BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsstreit Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterin Richter Prof. Dr. Dr. 20 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gründe : Klage wesentlichen stattgebende Urteil Landgerichts ist Beklagten 17 . Juni zugestellt worden . selben Tage Gericht eingegangenen Schriftsatz 16 . August begründete Berufung hat Oberlandesgericht Beschluss 15 . August verworfen gesetzlichen Frist begründet worden sei . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . § § Abs. Satz Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. auch übrigen zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Berufungsgericht hat Anspruch Beklagten rechtliches Gehör verletzt Berufung Ablauf Berufungsbegründungsfrist verworfen fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung berücksichtigt hat . Rechtsbeschwerde ist auch begründet Voraussetzungen Abs. Satz Verwerfung Berufung vorliegen . Entscheidung Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht § Abs. Satz . Scharen Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 15.06.2005 OLG Entscheidung