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2323 lines
20 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
30
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Art
.
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Art
.
Auslegung
Art
.
Art
.
Verordnung
Nr.
Parlaments
Rates
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
11
.
Februar
.
17
.
Februar
S.
.
folgende
Fragen
vorgelegt
:
1
.
Kann
nationalen
Recht
gewährter
Schadensersatzanspruch
Erstattung
zusätzlichen
Reisekosten
gerichtet
ist
Annullierung
gebuchten
Fluges
angefallen
sind
Augleichsanspruch
Art
.
Verordnung
angerechnet
werden
Luftfahrtunternehmen
Verpflichtungen
Art
.
Abs.
Verordnung
erfüllt
hat
?
2
.
Anrechnung
möglich
ist
:
Gilt
auch
Kosten
Ersatzbeförderung
Endziel
Flugreise
?
3
.
Anrechnung
möglich
ist
:
Kann
Luftfahrtunternehmen
stets
vornehmen
ist
abhängig
inwiefern
nationale
Recht
zulässt
Gericht
angemessen
erachtet
?
4
.
nationales
Recht
maßgeblich
ist
Gericht
Ermessensentscheidung
treffen
hat
:
Sollen
Ausgleichszahlung
Art
.
Verordnung
nur
Unannehmlichkeiten
Fluggästen
Annullierung
erlittene
Zeitverlust
auch
materielle
Schäden
ausgeglichen
werden
?
Beschluss
30
Juli
AG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Schuster
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
gemäß
Art
.
Auslegung
Art
.
Art
.
Verordnung
Nr.
Parlaments
Rates
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
11
.
Februar
.
17
.
Februar
S.
.
folgende
Fragen
vorgelegt
:
1
.
Kann
nationalen
Recht
gewährter
Schadensersatzanspruch
Erstattung
zusätzlichen
Reisekosten
gerichtet
ist
Annullierung
gebuchten
Fluges
angefallen
sind
Verordnung
Ausgleichsanspruch
angerechnet
werden
Art
.
Luftfahrtunternehmen
Verpflichtungen
Art
.
Abs.
Verordnung
erfüllt
hat
?
2
.
Anrechnung
möglich
ist
:
Gilt
auch
Kosten
Ersatzbeförderung
Endziel
Flugreise
?
3
.
Anrechnung
möglich
ist
:
Kann
Luftfahrtunternehmen
stets
vornehmen
ist
abhängig
inwiefern
nationale
Recht
zulässt
Gericht
angemessen
erachtet
?
4
.
nationales
Recht
maßgeblich
ist
Gericht
Ermessensentscheidung
treffen
hat
:
Sollen
Ausgleichszahlung
Art
.
Verordnung
nur
Unannehmlichkeiten
Fluggästen
Annullierung
erlittene
Zeitverlust
auch
materielle
Schäden
ausgeglichen
werden
?
Gründe
:
Kläger
buchte
Familie
beklagten
Luftfahrtunternehmen
27
.
März
Flug
Start
6.35
Uhr
war
.
Ankunft
Flughafen
erfuhren
Reisenden
Beklagte
gebuchten
Flug
annulliert
hatte
buchten
anderen
Luftfahrtunternehmen
Ersatzflug
Be
.
Reisenden
Tag
Uhr
.
ablegendes
fahrtschiff
erreichen
wollten
Ersatzflug
jedoch
möglich
war
fuhren
Be
.
übernachteten
nächsten
Tag
planmäßig
dort
anlegende
Kreuzfahrtschiff
bestiegen
.
Kläger
hat
eigenem
abgetretenem
Recht
Mitrei2
senden
Kosten
Ersatzflug
Weitertransport
Übernachtung
Verpflegung
Ausgleichszahlung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
nachfolgend
:
Verordnung
geltend
gemacht
.
Beklagte
hat
Pflicht
Erstattung
entstandenen
Kosten
Ausgleichsanspruch
überstiegen
anerkannt
Ausgleichsanspruchs
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
berufen
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Anerkenntnis
Erstattung
Kosten
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
Abweisung
Ausgleichsanspruchs
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Ausgleichsanspruch
.
B.
Entscheidung
Revision
hängt
gegebenenfalls
Voraussetzungen
nationalem
Recht
vorgesehener
Anspruch
Erstattung
zusätzlichen
Reisekosten
gerichtet
ist
Annullierung
gebuchten
Fluges
angefallen
sind
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
Ausgleichsanspruch
Art
.
Verordnung
anzurechnen
ist
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
Ausgleichszahlung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Mitreisenden
Wahlrecht
Gebrauch
gemacht
Annullierung
entstandenen
Schaden
konkret
berechnet
hätten
.
Ausgleich
werde
gesamte
Schaden
Verletzung
vertraglichen
Pflichten
Beklagten
entstanden
sei
ersetzt
.
Anspruch
Ausgleichszahlung
bestehe
mehr
Fluggast
selbst
gewählten
konkret
dargelegten
Schadensbetrag
hinausgehende
Leistung
mehr
dasjenige
erhalten
solle
Verletzung
Pflichten
Verordnung
eingebüßt
habe
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
nur
dann
stand
Luftfahrtunternehmen
Voraussetzungen
Art
.
Verordnung
Ausgleichszahlung
erfüllt
sind
gleichwohl
Zahlung
verpflichtet
ist
nationalem
Recht
gewährter
Anspruch
Ersatz
Schadens
Annullierung
erforderlich
gewordene
Änderung
Reiseplanung
entstanden
ist
Betrag
Ausgleichszahlung
übersteigt
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
beanstandet
hat
Berufungsgericht
angenommen
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Ausgleichsanspruch
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
vorliegen
Beklagte
Flug
annulliert
rechtzeitig
informiert
hatte
.
Außergewöhnliche
Umstände
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
sind
geltend
gemacht
.
2
.
Ebenso
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Kläger
Beklagten
Mitreisenden
Erstattung
Kosten
verlangen
kann
Annullierung
gebuchten
Fluges
erfolgten
Änderung
Reiseplanung
entstanden
sind
.
Berufungsgericht
musste
Beklagte
Anerkenntnis
Zahlung
Kosten
verurteilen
sachlichen
Prüfung
Anspruchs
berechtigt
verpflichtet
gewesen
sein
§
Zivilprozessordnung
.
3
.
Beklagte
ist
nur
dann
Zahlung
gleichsanspruchs
Art
.
Verordnung
Kläger
verpflichtet
Schadensersatzanspruch
voller
Ausgleichsanspruch
erreichenden
Höhe
anrechenbar
sind
.
kann
Senat
entscheiden
zuvor
Gerichtshof
Europäischen
Union
Beschlussformel
genannten
Fragen
Vorabentscheidung
vorzulegen
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Anrechnung
ausgeschlossen
ist
Beklagte
zunächst
Anspruch
Ersatz
weitergehenden
Schadens
erfüllt
hat
bezüglich
noch
offenen
Ausgleichsanspruchs
gemäß
Art
.
Verordnung
Anrechnung
Art
.
Abs.
Satz
beruft
.
Zwar
ist
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
Wortlaut
lediglich
vorsieht
Art
.
Verordnung
gewährte
Ausgleichsleistung
Schadensersatzanspruch
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
angerechnet
werden
kann
Ausnahmebestimmung
Ansprüche
Fluggäste
einschränkt
generell
eng
auszulegen
vgl.
Urteil
4
.
Oktober
.
Finnair
.
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
soll
aber
verhindern
Fluggast
Ausgleichsleistung
Art
.
Verordnung
Ersatz
weitergehenden
Schadens
verlangen
kann
ankommt
Ansprüche
Luftfahrtunternehmen
zuerst
erfüllt
hat
.
ergibt
Begründung
Vorschrift
Auslegung
berücksichtigen
ist
Urteil
19
November
.
Flugdienst-GmbH
.
Stellungnahme
Kommission
11
.
August
Art
.
Abs.
Unterabs
.
Buchst
.
EG-Vertrag
Abänderungen
Europäischen
Parlaments
betreffend
Vorschlag
Verordnung
dort
betreffend
Abänderung
nachfolgend
:
Stellungnahme
Kommission
sollte
Art
.
Abs.
Satz
beibehalten
werden
Gerichte
verhindern
könnten
Luftfahrtunternehmen
doppelter
Schadensersatz
auferlegt
werde
gerichtlich
verhängter
Schadensersatz
Ausgleichsleistung
vorgeschlagenen
Verordnung
.
Ziel
erfordert
auch
gewährten
Ersatz
weitergehenden
Schadens
Ausgleichsleistung
anzurechnen
.
hinge
andernfalls
Umfang
Ansprüche
Rei11
henfolge
Geltendmachung
:
Setzte
Fluggast
zunächst
Ansprüche
weitergehenden
Schadensersatz
könnte
anschließend
volle
Ausgleichszahlung
Fluggesellschaft
verlangen
.
Setzt
hingegen
zuerst
Ausgleichsleistung
könnte
anschließend
Höhe
Ausgleichsleistung
Ansprüche
weitergehenden
Schadensersatz
durchsetzen
Anrechnungsvorschrift
Zuge
käme
.
wäre
sachgerecht
.
Anrechnung
Schadensersatzanspruchs
Kosten
geänderten
Reiseplanung
Ausgleichsanspruch
Art
.
Verordnung
ist
auch
ausgeschlossen
beklagte
Luftfahrtunternehmen
Pflichten
Angebot
Unterstützungsleistungen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Verordnung
verletzt
hätte
.
Verletzung
Pflichten
Beklagten
Art
.
Verordnung
ist
festgestellt
.
Vielmehr
hat
Kläger
Feststellungen
Berufungsgerichts
eigenem
Antrieb
anderweitige
Beförderung
bemüht
.
.
kommt
Entscheidung
Revisionsverfahren
gegebenenfalls
inwieweit
Voraussetzungen
Anrechnung
Kosten
geänderten
Reiseplanung
auch
dann
ausscheidet
Luftfahrtunternehmen
Pflichten
Art
.
Verordnung
verletzt
hat
beispielsweise
Fluggast
Erstattung
Flugpreises
verlangt
hat
.
1
.
Zunächst
stellt
Frage
Schadensersatzanspruch
Erstattung
Kosten
geänderten
Reiseplanung
gerichtet
ist
grundsätzlich
Anrechnung
ausgeschlossen
ist
.
Art
.
Abs.
Verordnung
werden
betroffenen
Fluggästen
ausführenden
Luftfahrtunternehmen
Unterstützungsleistungen
Art
.
gegebenenfalls
Art
.
Verordnung
angeboten
zusätzlich
Anspruch
Ausgleichsleistungen
Art
.
Verordnung
eingeräumt
.
Verpflichtung
Fluggast
Wahl
Erstattung
Flugpreises
gegebenenfalls
Rückflug
ersten
Abflugort
anderweitige
Beförderung
Endziel
anzubieten
Verpflichtung
Ausgleichszahlung
gemäß
Art
.
Verordnung
stehen
mithin
nebeneinander
.
Lediglich
Differenz
vorgesehenen
tatsächlichen
Ankunftszeit
Endziel
Art
.
Abs.
genannten
Stundenzahlen
unterschreitet
kann
Ausgleichszahlung
Hälfte
gekürzt
werden
.
hätte
Beklagte
Reisenden
Anspruch
genommene
Beförderung
Be
.
anschließender
Weiterreise
anderweitige
Beförderung
Endziel
frühestmöglichen
Zeitpunkt
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
angeboten
hätte
Leistung
auch
volle
Ausgleichszahlung
erbringen
müssen
Reisenden
deutlich
später
Stunden
gesehenen
Ankunftszeit
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
eintrafen
.
-9-
Ergebnis
wäre
Beklagte
Verpflichtung
Angebot
anderweitigen
Beförderung
frühestmöglichen
Zeitpunkt
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
verletzt
hätte
Reisenden
Ersatz
entstandenen
Schadens
Gestalt
selbst
organisierte
anderweitige
Beförderung
entstandenen
Aufwendungen
verpflichtet
wäre
.
Auch
Fall
ständen
Pflicht
Ersatz
nen
Ausgleichsanspruch
Art
.
nebeneinander
Schlussanträge
Generalanwältin
28
.
Juni
.
.
.
handelt
Anspruch
Ersatz
Verletzung
Pflicht
Art
.
Verordnung
gegebenenfalls
Art
.
Verordnung
entstandenen
Schadens
weitergehenden
Schadensersatzanspruch
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
Ausgleichsanspruch
anrechenbar
wäre
Urteile
13
.
Oktober
.
Rodríguez
31
.
Januar
.
.
.
Nur
dann
Anspruch
Ersatz
Kosten
Verletzung
Pflichten
Art
.
Verordnung
Anrechnung
Art
.
Abs.
Satz
unterliegt
wird
sichergestellt
Luftfahrtunternehmen
sanktionslos
Pflicht
Bereitstellung
Unterstützungsleistungen
verletzt
Generalanwältin
.
.
geklärt
ist
hingegen
Anrechnung
Kosten
geänderten
Reiseplanung
auch
dann
ausscheidet
Luftfahrtunternehmen
Verpflichtungen
Art
.
Verordnung
verletzt
hat
.
Anrechenbarkeit
nur
ausgeschlossen
ist
Luftfahrtunternehmen
Pflichten
Art
.
Art
.
Verordnung
erfüllt
hat
spricht
nur
Fall
Verpflichtung
Verletzung
Erstattungsanspruch
begründet
Luftfahrtunternehmen
Ausgleichspflicht
Art
.
Verordnung
oblag
.
Fehlanreiz
Luftfahrtunternehmen
veranlassen
könnte
Pflicht
Unterstützungspflichten
vernachlässigen
würde
folglich
Anrechnung
gesetzt
.
spricht
Ausschluss
Anrechnung
Kosten
Fluggast
selbst
organisierten
Ersatzbeförderung
Kosten
anderweitigen
Beförderung
Luftfahrtunternehmen
selbst
Umständen
beträchtlich
übersteigen
können
.
Luftfahrtunternehmen
vollen
Kosten
anderweitigen
Beförderung
anderes
Luftfahrtunternehmen
auch
Ausgleichszahlung
erbringen
hätte
könnte
mithin
auch
Verletzung
Pflichten
Art
.
Verordnung
erheblich
belastet
werden
.
spricht
Anrechnung
gleichsanspruch
Art
.
Verordnung
Fall
Annullierung
Fluges
Art
.
Abs.
Verordnung
Ausgleich
Unannehmlichkeiten
dient
Fluggäste
eintretenden
Zeitverlust
erleiden
aaO
.
;
.
;
Urteil
26
.
Februar
.
.
Ausgleichswürdigkeit
Zeitverlustes
Unannehmlichkeiten
Verordnung
Ausgleichsleistung
Art
.
Verordnung
Fall
Annullierung
Fluges
rechtfertigt
ist
Bedeutung
Fluggast
Kosten
Ersatzbeförderung
Endziel
aufwendet
Luftfahrtunternehmen
Pflichten
Art
.
Verordnung
verletzt
hat
Fluggast
beispielsweise
Angebot
Luftfahrtunternehmens
Ersatzbeförderung
Gebrauch
macht
Ersatzbeförderung
Endziel
Flugreise
selbst
organisiert
ändert
Endziel
erheblicher
Verspätung
erreicht
.
2
.
Sollte
Anrechnung
Kosten
geänderten
Reiseplanung
grundsätzlich
Betracht
kommen
könnte
jedoch
differenzieren
sein
Kosten
Ersatzbeförderung
Endziel
Flugreise
weiteren
Kosten
.
beklagte
Luftfahrtunternehmen
hat
nur
Kosten
erstattet
Reisenden
Beförderung
planmäßigen
Endziel
Flugreise
entstanden
sind
auch
weitere
Kosten
nämlich
Weiterbeförderung
Verpflegungskosten
dort
erforderlich
waren
Kläger
Familie
Kreuzfahrtschiff
zweiten
Hafen
doch
noch
erreichen
konnten
.
könnten
lediglich
Kostenpositionen
An22
rechnung
Ausgleichszahlung
Art
.
Verordnung
ausgeschlossen
sein
auch
Kosten
anderweitigen
Beförderung
Sinne
Art
.
Verordnung
angerechnet
werden
dürften
.
Art
.
Abs.
Verordnung
könnte
Wertung
entnehmen
sein
Luftfahrtunternehmen
Falle
Annullierung
Fluges
Ausgleichszahlung
Art
.
Verordnung
Ausgleich
Unannehmlichkeiten
Zeitverlustes
dient
lediglich
vollständigen
Erstattung
Art
.
gegebenenfalls
Art
.
Verordnung
unterfallenden
Kostenpositionen
verpflichtet
sein
soll
.
Anrechnung
Kostenpositionen
auch
Rahmen
Art
.
Art
.
Verordnung
Luftfahrtunternehmen
tragen
sind
spricht
andernfalls
Fall
Annullierung
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
ausdrücklich
vorgesehene
gegenseitige
Anrechnung
weitergehendem
Schadensersatz
Ausgleichszahlung
gehend
leerlaufen
Abgrenzung
anderen
anrechenbaren
Schadensposition
schwierig
sein
könnte
.
könnten
jedoch
auch
Kosten
Fluggast
Annullierung
erforderliche
Änderung
Reiseroute
entstanden
sind
Luftfahrtunternehmen
Ausgleichszahlung
Art
.
Verordnung
erstatten
sein
gegenseitige
Anrechnung
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
erfolgen
dürfte
.
Gerichtshof
hat
ausgeführt
aaO
.
;
.
34
;
Folkerts
aaO
.
Zweck
Ausgleichsanspruchs
Art
.
Verordnung
sei
Unannehmlichkeiten
auszugleichen
Fluggäste
eintretenden
Zeitverlust
erleiden
.
Ausgleichswürdigkeit
Zeitverlustes
annullierungsbedingten
Unannehmlichkeiten
ist
Differenzierung
Schadenspositionen
Bedeutung
.
weiteren
Kosten
Fluggäste
aufwenden
mussten
Flugreise
verfolgten
weiteren
Zweck
erreichen
sind
Blickwinkel
lediglich
Ausdruck
weiterer
Unannehmlichkeiten
Komplikationen
Annullierung
ausgelöst
worden
sind
.
3
.
Sollten
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
Annullierung
Fluges
verursachten
Kläger
ersetzten
Kosten
jedenfalls
Kosten
Ersatzbeförderung
Endziel
Flugreise
dienten
Ausgleichsanspruch
Art
.
Verordnung
anrechenbar
sein
kommt
Entscheidung
Revisionsverfahrens
schließlich
Luftfahrtunternehmen
Anrechnung
vornehmen
kann
weiteren
Voraussetzungen
abhängig
ist
insbesondere
gegebenenfalls
inwiefern
nationale
Recht
zulässt
.
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
könnte
verstehen
sein
Luftfahrtunternehmen
Recht
hat
Anrechnung
vorzunehmen
Gericht
gebunden
ist
.
Vorschrift
könnte
aber
auch
verstehen
sein
nationale
Recht
nur
weitergehende
Schadensersatzansprüche
zulassen
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
auch
Verordnung
ergibt
Fragen
bestimmen
kann
gegebenenfalls
Ausgleichsanspruch
anzurechnen
sind
.
spricht
Befugnis
nationalen
Gesetzgebers
hende
Schadensersatzansprüche
vorzusehen
.
nationale
Gesetzgeber
frei
ist
weitergehende
Ansprüche
schaffen
abzusehen
liegt
auch
Befugnis
zuzubilligen
Anrechnung
Ausgleichsanspruch
vorzusehen
.
entspräche
Sache
Anspruch
weitergehenden
Schadensersatz
nationale
Recht
nur
Höhe
Ausgleichsanspruch
übersteigenden
Betrags
vorsähe
.
Schließlich
könnte
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
verstehen
sein
Gerichte
gegenseitige
Anrechenbarkeit
Einzelfall
Berücksichtigung
Verordnung
selbst
ergebender
Wertungen
entscheiden
haben
.
Kommission
ging
Stellungnahme
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
aaO
Abänderung
Anrechnung
ermögliche
Gerichten
verhindern
Luftfahrtunternehmen
doppelter
Schadensersatz
auferlegt
werde
nationalen
Recht
unabhängige
Entscheidungsbefugnis
Gerichte
spricht
.
Entsprechend
wird
angenommen
stets
Sache
zuständigen
Gerichts
sei
entscheiden
Anrechnung
Umständen
Einzelfalls
angemessen
sei
Generalanwältin
aaO
.
.
Frage
Anrechenbarkeit
hat
Generalanwältin
dort
vorliegenden
Fall
weiter
ausgeführt
aaO
.
gegenseitige
Anrechnung
Ausgleichsanspruchs
Art
.
Verordnung
Schadensersatzanspruchs
Verletzung
Art
.
Art
.
Verordnung
sei
unangemessen
Verordnung
kumulative
Verpflichtungen
handele
.
nationalen
Recht
unabhängige
Entscheidung
Gerichte
Anrechnung
spricht
jedoch
Verordnung
Verletzung
Pflichten
Luftfahrtunternehmens
Art
.
Rede
steht
Art
.
Abs.
Kriterien
vorgibt
Übrigen
nationalen
Recht
überlässt
überhaupt
weitergehende
Schadensersatzansprüche
vorsieht
.
könnte
nationalen
Recht
unabhängige
Ermessenentscheidung
Gerichte
Widerspruch
treten
.
4
.
Sollte
Anrechnung
Gerichten
nationalem
Recht
entscheiden
sein
Gericht
Ermessensentscheidung
treffen
haben
kommt
schließlich
Beeinträchtigungen
Ausgleichszahlung
Art
.
Verordnung
kompensiert
werden
sollen
.
deutsche
Recht
enthält
Frage
Anrechnung
Ausgleichszahlung
weitergehenden
Schadensersatzanspruch
umgekehrt
ausdrücklichen
Vorschriften
.
Grundlage
allgemeiner
Grundsätze
Schadensersatzrechts
sind
bestimmten
Voraussetzungen
Vorteile
Geschädigten
Schadensfall
eingetreten
sind
Schadensersatzanspruch
anzurechnen
.
Voraussetzung
Anrechnung
ist
Sinn
Zweck
Schadensersatzpflicht
entspricht
.
Anrechnung
darf
Geschädigten
unzumutbar
belasten
Schädiger
unbillig
begünstigen
.
Anrechnung
erfolgt
einzelner
denspositionen
Vorteil
bestimmten
Nachteil
korrespondiert
Schadensposten
wertender
Betrachtung
Vorteil
zuordenbar
ist
Urteil
6
.
Juni
.
Anrechnung
scheidet
Zuordenbarkeit
Schadensposten
Zweck
jeweiligen
Schadensausgleichs
entspricht
.
So
verbietet
Zweck
Schmerzensgeldes
Entschädigung
immateriellen
Nachteile
Verletzten
Entschädigung
Vermögensverluste
Schmerzensgeld
mindernd
berücksichtigen
Ersatzleistungen
materiellen
Schaden
immaterielle
Nachteile
anzurechnen
.
Ebenso
kann
umgekehrt
eingetretener
Vermögensschaden
immateriellen
Vorteilen
ausgeglichen
werden
Urteil
9
.
März
.
Kläger
gewährte
Ersatz
weitergehenden
Schadens
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
Ersatz
Annullierung
verursachten
Vermögensschäden
dient
wäre
Anrechnung
Ausgleichsanspruch
Art
.
Verordnung
ausgeschlossen
nur
Ausgleich
immaterieller
Schäden
Fluggäste
diente
.
käme
gegebenenfalls
teilweise
Anrechnung
Betracht
Ausgleichsanspruch
beispielsweise
Gestalt
pauschalierten
Schadensersatzanspruchs
nur
Annullierung
verursachten
Unannehmlichkeiten
Zeitverlust
Fluggäste
pauschalierter
Form
auch
erlittene
materielle
Schäden
ausgeglichen
werden
sollen
.
Frage
Schäden
Ausgleichsanspruch
Art
.
Verordnung
kompensieren
soll
könnte
auch
ankommen
nationalen
Gerichte
Anrechnung
Einzelfall
Berücksichtigung
Verordnung
selbst
ergebender
Wertungen
entscheiden
hätten
.
Diente
Ausgleichsanspruch
Art
.
Verordnung
ausschließlich
Kompensation
Annullierung
verursachten
Unannehmlichkeiten
insbesondere
Zeitverlustes
aaO
.
könnte
angemessen
sein
entscheidenden
Fall
Leistungen
gegenseitige
Anrechnung
gewähren
.
Sollen
materielle
auch
immaterielle
Schäden
ausgeglichen
werden
käme
gegebenenfalls
auch
teilweise
Anrechnung
Betracht
.
Schäden
Ausgleichsleistung
Art
.
Ver37
ordnung
kompensieren
soll
ist
hinreichend
geklärt
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
ausgeführt
Fluggäste
erheblich
verspäteter
Flüge
bezüglich
Anwendung
Ausgleichsanspruchs
Art
.
Verordnung
Fluggästen
annullierter
Flüge
gleichzustellen
seien
ähnliche
Unannehmlichkeiten
Form
Zeitverlusts
erlitten
somit
Hinblick
Anwendung
Art
.
Verordnung
vorgesehenen
Ausgleichsanspruchs
vergleichbaren
Lage
befänden
aaO
.
;
.
48
;
Folkerts
aaO
.
.
pauschale
Ausgleichszahlung
ermögliche
Ausgleich
Fluggästen
erlittenen
Zeitverlusts
.
.
könnte
Schluss
ziehen
sein
Ausgleichszahlung
nur
immaterielle
Schäden
Form
Unannehmlichkeiten
Zeitverlusts
kompensiert
werden
sollen
.
könnte
Ausgleichsleistung
auch
schalierter
Ersatz
entstandener
materieller
immaterieller
Schäden
verstanden
werden
.
handelt
Verordnung
vorgesehenen
Maßnahmen
auch
Ausgleichszahlung
gemäß
Art
.
Verordnung
standardisierte
Maßnahmen
sofort
Mühen
gerichtlicher
Geltendmachung
Schaden
wieder
gutgemacht
werden
soll
Annullierung
erhebliche
Verspätung
Folge
hat
Rodríguez
aaO
.
39
;
Urteil
10
.
Januar
Antrag
Transport
Association
Association
/
Department
.
82
;
.
.
könnte
Ausgleichszahlung
auch
dienen
Fluggast
ermöglichen
Ersatz
materiellen
Schäden
erlangen
Einzelnen
aufwendig
Höhe
darzulegen
beweisen
.
Meier-Beck
Richter
Bundesgerichtshof
kann
unterschreiben
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung