BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja Installiereinrichtung § Abs. § Abs. ; § § § Abs. ; Abs. Satz Umfang Konkretisierung Fachmann Anregungen Stand Technik benötigt bekannte Lösung bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist Frage Einzelfalls Beantwortung Gesamtbetrachtung maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert . sind etwa nur ausdrückliche Hinweise Fachmann beachtlich . Vielmehr können auch Eigenarten Rede stehenden technischen Fachgebiets insbesondere betreffend Ausbildung Fachleuten übliche Vorgehensweise Entwicklung Neuerungen technische Bedürfnisse Konstruktion Anwendung Rede stehenden Gegenstands ergeben auch nicht-technische Vorgaben Rolle spielen . Beschluss 20 . Dezember ZB Bundespatentgericht Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Antragsgegner trägt Kosten Verfahrens . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegner war Inhaber 15 . Februar deten deutschen Gebrauchsmusters " Einrichtung Installieren Versorgungsleitungen " betrifft Schutzansprüche umfasst ; Streitgebrauchsmuster ist Ablauf höchstmöglichen Schutzdauer Ende Monats Februar erloschen . Gebrauchsmusterabteilung hat Streitgebrauchsmuster gelöscht Antragsgegner Löschungsverfahren verteidigte Fassung Schutzansprüche hinausgeht Löschungsantrag Übrigen zurückgewiesen . Beschwerde hat Antragstellerin Löschungsantrag weiterverfolgt . Antragsgegner hat Streitgebrauchsmuster Gebrauchsmusterabteilung schutzfähig angesehenen Fassung Hilfsanträgen verteidigt . Patentgericht hat Streitgebrauchsmuster vollem Umfang gelöscht . Hiergegen hat Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Antragsgegners gerichtet . Ablauf Höchstschutzdauer Streitgebrauchsmusters haben Beteiligten Verfahren Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . II . Erledigungserklärungen ist Berücksichtigung bisherigen Streitstands nur noch Kosten Löschungsverfahrens entscheiden § Abs. Satz GebrMG V. § § Abs. Abs. Satz . sind Antragsgegner aufzuerlegen Rechtsbeschwerde voraussichtlich Erfolg geblieben wäre . 1 . Rechtsbeschwerde ist Zulassung statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. Satz GebrMG Verbindung § Abs. § PatG . Zulassung Rechtsbeschwerde beschränkt Nachprüfung grundsätzlich bestimmte Rechtsfrage Beschwerdegericht klärungsbedürftig gehalten hat ; Beschwerdegericht ausgesprochene Beschränkung Frage ist Wirkung . Zulassung Rechtsbeschwerde erlaubt Überprüfung Entscheidung Art Revision . . Senats vgl. Beschluss 29 . April Basisstation ; Beschluss 29 . Juli juris . Überprüfung Senat ist Patentgericht aufgeworfene Frage beschränkt Anstöße Hinweise Anregungen Stand Technik bedarf dort beschriebene Maßnahmen Bekannte anzuwenden . 2 . Streitgebrauchsmuster betrifft Einrichtung Installieren Versorgungsleitungen Arbeitsplätze Raum . Aufgabe Erfindung wird angegeben Einrichtung schaffen flexiblen Aufbau flexible Installation Versorgungsleitungen ermöglicht leicht bedienen ist möglichst geringen Behinderungen Raumnutzung führt . verteidigten Schutzanspruch angegebene Lösung kann folgt gegliedert werden Gliederung Patentgerichts eckigen Klammern : 1 . Einrichtung Installieren Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen Arbeitsplätze insbesondere Computer-Arbeitsplätze Raum miteinander und/oder zentralen Einrichtung verbunden sind . 2 . vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubares System ist vorgesehen enthält Decke Raums normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle Aufnahme Versorgungsleitungen und/oder Kanäle unten gerichtete Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen Versorgungsanschlüssen versehen sind . 3 . Kanäle sind Hängehalter Aufhängen Decke Raums vorgesehen . 4 . Säulen sind Bereich Kanäle befindliche horizontale Achse verschwenkbar angeordnet Versorgungsanschlüsse Greifhöhe bringen . 3 . Patentgericht hat angenommen Gegenstand Schutzansprüche beruhe erfinderischen Schritt Sinne § Abs. . Angabe Schutzansprüchen " Versorgungsanschlüsse Greifhöhe bringen " seien verstehe Fachmann Maschinenbauingenieur Konstrukteur Planer Einrichtungen Versorgung Arbeitsplätzen verschiedene Anwendungsgebiete Versorgungsleitungen Art zuständig sei so Versorgungsanschlüsse zumindest so weit Arbeitsbereich bringen seien mehr störten . bedeute Versorgungsanschlüsse überhaupt mehr erreicht werden könnten . Streitgebrauchsmuster sehe Greifhöhe erwachsenen Person gelegenen Bereich lediglich Höhe . Unter unten gerichteten Säulen seien notwendig senkrecht ausgerichtete Säulen verstehen . schweizerischen Bauzeitung " Schweizer Ingenieur Architekt " Nr. 11 . Juni S. sei Einrichtung Installieren Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen Arbeitsplätze bekannt Gegenstand Streitgebrauchsmusters lediglich unterscheide Säulen Bereich Kanäle befindliche horizontale Achse verschwenkbar angeordnet seien Versorgungsanschlüsse Greifhöhe bringen . Fachmann Einrichtung schweizerischen Bauzeitung beschrieben sei ausgehe stehe Problem dort beschriebenen Säulen Unterrichtsräumen befänden Vandalismus ausgesetzt seien . Zumindest könnten sachgerechte Manipulation Funktion beeinträchtigt werden . Fachmann seien Einrichtungen Versorgung Arbeitsplätzen nur Unterrichtsräume auch andere Anwendungsgebiete bekannt auch Medizintechnik gehöre . Prospekt D. GmbH D13 sei Einrichtung Versorgungsleitungen bekannt unten gerichtete Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen Versorgungsanschlüssen versehen seien enthalte Säulen horizontale Achse verschwenkbar angeordnet seien Versorgungsanschlüsse Greifhöhe bringen . Umstand gebe Fachmann Anregung bekannte Unterrichtsräumen eingesetzte Einrichtung Prospekt D13 bekannt nachgewiesene Maßnahme ertüchtigen . Vorgehen ergebe zwangsläufig horizontale Achse dort belassen Säule Einrichtung schon angelenkt sei nämlich reich Kanäle . bedürfe Fachmann erfinderischen Schritts Einrichtung derart auszugestalten Säulen Bereich Kanäle befindliche horizontale Achse verschwenkbar angeordnet seien Versorgunganschlüsse Greifhöhe bringen . Auch Gegenstände Hilfsanträgen beruhten erfinderischen Schritt . 4 . Beurteilung hätte Nachprüfung Rechtbeschwerdeverfahren voraussichtlich standgehalten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs handelt Beurteilung erfinderischen Tätigkeit Rechtsfrage wertender Würdigung tatsächlichen Umstände beurteilen ist unmittelbar mittelbar geeignet sind Voraussetzungen Auffinden erfindungsgemäßen Lösung auszusagen Senatsurteil 7 . März Vorausbezahlte Telefongespräche . gilt gleichermaßen Beurteilung erfinderischen Schritts Gebrauchsmusterrecht 20 . Juni . Patentrecht ist maßgeblich Stand Technik Prioritätstag Fachmann Gegenstand Erfindung nahegelegt hat . erfordert Fachmann Ausbildung berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen Fähigkeiten Lage gewesen ist erfindungsgemäße Lösung technischen Problems Vorhandenen entwickeln . allein genügt jedoch Gegenstand Erfindung nahegelegt anzusehen . muss vielmehr Fachmann Grund hatte Weg Erfindung beschreiten . bedarf Regel Erkennbarkeit technischen Problems hinausreichender Anstöße gungen Hinweise sonstiger Anlässe Urteil 30 . April 1 Betrieb Sicherheitseinrichtung ; Urteil 8 . Dezember einteilige Öse . nur dann kann notwendigerweise post getroffene richterliche Einschätzung Fachmann erfinderisches Bemühen Gegenstand Erfindung gelangt wäre Weise objektiviert werden Rechtssicherheit Schutzrechtsinhaber Wettbewerber gewährleistet . lässt allgemeine jeweiligen Streitfall losgelöste Aussage treffen Umfang Konkretisierung Fachmann Anregungen Stand Technik benötigt bekannte Lösung bestimmter Weise weiterzuentwickeln . handelt vielmehr Frage Einzelfalls Beantwortung Gesamtbetrachtung maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert . sind etwa nur ausdrückliche Hinweise Fachmann beachtlich . Vielmehr können Eigenarten Rede stehenden technischen Fachgebiets insbesondere Ausbildungsgang Ausbildungsstand Gebiet tätigen Fachleute Prioritätszeitpunkt technischen Fachgebiet übliche Vorgehensweise Fachleuten Entwicklung Neuerungen ebenso Rolle spielen technische Bedürfnisse Konstruktion Anwendung Rede stehenden Gegenstands ergeben nicht-technische Vorgaben geeignet sind Überlegungen Fachmanns bestimmte Richtung lenken umgekehrt Gesichtspunkte Fachmann Veranlassung geben könnten technische Entwicklung andere Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben . rechtlichen Vorgaben hat Patentgericht genügt Annahme Fehlens erfinderischen Schritts Vorliegen -9- Anregung Stand Technik erforderlich gehalten hat . hat angenommen D13 vorgestellte Einrichtung ermögliche Geräte Versorgungsanschlüsse je Bedarf OP-Tisch positionieren Arbeitsbereich entfernen . entnehme Fachmann Anregung bekannte Einrichtung Option Höhenverstellung versehen . hiergegen gerichteten Rügen Rechtsbeschwerde zeigen Rechtsfehler . Rechtsbeschwerde rügt Interpretation Offenbarungsgehalts Entgegenhaltung Patentgericht Unrecht Merkmale entnommen habe . Rüge wäre voraussichtlich durchgedrungen . spricht Seite linke Spalte ausdrücklich Leitungen Kanäle frei verlegt jederzeit zugänglich seien . Kanäle Bestandteile gerüstartig aufgebauten Systems sind zieht Rechtsbeschwerde Recht ebenso wenig Zweifel Anordnung Raumdecke normalen Greifhöhe Bestimmung Aufnahme Datenleitungen gleichfalls ausdrücklich erwähnt werden . Rechtsbeschwerde meint Kanäle Raumdecke angebrachte Kanäle aufnehmende Deckenraster sei Hängehaltern Raumdecke befestigt Säulen seien ausschließlich Deckenraster befestigt ist Ergebnis erfolgversprechend . selbst zuträfe dienten Hängehalter mittelbar auch Aufhängung Kanäle wären Säulen Kanäle Sinne Merkmals insoweit anschließbar Datenleitungen Kanälen Säulen eintreten müssen . Auch Rüge Patentgericht habe Entgegenhaltung D13 Unrecht Anregung entnommen Einrichtung horizontale Achse verschwenkbar angeordnete Säulen Merkmal ertüchtigen hätte Rechtsbeschwerde voraussichtlich durchdringen können . Ansicht Patentgerichts hatte Fachmann D13 Veröffentlichung Bereich Medizintechnik heranzuziehen . Annahme stehen Rechtsgründe . Streitgebrauchsmuster betrifft ganz allgemein Einrichtungen Installieren Versorgungsleitungen Arbeitsplätze ; beispielhaft werden Labors genannt . Prospekt D13 betrifft Ergonomische Arbeitsplatzsysteme Anästhesie Chirurgie . Rechtsbeschwerde zeigt Antragsgegner Tatsachen vorgetragen hat Patentgericht hätte ableiten müssen maßgebliche Fachmann Maschinenbauingenieur Konstrukteur Planer Einrichtungen Versorgung Arbeitsplätzen verschiedene Anwendungsgebiete Versorgungsleitungen befasst ist üblicherweise Anregungen beachtet Einrichtungen medizintechnischen Bereich ergeben . liegt auch Entgegenhaltung anschaulich belegt konkrete Funktion einzelnen Arbeitsplatzes konzeptionelle Ausgestaltung Gesamtsystems allenfalls nachrangiger Bedeutung ist . weitere Einwand Rechtsbeschwerde D13 betreffe Versorgungssystem nur Arbeitsplatz Streitgebrauchsmuster Einrichtung Arbeitsplätze beanspruche führt ebenfalls Erfolg . Fachmann hat versorgungstechnische Ausgestaltung einzelnen Arbeitsplatzes auch dann betrachten Arbeitsplätze auszustatten hat gig Verbindung Arbeitsplätze gewünscht ist . betrifft Merkmal Maßnahme Arbeitsplatz gesondert vorzunehmen ist . Auch hat Patentgericht Recht fachmännischer Sicht geboten angesehen Gestaltung Arbeitsplätze Stand Technik betrachten . Auch weitere Annahme Patentgerichts Entgegenhaltung D13 sei Ausgestaltung dort beschriebenen Deckenversorgungseinheiten Merkmal entnehmen ist Rechtsgründen beanstanden . D13 ist Einrichtung unten gerichteten Säulen gezeigt horizontale Achse so verschwenkbar sind Höhenverstellung mm ergibt D13 S. unten . Rechtsbeschwerde geht Lehre Streitgebrauchsmusters Mediensäulen Nichtgebrauchsstellung Wege Klappbewegung vollständig verschwenkt würden D13 offenbart sei . Klappbewegung ist indessen Merkmal Streitgebrauchsmuster geschützten Einrichtung . Rechtsbeschwerde wendet Säulen Streitgebrauchsmuster Nichtgebrauchsstellung normalen Greifhöhe befänden also Einsatz Hilfsmitteln grundsätzlich erreichbar vollständig Weg geräumt seien . befinde D13 offenbarte Deckenversorgungssystem stets Greifhöhe ; dort verwendete Höhenverstellungssystem erlaube maximale Höhe Metern . Auch Argument geht Streitgebrauchsmuster verlangt lediglich normalen Greifhöhe liegende Kanäle . Übrigen handelt reine Zweckmäßigkeitsfrage Höhe Säulen Versorgungsanschlüssen verschwenkt werden . Auslegung Schutzansprüche Hilfsanträgen entsprechenden Bewertung Standes Technik sind Rechtsfehler erkennbar ; Rechtsbeschwerde erhebt auch gesonderten Rügen . Meier-Beck Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat