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730 lines
6.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Oktober
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Ausgleichsanspruch
Tankstellenpächters
Tätigkeit
sogenannten
"
Shop-Geschäft
"
.
Urteil
22
.
Oktober
6/03
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
betrieb
Beklagten
gepachtete
Tankstelle
8
November
30
.
Juni
.
Bezüglich
kaufs
Schmierstoffen
war
Handelsvertreter
;
zahlte
Beklagte
Vertragsbeendigung
Ausgleich
§
Höhe
186.533,28
DM
Mehrwertsteuer
.
Tankstelle
war
sogenannter
S.
-Shop
angegliedert
Kläger
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
diverse
Artikel
verkaufte
.
bezog
Teil
Lieferanten
schaft
mbH
folgenden
:
lenservice
GmbH
folgenden
:
HandelsgesellEinzelhandels-
Beklagte
beteiligt
ist
übrigen
anderen
Herstellern
Händlern
Beklagte
verbunden
ist
.
Shop-Geschäft
begehrt
Kläger
Beklagten
weiteren
Handelsvertreterausgleich
gemäß
§
analog
Höhe
Begründung
Anspruchs
hat
Kläger
vorgetragen
habe
bezüglich
Waren
bezogen
habe
lich
Handelsvertreter
gleichgestanden
insoweit
Absatzorganisation
Beklagten
eingegliedert
gewesen
sei
.
Beklagte
habe
Kernsegment
Shops
Warenpräsentation
Lieferanten
vorgegeben
.
Rückgabe
Tankstelle
Beklagte
habe
Kunden
übernommen
Kläger
Shop-Geschäft
geworben
habe
.
schulde
Beklagte
Ausgleichszahlung
Höhe
Klageforderung
.
Klage
war
Vorinstanzen
erfolglos
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Interesse
ausgeführt
veröffentlicht
:
Ausgleichsanspruch
entsprechender
Anwendung
§
stehe
Kläger
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
betriebenen
Geschäfts
Tankstellen-Shop
.
gleichsanspruch
Eigenhändlers
§
analog
sei
weiterer
Voraussetzungen
erforderlich
Eigenhändler
Vertrieb
Erzeugnisse
Herstellers
Handelsvertreter
einzusetzen
habe
typischen
Bindungen
Verpflichtungen
Handelsvertreters
unterliege
.
fehle
hier
Kläger
Handelsvertreter
Absatzorganisation
Beklagten
eingebunden
gewesen
sei
.
sei
verpflichtet
gewesen
Waren
Beklagten
Unternehmen
Beklagte
beteiligt
gewesen
sei
beziehen
habe
Möglichkeit
gehabt
auch
genutzt
Bezugsquellen
selbst
bestimmen
.
So
habe
Shop
erheblichem
Umfang
auch
Waren
Unternehmen
angeboten
Sphäre
Beklagten
zuzurechnen
seien
.
werde
Unabhängigkeit
Klägers
auch
deutlich
Kläger
Lieferantensystem
Beklagten
Waren
bezogen
habe
Tabakwaren
wieder
gelöst
anderen
Lieferanten
eingekauft
habe
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
ist
zurückzuweisen
.
Kläger
steht
Ausgleichsanspruch
§
analog
Hinblick
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
betriebene
Verkaufsgeschäft
Tankstellen-Shop
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Eigenhändler
entsprechender
Anwendung
§
Ausgleich
verlangen
kann
Rechtsverhältnis
Hersteller
Lieferanten
derart
ausgestaltet
ist
bloßen
Verkäufer-Käufer-Beziehung
erschöpft
Händler
Absatzorganisation
Herstellers
Lieferanten
so
eingliedert
wirtschaftlich
erheblichem
Umfang
Handelsvertreter
vergleichbare
Aufgaben
erfüllen
hat
Händler
verpflichtet
ist
Hersteller
Lieferanten
spätestens
Vertragsende
Kundenstamm
übertragen
so
Vorteile
Kundenstamms
sofort
nutzbar
machen
kann
.
.
;
Urteil
1
.
Dezember
;
zuletzt
Urteil
12
.
Januar
.
vorliegenden
Fall
fehlt
Berufungsgericht
Grundlage
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Tatsachenfeststellungen
Recht
angenommen
hat
erforderlichen
Einbindung
Klägers
Shop-Geschäft
betreffende
Absatzorganisation
Beklagten
.
weiteren
Voraussetzung
analoge
Anwendung
§
Verpflichtung
Übertragung
Kundenstammes
verhält
kann
offenbleiben
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Einbindung
Klägers
Absatzorganisation
Beklagten
Shop-Geschäfts
verneint
Kläger
Bezugsquellen
angebotenen
Waren
selbst
bestimmen
konnte
.
war
Beklagten
verpflichtet
Waren
Großhandelsunternehmen
Beklagte
beteiligt
ist
beziehen
.
§
ST-Tankstellenvertrages
2./4
November
war
Kläger
berechtigt
gepachtete
Tankstelle
"
Verkauf
Waren
Autofolgemarktgeschäft
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
"
nutzen
.
Weitergehende
Vereinbarungen
Ausgestaltung
ShopGeschäfts
enthielt
Vertrag
wurden
auch
Vertragszeit
ergänzend
getroffen
.
Beklagten
herausgegebene
Handbuch
"
bequeme
Shopping
"
Warensortiment
Bezug
genommen
wird
hat
Kläger
Vortrag
erst
Jahr
erhalten
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
auch
Zeitpunkt
Gegenstand
vertraglichen
Vereinbarung
Parteien
geworden
.
hatte
Beklagte
rechtliche
Handhabe
Warenbezug
Lieferanten
durchzusetzen
.
bringt
Revision
.
2
.
Revision
räumt
rechtliche
Verpflichtung
Klägers
Warensortiment
Lieferanten
beziehen
bestand
.
meint
jedoch
Kläger
sei
Stellung
Tankstellenpächter
verlieren
gezwungen
gewesen
Lieferanten
bedienen
.
habe
"
faktische
Bezugsbindung
"
bestanden
analoge
Anwendung
§
ausreichen
müsse
.
ist
folgen
.
Beklagte
konnte
Kläger
lediglich
nahelegen
Waren
wirtschaftlich
rechtlich
verbundenen
Lieferanten
beziehen
Vertragsverhältnis
insgesamt
kündigen
weitere
Zusammenarbeit
Kläger
wirtschaftlich
mehr
vorteilhaft
erschien
.
Recht
Beklagten
ordentlichen
Kündigung
Vertrages
kann
jedoch
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
hier
fehlenden
Eingliederung
Klägers
Absatzorganisation
Beklagten
gleichgestellt
werden
Erfordernis
analoge
Anwendung
§
ersetzen
.
hat
Berufungsgericht
Recht
hingewiesen
Kläger
auch
tatsächlicher
Hinsicht
Warensortiment
gebunden
beschränkt
war
.
bot
Shop
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
erheblichem
Umfang
auch
Waren
Sortiment
gehörten
direkt
anderen
Herstellern
händlern
Beklagte
beteiligt
war
geliefert
wurden
Autoreifen
Zeitungen
Zeitschriften
Stadtpläne
Landkarten
Bücher
Spielwaren
CD
Musikkassetten
.
Auch
Warensortiments
hielt
Kläger
anders
geltend
macht
ausschließlich
Lieferanten
.
wechselte
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
jedenfalls
gewisse
Zeit
anderen
Lieferanten
Tabakwaren
günstigere
Einkaufskonditionen
bot
.
Bemühungen
Beklagten
Kläger
Steigerung
Bonus
Tabakwaren
Rückkehr
bewegen
wies
Begründung
Einkäufe
Konkurrenten
tätige
"
unternehmerischen
Gründen
"
.
Übergangenen
Sachvortrag
§
zeigt
Revision
auch
insoweit
.
Umstände
machen
deutlich
Kläger
Shop-Geschäft
nur
rechtlicher
auch
tatsächlicher
Hinsicht
Handelsvertreter
Absatzorganisation
Beklagten
eingebunden
war
.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.