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745 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
Beantragt
Prozeßbevollmächtigte
Revisionsbeklagten
Zurückweisung
Revision
Revision
begründet
worden
ist
so
ist
Revisionsbeklagten
nur
halbe
Prozeßgebühr
erstatten
.
.
17
.
Dezember
OLG
Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
17
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
8
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
27
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Beschwerdegericht
hat
Urteil
31
.
Oktober
Berufung
Beklagten
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
hiergegen
Revision
eingelegt
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
hat
.
Klägerin
hat
sodann
Revision
genommen
;
Antrag
Beklagten
hat
Senat
Kosten
Rechtsmittels
auferlegt
.
Rechtspfleger
Landgerichts
hat
Zurückweisung
weitergehenden
Kostenfestsetzungsantrags
Revision
tätige
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
10/10-Prozeßgebühr
festgesetzt
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
Beklagten
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Festsetzung
20/10-Gebühr
hilfsweise
zusätzliche
Festsetzung
vollen
Gebühr
Kostenwert
erstrebt
.
II
.
§
Abs.
Nr.
statthafte
gemäß
§
auch
übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
nur
Hilfsbegehren
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
ausgegangen
Beklagte
Einlegung
Revision
Klägerin
ihrerseits
anwaltliche
Hilfe
Anspruch
nehmen
konnte
Rücknahme
Revision
grundsätzlich
Erstattung
entstandenen
Kosten
beanspruchen
kann
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
.
17
.
Dezember
Veröffentlichung
vorgesehen
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
jedoch
nur
10/10-Prozeßgebühr
erstattungsfähig
angesehen
.
Sachantrag
Beklagten
Revision
zurückzuweisen
habe
Revisionsantrags
Revisionsbegründung
tatsächlichen
Gehalt
gehabt
könne
wendig
Sinne
§
Abs.
angesehen
werden
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
sind
begründet
.
grundsätzlichen
Anerkennung
Notwendigkeit
Beauftragung
Rechtsanwalts
ist
Frage
unterscheiden
Maßnahmen
einmal
bestellte
Rechtsanwalt
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
erforderlich
halten
darf
insbesondere
erst
Stellung
Sachantrags
endgültig
voller
Höhe
anfallende
Prozeßgebühr
auch
dann
Höhe
erstattungsfähig
ist
Antrag
gestellt
wird
feststeht
Rechtsmittel
tatsächlich
durchgeführt
wird
so
insbesondere
;
MDR
857
;
AnwBl
.
;
zustimmend
Gebauer
:
§
Rdn
.
Fall
ganz
überwiegend
angenommen
wird
nur
halbe
Gebühr
gemäß
Abs.
BRAGO
geltend
gemacht
werden
kann
so
AnwBl
.
;
OLG
90
;
OLG
;
142
;
;
OLG
;
OLG
93
;
OLG
Naumburg
AnwBl
.
56
;
OLG
;
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
26
;
Eicken
:
Gerold/
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
20
;
Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke
20
.
Aufl
.
S.
f.
;
297
;
Zöller/Herget
23
.
Aufl
.
Rdn
.
13
"
Berufung
"
.
Rechtsbeschwerde
meint
Befürwortern
Erstattungsfähigkeit
vollen
Prozeßgebühr
Gegenmeinung
benachteilige
hinreichende
Begründung
.
sei
Rechtsmittelführer
zuzumuten
Ablauf
Rechtsmittelfrist
klar
werden
Rechtsmittel
durchführen
wolle
.
könne
Vereinbarung
Gegenseite
herbeiführen
Gegner
Entscheidung
Durchführung
Rechtsmittels
legitimiere
.
kann
Senat
folgen
.
Beantragt
Prozeßbevollmächtigte
Revisionsbeklagten
Zurückweisung
Revision
Revision
begründet
worden
ist
so
ist
Revisionsbeklagten
nur
halbe
Prozeßgebühr
erstatten
.
vorliegenden
Zusammenhang
vielfach
herangezogene
Prinzip
Waffengleichheit
"
besagt
Rechtsmittelgegner
stets
möglich
sein
muß
Anwaltskosten
gleicher
Höhe
erstattet
verlangen
Rechtsmittelführer
entstanden
sind
.
Erwägung
sei
einzusehen
Rechtsmittelbeklagte
kostengünstig
verhalten
solle
Rechtsmittelkläger
Stillhaltevereinbarung
herbeiführe
wenigstens
anstrebe
Gebauer
aaO
§
Rdn
.
vermag
Begründung
ersetzen
Stellung
Sachantrags
Begründung
Rechtsmittels
zweckentsprechenden
Verteidigung
Rechtsmittel
erforderlich
sein
soll
.
Begründung
ist
indessen
jedenfalls
Regelfall
erkennbar
wird
auch
Rechtsbeschwerde
gegeben
.
Vorbringen
Rechtsmittelbeklagten
sei
zuzumuten
abzuwarten
Begründung
Rechtsmittels
vorliege
bereits
zuvor
Maßnahmen
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
ergreifen
entstehenden
Kosten
gegebenenfalls
notwendige
Kosten
geltend
machen
können
ist
ebenso
zutreffend
Rechtfertigung
Erstattungsfähigkeit
Kosten
ungeeignet
gerade
zweckentsprechenden
prozessualen
Maßnahmen
ergeben
.
ergibt
auch
Rechtsbeschwerde
herangezogenen
Beschluß
Bundesgerichtshofs
.
Entscheidung
befaßt
lediglich
bejahend
Frage
Antrag
Abweisung
Klage
Antrages
Rechtmittels
Sachantrag
Sinne
Gebührenrechts
anzusehen
ist
so
Prozeßbevollmächtigten
bestellten
Rechtsanwalt
Beklagten
Antragsgegners
Rechtsmittelbeklagten
Schriftsatz
Inhalt
Gericht
eingereicht
hat
auch
volle
Prozeßgebühr
zusteht
.
Erstattungsfähigkeit
Gebühr
Gegenpartei
ist
ausgesagt
.
Allerdings
hat
Bundesgerichtshof
angeführten
Beschluß
auch
hingewiesen
Rechtsanwaltsgebührenrecht
allgemein
Gedanken
beherrscht
wird
Gebühren
generalisierend
bestimmten
einfach
feststellbaren
Tatbeständen
Arbeit
Tätigkeit
Rechtsanwalts
sollen
Einzelfall
Umfang
Maß
Arbeit
abgestellt
etwa
nachgeprüft
werden
soll
.
besagt
jedoch
zunächst
nur
Entstehung
Gebühr
abhängt
gesetzlichen
Gebührentatbestand
ausfüllenden
Maßnahmen
erforderlich
waren
.
hängt
Erstattungsfähigkeit
§
grundsätzlich
Notwendigkeit
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
-verteidigung
.
Zuzugeben
ist
Rechtsbeschwerde
lediglich
auch
Zusammenhang
Zurückhaltung
Nachprüfung
geboten
ist
gesetzlichen
Gebühren
Auslagen
Rechtsanwalts
obsiegenden
Partei
sind
§
Abs.
Satz
regelmäßig
erstatten
.
Rechtsanwalt
hat
grundsätzlich
eigener
Verantwortung
entscheiden
Wahrnehmung
Interessen
Mandanten
zweckmäßig
notwendig
hält
.
schließt
jedoch
Rechtsprechung
prozessuale
Standardsituationen
Grundsatz
konkretisiert
unterlegene
Gegner
Kosten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
-verteidigung
erforderlicher
Maßnahmen
belastet
werden
darf
.
Sofern
Einzelfall
anwaltlicher
Einschätzung
besondere
Umstände
Regel
abweichendes
Vorgehen
rechtfertigen
bleibt
obsiegenden
Partei
unbenommen
Kostenfestsetzungsverfahren
geltend
machen
.
3
.
Beklagte
begehrt
hilfsweise
Festsetzung
vollen
Gebühr
Kostenwert
.
Streitfall
Verpflichtung
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
tragen
§
§
Abs.
31.12.2001
geltenden
Fassung
nur
Antrag
auszusprechen
war
kann
Erstattungsfähigkeit
Antrag
ausgelösten
Gebühr
verneint
werden
.
Ermittlung
Kostenwertes
Festsetzung
berechnenden
Gebühr
ist
Sache
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
auch
Entscheidung
Kosten
Rechtsbeschwerde
übertragen
ist
.
Keukenschrijver
Meier-Beck