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161 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
20
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gründe
:
Klage
wesentlichen
stattgebende
Urteil
Landgerichts
ist
Beklagten
17
.
Juni
zugestellt
worden
.
selben
Tage
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
16
.
August
begründete
Berufung
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
15
.
August
verworfen
gesetzlichen
Frist
begründet
worden
sei
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
auch
übrigen
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
Berufung
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
verworfen
fristgerecht
eingereichte
Berufungsbegründung
berücksichtigt
hat
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
Voraussetzungen
Abs.
Satz
Verwerfung
Berufung
vorliegen
.
Entscheidung
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beruht
§
Abs.
Satz
.
Scharen
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.06.2005
OLG
Entscheidung