schadensersatzpflicht
Beklagten
verlangt
.
Widerklagend
hat
Beklagte
restlichen
Reisepreis
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
teilweise
stattgegeben
.
Berufung
haben
Kläger
Wege
Teilklage
nur
noch
materiellen
Schadensersatz
Höhe
DM
Schmerzensgeld
DM
gänzliche
Abweisung
Widerklage
verlangt
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Urteil
10
Juli
Berufung
Änderung
Zinsausspruch
zurückgewiesen
Begründung
Reitausflug
sei
Gegenstand
Pauschalreisevertrags
gewesen
.
hiergegen
eingelegte
Revision
Kläger
hat
erkennende
Senat
Urteil
14
.
Dezember
Berufungsurteil
aufgehoben
Widerklage
abgewiesen
Sache
anderweiten
Entscheidung
Klage
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
hat
Durchführung
Beweisaufnahme
jetzt
angefochtenen
zweiten
Berufungsurteil
Berufung
Kläger
erneut
zurückgewiesen
zwar
nunmehr
Beklagte
Nachweis
fehlenden
Verschuldens
geführt
habe
.
Hiergegen
haben
Kläger
wiederum
Revision
eingelegt
erkennende
Senat
Schmerzensgeldes
angenommen
materiellen
Schadensersatzanspruchs
aber
angenommen
hat
§
Abs.
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
.
Kläger
verfolgen
jetzigen
angenommenen
Revision
Teilklage
Ersatz
materiellen
Schadens
Höhe
DM
Zinsen
.
Beklagte
tritt
mittel
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Umfang
Revisionsannahme
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
erneuten
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
ist
Beachtung
ersten
Revisionsurteils
Senats
aaO
ausgegangen
:
Beklagte
mußte
Erblasser
geschlossenen
Pauschalreisevertrags
Reisebeschreibung
angebotenen
Reitmöglichkeiten
Reisenden
geeigneten
Weise
Verfügung
stellen
.
Pferd
"
war
Ausritt
Unfall
geschah
damaligen
Nervosität
geeignet
.
lag
Reisemangel
Beklagte
Reiseveranstalter
Schadensersatz
leisten
muß
sei
denn
Mangel
beruhte
Umstand
Reiseveranstalter
vertreten
hat
§
g
Abs.
;
vgl.
.
Beweisaufnahme
Behauptung
Kläger
Pferd
"
"
schon
Unfall
Erblassers
anderen
Reitunfällen
gekommen
sei
gegenteilige
Behauptung
Beklagten
Unfälle
anderen
Pferden
zugetragen
hätten
ist
Berufungsgericht
Ergebnis
gekommen
"
Unfall
Erblassers
Vorfälle
ereignet
hatten
Anlaß
gegeben
hätten
Eignung
Zuverlässigkeit
Pferdes
zweifeln
Reitausflüge
einzusetzen
.
Zeugen
bekundeten
Unfälle
hätten
anderen
Pferden
zugetragen
besagten
Zuverlässigkeit
Unzuverlässigkeit
"
"
.
Überdies
sei
nur
Unfälle
Unfall
Erblassers
geschehen
.
Berufungsgericht
meint
anderweitigen
Nachweises
einmalige
Vorfall
sei
geeignet
gewesen
Zuverlässigkeit
sämtlicher
anderer
Pferde
Reitstalls
Frage
stellen
.
hätten
Reitlehrer
noch
Reitstallbesitzer
Einsatz
Pferdes
"
Ausritte
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
Acht
gelassen
.
Auch
Unfalltage
habe
Reitlehrer
schuldhaft
gehandelt
.
anfängliche
Zuweisung
Pferdes
13-jährige
Reiterin
Hengst
dann
zurechtgekommen
sei
noch
Bitte
Erblasser
nervös
gewordene
Tier
übernehmen
seien
fahrlässig
gewesen
.
sei
Erblasser
Übernahme
verbundene
Risiko
bewußt
freiwillig
eingegangen
.
Ansicht
Kläger
hätten
Hengste
Ausritt
eingesetzt
werden
dürfen
erscheine
abwegig
.
Kläger
hätten
Behauptung
"
"
habe
schwierigste
Pferd
Reitstall
gegolten
weiteren
Beweis
angetreten
.
Beklagte
habe
§
Abs.
Verschulden
entlastet
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Umfang
Beklagten
obliegenden
Beweislast
fehlendes
Verschulden
verkannt
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
hat
Beklagte
entlastet
.
1
.
§
Abs.
kann
Reisende
Schadensersatz
Nichterfüllung
verlangen
sei
denn
Mangel
Reise
beruht
Umstand
Reiseveranstalter
vertreten
hat
.
Reiseveranstalter
Reisemangel
vertreten
hat
wird
also
vermutet
.
Reiseveranstalter
steht
jedoch
Entlastungsbeweis
offen
.
muß
darlegen
Bestreitensfalle
beweisen
Mangel
Umstand
beruht
auch
Erfüllungsgehilfen
Erfüllungsgehilfen
vertreten
hat
Palandt/Sprau
63
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
§
Rdn
.
.
vertreten
hat
Reiseveranstalter
Legaldefinition
Abs.
Satz
Vorsatz
Fahrlässigkeit
.
Fahrlässig
handelt
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
Acht
läßt
§
Abs.
.
gefolgt
werden
kann
Revision
herangezogenen
Rechtsprechung
Literatur
teilweise
vertretenen
Ansicht
Begriff
§
Abs.
sei
richtlinienkonform
einschränkend
auszulegen
nur
eigene
Verschulden
Reisenden
Verschulden
beteiligten
Dritten
höhere
Gewalt
Reiseveranstalter
entlasten
könne
so
MünchKomm./Tonner
3
.
Aufl
.
Rdn
.
folgend
OLG
.
Wäre
Ansicht
richtig
so
wäre
vorliegenden
Fall
schon
eigenen
Vortrags
Beklagten
auszugehen
Reisemangel
vertreten
hat
.
Beklagten
Entlastung
geltend
gemachte
Umstand
Nervosität
Pferdes
spontan
aufgetreten
unvorhersehbar
gewesen
sei
könnte
Beklagte
dann
Haftung
-9-
befreien
Umstand
Erblasser
Dritten
verschuldet
gewesen
wäre
noch
höhere
Gewalt
dargestellt
hätte
außen
kommendes
betrieblichen
Zusammenhang
aufweisendes
auch
äußerste
vernünftigerweise
erwartende
Sorgfalt
abwendbares
Ereignis
voraussetzt
.
derartige
einschränkende
Auslegung
Entlastungsmöglichkeit
Reiseveranstalters
ist
jedoch
geboten
.
Verschuldensvermutung
Entlastungsmöglichkeit
§
Abs.
ist
zwar
deutschen
Gesetzgeber
Umsetzung
Richtlinie
90/314/EWG
Rates
13
.
Juni
Pauschalreisen
.
Nr.
23.06.1990
S.
eingeführt
worden
Art
.
Nr.
Gesetzes
Durchführung
Richtlinie
Rates
13
.
Juni
Pauschalreisen
.
S.
muß
Zweifel
Lichte
Wortlauts
Zwecks
Richtlinie
ausgelegt
werden
.
Rdn
.
.
Ansicht
Revision
schränkt
aber
Richtlinie
Entlastungsmöglichkeit
stärker
deutsche
Umsetzungsvorschrift
fehlende
Verschulden
genügen
läßt
vorsieht
vgl.
auch
Begründung
Regierungsentwurfs
Gesetzes
Durchführung
Richtlinie
BT-Drucks
.
S.
.
Art
.
Satz
Richtlinie
besagt
:
"
Mitgliedstaaten
treffen
Schäden
Verbraucher
Nichterfüllung
mangelhaften
Erfüllung
Vertrages
entstehen
erforderlichen
Maßnahmen
Veranstalter
und/oder
Vermittler
Haftung
übernimmt
sei
Nichterfüllung
mangelhafte
Erfüllung
Verschulden
Veranstalters
und/oder
Vermittlers
noch
Verschulden
anderen
Dienstleistungsträgers
zurückzuführen
ist
festgestellten
Versäumnisse
Erfüllung
Vertrages
Verbraucher
zuzurechnen
sind
;
unvorhersehbaren
abwendbaren
Versäumnisse
Dritten
zuzurechnen
sind
Bewirkung
vertraglich
vereinbarten
Leistungen
beteiligt
ist
;
Versäumnisse
höhere
Gewalt
Definition
Art
.
Abs.
lit
.
Ereignis
zurückzuführen
sind
Veranstalter
und/oder
Vermittler
Leistungsträger
gebotenen
Sorgfalt
vorhersehen
abwenden
konnte
.
"
Richtlinie
geht
also
ersten
Teil
"
sei
denn
eingeleiteten
Ausnahmeregelung
Veranstalter
Nachweis
fehlenden
Verschuldens
entlasten
kann
.
Auch
zweite
"
"
eingeleitete
Teil
gibt
Anlaß
Annahme
Fälle
fehlenden
Verschuldens
enger
fassen
sind
deutschen
Recht
.
zweite
Teil
enthält
zwar
abschließende
also
bloß
beispielhafte
Aufzählung
Tatbestände
fehlendes
Verschulden
Veranstalters
begründen
können
.
Aufzählung
beschränkt
aber
eigene
Verschulden
Verbrauchers
Verschulden
beteiligten
Dritten
höhere
Gewalt
nennt
weiteren
letzten
Entlastungsgrund
"
Ereignis
Veranstalter
und/oder
Vermittler
Leistungsträger
gebotenen
Sorgfalt
vorhersehen
abwenden
konnte
"
.
entspricht
Definition
fehlenden
Fahrlässigkeit
deutschem
Recht
.
deutet
Vergleich
§
Abs.
verlangten
Einhaltung
Verkehr
erforderlichen
"
Sorgfalt
Richtlinie
Forderung
Einhaltung
"
gebotenen
"
Sorgfalt
strengere
Anforderungen
stellt
etwa
Sinne
gesteigerten
Sorgfaltsmaßstabes
nur
Anwendung
äußersten
möglichen
Sorgfalt
erreicht
wird
.
§
Abs.
abweichende
Wortwahl
deutschen
Textes
Richtlinie
beruht
ersichtlich
wörtlichen
Übersetzung
englischen
französischen
Textes
with
care
"
"
avec
nécessaire
"
heißt
.
Rechtsbegriffe
enthalten
aber
Verschärfung
Sorgfaltsmaßstabs
Sinne
gesteigerten
Sorgfaltspflicht
unabwendbaren
Ereignisses
.
Beklagte
hat
fehlende
Fahrlässigkeit
dargelegt
.
Unbeschadet
ersten
Revisionsurteil
erörterten
Frage
möglicherweise
Einsatz
Hengstes
"
Reitausflüge
Reisenden
Reisemangel
führte
Pferd
Verwendungszweck
allemal
ungeeignet
erwiesen
hatte
muß
jetzige
revisionsrechtliche
Überprüfung
ausgehen
Reisemangel
jedenfalls
auch
bestand
Reitlehrer
gerade
Unfall
führenden
Ausritt
Erblasser
nervös
gewordene
Pferd
zuwies
.
Berufungsgericht
hat
Gründen
zweiten
Berufungsurteils
insoweit
übereinstimmenden
Vortrags
Parteien
festgestellt
Reitlehrer
Erblasser
fragte
nervös
gewordenen
bisherigen
Reiterin
mehr
beherrschten
Hengst
"
"
übernehmen
würde
bereiten
Erblasser
sodann
nervöse
Pferd
wies
.
nachfolgende
Unfallgeschehen
gezeigt
hat
war
Hengst
zumindest
Zeitpunkt
Zuweisung
Erblasser
auch
geübter
Reiter
war
schwierig
ungeeignet
.
Beklagten
obliegenden
Entlastungsbeweis
hat
Folge
auch
darlegen
beweisen
muß
selbst
noch
Leistungsträger
noch
Erfüllungsgehilfen
fahrlässiges
Verhalten
Last
fällt
Zuweisung
nervösen
Hengstes
Erblasser
ursächlich
war
.
hat
Beklagte
getan
.
Schuldner
Entlastungsbeweis
obliegt
braucht
Fall
speziell
Umstand
beweisen
unverschuldete
Schadensursache
herbeigeführt
hat
vgl.
;
.
59
;
Urt
.
.
Auch
rein
abstrakte
Möglichkeiten
Anhaltspunkt
gibt
braucht
widerlegen
vgl.
.
aber
Ursachen
ernstlich
Betracht
kommen
muß
Entlastungsbeweis
erbringen
vgl.
.
.
genügt
also
Schuldner
nachweist
Ursachen
Betracht
kommenden
Umstände
vertreten
hat
vgl.
aaO
;
.
aaO
;
Baumgärtel
Handbuch
Beweislast
Privatrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
Staudinger/
§
Rdn
.
.
Bleibt
hingegen
ernstliche
Möglichkeit
Vertretenmüssens
bestehen
sei
auch
nur
Betracht
kommenden
Ursachen
so
ist
Schuldner
beweisfällig
vgl.
.
;
;
Staudinger/Otto
aaO
;
Münch
.
Komm./Ernst
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
So
liegt
hier
.
Kläger
haben
verschiedene
Hand
weisende
Möglichkeiten
Verschuldens
aufgezeigt
letztendlich
unmittelbar
Zuteilung
nervösen
Pferdes
Erblasser
geführt
haben
könnte
.
Betracht
kommenden
Verschuldenstatbestände
betreffen
Teil
weiter
entfernt
liegende
Glieder
Kausalkette
nämlich
Ursachen
Nervosität
Zeit
Unfalls
ungeeignet
machte
.
gilt
Vorwürfe
Reitlehrer
hätte
Hengste
einsetzen
dürfen
hätte
Hengst
"
"
Ausritt
verwenden
dürfen
schon
vorher
ungeeignet
erwiesen
hatte
hätte
Hengst
13-jährigen
Mädchen
zuteilen
dürfen
gewachsen
war
.
Kläger
haben
aber
auch
zeitlich
letzte
Ursache
beanstandet
nämlich
unvermittelte
Zuweisung
Hengstes
nervös
geworden
war
Erblasser
fahrlässig
gewesen
sein
könnte
Zeuge
unruhige
Pferd
selbst
hätte
übernehmen
kurzes
eigenes
Bereiten
hätte
Ordnung
rufen
müssen
.
Berufungsgericht
hat
Schwerpunkt
Prüfung
generelle
Ungeeignetheit
Pferdes
"
Reitausflüge
gelegt
verkannt
Beklagte
schon
letztgenannten
Ursache
Erblasser
unruhiges
ungeeignetes
Pferd
bekam
nämlich
Zeugen
vorgenommenen
sung
entlastet
hat
.
hätte
darlegen
erforderlichenfalls
beweisen
müssen
Zeuge
insoweit
fahrlässig
handelte
.
hat
aber
ausreichend
vorgetragen
.
Beklagte
hat
erklärt
Reitlehrer
geschuldeten
Sorgfalt
entsprach
unruhiges
Pferd
bisherigen
Reiterin
mehr
beherrscht
werden
konnte
anderen
Mitglied
Gruppe
zuzuweisen
.
hätte
naheliegenden
Frage
äußern
müssen
Schutzpflichten
Reitlehrers
Teilnehmern
Ausritts
erfordert
hätten
unruhige
gefährliche
Pferd
selbst
übernahm
doch
wenigstens
kurz
selbst
beritt
beruhigte
Ordnung
rief
Erblasser
übergab
.
Beklagte
hat
auch
etwa
vorgetragen
Reitlehrer
Notlage
befand
Vorsichtsmaßnahmen
hinderte
.
letztere
Lücke
Vortrag
Beklagten
hat
Berufungsgericht
auch
erkannt
.
hat
Feststellung
füllen
gesucht
Pferd
Reitlehrers
erfahrungsgemäß
gewisse
Leitfunktion
gehabt
haben
dürfte
Pferdewechsel
Reitlehrers
selbst
nahegelegt
habe
.
Insoweit
hat
aber
Revision
Recht
fehlende
Darlegung
Berufungsgerichts
gerügt
besondere
eigene
Sachkunde
verfügte
erforderlich
war
reitsportliche
Frage
Sachverständigengutachten
entscheiden
dürfen
.
VersR
.
Allein
Beklagte
dargelegt
hat
Reitlehrer
unruhige
Pferd
Erblasser
zuweisen
durfte
hat
entlastet
.
oben
aufgezeigten
anderen
Glieder
Ursachenkette
möglicherweise
vorangegangen
sind
ebenfalls
Verschuldenstatbestände
Betracht
kommen
brauchen
derzeitigen
geprüft
werden
.
2
.
angefochtene
Urteil
ist
auch
etwa
Anbetracht
Hinweises
Berufungsgerichts
Erblasser
nervös
gewordene
Pferd
Kenntnis
Zustandes
freiwillig
übernommen
habe
Ergebnis
dennoch
ganz
teilweise
richtig
§
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
jetzt
:
.
Berufungsgericht
Hinweis
Mitverschulden
Erblassers
feststellen
wollte
hätte
verkannt
Berufung
Beklagten
Erblasser
damals
offenstehende
Möglichkeit
Übernahme
nervösen
Pferdes
verweigern
Treu
Glauben
verstoßendes
unzulässiges
widersprüchliches
Verhalten
darstellt
§
.
Gelände
befindliche
Gruppe
Reiter
war
13-jährige
Mädchen
Hengst
"
weiterreiten
konnte
Schwierigkeiten
geraten
.
Reitlehrer
Situation
Erblasser
fragte
"
"
übernehmen
wolle
so
handelte
Hilfeersuchen
Einverständniserklärung
Erblassers
Akt
Hilfeleistung
Gruppe
verantwortlichen
Reitlehrer
.
Erfüllungsgehilfe
Beklagten
war
kam
Hilfsbereitschaft
Erblassers
auch
zugute
.
widerspricht
Glauben
Beklagte
Hilfsbereitschaft
Erblassers
nunmehr
Verschuldensvorwurf
herleitet
.
freiwillige
Hilfeleistung
erbittet
Helfer
dann
Schaden
kommt
handelt
widersprüchlich
anschließend
allein
Umstand
Helfer
Bitte
nachgekommen
ist
Gefahr
begeben
hat
Vorwurf
herleitet
.
.
angefochtene
Urteil
kann
aufgezeigten
Rechtsfehlers
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
tatrichterlichen
Prüfung
weiteren
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
Kläger
gegebenenfalls
Höhe
Unfall
Erblassers
Schaden
entstanden
ist
Berufungsgericht
1
.
Grundurteil
§
erkennenden
Senats
erscheint
angebracht
.
Beklagte
fehlendes
Verschulden
dargelegt
hat
müßte
zwar
derzeitigen
Streitstand
Klage
Grunde
nach
stattgegeben
werden
.
Berufungsgericht
hat
aber
fehlerhafte
Beurteilung
Beweislast
mangelhaften
Vortrag
Beklagten
beigetragen
.
wäre
gerechtfertigt
Beklagten
Grundurteil
Gelegenheit
etwaigen
Ergänzung
Vortrags
nehmen
.
2
.
Fall
ergänzenden
Vortrags
Beklagten
neuen
Berufungsverhandlung
Vorwürfe
Kläger
ankommen
sollte
Betreiber
Reitstalls
hätte
Reitausflüge
Hengsten
durchführen
Reitlehrer
hätte
Hengst
"
"
überhaupt
Ausritte
einsetzen
hätte
13-jährigen
Mädchen
zuteilen
dürfen
weist
Senat
vorsorglich
insoweit
Beklagte
Erfüllungsgehilfen
fehlendes
Verschulden
Teil
ebenfalls
dargelegt
übrigen
bewiesen
hat
.
geht
"
"
schon
Unfall
Ausritte
Touristen
ungeeignet
erwiesen
hatte
hat
Beklagte
zwar
vorgetragen
Pferd
problematisch
Club
gehaltenen
Araberhengste
bestens
Ausritte
geeignet
gewesen
sei
niemals
irgendwie
auffällig
gar
gefährlich
verhalten
habe
Behauptung
auch
Zeugenbenennung
Clubangestellten
Beweis
angetreten
.
Beweis
hat
Beklagte
indessen
bisher
erbracht
.
Berufungsgericht
hat
Zeugen
hierzu
vernommen
Revision
Recht
rügt
Beweislast
rechtsfehlerhaft
Kläger
verschoben
hat
.
zeigt
Beweisbeschluß
ausgeht
nur
Klägern
behaupteten
konkreten
Unfälle
"
beweisbedürftig
seien
Zeugenaussagen
Unfällen
Wirklichkeit
andere
Pferde
beteiligt
waren
auch
nur
Unfall
Erblassers
ereignete
Ergebnis
gekommen
ist
Unfall
Erblassers
habe
lediglich
einziger
anderweitigen
Nachweises
einmaliger
Reitunfall
ereignet
.
Berufungsgericht
verkannt
haben
kann
denkgesetzlich
Unfälle
anderen
Pferden
Schluß
rechtfertigen
habe
weiteren
Unfälle
insbesondere
"
gegeben
läßt
Schlußfolgerung
Berufungsgerichts
nur
Verlagerung
Beweislast
Kläger
erklären
.
Beweislastverschiebung
wird
auch
Satz
Urteilsgründe
deutlich
Kläger
hätten
Behauptung
"
sei
schwierigste
Pferd
Clubs
gewesen
weiteren
Beweis
angetreten
Beklagte
immer
wieder
Kenntnis
Unzuverlässigkeit
Pferdes
verneint
habe
.
Beklagte
hat
obliegenden
Beweis
Behauptung
"
sei
immer
zuverlässig
gewesen
auch
etwa
schon
Bekundungen
erbracht
Berufungsgericht
nur
Klägern
behaupteten
Unfällen
vernommenen
Zeugen
gestellten
Beweisfragen
hinausgehend
grundsätzlichen
Eignung
"
gemacht
haben
.
Äußerungen
sind
aussagekräftig
genug
.
Zeugin
geschrieben
hat
"
fall
Erblassers
erlebt
Hinweis
Unzuverlässigkeit
gefunden
habe
war
Revision
zutreffend
hinweist
selbst
nur
Feriengast
konnte
ausreichend
langer
Beobachtungsdauer
hinreichend
überzeugungskräftige
Aussage
Zuverlässigkeit
Pferdes
treffen
.
Zeuge
"
geeignet
beurteilt
hat
hat
Revision
ebenfalls
Recht
hinweist
selbst
Einschränkung
gemacht
Hengst
sei
"
Reiter
"
angenehm
zuverlässig
gewesen
.
läßt
Möglichkeit
offen
Reiter
ungeeignet
war
.
hat
Berufungsgericht
Bedenken
Glaubwürdigkeit
Zeugen
erwogen
Aussage
großen
Beweiswert
zugemessen
.
Gegebenenfalls
müßte
Berufungsgericht
auch
Vernehmung
Zeugen
nachholen
Kläger
gegenbeweislich
Behauptung
benannt
haben
Pferd
"
sei
problematisches
aggressives
Pferd
bekannt
gewesen
schon
häufiger
Reitunfällen
gekommen
sei
.
Berufungsgericht
gemeint
hat
Kläger
hätten
weiteren
Beweis
angetreten
hat
rechtsfehlerhaft
Beweisantrag
Kläger
Vernehmung
Zeugen
S.
.
.
übergangen
.
Auch
rügt
Revision
Recht
.
Beweisantrag
ist
etwa
unbeachtlich
Behauptung
Kläger
substantiiert
genug
wäre
.
Reisemangel
hier
Verantwortungsbereich
Reiseveranstalters
stammt
Reisende
Regel
Einblick
hat
kann
Reisende
regelmäßig
kaum
mehr
tun
Widerlegung
Entlastungsvortrags
Reiseveranstalters
anderweit
Gehörtes
etwa
Mitreisenden
umlaufende
Gerüchte
zurückzugreifen
auch
wenig
konkret
sein
mögen
.
Vorwurfs
Kläger
hätten
nur
Hengste
Ausritt
eingesetzt
werden
dürfen
Verhalten
untereinander
äußerst
problematisch
sei
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
Darlegungsund
Beweislast
Beklagten
verkannt
.
hat
vorgetragen
Einsatz
Hengste
Reitausflug
Reisegäste
gefährlich
war
.
gegenteilige
Behauptung
Kläger
war
anders
Berufungsgericht
angenommen
hat
fehlenden
Bezuges
konkreten
Fall
unbeachtlich
.
Kläger
haben
Existenz
allgemeinen
Regel
Reitsports
Betreiber
Reitstalls
Gruppenausflüge
nur
Hengsten
anbieten
darf
behauptet
gegebenenfalls
konkreten
Fall
verletzt
wurde
.
Feststellung
fungsgerichts
Behauptung
Regel
sei
abwegig
unbeachtlich
läßt
wiederum
Darlegung
eigenen
Sachkunde
Berufungsgerichts
vermissen
.
Fall
erneuten
Beweisaufnahme
gibt
Senat
schließlich
noch
folgenden
Hinweis
:
Behauptung
Beklagten
ankommen
sollte
"
sei
vorher
auffällig
geworden
hat
Berufungsgericht
bisher
unterbliebene
Beweisaufnahme
Vernehmung
Beklagten
benannten
Zeugen
nachzuholen
.
Sollte
erneut
schriftliche
Beantwortung
Beweisfragen
Erwägung
ziehen
wird
prüfen
müssen
Hinblick
Inhalt
Beweisfrage
Person
Zeugen
ausreichend
erachten
darf
§
Abs.
.
Mitarbeitern
Partei
Bedenken
Vertrauenswürdigkeit
Zeugen
wird
schriftliche
Befragung
Regel
ausscheiden
Zöller/Greger
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
Scharen
Keukenschrijver