NAMEN Verkündet : 8 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja : : ja Art . Abs. ältere nachveröffentlichte Patentanmeldung ist Neuheitsprüfung auch dann berücksichtigen Veröffentlichung zurückgenommen wird zurückgenommen gilt . Urteil 8 . September Bundespatentgericht Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Berufung Beklagten 3 Juli verkündete Urteil 5 . Senats Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen . Kosten Berufungsverfahrens haben Klägerin Viertel Beklagte Viertel tragen . Tatbestand : Beklagte ist eingetragene Inhaberin auch Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatent Inanspruchnahme Priorität deutschen Patentanmeldung 712.9 NK4 18 . April 9 . April angemeldet wurde Klageerhebung Zeitablauf erloschen ist . insgesamt Patentansprüchen hat Patentanspruch erteilten Fassung folgenden Wortlaut : " Verfahren kompatiblen Übertragen SignalartZusatzinformation vertikalen Rücklauf gehörenden Zeilen Fernsehsignals SignalartZusatzinformation verbesserten 16:9-Empfängern auswertbar ist gekennzeichnet Signalart-Zusatzinformation Bildsignalen freien Hälfte ersten letzten aktiven Bildzeile Fernsehbildern Datenpaket übertragen wird Nutzinformationsdaten enthält empfangsseitig Einlaufinformationsdaten phasenrichtige Rückgewinnung Datentaktes Nutzinformationsdaten dienen Startinformationsdaten Adressierung Nutzinformationsdaten selektiven Erfassung Beginns Nutzinformationsdaten dienen Signalart-Zusatzinformation mindestens folgenden Fernseh-Signalarten umfasst : Standard-Signal Letterbox-Signal ist BildZusatzinformationen enthält ; Letterbox-Signal Bild-Zusatzinformationen ; Letterbox-Signal Film-Quelle Bild-Zusatzinformationen ; Letterbox-Signal Kamera-Quelle Bild-Zusatzinformationen insbesondere Unterscheidung statisch bewegt geltendem Bildinhalt Vollbilder . " Klägerin Verletzung Streitpatents Anspruch genommen wird hat Nichtigkeitsklage geltend gemacht Gegenstand Streitpatents angegebene Priorität wirksam beanspruchen könne fehle Patentfähigkeit . Patentanspruch Beschreibung enthielten jeweils unzulässige Erweiterungen . Weiterhin sei Gegenstand Fachmann ausführbaren Weise offenbart . Patentgericht hat Streitpatent teilweise nichtig erklärt Patentanspruch Ende folgendes Merkmal angefügt worden ist : " Einlaufinformationsdaten Impuls Dauer vorangestellt ist Pegel maximalen Amplitude Daten entspricht Breite Mehrfaches Taktperiode Daten umfasst . " Hiergegen richtet Berufung Beklagten Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt erteilten Patentanspruch Wort " mindestens " letzten Spiegelstriche Patentanspruch vollständig gestrichen werden sollen . Klägerin eigene Berufung zurückgenommen hat tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Streitpatent betrifft Verfahren Sendung signalen . 1 . Beschreibung Streitpatent ist bekannt signale Breitbildformat Prioritätszeitpunkt Aussicht genommenen PALplus-Norm kompatibel damals gültigen PAL-Norm so übertragen werden herkömmlichen Fernsehempfängern " Letterbox-Bild schwarzen Balken oberen unteren Bildrand wiedergegeben werden können . Fernseher Bildschirmen Letterbox-Signal ursprüngliche Fernsehsignal erhöhten Bildauflösung generieren können wird Zeilen schwarzen Balken Schwarzwert angehoben so Zeilen weitere Bildinformationen übertragen werden können . Erfindung liegt Aufgabe zugrunde Fernsehsignal Informationen jeweils übertragenen Signalart bisherigen Standard möglichst berührende Weise übertragen . 2 . Lösung schlägt Patentanspruch verteidigten Fassung Verfahren Merkmale folgt gliedern lassen Gliederungsziffern patentgerichtlichen Urteil jedoch teilweise entsprechend technischen Ablauf geänderter Abfolge : 1 . Verfahren ist kompatiblen Übertragen Signalart-Zusatzinformation Zeilen Fernsehsignals geeignet . Signalart-Zusatzinformation wird Zeilen Fernsehsignals übertragen vertikalen Rücklauf gehören . 3a . Signalart-Zusatzinformation wird Bildsignalen freien Hälfte ersten aktiven Bildzeile Fernsehbildern übertragen 3b . Signalart-Zusatzinformation wird Bildsignalen freien Hälfte letzten aktiven Bildzeile Fernsehbildern übertragen . 2 . Signalart-Zusatzinformation ist verbesserten 16:9-Empfängern auswertbar . 4 . Signalart-Zusatzinformation wird Datenpaket übertragen . enthält Nutzinformationsdaten . Einlaufinformationsdaten dienen empfangsseitig phasenrichtige Rückgewinnung Datentaktes Nutzinformationsdaten . 4.3 Startinformationsdaten dienen Adressierung Nutzinformationsdaten selektiven Erfassung Beginns Nutzinformationsdaten . 5 . Signalart-Zusatzinformation umfasst folgenden Fernseh-Signalarten : Standard-Signal Letterbox-Signal ist Bild-Zusatzinformationen enthält Letterbox-Signal Bild-Zusatzinformationen . 3 . Hinblick Merkmale bedarf Patentanspruch näherer Erläuterung : Merkmal ist verstehen kompatibel übertragenen Fernsehsignal Fernsehbild herkömmlichen Fernsehgeräten alten PAL-Standard Bildformat auch neueren Fernsehgeräten Breitbildformat wiedergeben werden können . Merkmale beschreiben konkret Stellen übertragenen Fernsehbild Signalart-Zusatzinformation übertragen werden kann bestimmen Merkmal näher . Prioritätszeitpunkt etablierten PAL-Standard werden Fernsehbilder Zeilensprungverfahren Halbbildern übertragen Halbbild Zeile jeweils übernächsten Zeile gesprungen übersprungenen Zeilen jeweils nächsten Halbbild übertragen werden . beginnt erste Halbbild erster Zeile erst Mitte Zeile so erste Hälfte frei bleibt zweiten Halbbild endet letzte Zeile bereits Mitte so zweite Hälfte frei bleibt . II . Patentgericht hat Neuheit Gegenstands tentanspruch Beklagten bereits erster Instanz ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung verneint . Streitpatent habe nur Zeitrang 9 . April ; könne Priorität NK4 wirksam Anspruch nehmen . NK4 betreffe Erfindung . gehe Signalart-Zusatzinformation Signalart " Zusatzinfo " Merkmal NK4 . europäische Patentanmeldung sei Neuheitsprüfung Art . Art . Abs. berücksichtigen wirksam Priorität Streitpatent angemeldeten europäischen Patentanmeldung 407.2 beanspruche . stehe formulierten Patentansprüche anderen Gegenstand definierten formulierten Patentansprüche . Entscheidend sei vielmehr Gegenstand Streitfall Neuheitsvergleich herangezogen werde gesamten Offenbarungsgehalt NK19 Ausführungsbeispiele umfasst gewesen sei . nehme Merkmale Patentanspruchs erteilten auch nunmehr Berufungsverfahren allein erster Instanz noch hilfsweise verteidigten Fassung vorweg . befasse Zusatzsignalen PALplus-Systemumgebung Übertragung Steuerdaten Form Steuerbits . Beispiele Systemparameter benenne explizit Bildverhältnis PALplus-Signal Standard-PAL-Signal handele schwarzen Balken Übertragung 4:3-Bild-Videoinformationen Erhöhung vertikalen Auflösung enthielten . Steuerbits stellten Funktion SignalZusatzinformationen weiteren Beschreibung freien Hälfte ersten aktiven Zeile PAL-Fernsehbildes übertragen seien Merkmale 3a verbesserten ausgewertet werden könnten Merkmal . Vorschlag Signal-Zusatzinformationen standardgemäß freien Platz Bildzeile übertragen werde Fachmann normalen PAL-Fernsehsignal kompatible Übertragungsmöglichkeit mitgeteilt Merkmal . Signal-Zusatzinformation werde Bit-Sequenz somit übertragen Merkmal . Beschreibung könne Bit-Sequenz Präambel aufweisen Trainingssignal Datensynchronisation phasenrichtigen Rückgewinnung Empfangsgerät Merkmal . Weiterhin enthalte Präambel Sequenz präzisen Lokalisierung ersten Datenbits PALplus-Steuersignal Adressierung selektiven Erfassung Nutzinfomationsdaten diene Merkmal . ergebe Datenpaket Nutzinformationsdaten Merkmal . übertragenen Signalart-Zusatzinformation erhalte Empfangsgerät Informationen Fernsehsignalarten Merkmal Bildformat Empfangsgerät Standard-PAL-Signal Bildformat erkennen könne Merkmal . Weiterhin werde Falle Letterbox-Signals Zusatzinformation übertragen mitübertragenen " schwarzen " Videoinformationen -9- enthielten . Fachmann erkenne auch angezeigt werde Fall sei Zeilen schwarzen Balken mithin Videoinformationen enthielten . Folglich kennzeichne Signalart-Zusatzinformation unmittelbar auch Letterbox-Signal Bild-Zusatzinformationen Merkmal . . hält Nachprüfung Berufungsverfahren stand . 1 . Ergebnis Recht weist Patentgericht Streitpatent Zeitrang Anmeldung 9 . April . Streitpatent kann Priorität deutschen Voranmeldung NK4 18 . April Anspruch nehmen . . Abs. kann Priorität früheren meldung nur dann Anspruch genommen werden Erfindung betrifft . setzt späteren Anmeldung beanspruchte Merkmalskombination Fachmann früheren Anmeldung Gesamtheit angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist Urteil 11 . September . Beurteilung identischen Offenbarung gelten Prinzipien Neuheitsprüfung Urteil 14 . Oktober Elektronische Funktionseinheit ; Urteil 14 . . UV-unempfindliche Druckplatte . Jedenfalls Merkmal ist Prioritätsdokument unmittelbar eindeutig offenbart . Übertragung Signalart-Zusatzinformation Senden Letterbox-Signalen Video-)Zusatzinformationen Zeilen " schwarzen Balken " wird NK4 ausdrücklich erwähnt . mann Patentgericht zutreffend Diplomingenieur Nachrichtentechnik Hochschulausbildung besonderen Erfahrungen Kenntnissen Fernsehübertragungstechnik berücksichtigenden Standardisierungsvorschriften definiert hat vermag Merkmal auch Gesamtheit NK4 offenbarten Informationen Hinweise entnehmen . NK4 Stand Technik ausführt zumindest Übergangszeit würden vorhandenen Fernsehkanal herkömmliche auch " Letterbox"-Signale übertragen Signaltyp geeignete Kennung identifizierbar sein müsse Sp . Z. entnimmt Fachmann Anregung Kennungen generieren . Sinne eindeutigen unmittelbaren Offenbarung liest Fachmann jedoch nur Kennungen Bildformate Übertragungsmodi Übertragung damals bereits Standard etabliert formuliert war . Generieren noch Standard etablierten Kennungen andere Übertragungsformen bedarf zuletzt Zweckmäßigkeit weiteren Überlegung Fachmanns . Senden Kennung Übertragung 16:9-Bildformaten Videozusatzinformationen Zeilen schwarzen Balken Zeitpunkt Anmeldung NK4 noch PALplus-Standard gehörte zählt Kennung NK4 offenbart werden . Patentanspruch geht Beklagten Berufungsverfahren verteidigten Fassung somit Offenbarungsgehalt NK4 kann Priorität Anspruch nehmen . auch weiteren Patentgericht angeführten Gründe Inanspruchnahme Priorität entgegenstehen kann offen bleiben . 2 . Recht hat Patentgericht angenommen stand Patentanspruch Berufungsverfahren verteidigten Fassung neu ist . offenbart Gegenstand früheren Zeitrang . kommt Art . Anspruch nommene Zeitrang NK19 . Druckschriften stimmen weitestgehend . dere Patentgericht herangezogenen Beschreibungen anbelangt Patentgericht Übereinstimmung Gegenstand Streitpatents abgeleitet hat sind Wortlaut Wortlaut praktisch identisch . Druckschriften wird auch Beklagte zuletzt mehr Abrede gestellt hat Erfindung offenbart . Inanspruchnahme Priorität steht Offenbarungsgehalts NK19 formulierten Ansprüchen enthalten sind . Priorität reicht Art . Abs. entsprechende Ausführungen Beschreibung NK19 enthalten sind maßgeblich ist gesamte Inhalt Voranmeldung . ältere Anmeldung ist Zeitpunkt veröffentlicht worden noch anhängig war . ist Neuheitsprüfung gemäß Art . Abs. berücksichtigen auch Anmeldung Nichtzahlung Jahresgebühr zurückgenommen gilt . ältere Anmeldung ist Rücknahme Zurückweisung Erledigung Nichtzahlung Jahresgebühr nur dann Prioritätstag berücksichtigen infolgedessen Zeitpunkt Veröffentlichung mehr anhängig war vgl. 2 . Aufl . Art . . 201a ; 10 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . ; Schulte/Moufang 9 . Aufl . PatG/Art . . ; Art . . ; BPatGE f. ; siehe auch EPA-JBK 9 . Dezember . . Wird Anmeldung Veröffentlichung zurückgenommen fällt zwar auch Möglichkeit Doppelpatentierung . rechtfertigt aber einschränkendes Verständnis Art . Abs. Doppelpatentierungsverbot formuliert Stand Technik gesamten Inhalt älteren nachveröffentlichten europäischen Patentanmeldung ursprünglich eingereichten Fassung zählt . Schon Entscheidung Europäischen Patentübereinkommens Berücksichtigung gesamten Inhalts Anmeldung " whole content approach " Straßburger Übereinkommen Art . Abs. Art . eröffnete Möglichkeit Ansprüche früheren Anmeldung abzustellen " " macht deutlich umfassende Berücksichtigung älterer Anmeldungen Neuheitsprüfung maßgeblichen Stand Technik nur bestimmt ist Doppelpatentierung vorzubeugen . soll auch Erstanmelder Einschränkung wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit Erteilung Patents offenbarte Erfindung späteren Anmeldung Dritten schützen vgl. § Abs. PatG : . S. . Sp . . Schutzzweck verliert Bedeutung ältere Anmelder Veröffentlichung Anmeldung entscheidet Anmeldung zurückzunehmen Erfindung Allgemeinheit freizugeben technisches Wissen erneute Offenbarung bereits Verfügung stehenden technischen Lehre bereichert wird . betrifft erweitertes Fernsehsignal Steuerdaten Steuern erweiterten Fernsehdecoders . Patentgericht zutreffend ausgeführt hat offenbart Merkmale alternative Merkmal . wird Berufung auch Frage gestellt . verbleibende Merkmal gilt . Beschreibung offenbart weiterhin : " system bits have transmitter receiver which indicate important system … whether video signal signal standard signal whether bars " which result when video Sp . . ist unmittelbar eindeutig entnehmen offenbarten Übertragungssystem Steuerbits vorgesehen sein können nur unterscheiden übertragenen Signal PALplus-Signal Standard-PAL-Signal handelt . bedürfte Fachmann offensichtlich ist nur genannten Steuerbits codierten Informationen . offenbarte Lehre ist fachmännischer Sicht grundsätzlich sinnvolles Ganzes verstehen ; Aussagen sollen widersprüchlichen noch sinnlosen Bedeutungsgehalt führen vgl. Urteil 12 . Mai . Rotorelemente . Steuerbits codierten Informationen Bildseitenverhältnis Videozusatzinformation Zeilen schwarzen Balken ergeben nur Sinn auch Modi ermöglicht werden vollständig Standard-PAL-Signal Bild Bildverhältnis noch vollständig PALplus-Signal Bild Bildverhältnis Videozusatzinformationen Zeilen schwarzen Balken entsprechen . ergibt dritte Steuerbits codierte Information möglichen Werten " " " " Steuerbit annehmen kann angezeigt wird 16:9-Bild 4:3-Bildübertragung Zeilen schwarzen Balken Videozusatzinformationen enthalten . Beklagte meint Lehre bleibe erörterten Stelle zitierten einleitenden Worten " system " System verhaftet stehe Verständnis System herausführe entspricht Bedeutungsgehalt Offenbarung . dritte Information bezieht ausdrücklich Fall 16:9-Bild schwarzen Balken 4:3-Bildformat übertragen wird . Fall soll Information gegeben werden Zeilen schwarzen Balken Videozusatzinformationen enthalten sind . Information wäre Fall sinnlos auch Gegenteil angezeigt werden können soll also 16:9-Bild schwarzen Balken 4:3-Bildformat Videozusatzinformationen . sonst wäre Steuerbit Information PALplus-Übertragung immer " 1 " " " setzen Standard-PAL-Übertragung Steuerbit " " setzen letztere Fall Übrigen Empfänger auszuwerten wäre . Steuerbit wäre synchron Steuerbit zweiten Information Standard-PAL redundant . Ebenso wäre auch erste Steuerbits codierte Information 4:3- synchron redundant zweiten Information 16:9-Bild immer nur PALplusFormat übertragen würde . Redundanz Sinn ersichtlich ist zeigt Aufzählung oben dargestellten Steuerbits codierten Informationen Fachmann Informationen Fernsehbildübertragungsmodi gekennzeichnet werden können 4:3-StandardPAL-Bild noch vollständig entsprechen . gehört Steuerbits auch Verneinung dritten Information signalisiert werden soll mithin Umstand schwarzen Balken 4:3-Übertragungsformat Videozusatzinformationen enthalten Merkmal . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. PatG Abs. § Abs. § Abs. . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung