NAMEN Verkündet : 9 November Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Abs. Art . Satz Richtlinie Reiseveranstalter Reisemangels Entlastungsmöglichkeit § zweiter beruft trifft Beweislast ernstlich Betracht kommenden Verschuldenstatbestände Seite insbesondere Reisenden aufgezeigten vorlagen . richtlinienkonforme Auslegung § Abs. ergibt Entlastungsbeweis Reiseveranstalters strengeren Voraussetzungen gelten Nachweis fehlenden Verschuldens § . § § Abs. Da freiwillige Hilfeleistung erbittet Helfer dann Schaden kommt handelt widersprüchlich Treu Glauben allein Umstand Helfer Bitte nachgekommen ist Gefahr begeben hat Vorwurf Mitverschuldens herleitet . . 9 November Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 21 . September Richter Scharen Keukenschrijver Richterinnen Ambrosius Richter Recht erkannt : Revision Kläger wird 3 . Mai verkündete Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts aufgehoben Anspruch Kläger materiellen Schadensersatz DM Zinsen abgewiesen worden ist . Insoweit wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangen Beklagten Schadensersatz Reitunfalls Urlaubsreise . Beklagte großes Reiseunternehmen bot Ländern Pauschalurlaubsreisen jeweils " " genannte Ferienclubs . Clubs waren selbständige juristische Personen Recht jeweiligen Staates . Reiseprospekt Beklagten " " beschrieben war wurden Reisenden Sportmöglichkeiten angeboten Ort Entgelt gebucht werden konnten . Insbesondere wurde Reitstall Clubgelände Reitkurse Reitausflüge hingewiesen . Ehemann Klägerin Vater Kläger nachfolgend : Erblasser buchte Beklagten Familie Zeit 21 . Dezember 4 . Januar Pauschalreise Flug Aufenthalt " " . 25 . Dezember nahm Erblasser geübter Reiter Ausritt Club gebucht bezahlt hatte . Reitstall standen nur Hengste . Ausritt nahmen Reiter . etwa halben Stunde Pferd 13-jährigen Mitreiterin Hengst " " nervös wurde erklärte Erblasser bereit Pferd übernehmen . Hengst gleich Aufsitzen Erblassers erneut unruhig wurde stieg aber gleich wieder hielt " " Zügel . Augenblick sprang Pferd Beinen gleichzeitig Luft traf Erblasser linken Knie . erlitt Tibiakopffraktur noch operativ versorgt wurde . Rückkehr litt Erblasser starken Schmerzen war arbeitsunfähig . operierte Knie mußte mehrfach punktiert nachoperiert werden . 29 Juli verstarb Erblasser thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura . Klage haben Kläger materiellen Schadensersatz hauptsächlich entgangenen Berufseinkommens Erblassers Schmerzensgeld Feststellung weiteren Schadensersatzpflicht Beklagten verlangt . Widerklagend hat Beklagte restlichen Reisepreis geltend gemacht . Landgericht hat Klage abgewiesen Widerklage teilweise stattgegeben . Berufung haben Kläger Wege Teilklage nur noch materiellen Schadensersatz Höhe DM Schmerzensgeld DM gänzliche Abweisung Widerklage verlangt . Berufungsgericht hat ersten Urteil 10 Juli Berufung Änderung Zinsausspruch zurückgewiesen Begründung Reitausflug sei Gegenstand Pauschalreisevertrags gewesen . hiergegen eingelegte Revision Kläger hat erkennende Senat Urteil 14 . Dezember Berufungsurteil aufgehoben Widerklage abgewiesen Sache anderweiten Entscheidung Klage Berufungsgericht zurückverwiesen . hat Durchführung Beweisaufnahme jetzt angefochtenen zweiten Berufungsurteil Berufung Kläger erneut zurückgewiesen zwar nunmehr Beklagte Nachweis fehlenden Verschuldens geführt habe . Hiergegen haben Kläger wiederum Revision eingelegt erkennende Senat Schmerzensgeldes angenommen materiellen Schadensersatzanspruchs aber angenommen hat § Abs. 31 . Dezember geltenden Fassung . Kläger verfolgen jetzigen angenommenen Revision Teilklage Ersatz materiellen Schadens Höhe DM Zinsen . Beklagte tritt mittel . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Umfang Revisionsannahme Aufhebung angefochtenen Urteils erneuten Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht ist Beachtung ersten Revisionsurteils Senats aaO ausgegangen : Beklagte mußte Erblasser geschlossenen Pauschalreisevertrags Reisebeschreibung angebotenen Reitmöglichkeiten Reisenden geeigneten Weise Verfügung stellen . Pferd " war Ausritt Unfall geschah damaligen Nervosität geeignet . lag Reisemangel Beklagte Reiseveranstalter Schadensersatz leisten muß sei denn Mangel beruhte Umstand Reiseveranstalter vertreten hat § g Abs. ; vgl. . Beweisaufnahme Behauptung Kläger Pferd " " schon Unfall Erblassers anderen Reitunfällen gekommen sei gegenteilige Behauptung Beklagten Unfälle anderen Pferden zugetragen hätten ist Berufungsgericht Ergebnis gekommen " Unfall Erblassers Vorfälle ereignet hatten Anlaß gegeben hätten Eignung Zuverlässigkeit Pferdes zweifeln Reitausflüge einzusetzen . Zeugen bekundeten Unfälle hätten anderen Pferden zugetragen besagten Zuverlässigkeit Unzuverlässigkeit " " . Überdies sei nur Unfälle Unfall Erblassers geschehen . Berufungsgericht meint anderweitigen Nachweises einmalige Vorfall sei geeignet gewesen Zuverlässigkeit sämtlicher anderer Pferde Reitstalls Frage stellen . hätten Reitlehrer noch Reitstallbesitzer Einsatz Pferdes " Ausritte Verkehr erforderliche Sorgfalt Acht gelassen . Auch Unfalltage habe Reitlehrer schuldhaft gehandelt . anfängliche Zuweisung Pferdes 13-jährige Reiterin Hengst dann zurechtgekommen sei noch Bitte Erblasser nervös gewordene Tier übernehmen seien fahrlässig gewesen . sei Erblasser Übernahme verbundene Risiko bewußt freiwillig eingegangen . Ansicht Kläger hätten Hengste Ausritt eingesetzt werden dürfen erscheine abwegig . Kläger hätten Behauptung " " habe schwierigste Pferd Reitstall gegolten weiteren Beweis angetreten . Beklagte habe § Abs. Verschulden entlastet . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Umfang Beklagten obliegenden Beweislast fehlendes Verschulden verkannt . bisher getroffenen Feststellungen hat Beklagte entlastet . 1 . § Abs. kann Reisende Schadensersatz Nichterfüllung verlangen sei denn Mangel Reise beruht Umstand Reiseveranstalter vertreten hat . Reiseveranstalter Reisemangel vertreten hat wird also vermutet . Reiseveranstalter steht jedoch Entlastungsbeweis offen . muß darlegen Bestreitensfalle beweisen Mangel Umstand beruht auch Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen vertreten hat Palandt/Sprau 63 . Aufl . Rdn . 4 ; § Rdn . . vertreten hat Reiseveranstalter Legaldefinition Abs. Satz Vorsatz Fahrlässigkeit . Fahrlässig handelt Verkehr erforderliche Sorgfalt Acht läßt § Abs. . gefolgt werden kann Revision herangezogenen Rechtsprechung Literatur teilweise vertretenen Ansicht Begriff § Abs. sei richtlinienkonform einschränkend auszulegen nur eigene Verschulden Reisenden Verschulden beteiligten Dritten höhere Gewalt Reiseveranstalter entlasten könne so MünchKomm./Tonner 3 . Aufl . Rdn . folgend OLG . Wäre Ansicht richtig so wäre vorliegenden Fall schon eigenen Vortrags Beklagten auszugehen Reisemangel vertreten hat . Beklagten Entlastung geltend gemachte Umstand Nervosität Pferdes spontan aufgetreten unvorhersehbar gewesen sei könnte Beklagte dann Haftung -9- befreien Umstand Erblasser Dritten verschuldet gewesen wäre noch höhere Gewalt dargestellt hätte außen kommendes betrieblichen Zusammenhang aufweisendes auch äußerste vernünftigerweise erwartende Sorgfalt abwendbares Ereignis voraussetzt . derartige einschränkende Auslegung Entlastungsmöglichkeit Reiseveranstalters ist jedoch geboten . Verschuldensvermutung Entlastungsmöglichkeit § Abs. ist zwar deutschen Gesetzgeber Umsetzung Richtlinie 90/314/EWG Rates 13 . Juni Pauschalreisen . Nr. 23.06.1990 S. eingeführt worden Art . Nr. Gesetzes Durchführung Richtlinie Rates 13 . Juni Pauschalreisen . S. muß Zweifel Lichte Wortlauts Zwecks Richtlinie ausgelegt werden . Rdn . . Ansicht Revision schränkt aber Richtlinie Entlastungsmöglichkeit stärker deutsche Umsetzungsvorschrift fehlende Verschulden genügen läßt vorsieht vgl. auch Begründung Regierungsentwurfs Gesetzes Durchführung Richtlinie BT-Drucks . S. . Art . Satz Richtlinie besagt : " Mitgliedstaaten treffen Schäden Verbraucher Nichterfüllung mangelhaften Erfüllung Vertrages entstehen erforderlichen Maßnahmen Veranstalter und/oder Vermittler Haftung übernimmt sei Nichterfüllung mangelhafte Erfüllung Verschulden Veranstalters und/oder Vermittlers noch Verschulden anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist festgestellten Versäumnisse Erfüllung Vertrages Verbraucher zuzurechnen sind ; unvorhersehbaren abwendbaren Versäumnisse Dritten zuzurechnen sind Bewirkung vertraglich vereinbarten Leistungen beteiligt ist ; Versäumnisse höhere Gewalt Definition Art . Abs. lit . Ereignis zurückzuführen sind Veranstalter und/oder Vermittler Leistungsträger gebotenen Sorgfalt vorhersehen abwenden konnte . " Richtlinie geht also ersten Teil " sei denn eingeleiteten Ausnahmeregelung Veranstalter Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann . Auch zweite " " eingeleitete Teil gibt Anlaß Annahme Fälle fehlenden Verschuldens enger fassen sind deutschen Recht . zweite Teil enthält zwar abschließende also bloß beispielhafte Aufzählung Tatbestände fehlendes Verschulden Veranstalters begründen können . Aufzählung beschränkt aber eigene Verschulden Verbrauchers Verschulden beteiligten Dritten höhere Gewalt nennt weiteren letzten Entlastungsgrund " Ereignis Veranstalter und/oder Vermittler Leistungsträger gebotenen Sorgfalt vorhersehen abwenden konnte " . entspricht Definition fehlenden Fahrlässigkeit deutschem Recht . deutet Vergleich § Abs. verlangten Einhaltung Verkehr erforderlichen " Sorgfalt Richtlinie Forderung Einhaltung " gebotenen " Sorgfalt strengere Anforderungen stellt etwa Sinne gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes nur Anwendung äußersten möglichen Sorgfalt erreicht wird . § Abs. abweichende Wortwahl deutschen Textes Richtlinie beruht ersichtlich wörtlichen Übersetzung englischen französischen Textes with care " " avec nécessaire " heißt . Rechtsbegriffe enthalten aber Verschärfung Sorgfaltsmaßstabs Sinne gesteigerten Sorgfaltspflicht unabwendbaren Ereignisses . Beklagte hat fehlende Fahrlässigkeit dargelegt . Unbeschadet ersten Revisionsurteil erörterten Frage möglicherweise Einsatz Hengstes " Reitausflüge Reisenden Reisemangel führte Pferd Verwendungszweck allemal ungeeignet erwiesen hatte muß jetzige revisionsrechtliche Überprüfung ausgehen Reisemangel jedenfalls auch bestand Reitlehrer gerade Unfall führenden Ausritt Erblasser nervös gewordene Pferd zuwies . Berufungsgericht hat Gründen zweiten Berufungsurteils insoweit übereinstimmenden Vortrags Parteien festgestellt Reitlehrer Erblasser fragte nervös gewordenen bisherigen Reiterin mehr beherrschten Hengst " " übernehmen würde bereiten Erblasser sodann nervöse Pferd wies . nachfolgende Unfallgeschehen gezeigt hat war Hengst zumindest Zeitpunkt Zuweisung Erblasser auch geübter Reiter war schwierig ungeeignet . Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis hat Folge auch darlegen beweisen muß selbst noch Leistungsträger noch Erfüllungsgehilfen fahrlässiges Verhalten Last fällt Zuweisung nervösen Hengstes Erblasser ursächlich war . hat Beklagte getan . Schuldner Entlastungsbeweis obliegt braucht Fall speziell Umstand beweisen unverschuldete Schadensursache herbeigeführt hat vgl. ; . 59 ; Urt . . Auch rein abstrakte Möglichkeiten Anhaltspunkt gibt braucht widerlegen vgl. . aber Ursachen ernstlich Betracht kommen muß Entlastungsbeweis erbringen vgl. . . genügt also Schuldner nachweist Ursachen Betracht kommenden Umstände vertreten hat vgl. aaO ; . aaO ; Baumgärtel Handbuch Beweislast Privatrecht 2 . Aufl . § Rdn . 6 ; Staudinger/ § Rdn . . Bleibt hingegen ernstliche Möglichkeit Vertretenmüssens bestehen sei auch nur Betracht kommenden Ursachen so ist Schuldner beweisfällig vgl. . ; ; Staudinger/Otto aaO ; Münch . Komm./Ernst 4 . Aufl . Rdn . . So liegt hier . Kläger haben verschiedene Hand weisende Möglichkeiten Verschuldens aufgezeigt letztendlich unmittelbar Zuteilung nervösen Pferdes Erblasser geführt haben könnte . Betracht kommenden Verschuldenstatbestände betreffen Teil weiter entfernt liegende Glieder Kausalkette nämlich Ursachen Nervosität Zeit Unfalls ungeeignet machte . gilt Vorwürfe Reitlehrer hätte Hengste einsetzen dürfen hätte Hengst " " Ausritt verwenden dürfen schon vorher ungeeignet erwiesen hatte hätte Hengst 13-jährigen Mädchen zuteilen dürfen gewachsen war . Kläger haben aber auch zeitlich letzte Ursache beanstandet nämlich unvermittelte Zuweisung Hengstes nervös geworden war Erblasser fahrlässig gewesen sein könnte Zeuge unruhige Pferd selbst hätte übernehmen kurzes eigenes Bereiten hätte Ordnung rufen müssen . Berufungsgericht hat Schwerpunkt Prüfung generelle Ungeeignetheit Pferdes " Reitausflüge gelegt verkannt Beklagte schon letztgenannten Ursache Erblasser unruhiges ungeeignetes Pferd bekam nämlich Zeugen vorgenommenen sung entlastet hat . hätte darlegen erforderlichenfalls beweisen müssen Zeuge insoweit fahrlässig handelte . hat aber ausreichend vorgetragen . Beklagte hat erklärt Reitlehrer geschuldeten Sorgfalt entsprach unruhiges Pferd bisherigen Reiterin mehr beherrscht werden konnte anderen Mitglied Gruppe zuzuweisen . hätte naheliegenden Frage äußern müssen Schutzpflichten Reitlehrers Teilnehmern Ausritts erfordert hätten unruhige gefährliche Pferd selbst übernahm doch wenigstens kurz selbst beritt beruhigte Ordnung rief Erblasser übergab . Beklagte hat auch etwa vorgetragen Reitlehrer Notlage befand Vorsichtsmaßnahmen hinderte . letztere Lücke Vortrag Beklagten hat Berufungsgericht auch erkannt . hat Feststellung füllen gesucht Pferd Reitlehrers erfahrungsgemäß gewisse Leitfunktion gehabt haben dürfte Pferdewechsel Reitlehrers selbst nahegelegt habe . Insoweit hat aber Revision Recht fehlende Darlegung Berufungsgerichts gerügt besondere eigene Sachkunde verfügte erforderlich war reitsportliche Frage Sachverständigengutachten entscheiden dürfen . VersR . Allein Beklagte dargelegt hat Reitlehrer unruhige Pferd Erblasser zuweisen durfte hat entlastet . oben aufgezeigten anderen Glieder Ursachenkette möglicherweise vorangegangen sind ebenfalls Verschuldenstatbestände Betracht kommen brauchen derzeitigen geprüft werden . 2 . angefochtene Urteil ist auch etwa Anbetracht Hinweises Berufungsgerichts Erblasser nervös gewordene Pferd Kenntnis Zustandes freiwillig übernommen habe Ergebnis dennoch ganz teilweise richtig § 31 . Dezember geltenden Fassung jetzt : . Berufungsgericht Hinweis Mitverschulden Erblassers feststellen wollte hätte verkannt Berufung Beklagten Erblasser damals offenstehende Möglichkeit Übernahme nervösen Pferdes verweigern Treu Glauben verstoßendes unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstellt § . Gelände befindliche Gruppe Reiter war 13-jährige Mädchen Hengst " weiterreiten konnte Schwierigkeiten geraten . Reitlehrer Situation Erblasser fragte " " übernehmen wolle so handelte Hilfeersuchen Einverständniserklärung Erblassers Akt Hilfeleistung Gruppe verantwortlichen Reitlehrer . Erfüllungsgehilfe Beklagten war kam Hilfsbereitschaft Erblassers auch zugute . widerspricht Glauben Beklagte Hilfsbereitschaft Erblassers nunmehr Verschuldensvorwurf herleitet . freiwillige Hilfeleistung erbittet Helfer dann Schaden kommt handelt widersprüchlich anschließend allein Umstand Helfer Bitte nachgekommen ist Gefahr begeben hat Vorwurf herleitet . . angefochtene Urteil kann aufgezeigten Rechtsfehlers Bestand haben ; ist aufzuheben . Sache ist tatrichterlichen Prüfung weiteren Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs Kläger gegebenenfalls Höhe Unfall Erblassers Schaden entstanden ist Berufungsgericht 1 . Grundurteil § erkennenden Senats erscheint angebracht . Beklagte fehlendes Verschulden dargelegt hat müßte zwar derzeitigen Streitstand Klage Grunde nach stattgegeben werden . Berufungsgericht hat aber fehlerhafte Beurteilung Beweislast mangelhaften Vortrag Beklagten beigetragen . wäre gerechtfertigt Beklagten Grundurteil Gelegenheit etwaigen Ergänzung Vortrags nehmen . 2 . Fall ergänzenden Vortrags Beklagten neuen Berufungsverhandlung Vorwürfe Kläger ankommen sollte Betreiber Reitstalls hätte Reitausflüge Hengsten durchführen Reitlehrer hätte Hengst " " überhaupt Ausritte einsetzen hätte 13-jährigen Mädchen zuteilen dürfen weist Senat vorsorglich insoweit Beklagte Erfüllungsgehilfen fehlendes Verschulden Teil ebenfalls dargelegt übrigen bewiesen hat . geht " " schon Unfall Ausritte Touristen ungeeignet erwiesen hatte hat Beklagte zwar vorgetragen Pferd problematisch Club gehaltenen Araberhengste bestens Ausritte geeignet gewesen sei niemals irgendwie auffällig gar gefährlich verhalten habe Behauptung auch Zeugenbenennung Clubangestellten Beweis angetreten . Beweis hat Beklagte indessen bisher erbracht . Berufungsgericht hat Zeugen hierzu vernommen Revision Recht rügt Beweislast rechtsfehlerhaft Kläger verschoben hat . zeigt Beweisbeschluß ausgeht nur Klägern behaupteten konkreten Unfälle " beweisbedürftig seien Zeugenaussagen Unfällen Wirklichkeit andere Pferde beteiligt waren auch nur Unfall Erblassers ereignete Ergebnis gekommen ist Unfall Erblassers habe lediglich einziger anderweitigen Nachweises einmaliger Reitunfall ereignet . Berufungsgericht verkannt haben kann denkgesetzlich Unfälle anderen Pferden Schluß rechtfertigen habe weiteren Unfälle insbesondere " gegeben läßt Schlußfolgerung Berufungsgerichts nur Verlagerung Beweislast Kläger erklären . Beweislastverschiebung wird auch Satz Urteilsgründe deutlich Kläger hätten Behauptung " sei schwierigste Pferd Clubs gewesen weiteren Beweis angetreten Beklagte immer wieder Kenntnis Unzuverlässigkeit Pferdes verneint habe . Beklagte hat obliegenden Beweis Behauptung " sei immer zuverlässig gewesen auch etwa schon Bekundungen erbracht Berufungsgericht nur Klägern behaupteten Unfällen vernommenen Zeugen gestellten Beweisfragen hinausgehend grundsätzlichen Eignung " gemacht haben . Äußerungen sind aussagekräftig genug . Zeugin geschrieben hat " fall Erblassers erlebt Hinweis Unzuverlässigkeit gefunden habe war Revision zutreffend hinweist selbst nur Feriengast konnte ausreichend langer Beobachtungsdauer hinreichend überzeugungskräftige Aussage Zuverlässigkeit Pferdes treffen . Zeuge " geeignet beurteilt hat hat Revision ebenfalls Recht hinweist selbst Einschränkung gemacht Hengst sei " Reiter " angenehm zuverlässig gewesen . läßt Möglichkeit offen Reiter ungeeignet war . hat Berufungsgericht Bedenken Glaubwürdigkeit Zeugen erwogen Aussage großen Beweiswert zugemessen . Gegebenenfalls müßte Berufungsgericht auch Vernehmung Zeugen nachholen Kläger gegenbeweislich Behauptung benannt haben Pferd " sei problematisches aggressives Pferd bekannt gewesen schon häufiger Reitunfällen gekommen sei . Berufungsgericht gemeint hat Kläger hätten weiteren Beweis angetreten hat rechtsfehlerhaft Beweisantrag Kläger Vernehmung Zeugen S. . Hö . übergangen . Auch rügt Revision Recht . Beweisantrag ist etwa unbeachtlich Behauptung Kläger substantiiert genug wäre . Reisemangel hier Verantwortungsbereich Reiseveranstalters stammt Reisende Regel Einblick hat kann Reisende regelmäßig kaum mehr tun Widerlegung Entlastungsvortrags Reiseveranstalters anderweit Gehörtes etwa Mitreisenden umlaufende Gerüchte zurückzugreifen auch wenig konkret sein mögen . Vorwurfs Kläger hätten nur Hengste Ausritt eingesetzt werden dürfen Verhalten untereinander äußerst problematisch sei hat Berufungsgericht ebenfalls Darlegungsund Beweislast Beklagten verkannt . hat vorgetragen Einsatz Hengste Reitausflug Reisegäste gefährlich war . gegenteilige Behauptung Kläger war anders Berufungsgericht angenommen hat fehlenden Bezuges konkreten Fall unbeachtlich . Kläger haben Existenz allgemeinen Regel Reitsports Betreiber Reitstalls Gruppenausflüge nur Hengsten anbieten darf behauptet gegebenenfalls konkreten Fall verletzt wurde . Feststellung fungsgerichts Behauptung Regel sei abwegig unbeachtlich läßt wiederum Darlegung eigenen Sachkunde Berufungsgerichts vermissen . Fall erneuten Beweisaufnahme gibt Senat schließlich noch folgenden Hinweis : Behauptung Beklagten ankommen sollte " sei vorher auffällig geworden hat Berufungsgericht bisher unterbliebene Beweisaufnahme Vernehmung Beklagten benannten Zeugen nachzuholen . Sollte erneut schriftliche Beantwortung Beweisfragen Erwägung ziehen wird prüfen müssen Hinblick Inhalt Beweisfrage Person Zeugen ausreichend erachten darf § Abs. . Mitarbeitern Partei Bedenken Vertrauenswürdigkeit Zeugen wird schriftliche Befragung Regel ausscheiden Zöller/Greger 24 . Aufl . § Rdn . 8) . Scharen Keukenschrijver