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1349 lines
12 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Installiereinrichtung
§
Abs.
§
Abs.
;
§
§
§
Abs.
;
Abs.
Satz
Umfang
Konkretisierung
Fachmann
Anregungen
Stand
Technik
benötigt
bekannte
Lösung
bestimmter
Weise
weiterzuentwickeln
ist
Frage
Einzelfalls
Beantwortung
Gesamtbetrachtung
maßgeblichen
Sachverhaltselemente
erfordert
.
sind
etwa
nur
ausdrückliche
Hinweise
Fachmann
beachtlich
.
Vielmehr
können
auch
Eigenarten
Rede
stehenden
technischen
Fachgebiets
insbesondere
betreffend
Ausbildung
Fachleuten
übliche
Vorgehensweise
Entwicklung
Neuerungen
technische
Bedürfnisse
Konstruktion
Anwendung
Rede
stehenden
Gegenstands
ergeben
auch
nicht-technische
Vorgaben
Rolle
spielen
.
Beschluss
20
.
Dezember
ZB
Bundespatentgericht
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Antragsgegner
trägt
Kosten
Verfahrens
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegner
war
Inhaber
15
.
Februar
deten
deutschen
Gebrauchsmusters
"
Einrichtung
Installieren
Versorgungsleitungen
"
betrifft
Schutzansprüche
umfasst
;
Streitgebrauchsmuster
ist
Ablauf
höchstmöglichen
Schutzdauer
Ende
Monats
Februar
erloschen
.
Gebrauchsmusterabteilung
hat
Streitgebrauchsmuster
gelöscht
Antragsgegner
Löschungsverfahren
verteidigte
Fassung
Schutzansprüche
hinausgeht
Löschungsantrag
Übrigen
zurückgewiesen
.
Beschwerde
hat
Antragstellerin
Löschungsantrag
weiterverfolgt
.
Antragsgegner
hat
Streitgebrauchsmuster
Gebrauchsmusterabteilung
schutzfähig
angesehenen
Fassung
Hilfsanträgen
verteidigt
.
Patentgericht
hat
Streitgebrauchsmuster
vollem
Umfang
gelöscht
.
Hiergegen
hat
Patentgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
gerichtet
.
Ablauf
Höchstschutzdauer
Streitgebrauchsmusters
haben
Beteiligten
Verfahren
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
II
.
Erledigungserklärungen
ist
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
nur
noch
Kosten
Löschungsverfahrens
entscheiden
§
Abs.
Satz
GebrMG
V.
§
§
Abs.
Abs.
Satz
.
sind
Antragsgegner
aufzuerlegen
Rechtsbeschwerde
voraussichtlich
Erfolg
geblieben
wäre
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
Zulassung
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Satz
GebrMG
Verbindung
§
Abs.
§
PatG
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
beschränkt
Nachprüfung
grundsätzlich
bestimmte
Rechtsfrage
Beschwerdegericht
klärungsbedürftig
gehalten
hat
;
Beschwerdegericht
ausgesprochene
Beschränkung
Frage
ist
Wirkung
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
erlaubt
Überprüfung
Entscheidung
Art
Revision
.
.
Senats
vgl.
Beschluss
29
.
April
Basisstation
;
Beschluss
29
.
Juli
juris
.
Überprüfung
Senat
ist
Patentgericht
aufgeworfene
Frage
beschränkt
Anstöße
Hinweise
Anregungen
Stand
Technik
bedarf
dort
beschriebene
Maßnahmen
Bekannte
anzuwenden
.
2
.
Streitgebrauchsmuster
betrifft
Einrichtung
Installieren
Versorgungsleitungen
Arbeitsplätze
Raum
.
Aufgabe
Erfindung
wird
angegeben
Einrichtung
schaffen
flexiblen
Aufbau
flexible
Installation
Versorgungsleitungen
ermöglicht
leicht
bedienen
ist
möglichst
geringen
Behinderungen
Raumnutzung
führt
.
verteidigten
Schutzanspruch
angegebene
Lösung
kann
folgt
gegliedert
werden
Gliederung
Patentgerichts
eckigen
Klammern
:
1
.
Einrichtung
Installieren
Versorgungsleitungen
und/oder
Datenleitungen
Arbeitsplätze
insbesondere
Computer-Arbeitsplätze
Raum
miteinander
und/oder
zentralen
Einrichtung
verbunden
sind
.
2
.
vorbereiteten
Elementen
gerüstartig
aufbaubares
System
ist
vorgesehen
enthält
Decke
Raums
normalen
Greifhöhe
anbringbare
Kanäle
Aufnahme
Versorgungsleitungen
und/oder
Kanäle
unten
gerichtete
Arbeitsplätzen
zugeordnete
Säulen
Versorgungsanschlüssen
versehen
sind
.
3
.
Kanäle
sind
Hängehalter
Aufhängen
Decke
Raums
vorgesehen
.
4
.
Säulen
sind
Bereich
Kanäle
befindliche
horizontale
Achse
verschwenkbar
angeordnet
Versorgungsanschlüsse
Greifhöhe
bringen
.
3
.
Patentgericht
hat
angenommen
Gegenstand
Schutzansprüche
beruhe
erfinderischen
Schritt
Sinne
§
Abs.
.
Angabe
Schutzansprüchen
"
Versorgungsanschlüsse
Greifhöhe
bringen
"
seien
verstehe
Fachmann
Maschinenbauingenieur
Konstrukteur
Planer
Einrichtungen
Versorgung
Arbeitsplätzen
verschiedene
Anwendungsgebiete
Versorgungsleitungen
Art
zuständig
sei
so
Versorgungsanschlüsse
zumindest
so
weit
Arbeitsbereich
bringen
seien
mehr
störten
.
bedeute
Versorgungsanschlüsse
überhaupt
mehr
erreicht
werden
könnten
.
Streitgebrauchsmuster
sehe
Greifhöhe
erwachsenen
Person
gelegenen
Bereich
lediglich
Höhe
.
Unter
unten
gerichteten
Säulen
seien
notwendig
senkrecht
ausgerichtete
Säulen
verstehen
.
schweizerischen
Bauzeitung
"
Schweizer
Ingenieur
Architekt
"
Nr.
11
.
Juni
S.
sei
Einrichtung
Installieren
Versorgungsleitungen
und/oder
Datenleitungen
Arbeitsplätze
bekannt
Gegenstand
Streitgebrauchsmusters
lediglich
unterscheide
Säulen
Bereich
Kanäle
befindliche
horizontale
Achse
verschwenkbar
angeordnet
seien
Versorgungsanschlüsse
Greifhöhe
bringen
.
Fachmann
Einrichtung
schweizerischen
Bauzeitung
beschrieben
sei
ausgehe
stehe
Problem
dort
beschriebenen
Säulen
Unterrichtsräumen
befänden
Vandalismus
ausgesetzt
seien
.
Zumindest
könnten
sachgerechte
Manipulation
Funktion
beeinträchtigt
werden
.
Fachmann
seien
Einrichtungen
Versorgung
Arbeitsplätzen
nur
Unterrichtsräume
auch
andere
Anwendungsgebiete
bekannt
auch
Medizintechnik
gehöre
.
Prospekt
D.
GmbH
D13
sei
Einrichtung
Versorgungsleitungen
bekannt
unten
gerichtete
Arbeitsplätzen
zugeordnete
Säulen
Versorgungsanschlüssen
versehen
seien
enthalte
Säulen
horizontale
Achse
verschwenkbar
angeordnet
seien
Versorgungsanschlüsse
Greifhöhe
bringen
.
Umstand
gebe
Fachmann
Anregung
bekannte
Unterrichtsräumen
eingesetzte
Einrichtung
Prospekt
D13
bekannt
nachgewiesene
Maßnahme
ertüchtigen
.
Vorgehen
ergebe
zwangsläufig
horizontale
Achse
dort
belassen
Säule
Einrichtung
schon
angelenkt
sei
nämlich
reich
Kanäle
.
bedürfe
Fachmann
erfinderischen
Schritts
Einrichtung
derart
auszugestalten
Säulen
Bereich
Kanäle
befindliche
horizontale
Achse
verschwenkbar
angeordnet
seien
Versorgunganschlüsse
Greifhöhe
bringen
.
Auch
Gegenstände
Hilfsanträgen
beruhten
erfinderischen
Schritt
.
4
.
Beurteilung
hätte
Nachprüfung
Rechtbeschwerdeverfahren
voraussichtlich
standgehalten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
handelt
Beurteilung
erfinderischen
Tätigkeit
Rechtsfrage
wertender
Würdigung
tatsächlichen
Umstände
beurteilen
ist
unmittelbar
mittelbar
geeignet
sind
Voraussetzungen
Auffinden
erfindungsgemäßen
Lösung
auszusagen
Senatsurteil
7
.
März
Vorausbezahlte
Telefongespräche
.
gilt
gleichermaßen
Beurteilung
erfinderischen
Schritts
Gebrauchsmusterrecht
20
.
Juni
.
Patentrecht
ist
maßgeblich
Stand
Technik
Prioritätstag
Fachmann
Gegenstand
Erfindung
nahegelegt
hat
.
erfordert
Fachmann
Ausbildung
berufliche
Erfahrung
erworbenen
Kenntnissen
Fähigkeiten
Lage
gewesen
ist
erfindungsgemäße
Lösung
technischen
Problems
Vorhandenen
entwickeln
.
allein
genügt
jedoch
Gegenstand
Erfindung
nahegelegt
anzusehen
.
muss
vielmehr
Fachmann
Grund
hatte
Weg
Erfindung
beschreiten
.
bedarf
Regel
Erkennbarkeit
technischen
Problems
hinausreichender
Anstöße
gungen
Hinweise
sonstiger
Anlässe
Urteil
30
.
April
1
Betrieb
Sicherheitseinrichtung
;
Urteil
8
.
Dezember
einteilige
Öse
.
nur
dann
kann
notwendigerweise
post
getroffene
richterliche
Einschätzung
Fachmann
erfinderisches
Bemühen
Gegenstand
Erfindung
gelangt
wäre
Weise
objektiviert
werden
Rechtssicherheit
Schutzrechtsinhaber
Wettbewerber
gewährleistet
.
lässt
allgemeine
jeweiligen
Streitfall
losgelöste
Aussage
treffen
Umfang
Konkretisierung
Fachmann
Anregungen
Stand
Technik
benötigt
bekannte
Lösung
bestimmter
Weise
weiterzuentwickeln
.
handelt
vielmehr
Frage
Einzelfalls
Beantwortung
Gesamtbetrachtung
maßgeblichen
Sachverhaltselemente
erfordert
.
sind
etwa
nur
ausdrückliche
Hinweise
Fachmann
beachtlich
.
Vielmehr
können
Eigenarten
Rede
stehenden
technischen
Fachgebiets
insbesondere
Ausbildungsgang
Ausbildungsstand
Gebiet
tätigen
Fachleute
Prioritätszeitpunkt
technischen
Fachgebiet
übliche
Vorgehensweise
Fachleuten
Entwicklung
Neuerungen
ebenso
Rolle
spielen
technische
Bedürfnisse
Konstruktion
Anwendung
Rede
stehenden
Gegenstands
ergeben
nicht-technische
Vorgaben
geeignet
sind
Überlegungen
Fachmanns
bestimmte
Richtung
lenken
umgekehrt
Gesichtspunkte
Fachmann
Veranlassung
geben
könnten
technische
Entwicklung
andere
Erfindung
wegweisende
Richtung
voranzutreiben
.
rechtlichen
Vorgaben
hat
Patentgericht
genügt
Annahme
Fehlens
erfinderischen
Schritts
Vorliegen
-9-
Anregung
Stand
Technik
erforderlich
gehalten
hat
.
hat
angenommen
D13
vorgestellte
Einrichtung
ermögliche
Geräte
Versorgungsanschlüsse
je
Bedarf
OP-Tisch
positionieren
Arbeitsbereich
entfernen
.
entnehme
Fachmann
Anregung
bekannte
Einrichtung
Option
Höhenverstellung
versehen
.
hiergegen
gerichteten
Rügen
Rechtsbeschwerde
zeigen
Rechtsfehler
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Interpretation
Offenbarungsgehalts
Entgegenhaltung
Patentgericht
Unrecht
Merkmale
entnommen
habe
.
Rüge
wäre
voraussichtlich
durchgedrungen
.
spricht
Seite
linke
Spalte
ausdrücklich
Leitungen
Kanäle
frei
verlegt
jederzeit
zugänglich
seien
.
Kanäle
Bestandteile
gerüstartig
aufgebauten
Systems
sind
zieht
Rechtsbeschwerde
Recht
ebenso
wenig
Zweifel
Anordnung
Raumdecke
normalen
Greifhöhe
Bestimmung
Aufnahme
Datenleitungen
gleichfalls
ausdrücklich
erwähnt
werden
.
Rechtsbeschwerde
meint
Kanäle
Raumdecke
angebrachte
Kanäle
aufnehmende
Deckenraster
sei
Hängehaltern
Raumdecke
befestigt
Säulen
seien
ausschließlich
Deckenraster
befestigt
ist
Ergebnis
erfolgversprechend
.
selbst
zuträfe
dienten
Hängehalter
mittelbar
auch
Aufhängung
Kanäle
wären
Säulen
Kanäle
Sinne
Merkmals
insoweit
anschließbar
Datenleitungen
Kanälen
Säulen
eintreten
müssen
.
Auch
Rüge
Patentgericht
habe
Entgegenhaltung
D13
Unrecht
Anregung
entnommen
Einrichtung
horizontale
Achse
verschwenkbar
angeordnete
Säulen
Merkmal
ertüchtigen
hätte
Rechtsbeschwerde
voraussichtlich
durchdringen
können
.
Ansicht
Patentgerichts
hatte
Fachmann
D13
Veröffentlichung
Bereich
Medizintechnik
heranzuziehen
.
Annahme
stehen
Rechtsgründe
.
Streitgebrauchsmuster
betrifft
ganz
allgemein
Einrichtungen
Installieren
Versorgungsleitungen
Arbeitsplätze
;
beispielhaft
werden
Labors
genannt
.
Prospekt
D13
betrifft
Ergonomische
Arbeitsplatzsysteme
Anästhesie
Chirurgie
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Antragsgegner
Tatsachen
vorgetragen
hat
Patentgericht
hätte
ableiten
müssen
maßgebliche
Fachmann
Maschinenbauingenieur
Konstrukteur
Planer
Einrichtungen
Versorgung
Arbeitsplätzen
verschiedene
Anwendungsgebiete
Versorgungsleitungen
befasst
ist
üblicherweise
Anregungen
beachtet
Einrichtungen
medizintechnischen
Bereich
ergeben
.
liegt
auch
Entgegenhaltung
anschaulich
belegt
konkrete
Funktion
einzelnen
Arbeitsplatzes
konzeptionelle
Ausgestaltung
Gesamtsystems
allenfalls
nachrangiger
Bedeutung
ist
.
weitere
Einwand
Rechtsbeschwerde
D13
betreffe
Versorgungssystem
nur
Arbeitsplatz
Streitgebrauchsmuster
Einrichtung
Arbeitsplätze
beanspruche
führt
ebenfalls
Erfolg
.
Fachmann
hat
versorgungstechnische
Ausgestaltung
einzelnen
Arbeitsplatzes
auch
dann
betrachten
Arbeitsplätze
auszustatten
hat
gig
Verbindung
Arbeitsplätze
gewünscht
ist
.
betrifft
Merkmal
Maßnahme
Arbeitsplatz
gesondert
vorzunehmen
ist
.
Auch
hat
Patentgericht
Recht
fachmännischer
Sicht
geboten
angesehen
Gestaltung
Arbeitsplätze
Stand
Technik
betrachten
.
Auch
weitere
Annahme
Patentgerichts
Entgegenhaltung
D13
sei
Ausgestaltung
dort
beschriebenen
Deckenversorgungseinheiten
Merkmal
entnehmen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
D13
ist
Einrichtung
unten
gerichteten
Säulen
gezeigt
horizontale
Achse
so
verschwenkbar
sind
Höhenverstellung
mm
ergibt
D13
S.
unten
.
Rechtsbeschwerde
geht
Lehre
Streitgebrauchsmusters
Mediensäulen
Nichtgebrauchsstellung
Wege
Klappbewegung
vollständig
verschwenkt
würden
D13
offenbart
sei
.
Klappbewegung
ist
indessen
Merkmal
Streitgebrauchsmuster
geschützten
Einrichtung
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Säulen
Streitgebrauchsmuster
Nichtgebrauchsstellung
normalen
Greifhöhe
befänden
also
Einsatz
Hilfsmitteln
grundsätzlich
erreichbar
vollständig
Weg
geräumt
seien
.
befinde
D13
offenbarte
Deckenversorgungssystem
stets
Greifhöhe
;
dort
verwendete
Höhenverstellungssystem
erlaube
maximale
Höhe
Metern
.
Auch
Argument
geht
Streitgebrauchsmuster
verlangt
lediglich
normalen
Greifhöhe
liegende
Kanäle
.
Übrigen
handelt
reine
Zweckmäßigkeitsfrage
Höhe
Säulen
Versorgungsanschlüssen
verschwenkt
werden
.
Auslegung
Schutzansprüche
Hilfsanträgen
entsprechenden
Bewertung
Standes
Technik
sind
Rechtsfehler
erkennbar
;
Rechtsbeschwerde
erhebt
auch
gesonderten
Rügen
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat