BESCHLUSS Verkündet : 30 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja . Art . Art . Gerichtshof Europäischen Union werden Art . Auslegung Art . Art . Verordnung Nr. Parlaments Rates gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. 11 . Februar . 17 . Februar S. . folgende Fragen vorgelegt : 1 . Kann nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch Erstattung zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist Annullierung gebuchten Fluges angefallen sind Augleichsanspruch Art . Verordnung angerechnet werden Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen Art . Abs. Verordnung erfüllt hat ? 2 . Anrechnung möglich ist : Gilt auch Kosten Ersatzbeförderung Endziel Flugreise ? 3 . Anrechnung möglich ist : Kann Luftfahrtunternehmen stets vornehmen ist abhängig inwiefern nationale Recht zulässt Gericht angemessen erachtet ? 4 . nationales Recht maßgeblich ist Gericht Ermessensentscheidung treffen hat : Sollen Ausgleichszahlung Art . Verordnung nur Unannehmlichkeiten Fluggästen Annullierung erlittene Zeitverlust auch materielle Schäden ausgeglichen werden ? Beschluss 30 Juli AG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Schuster beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union werden gemäß Art . Auslegung Art . Art . Verordnung Nr. Parlaments Rates gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. 11 . Februar . 17 . Februar S. . folgende Fragen vorgelegt : 1 . Kann nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch Erstattung zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist Annullierung gebuchten Fluges angefallen sind Verordnung Ausgleichsanspruch angerechnet werden Art . Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen Art . Abs. Verordnung erfüllt hat ? 2 . Anrechnung möglich ist : Gilt auch Kosten Ersatzbeförderung Endziel Flugreise ? 3 . Anrechnung möglich ist : Kann Luftfahrtunternehmen stets vornehmen ist abhängig inwiefern nationale Recht zulässt Gericht angemessen erachtet ? 4 . nationales Recht maßgeblich ist Gericht Ermessensentscheidung treffen hat : Sollen Ausgleichszahlung Art . Verordnung nur Unannehmlichkeiten Fluggästen Annullierung erlittene Zeitverlust auch materielle Schäden ausgeglichen werden ? Gründe : Kläger buchte Familie beklagten Luftfahrtunternehmen 27 . März Flug Start 6.35 Uhr war . Ankunft Flughafen erfuhren Reisenden Beklagte gebuchten Flug annulliert hatte buchten anderen Luftfahrtunternehmen Ersatzflug Be . Reisenden Tag Uhr . ablegendes fahrtschiff erreichen wollten Ersatzflug jedoch möglich war fuhren Be . übernachteten nächsten Tag planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen . Kläger hat eigenem abgetretenem Recht Mitrei2 senden Kosten Ersatzflug Weitertransport Übernachtung Verpflegung Ausgleichszahlung Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. nachfolgend : Verordnung geltend gemacht . Beklagte hat Pflicht Erstattung entstandenen Kosten Ausgleichsanspruch überstiegen anerkannt Ausgleichsanspruchs Art . Abs. Satz Verordnung berufen . Amtsgericht hat Beklagte Anerkenntnis Erstattung Kosten verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . Berufung Klägers Abweisung Ausgleichsanspruchs Art . Abs. Buchst . Verordnung hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Ausgleichsanspruch . B. Entscheidung Revision hängt gegebenenfalls Voraussetzungen nationalem Recht vorgesehener Anspruch Erstattung zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist Annullierung gebuchten Fluges angefallen sind Art . Abs. Satz Verordnung Ausgleichsanspruch Art . Verordnung anzurechnen ist . Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe Ausgleichszahlung Art . Abs. Buchst . Verordnung Mitreisenden Wahlrecht Gebrauch gemacht Annullierung entstandenen Schaden konkret berechnet hätten . Ausgleich werde gesamte Schaden Verletzung vertraglichen Pflichten Beklagten entstanden sei ersetzt . Anspruch Ausgleichszahlung bestehe mehr Fluggast selbst gewählten konkret dargelegten Schadensbetrag hinausgehende Leistung mehr dasjenige erhalten solle Verletzung Pflichten Verordnung eingebüßt habe . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung nur dann stand Luftfahrtunternehmen Voraussetzungen Art . Verordnung Ausgleichszahlung erfüllt sind gleichwohl Zahlung verpflichtet ist nationalem Recht gewährter Anspruch Ersatz Schadens Annullierung erforderlich gewordene Änderung Reiseplanung entstanden ist Betrag Ausgleichszahlung übersteigt . 1 . Rechtsfehlerfrei Revision beanstandet hat Berufungsgericht angenommen Voraussetzungen Art . Abs. Buchst . Verordnung Ausgleichsanspruch Art . Abs. Buchst . Verordnung vorliegen Beklagte Flug annulliert rechtzeitig informiert hatte . Außergewöhnliche Umstände Sinne Art . Abs. Verordnung sind geltend gemacht . 2 . Ebenso hat Berufungsgericht Recht angenommen Kläger Beklagten Mitreisenden Erstattung Kosten verlangen kann Annullierung gebuchten Fluges erfolgten Änderung Reiseplanung entstanden sind . Berufungsgericht musste Beklagte Anerkenntnis Zahlung Kosten verurteilen sachlichen Prüfung Anspruchs berechtigt verpflichtet gewesen sein § Zivilprozessordnung . 3 . Beklagte ist nur dann Zahlung gleichsanspruchs Art . Verordnung Kläger verpflichtet Schadensersatzanspruch voller Ausgleichsanspruch erreichenden Höhe anrechenbar sind . kann Senat entscheiden zuvor Gerichtshof Europäischen Union Beschlussformel genannten Fragen Vorabentscheidung vorzulegen . Allerdings hat Berufungsgericht Recht angenommen Anrechnung ausgeschlossen ist Beklagte zunächst Anspruch Ersatz weitergehenden Schadens erfüllt hat bezüglich noch offenen Ausgleichsanspruchs gemäß Art . Verordnung Anrechnung Art . Abs. Satz beruft . Zwar ist Art . Abs. Satz Verordnung Wortlaut lediglich vorsieht Art . Verordnung gewährte Ausgleichsleistung Schadensersatzanspruch Art . Abs. Satz Verordnung angerechnet werden kann Ausnahmebestimmung Ansprüche Fluggäste einschränkt generell eng auszulegen vgl. Urteil 4 . Oktober . Finnair . Art . Abs. Satz Verordnung soll aber verhindern Fluggast Ausgleichsleistung Art . Verordnung Ersatz weitergehenden Schadens verlangen kann ankommt Ansprüche Luftfahrtunternehmen zuerst erfüllt hat . ergibt Begründung Vorschrift Auslegung berücksichtigen ist Urteil 19 November . Flugdienst-GmbH . Stellungnahme Kommission 11 . August Art . Abs. Unterabs . Buchst . EG-Vertrag Abänderungen Europäischen Parlaments betreffend Vorschlag Verordnung dort betreffend Abänderung nachfolgend : Stellungnahme Kommission sollte Art . Abs. Satz beibehalten werden Gerichte verhindern könnten Luftfahrtunternehmen doppelter Schadensersatz auferlegt werde gerichtlich verhängter Schadensersatz Ausgleichsleistung vorgeschlagenen Verordnung . Ziel erfordert auch gewährten Ersatz weitergehenden Schadens Ausgleichsleistung anzurechnen . hinge andernfalls Umfang Ansprüche Rei11 henfolge Geltendmachung : Setzte Fluggast zunächst Ansprüche weitergehenden Schadensersatz könnte anschließend volle Ausgleichszahlung Fluggesellschaft verlangen . Setzt hingegen zuerst Ausgleichsleistung könnte anschließend Höhe Ausgleichsleistung Ansprüche weitergehenden Schadensersatz durchsetzen Anrechnungsvorschrift Zuge käme . wäre sachgerecht . Anrechnung Schadensersatzanspruchs Kosten geänderten Reiseplanung Ausgleichsanspruch Art . Verordnung ist auch ausgeschlossen beklagte Luftfahrtunternehmen Pflichten Angebot Unterstützungsleistungen Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . Abs. Verordnung verletzt hätte . Verletzung Pflichten Beklagten Art . Verordnung ist festgestellt . Vielmehr hat Kläger Feststellungen Berufungsgerichts eigenem Antrieb anderweitige Beförderung bemüht . . kommt Entscheidung Revisionsverfahren gegebenenfalls inwieweit Voraussetzungen Anrechnung Kosten geänderten Reiseplanung auch dann ausscheidet Luftfahrtunternehmen Pflichten Art . Verordnung verletzt hat beispielsweise Fluggast Erstattung Flugpreises verlangt hat . 1 . Zunächst stellt Frage Schadensersatzanspruch Erstattung Kosten geänderten Reiseplanung gerichtet ist grundsätzlich Anrechnung ausgeschlossen ist . Art . Abs. Verordnung werden betroffenen Fluggästen ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen Art . gegebenenfalls Art . Verordnung angeboten zusätzlich Anspruch Ausgleichsleistungen Art . Verordnung eingeräumt . Verpflichtung Fluggast Wahl Erstattung Flugpreises gegebenenfalls Rückflug ersten Abflugort anderweitige Beförderung Endziel anzubieten Verpflichtung Ausgleichszahlung gemäß Art . Verordnung stehen mithin nebeneinander . Lediglich Differenz vorgesehenen tatsächlichen Ankunftszeit Endziel Art . Abs. genannten Stundenzahlen unterschreitet kann Ausgleichszahlung Hälfte gekürzt werden . hätte Beklagte Reisenden Anspruch genommene Beförderung Be . anschließender Weiterreise anderweitige Beförderung Endziel frühestmöglichen Zeitpunkt Art . Abs. Buchst . Verordnung angeboten hätte Leistung auch volle Ausgleichszahlung erbringen müssen Reisenden deutlich später Stunden gesehenen Ankunftszeit Art . Abs. Buchst . Verordnung eintrafen . -9- Ergebnis wäre Beklagte Verpflichtung Angebot anderweitigen Beförderung frühestmöglichen Zeitpunkt Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . Verordnung verletzt hätte Reisenden Ersatz entstandenen Schadens Gestalt selbst organisierte anderweitige Beförderung entstandenen Aufwendungen verpflichtet wäre . Auch Fall ständen Pflicht Ersatz nen Ausgleichsanspruch Art . nebeneinander Schlussanträge Generalanwältin 28 . Juni . . . handelt Anspruch Ersatz Verletzung Pflicht Art . Verordnung gegebenenfalls Art . Verordnung entstandenen Schadens weitergehenden Schadensersatzanspruch Art . Abs. Satz Verordnung Ausgleichsanspruch anrechenbar wäre Urteile 13 . Oktober . Rodríguez 31 . Januar . . . Nur dann Anspruch Ersatz Kosten Verletzung Pflichten Art . Verordnung Anrechnung Art . Abs. Satz unterliegt wird sichergestellt Luftfahrtunternehmen sanktionslos Pflicht Bereitstellung Unterstützungsleistungen verletzt Generalanwältin . . geklärt ist hingegen Anrechnung Kosten geänderten Reiseplanung auch dann ausscheidet Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen Art . Verordnung verletzt hat . Anrechenbarkeit nur ausgeschlossen ist Luftfahrtunternehmen Pflichten Art . Art . Verordnung erfüllt hat spricht nur Fall Verpflichtung Verletzung Erstattungsanspruch begründet Luftfahrtunternehmen Ausgleichspflicht Art . Verordnung oblag . Fehlanreiz Luftfahrtunternehmen veranlassen könnte Pflicht Unterstützungspflichten vernachlässigen würde folglich Anrechnung gesetzt . spricht Ausschluss Anrechnung Kosten Fluggast selbst organisierten Ersatzbeförderung Kosten anderweitigen Beförderung Luftfahrtunternehmen selbst Umständen beträchtlich übersteigen können . Luftfahrtunternehmen vollen Kosten anderweitigen Beförderung anderes Luftfahrtunternehmen auch Ausgleichszahlung erbringen hätte könnte mithin auch Verletzung Pflichten Art . Verordnung erheblich belastet werden . spricht Anrechnung gleichsanspruch Art . Verordnung Fall Annullierung Fluges Art . Abs. Verordnung Ausgleich Unannehmlichkeiten dient Fluggäste eintretenden Zeitverlust erleiden aaO . ; . ; Urteil 26 . Februar . . Ausgleichswürdigkeit Zeitverlustes Unannehmlichkeiten Verordnung Ausgleichsleistung Art . Verordnung Fall Annullierung Fluges rechtfertigt ist Bedeutung Fluggast Kosten Ersatzbeförderung Endziel aufwendet Luftfahrtunternehmen Pflichten Art . Verordnung verletzt hat Fluggast beispielsweise Angebot Luftfahrtunternehmens Ersatzbeförderung Gebrauch macht Ersatzbeförderung Endziel Flugreise selbst organisiert ändert Endziel erheblicher Verspätung erreicht . 2 . Sollte Anrechnung Kosten geänderten Reiseplanung grundsätzlich Betracht kommen könnte jedoch differenzieren sein Kosten Ersatzbeförderung Endziel Flugreise weiteren Kosten . beklagte Luftfahrtunternehmen hat nur Kosten erstattet Reisenden Beförderung planmäßigen Endziel Flugreise entstanden sind auch weitere Kosten nämlich Weiterbeförderung Verpflegungskosten dort erforderlich waren Kläger Familie Kreuzfahrtschiff zweiten Hafen doch noch erreichen konnten . könnten lediglich Kostenpositionen An22 rechnung Ausgleichszahlung Art . Verordnung ausgeschlossen sein auch Kosten anderweitigen Beförderung Sinne Art . Verordnung angerechnet werden dürften . Art . Abs. Verordnung könnte Wertung entnehmen sein Luftfahrtunternehmen Falle Annullierung Fluges Ausgleichszahlung Art . Verordnung Ausgleich Unannehmlichkeiten Zeitverlustes dient lediglich vollständigen Erstattung Art . gegebenenfalls Art . Verordnung unterfallenden Kostenpositionen verpflichtet sein soll . Anrechnung Kostenpositionen auch Rahmen Art . Art . Verordnung Luftfahrtunternehmen tragen sind spricht andernfalls Fall Annullierung Art . Abs. Satz Verordnung ausdrücklich vorgesehene gegenseitige Anrechnung weitergehendem Schadensersatz Ausgleichszahlung gehend leerlaufen Abgrenzung anderen anrechenbaren Schadensposition schwierig sein könnte . könnten jedoch auch Kosten Fluggast Annullierung erforderliche Änderung Reiseroute entstanden sind Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlung Art . Verordnung erstatten sein gegenseitige Anrechnung Art . Abs. Satz Verordnung erfolgen dürfte . Gerichtshof hat ausgeführt aaO . ; . 34 ; Folkerts aaO . Zweck Ausgleichsanspruchs Art . Verordnung sei Unannehmlichkeiten auszugleichen Fluggäste eintretenden Zeitverlust erleiden . Ausgleichswürdigkeit Zeitverlustes annullierungsbedingten Unannehmlichkeiten ist Differenzierung Schadenspositionen Bedeutung . weiteren Kosten Fluggäste aufwenden mussten Flugreise verfolgten weiteren Zweck erreichen sind Blickwinkel lediglich Ausdruck weiterer Unannehmlichkeiten Komplikationen Annullierung ausgelöst worden sind . 3 . Sollten Art . Abs. Satz Verordnung Annullierung Fluges verursachten Kläger ersetzten Kosten jedenfalls Kosten Ersatzbeförderung Endziel Flugreise dienten Ausgleichsanspruch Art . Verordnung anrechenbar sein kommt Entscheidung Revisionsverfahrens schließlich Luftfahrtunternehmen Anrechnung vornehmen kann weiteren Voraussetzungen abhängig ist insbesondere gegebenenfalls inwiefern nationale Recht zulässt . Art . Abs. Satz Verordnung könnte verstehen sein Luftfahrtunternehmen Recht hat Anrechnung vorzunehmen Gericht gebunden ist . Vorschrift könnte aber auch verstehen sein nationale Recht nur weitergehende Schadensersatzansprüche zulassen Art . Abs. Satz Verordnung auch Verordnung ergibt Fragen bestimmen kann gegebenenfalls Ausgleichsanspruch anzurechnen sind . spricht Befugnis nationalen Gesetzgebers hende Schadensersatzansprüche vorzusehen . nationale Gesetzgeber frei ist weitergehende Ansprüche schaffen abzusehen liegt auch Befugnis zuzubilligen Anrechnung Ausgleichsanspruch vorzusehen . entspräche Sache Anspruch weitergehenden Schadensersatz nationale Recht nur Höhe Ausgleichsanspruch übersteigenden Betrags vorsähe . Schließlich könnte Art . Abs. Satz Verordnung verstehen sein Gerichte gegenseitige Anrechenbarkeit Einzelfall Berücksichtigung Verordnung selbst ergebender Wertungen entscheiden haben . Kommission ging Stellungnahme Art . Abs. Satz Verordnung aaO Abänderung Anrechnung ermögliche Gerichten verhindern Luftfahrtunternehmen doppelter Schadensersatz auferlegt werde nationalen Recht unabhängige Entscheidungsbefugnis Gerichte spricht . Entsprechend wird angenommen stets Sache zuständigen Gerichts sei entscheiden Anrechnung Umständen Einzelfalls angemessen sei Generalanwältin aaO . . Frage Anrechenbarkeit hat Generalanwältin dort vorliegenden Fall weiter ausgeführt aaO . gegenseitige Anrechnung Ausgleichsanspruchs Art . Verordnung Schadensersatzanspruchs Verletzung Art . Art . Verordnung sei unangemessen Verordnung kumulative Verpflichtungen handele . nationalen Recht unabhängige Entscheidung Gerichte Anrechnung spricht jedoch Verordnung Verletzung Pflichten Luftfahrtunternehmens Art . Rede steht Art . Abs. Kriterien vorgibt Übrigen nationalen Recht überlässt überhaupt weitergehende Schadensersatzansprüche vorsieht . könnte nationalen Recht unabhängige Ermessenentscheidung Gerichte Widerspruch treten . 4 . Sollte Anrechnung Gerichten nationalem Recht entscheiden sein Gericht Ermessensentscheidung treffen haben kommt schließlich Beeinträchtigungen Ausgleichszahlung Art . Verordnung kompensiert werden sollen . deutsche Recht enthält Frage Anrechnung Ausgleichszahlung weitergehenden Schadensersatzanspruch umgekehrt ausdrücklichen Vorschriften . Grundlage allgemeiner Grundsätze Schadensersatzrechts sind bestimmten Voraussetzungen Vorteile Geschädigten Schadensfall eingetreten sind Schadensersatzanspruch anzurechnen . Voraussetzung Anrechnung ist Sinn Zweck Schadensersatzpflicht entspricht . Anrechnung darf Geschädigten unzumutbar belasten Schädiger unbillig begünstigen . Anrechnung erfolgt einzelner denspositionen Vorteil bestimmten Nachteil korrespondiert Schadensposten wertender Betrachtung Vorteil zuordenbar ist Urteil 6 . Juni . Anrechnung scheidet Zuordenbarkeit Schadensposten Zweck jeweiligen Schadensausgleichs entspricht . So verbietet Zweck Schmerzensgeldes Entschädigung immateriellen Nachteile Verletzten Entschädigung Vermögensverluste Schmerzensgeld mindernd berücksichtigen Ersatzleistungen materiellen Schaden immaterielle Nachteile anzurechnen . Ebenso kann umgekehrt eingetretener Vermögensschaden immateriellen Vorteilen ausgeglichen werden Urteil 9 . März . Kläger gewährte Ersatz weitergehenden Schadens Art . Abs. Satz Verordnung Ersatz Annullierung verursachten Vermögensschäden dient wäre Anrechnung Ausgleichsanspruch Art . Verordnung ausgeschlossen nur Ausgleich immaterieller Schäden Fluggäste diente . käme gegebenenfalls teilweise Anrechnung Betracht Ausgleichsanspruch beispielsweise Gestalt pauschalierten Schadensersatzanspruchs nur Annullierung verursachten Unannehmlichkeiten Zeitverlust Fluggäste pauschalierter Form auch erlittene materielle Schäden ausgeglichen werden sollen . Frage Schäden Ausgleichsanspruch Art . Verordnung kompensieren soll könnte auch ankommen nationalen Gerichte Anrechnung Einzelfall Berücksichtigung Verordnung selbst ergebender Wertungen entscheiden hätten . Diente Ausgleichsanspruch Art . Verordnung ausschließlich Kompensation Annullierung verursachten Unannehmlichkeiten insbesondere Zeitverlustes aaO . könnte angemessen sein entscheidenden Fall Leistungen gegenseitige Anrechnung gewähren . Sollen materielle auch immaterielle Schäden ausgeglichen werden käme gegebenenfalls auch teilweise Anrechnung Betracht . Schäden Ausgleichsleistung Art . Ver37 ordnung kompensieren soll ist hinreichend geklärt . Gerichtshof Europäischen Union hat ausgeführt Fluggäste erheblich verspäteter Flüge bezüglich Anwendung Ausgleichsanspruchs Art . Verordnung Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen seien ähnliche Unannehmlichkeiten Form Zeitverlusts erlitten somit Hinblick Anwendung Art . Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs vergleichbaren Lage befänden aaO . ; . 48 ; Folkerts aaO . . pauschale Ausgleichszahlung ermögliche Ausgleich Fluggästen erlittenen Zeitverlusts . . könnte Schluss ziehen sein Ausgleichszahlung nur immaterielle Schäden Form Unannehmlichkeiten Zeitverlusts kompensiert werden sollen . könnte Ausgleichsleistung auch schalierter Ersatz entstandener materieller immaterieller Schäden verstanden werden . handelt Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auch Ausgleichszahlung gemäß Art . Verordnung standardisierte Maßnahmen sofort Mühen gerichtlicher Geltendmachung Schaden wieder gutgemacht werden soll Annullierung erhebliche Verspätung Folge hat Rodríguez aaO . 39 ; Urteil 10 . Januar Antrag Transport Association Association / Department . 82 ; . . könnte Ausgleichszahlung auch dienen Fluggast ermöglichen Ersatz materiellen Schäden erlangen Einzelnen aufwendig Höhe darzulegen beweisen . Meier-Beck Richter Bundesgerichtshof kann unterschreiben . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung