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1720 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
Abs.
ältere
nachveröffentlichte
Patentanmeldung
ist
Neuheitsprüfung
auch
dann
berücksichtigen
Veröffentlichung
zurückgenommen
wird
zurückgenommen
gilt
.
Urteil
8
.
September
Bundespatentgericht
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Beklagten
3
Juli
verkündete
Urteil
5
.
Senats
Bundespatentgerichts
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Berufungsverfahrens
haben
Klägerin
Viertel
Beklagte
Viertel
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
auch
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatent
Inanspruchnahme
Priorität
deutschen
Patentanmeldung
712.9
NK4
18
.
April
9
.
April
angemeldet
wurde
Klageerhebung
Zeitablauf
erloschen
ist
.
insgesamt
Patentansprüchen
hat
Patentanspruch
erteilten
Fassung
folgenden
Wortlaut
:
"
Verfahren
kompatiblen
Übertragen
SignalartZusatzinformation
vertikalen
Rücklauf
gehörenden
Zeilen
Fernsehsignals
SignalartZusatzinformation
verbesserten
16:9-Empfängern
auswertbar
ist
gekennzeichnet
Signalart-Zusatzinformation
Bildsignalen
freien
Hälfte
ersten
letzten
aktiven
Bildzeile
Fernsehbildern
Datenpaket
übertragen
wird
Nutzinformationsdaten
enthält
empfangsseitig
Einlaufinformationsdaten
phasenrichtige
Rückgewinnung
Datentaktes
Nutzinformationsdaten
dienen
Startinformationsdaten
Adressierung
Nutzinformationsdaten
selektiven
Erfassung
Beginns
Nutzinformationsdaten
dienen
Signalart-Zusatzinformation
mindestens
folgenden
Fernseh-Signalarten
umfasst
:
Standard-Signal
Letterbox-Signal
ist
BildZusatzinformationen
enthält
;
Letterbox-Signal
Bild-Zusatzinformationen
;
Letterbox-Signal
Film-Quelle
Bild-Zusatzinformationen
;
Letterbox-Signal
Kamera-Quelle
Bild-Zusatzinformationen
insbesondere
Unterscheidung
statisch
bewegt
geltendem
Bildinhalt
Vollbilder
.
"
Klägerin
Verletzung
Streitpatents
Anspruch
genommen
wird
hat
Nichtigkeitsklage
geltend
gemacht
Gegenstand
Streitpatents
angegebene
Priorität
wirksam
beanspruchen
könne
fehle
Patentfähigkeit
.
Patentanspruch
Beschreibung
enthielten
jeweils
unzulässige
Erweiterungen
.
Weiterhin
sei
Gegenstand
Fachmann
ausführbaren
Weise
offenbart
.
Patentgericht
hat
Streitpatent
teilweise
nichtig
erklärt
Patentanspruch
Ende
folgendes
Merkmal
angefügt
worden
ist
:
"
Einlaufinformationsdaten
Impuls
Dauer
vorangestellt
ist
Pegel
maximalen
Amplitude
Daten
entspricht
Breite
Mehrfaches
Taktperiode
Daten
umfasst
.
"
Hiergegen
richtet
Berufung
Beklagten
Streitpatent
nur
noch
beschränkt
verteidigt
erteilten
Patentanspruch
Wort
"
mindestens
"
letzten
Spiegelstriche
Patentanspruch
vollständig
gestrichen
werden
sollen
.
Klägerin
eigene
Berufung
zurückgenommen
hat
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Streitpatent
betrifft
Verfahren
Sendung
signalen
.
1
.
Beschreibung
Streitpatent
ist
bekannt
signale
Breitbildformat
Prioritätszeitpunkt
Aussicht
genommenen
PALplus-Norm
kompatibel
damals
gültigen
PAL-Norm
so
übertragen
werden
herkömmlichen
Fernsehempfängern
"
Letterbox-Bild
schwarzen
Balken
oberen
unteren
Bildrand
wiedergegeben
werden
können
.
Fernseher
Bildschirmen
Letterbox-Signal
ursprüngliche
Fernsehsignal
erhöhten
Bildauflösung
generieren
können
wird
Zeilen
schwarzen
Balken
Schwarzwert
angehoben
so
Zeilen
weitere
Bildinformationen
übertragen
werden
können
.
Erfindung
liegt
Aufgabe
zugrunde
Fernsehsignal
Informationen
jeweils
übertragenen
Signalart
bisherigen
Standard
möglichst
berührende
Weise
übertragen
.
2
.
Lösung
schlägt
Patentanspruch
verteidigten
Fassung
Verfahren
Merkmale
folgt
gliedern
lassen
Gliederungsziffern
patentgerichtlichen
Urteil
jedoch
teilweise
entsprechend
technischen
Ablauf
geänderter
Abfolge
:
1
.
Verfahren
ist
kompatiblen
Übertragen
Signalart-Zusatzinformation
Zeilen
Fernsehsignals
geeignet
.
Signalart-Zusatzinformation
wird
Zeilen
Fernsehsignals
übertragen
vertikalen
Rücklauf
gehören
.
3a
.
Signalart-Zusatzinformation
wird
Bildsignalen
freien
Hälfte
ersten
aktiven
Bildzeile
Fernsehbildern
übertragen
3b
.
Signalart-Zusatzinformation
wird
Bildsignalen
freien
Hälfte
letzten
aktiven
Bildzeile
Fernsehbildern
übertragen
.
2
.
Signalart-Zusatzinformation
ist
verbesserten
16:9-Empfängern
auswertbar
.
4
.
Signalart-Zusatzinformation
wird
Datenpaket
übertragen
.
enthält
Nutzinformationsdaten
.
Einlaufinformationsdaten
dienen
empfangsseitig
phasenrichtige
Rückgewinnung
Datentaktes
Nutzinformationsdaten
.
4.3
Startinformationsdaten
dienen
Adressierung
Nutzinformationsdaten
selektiven
Erfassung
Beginns
Nutzinformationsdaten
.
5
.
Signalart-Zusatzinformation
umfasst
folgenden
Fernseh-Signalarten
:
Standard-Signal
Letterbox-Signal
ist
Bild-Zusatzinformationen
enthält
Letterbox-Signal
Bild-Zusatzinformationen
.
3
.
Hinblick
Merkmale
bedarf
Patentanspruch
näherer
Erläuterung
:
Merkmal
ist
verstehen
kompatibel
übertragenen
Fernsehsignal
Fernsehbild
herkömmlichen
Fernsehgeräten
alten
PAL-Standard
Bildformat
auch
neueren
Fernsehgeräten
Breitbildformat
wiedergeben
werden
können
.
Merkmale
beschreiben
konkret
Stellen
übertragenen
Fernsehbild
Signalart-Zusatzinformation
übertragen
werden
kann
bestimmen
Merkmal
näher
.
Prioritätszeitpunkt
etablierten
PAL-Standard
werden
Fernsehbilder
Zeilensprungverfahren
Halbbildern
übertragen
Halbbild
Zeile
jeweils
übernächsten
Zeile
gesprungen
übersprungenen
Zeilen
jeweils
nächsten
Halbbild
übertragen
werden
.
beginnt
erste
Halbbild
erster
Zeile
erst
Mitte
Zeile
so
erste
Hälfte
frei
bleibt
zweiten
Halbbild
endet
letzte
Zeile
bereits
Mitte
so
zweite
Hälfte
frei
bleibt
.
II
.
Patentgericht
hat
Neuheit
Gegenstands
tentanspruch
Beklagten
bereits
erster
Instanz
ersten
Hilfsantrag
verteidigten
Fassung
verneint
.
Streitpatent
habe
nur
Zeitrang
9
.
April
;
könne
Priorität
NK4
wirksam
Anspruch
nehmen
.
NK4
betreffe
Erfindung
.
gehe
Signalart-Zusatzinformation
Signalart
"
Zusatzinfo
"
Merkmal
NK4
.
europäische
Patentanmeldung
sei
Neuheitsprüfung
Art
.
Art
.
Abs.
berücksichtigen
wirksam
Priorität
Streitpatent
angemeldeten
europäischen
Patentanmeldung
407.2
beanspruche
.
stehe
formulierten
Patentansprüche
anderen
Gegenstand
definierten
formulierten
Patentansprüche
.
Entscheidend
sei
vielmehr
Gegenstand
Streitfall
Neuheitsvergleich
herangezogen
werde
gesamten
Offenbarungsgehalt
NK19
Ausführungsbeispiele
umfasst
gewesen
sei
.
nehme
Merkmale
Patentanspruchs
erteilten
auch
nunmehr
Berufungsverfahren
allein
erster
Instanz
noch
hilfsweise
verteidigten
Fassung
vorweg
.
befasse
Zusatzsignalen
PALplus-Systemumgebung
Übertragung
Steuerdaten
Form
Steuerbits
.
Beispiele
Systemparameter
benenne
explizit
Bildverhältnis
PALplus-Signal
Standard-PAL-Signal
handele
schwarzen
Balken
Übertragung
4:3-Bild-Videoinformationen
Erhöhung
vertikalen
Auflösung
enthielten
.
Steuerbits
stellten
Funktion
SignalZusatzinformationen
weiteren
Beschreibung
freien
Hälfte
ersten
aktiven
Zeile
PAL-Fernsehbildes
übertragen
seien
Merkmale
3a
verbesserten
ausgewertet
werden
könnten
Merkmal
.
Vorschlag
Signal-Zusatzinformationen
standardgemäß
freien
Platz
Bildzeile
übertragen
werde
Fachmann
normalen
PAL-Fernsehsignal
kompatible
Übertragungsmöglichkeit
mitgeteilt
Merkmal
.
Signal-Zusatzinformation
werde
Bit-Sequenz
somit
übertragen
Merkmal
.
Beschreibung
könne
Bit-Sequenz
Präambel
aufweisen
Trainingssignal
Datensynchronisation
phasenrichtigen
Rückgewinnung
Empfangsgerät
Merkmal
.
Weiterhin
enthalte
Präambel
Sequenz
präzisen
Lokalisierung
ersten
Datenbits
PALplus-Steuersignal
Adressierung
selektiven
Erfassung
Nutzinfomationsdaten
diene
Merkmal
.
ergebe
Datenpaket
Nutzinformationsdaten
Merkmal
.
übertragenen
Signalart-Zusatzinformation
erhalte
Empfangsgerät
Informationen
Fernsehsignalarten
Merkmal
Bildformat
Empfangsgerät
Standard-PAL-Signal
Bildformat
erkennen
könne
Merkmal
.
Weiterhin
werde
Falle
Letterbox-Signals
Zusatzinformation
übertragen
mitübertragenen
"
schwarzen
"
Videoinformationen
-9-
enthielten
.
Fachmann
erkenne
auch
angezeigt
werde
Fall
sei
Zeilen
schwarzen
Balken
mithin
Videoinformationen
enthielten
.
Folglich
kennzeichne
Signalart-Zusatzinformation
unmittelbar
auch
Letterbox-Signal
Bild-Zusatzinformationen
Merkmal
.
.
hält
Nachprüfung
Berufungsverfahren
stand
.
1
.
Ergebnis
Recht
weist
Patentgericht
Streitpatent
Zeitrang
Anmeldung
9
.
April
.
Streitpatent
kann
Priorität
deutschen
Voranmeldung
NK4
18
.
April
Anspruch
nehmen
.
.
Abs.
kann
Priorität
früheren
meldung
nur
dann
Anspruch
genommen
werden
Erfindung
betrifft
.
setzt
späteren
Anmeldung
beanspruchte
Merkmalskombination
Fachmann
früheren
Anmeldung
Gesamtheit
angemeldeten
Erfindung
gehörend
offenbart
ist
Urteil
11
.
September
.
Beurteilung
identischen
Offenbarung
gelten
Prinzipien
Neuheitsprüfung
Urteil
14
.
Oktober
Elektronische
Funktionseinheit
;
Urteil
14
.
.
UV-unempfindliche
Druckplatte
.
Jedenfalls
Merkmal
ist
Prioritätsdokument
unmittelbar
eindeutig
offenbart
.
Übertragung
Signalart-Zusatzinformation
Senden
Letterbox-Signalen
Video-)Zusatzinformationen
Zeilen
"
schwarzen
Balken
"
wird
NK4
ausdrücklich
erwähnt
.
mann
Patentgericht
zutreffend
Diplomingenieur
Nachrichtentechnik
Hochschulausbildung
besonderen
Erfahrungen
Kenntnissen
Fernsehübertragungstechnik
berücksichtigenden
Standardisierungsvorschriften
definiert
hat
vermag
Merkmal
auch
Gesamtheit
NK4
offenbarten
Informationen
Hinweise
entnehmen
.
NK4
Stand
Technik
ausführt
zumindest
Übergangszeit
würden
vorhandenen
Fernsehkanal
herkömmliche
auch
"
Letterbox"-Signale
übertragen
Signaltyp
geeignete
Kennung
identifizierbar
sein
müsse
Sp
.
Z.
entnimmt
Fachmann
Anregung
Kennungen
generieren
.
Sinne
eindeutigen
unmittelbaren
Offenbarung
liest
Fachmann
jedoch
nur
Kennungen
Bildformate
Übertragungsmodi
Übertragung
damals
bereits
Standard
etabliert
formuliert
war
.
Generieren
noch
Standard
etablierten
Kennungen
andere
Übertragungsformen
bedarf
zuletzt
Zweckmäßigkeit
weiteren
Überlegung
Fachmanns
.
Senden
Kennung
Übertragung
16:9-Bildformaten
Videozusatzinformationen
Zeilen
schwarzen
Balken
Zeitpunkt
Anmeldung
NK4
noch
PALplus-Standard
gehörte
zählt
Kennung
NK4
offenbart
werden
.
Patentanspruch
geht
Beklagten
Berufungsverfahren
verteidigten
Fassung
somit
Offenbarungsgehalt
NK4
kann
Priorität
Anspruch
nehmen
.
auch
weiteren
Patentgericht
angeführten
Gründe
Inanspruchnahme
Priorität
entgegenstehen
kann
offen
bleiben
.
2
.
Recht
hat
Patentgericht
angenommen
stand
Patentanspruch
Berufungsverfahren
verteidigten
Fassung
neu
ist
.
offenbart
Gegenstand
früheren
Zeitrang
.
kommt
Art
.
Anspruch
nommene
Zeitrang
NK19
.
Druckschriften
stimmen
weitestgehend
.
dere
Patentgericht
herangezogenen
Beschreibungen
anbelangt
Patentgericht
Übereinstimmung
Gegenstand
Streitpatents
abgeleitet
hat
sind
Wortlaut
Wortlaut
praktisch
identisch
.
Druckschriften
wird
auch
Beklagte
zuletzt
mehr
Abrede
gestellt
hat
Erfindung
offenbart
.
Inanspruchnahme
Priorität
steht
Offenbarungsgehalts
NK19
formulierten
Ansprüchen
enthalten
sind
.
Priorität
reicht
Art
.
Abs.
entsprechende
Ausführungen
Beschreibung
NK19
enthalten
sind
maßgeblich
ist
gesamte
Inhalt
Voranmeldung
.
ältere
Anmeldung
ist
Zeitpunkt
veröffentlicht
worden
noch
anhängig
war
.
ist
Neuheitsprüfung
gemäß
Art
.
Abs.
berücksichtigen
auch
Anmeldung
Nichtzahlung
Jahresgebühr
zurückgenommen
gilt
.
ältere
Anmeldung
ist
Rücknahme
Zurückweisung
Erledigung
Nichtzahlung
Jahresgebühr
nur
dann
Prioritätstag
berücksichtigen
infolgedessen
Zeitpunkt
Veröffentlichung
mehr
anhängig
war
vgl.
2
.
Aufl
.
Art
.
.
201a
;
10
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Schulte/Moufang
9
.
Aufl
.
PatG/Art
.
.
;
Art
.
.
;
BPatGE
f.
;
siehe
auch
EPA-JBK
9
.
Dezember
.
.
Wird
Anmeldung
Veröffentlichung
zurückgenommen
fällt
zwar
auch
Möglichkeit
Doppelpatentierung
.
rechtfertigt
aber
einschränkendes
Verständnis
Art
.
Abs.
Doppelpatentierungsverbot
formuliert
Stand
Technik
gesamten
Inhalt
älteren
nachveröffentlichten
europäischen
Patentanmeldung
ursprünglich
eingereichten
Fassung
zählt
.
Schon
Entscheidung
Europäischen
Patentübereinkommens
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Anmeldung
"
whole
content
approach
"
Straßburger
Übereinkommen
Art
.
Abs.
Art
.
eröffnete
Möglichkeit
Ansprüche
früheren
Anmeldung
abzustellen
"
"
macht
deutlich
umfassende
Berücksichtigung
älterer
Anmeldungen
Neuheitsprüfung
maßgeblichen
Stand
Technik
nur
bestimmt
ist
Doppelpatentierung
vorzubeugen
.
soll
auch
Erstanmelder
Einschränkung
wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit
Erteilung
Patents
offenbarte
Erfindung
späteren
Anmeldung
Dritten
schützen
vgl.
§
Abs.
PatG
:
.
S.
.
Sp
.
.
Schutzzweck
verliert
Bedeutung
ältere
Anmelder
Veröffentlichung
Anmeldung
entscheidet
Anmeldung
zurückzunehmen
Erfindung
Allgemeinheit
freizugeben
technisches
Wissen
erneute
Offenbarung
bereits
Verfügung
stehenden
technischen
Lehre
bereichert
wird
.
betrifft
erweitertes
Fernsehsignal
Steuerdaten
Steuern
erweiterten
Fernsehdecoders
.
Patentgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
offenbart
Merkmale
alternative
Merkmal
.
wird
Berufung
auch
Frage
gestellt
.
verbleibende
Merkmal
gilt
.
Beschreibung
offenbart
weiterhin
:
"
system
bits
have
transmitter
receiver
which
indicate
important
system
whether
video
signal
signal
standard
signal
whether
bars
"
which
result
when
video
Sp
.
.
ist
unmittelbar
eindeutig
entnehmen
offenbarten
Übertragungssystem
Steuerbits
vorgesehen
sein
können
nur
unterscheiden
übertragenen
Signal
PALplus-Signal
Standard-PAL-Signal
handelt
.
bedürfte
Fachmann
offensichtlich
ist
nur
genannten
Steuerbits
codierten
Informationen
.
offenbarte
Lehre
ist
fachmännischer
Sicht
grundsätzlich
sinnvolles
Ganzes
verstehen
;
Aussagen
sollen
widersprüchlichen
noch
sinnlosen
Bedeutungsgehalt
führen
vgl.
Urteil
12
.
Mai
.
Rotorelemente
.
Steuerbits
codierten
Informationen
Bildseitenverhältnis
Videozusatzinformation
Zeilen
schwarzen
Balken
ergeben
nur
Sinn
auch
Modi
ermöglicht
werden
vollständig
Standard-PAL-Signal
Bild
Bildverhältnis
noch
vollständig
PALplus-Signal
Bild
Bildverhältnis
Videozusatzinformationen
Zeilen
schwarzen
Balken
entsprechen
.
ergibt
dritte
Steuerbits
codierte
Information
möglichen
Werten
"
"
"
"
Steuerbit
annehmen
kann
angezeigt
wird
16:9-Bild
4:3-Bildübertragung
Zeilen
schwarzen
Balken
Videozusatzinformationen
enthalten
.
Beklagte
meint
Lehre
bleibe
erörterten
Stelle
zitierten
einleitenden
Worten
"
system
"
System
verhaftet
stehe
Verständnis
System
herausführe
entspricht
Bedeutungsgehalt
Offenbarung
.
dritte
Information
bezieht
ausdrücklich
Fall
16:9-Bild
schwarzen
Balken
4:3-Bildformat
übertragen
wird
.
Fall
soll
Information
gegeben
werden
Zeilen
schwarzen
Balken
Videozusatzinformationen
enthalten
sind
.
Information
wäre
Fall
sinnlos
auch
Gegenteil
angezeigt
werden
können
soll
also
16:9-Bild
schwarzen
Balken
4:3-Bildformat
Videozusatzinformationen
.
sonst
wäre
Steuerbit
Information
PALplus-Übertragung
immer
"
1
"
"
"
setzen
Standard-PAL-Übertragung
Steuerbit
"
"
setzen
letztere
Fall
Übrigen
Empfänger
auszuwerten
wäre
.
Steuerbit
wäre
synchron
Steuerbit
zweiten
Information
Standard-PAL
redundant
.
Ebenso
wäre
auch
erste
Steuerbits
codierte
Information
4:3-
synchron
redundant
zweiten
Information
16:9-Bild
immer
nur
PALplusFormat
übertragen
würde
.
Redundanz
Sinn
ersichtlich
ist
zeigt
Aufzählung
oben
dargestellten
Steuerbits
codierten
Informationen
Fachmann
Informationen
Fernsehbildübertragungsmodi
gekennzeichnet
werden
können
4:3-StandardPAL-Bild
noch
vollständig
entsprechen
.
gehört
Steuerbits
auch
Verneinung
dritten
Information
signalisiert
werden
soll
mithin
Umstand
schwarzen
Balken
4:3-Übertragungsformat
Videozusatzinformationen
enthalten
Merkmal
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
PatG
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung