NAMEN Verkündet : 22 . Oktober Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Ausgleichsanspruch Tankstellenpächters Tätigkeit sogenannten " Shop-Geschäft " . Urteil 22 . Oktober 6/03 VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Ball Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Dezember wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger betrieb Beklagten gepachtete Tankstelle 8 November 30 . Juni . Bezüglich kaufs Schmierstoffen war Handelsvertreter ; zahlte Beklagte Vertragsbeendigung Ausgleich § Höhe 186.533,28 DM Mehrwertsteuer . Tankstelle war sogenannter S. -Shop angegliedert Kläger eigenen Namen eigene Rechnung diverse Artikel verkaufte . bezog Teil Lieferanten schaft mbH folgenden : lenservice GmbH folgenden : HandelsgesellEinzelhandels- Beklagte beteiligt ist übrigen anderen Herstellern Händlern Beklagte verbunden ist . Shop-Geschäft begehrt Kläger Beklagten weiteren Handelsvertreterausgleich gemäß § analog Höhe Begründung Anspruchs hat Kläger vorgetragen habe bezüglich Waren bezogen habe lich Handelsvertreter gleichgestanden insoweit Absatzorganisation Beklagten eingegliedert gewesen sei . Beklagte habe Kernsegment Shops Warenpräsentation Lieferanten vorgegeben . Rückgabe Tankstelle Beklagte habe Kunden übernommen Kläger Shop-Geschäft geworben habe . schulde Beklagte Ausgleichszahlung Höhe Klageforderung . Klage war Vorinstanzen erfolglos . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Interesse ausgeführt veröffentlicht : Ausgleichsanspruch entsprechender Anwendung § stehe Kläger eigenen Namen eigene Rechnung betriebenen Geschäfts Tankstellen-Shop . gleichsanspruch Eigenhändlers § analog sei weiterer Voraussetzungen erforderlich Eigenhändler Vertrieb Erzeugnisse Herstellers Handelsvertreter einzusetzen habe typischen Bindungen Verpflichtungen Handelsvertreters unterliege . fehle hier Kläger Handelsvertreter Absatzorganisation Beklagten eingebunden gewesen sei . sei verpflichtet gewesen Waren Beklagten Unternehmen Beklagte beteiligt gewesen sei beziehen habe Möglichkeit gehabt auch genutzt Bezugsquellen selbst bestimmen . So habe Shop erheblichem Umfang auch Waren Unternehmen angeboten Sphäre Beklagten zuzurechnen seien . werde Unabhängigkeit Klägers auch deutlich Kläger Lieferantensystem Beklagten Waren bezogen habe Tabakwaren wieder gelöst anderen Lieferanten eingekauft habe . II . Revision hat Erfolg ist zurückzuweisen . Kläger steht Ausgleichsanspruch § analog Hinblick eigenen Namen eigene Rechnung betriebene Verkaufsgeschäft Tankstellen-Shop . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Eigenhändler entsprechender Anwendung § Ausgleich verlangen kann Rechtsverhältnis Hersteller Lieferanten derart ausgestaltet ist bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft Händler Absatzorganisation Herstellers Lieferanten so eingliedert wirtschaftlich erheblichem Umfang Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben erfüllen hat Händler verpflichtet ist Hersteller Lieferanten spätestens Vertragsende Kundenstamm übertragen so Vorteile Kundenstamms sofort nutzbar machen kann . . ; Urteil 1 . Dezember ; zuletzt Urteil 12 . Januar . vorliegenden Fall fehlt Berufungsgericht Grundlage verfahrensfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen Recht angenommen hat erforderlichen Einbindung Klägers Shop-Geschäft betreffende Absatzorganisation Beklagten . weiteren Voraussetzung analoge Anwendung § Verpflichtung Übertragung Kundenstammes verhält kann offenbleiben . 1 . Recht hat Berufungsgericht Einbindung Klägers Absatzorganisation Beklagten Shop-Geschäfts verneint Kläger Bezugsquellen angebotenen Waren selbst bestimmen konnte . war Beklagten verpflichtet Waren Großhandelsunternehmen Beklagte beteiligt ist beziehen . § ST-Tankstellenvertrages 2./4 November war Kläger berechtigt gepachtete Tankstelle " Verkauf Waren Autofolgemarktgeschäft eigenen Namen eigene Rechnung " nutzen . Weitergehende Vereinbarungen Ausgestaltung ShopGeschäfts enthielt Vertrag wurden auch Vertragszeit ergänzend getroffen . Beklagten herausgegebene Handbuch " bequeme Shopping " Warensortiment Bezug genommen wird hat Kläger Vortrag erst Jahr erhalten ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat auch Zeitpunkt Gegenstand vertraglichen Vereinbarung Parteien geworden . hatte Beklagte rechtliche Handhabe Warenbezug Lieferanten durchzusetzen . bringt Revision . 2 . Revision räumt rechtliche Verpflichtung Klägers Warensortiment Lieferanten beziehen bestand . meint jedoch Kläger sei Stellung Tankstellenpächter verlieren gezwungen gewesen Lieferanten bedienen . habe " faktische Bezugsbindung " bestanden analoge Anwendung § ausreichen müsse . ist folgen . Beklagte konnte Kläger lediglich nahelegen Waren wirtschaftlich rechtlich verbundenen Lieferanten beziehen Vertragsverhältnis insgesamt kündigen weitere Zusammenarbeit Kläger wirtschaftlich mehr vorteilhaft erschien . Recht Beklagten ordentlichen Kündigung Vertrages kann jedoch Berufungsgericht zutreffend erkannt hat hier fehlenden Eingliederung Klägers Absatzorganisation Beklagten gleichgestellt werden Erfordernis analoge Anwendung § ersetzen . hat Berufungsgericht Recht hingewiesen Kläger auch tatsächlicher Hinsicht Warensortiment gebunden beschränkt war . bot Shop angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts erheblichem Umfang auch Waren Sortiment gehörten direkt anderen Herstellern händlern Beklagte beteiligt war geliefert wurden Autoreifen Zeitungen Zeitschriften Stadtpläne Landkarten Bücher Spielwaren CD Musikkassetten . Auch Warensortiments hielt Kläger anders geltend macht ausschließlich Lieferanten . wechselte Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat jedenfalls gewisse Zeit anderen Lieferanten Tabakwaren günstigere Einkaufskonditionen bot . Bemühungen Beklagten Kläger Steigerung Bonus Tabakwaren Rückkehr bewegen wies Begründung Einkäufe Konkurrenten tätige " unternehmerischen Gründen " . Übergangenen Sachvortrag § zeigt Revision auch insoweit . Umstände machen deutlich Kläger Shop-Geschäft nur rechtlicher auch tatsächlicher Hinsicht Handelsvertreter Absatzorganisation Beklagten eingebunden war . Dr. Dr. Ball Dr. Dr.