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8.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Zulässigkeit
"
Saldoklage
"
Mietrückstände
mehrere
Jahre
umfassenden
Zeitraum
geltend
gemacht
werden
.
Urteil
9
.
Januar
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
11
.
Zivilkammer
23
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
bezüglich
Nutzungsentschädigung
Zinsen
Widerklage
Nachteil
Kläger
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
bestand
Jahr
Ende
befristeter
Mietvertrag
Wohnung
Kläger
.
Beklagten
bewohnten
Wohnung
Beendigung
Mietverhältnisses
Rückgabe
31
.
März
.
November
zahlten
Grundmiete
weiterhin
ursprünglich
vereinbarten
Betrag
lich
ferner
Dezember
Beträge
Höhe
2.306,56
März
Höhe
.
Kläger
begehren
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Zeitraum
Januar
März
Nutzungsentschädigung
Höhe
Zinsen
.
machen
Berufung
vorgelegtes
Privatgutachten
geltend
ortsübliche
Vergleichsmiete
Wohnung
Beendigung
Mietverhältnisses
monatlich
betrage
Beklagten
§
Schadensersatz
verpflichtet
seien
gezahlte
Miete
zurückbleibe
.
Beklagten
verlangen
widerklagend
Auszahlung
Guthaben
Klägern
erteilten
Betriebskostenabrechnungen
Jahre
insgesamt
Zinsen
.
Forderung
haben
Kläger
Jahre
beanspruchten
restlichen
Nutzungsentschädigung
aufgerechnet
.
Amtsgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
Kläger
Widerklage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Landgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Kläger
zurückgewiesen
.
Senat
insoweit
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Zahlung
Zinsen
gerichtete
Klage
Antrag
Abweisung
Widerklage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Nutzungsentschädigung
gerichtete
Klage
sei
unzulässig
Anforderungen
§
Abs.
Nr.
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
erhobenen
Forderungen
genüge
.
reiche
Kläger
Rückstand
Jahr
angegeben
hätten
.
Vielmehr
sei
Verteilung
Beträge
einzelnen
Monate
mitzuteilen
;
Informationen
sei
Klage
hinreichend
bestimmt
zumindest
bestimmbar
.
Selbst
annehmen
wolle
Kläger
Differenz
behaupteten
ortsüblichen
Vergleichsmiete
monatlich
tatsächlichen
Zahlungen
verlangen
wollten
ergebe
nur
Jahr
tatsächlich
verlangte
Betrag
Differenz
.
Hinzu
komme
noch
Vorprozess
Gericht
beauftragte
Sachverständige
ortsübliche
Vergleichsmiete
lediglich
monatlich
angegeben
habe
.
neue
Vorbringen
Kläger
Berechnung
Aufschlüsselung
begehrten
Nutzungsentschädigung
könne
gemäß
§
Abs.
Satz
berücksichtigt
werden
auszugehen
sei
Amtsgericht
mündlichen
Verhandlung
Ergänzungsbedürftigkeit
Vorbringens
hingewiesen
habe
Ergänzung
Sachvortrags
Nachlässigkeit
unterblieben
sei
.
Widerklage
sei
vollem
Umfang
begründet
.
Beklagten
insoweit
erhobenen
Forderungen
Auszahlung
Guthaben
Betriebskostenabrechnungen
Jahre
seien
Klägern
erklärte
Aufrechnung
erloschen
.
Aufrechnung
sei
unzulässig
wirkungslos
Aufrechnung
gestellten
Forderungen
Angabe
Monat
entfallenden
Einzelbeträge
hinreichend
bestimmt
seien
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zahlung
restlicher
Nutzungsentschädigung
gerichtete
Klage
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
zulässig
.
Anders
Berufungsgericht
meint
ist
auch
Klägern
Widerklageforderung
erklärte
Aufrechnung
Unbestimmtheit
Aufrechnung
gestellten
Gegenforderungen
unwirksam
.
1
.
Bezüglich
Entscheidung
Berufungsgerichts
Klage
beanstandet
Revision
jedenfalls
Ergebnis
Recht
Berufungsgericht
Berufungsinstanz
gehaltenen
Vortrag
Kläger
Aufgliederung
Klageforderung
gemäß
§
zurückgewiesen
hat
.
ist
unerheblich
Kläger
ersten
Instanz
erforderliche
Aufschlüsselung
Forderung
hingewiesen
worden
sind
lediglich
Entscheidungsgründen
erstinstanzlichen
Urteils
erfolgte
Dokumentation
Hinweises
ausreicht
vgl.
Urteil
22
.
September
f.
.
Hinblick
§
Abs.
vorgenommene
nähere
Aufgliederung
Klageforderung
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
neues
Verteidigungsmittel
gehört
Angriff
selbst
Urteile
14
.
Januar
;
21
November
jeweils
§
aF
bedarf
Zulassung
§
.
2
.
Berufungsgericht
kann
aber
auch
schon
insoweit
gefolgt
werden
angenommen
hat
Klage
genüge
Aufschlüsselung
einzelnen
Monat
geltend
gemachten
Rückstands
Bestimmtheitsanforderungen
§
Abs.
sei
unzulässig
.
Allerdings
wird
Rechtsprechung
Instanzgerichte
mietrechtlichen
Literatur
Auffassung
vertreten
Klage
bestimmten
Zeitraum
restliche
Mietrückstände
eingeklagt
werden
nur
zulässig
sei
einzelnen
Monat
begehrte
Rückstand
beziffert
werde
;
sogenannte
Saldoklage
werde
Bestimmtheitserfordernis
Abs.
gerecht
sei
unzulässig
OLG
444
;
LG
717
;
AG
677
;
Sternel
4
.
Aufl
.
.
;
Kinne
Mietprozessrecht
6
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Bub/Treier/Fischer
Handbuch
Wohnraummiete
3
.
Aufl
.
.
25
;
aA
wohl
nur
Schlüssigkeit
"
Saldoklage
erörtert
.
Auffassung
teilt
Senat
.
§
Abs.
Nr.
muss
Klageschrift
bestimmte
Angabe
Gegenstandes
Grundes
erhobenen
Anspruchs
enthalten
.
wird
Streitgegenstand
abgegrenzt
zugleich
Grundlage
etwa
erforderlich
werdende
Zwangsvollstreckung
geschaffen
.
gemessen
ist
Klageantrag
grundsätzlich
hinreichend
bestimmt
erhobenen
Anspruch
konkret
bezeichnet
Rahmen
gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis
§
absteckt
Inhalt
Umfang
materiellen
Rechtskraft
begehrten
Entscheidung
§
erkennen
lässt
Risiko
Unterliegens
Klägers
vermeidbare
keit
Beklagten
abwälzt
schließlich
Zwangsvollstreckung
Urteil
Fortsetzung
Streits
Vollstreckungsverfahren
erwarten
lässt
Urteil
14
.
Dezember
.
Werden
Klage
Ansprüche
erhoben
sind
grundsätzlich
Anspruch
geforderten
Teilbeträge
anzugeben
;
insbesondere
ist
Teilleistungsklage
selbständige
Ansprüche
geltend
gemacht
werden
genau
anzugeben
eingeklagte
Betrag
einzelnen
Ansprüche
verteilen
soll
Reihenfolge
Ansprüche
Entscheidung
Gerichts
gestellt
werden
sollen
Urteile
22
.
Mai
;
27
November
;
17
Juli
IX
ZR
.
.
so
beschriebenen
Anforderungen
sind
Kläger
indes
Auffassung
Berufungsgerichts
gerecht
geworden
.
haben
Forderung
begründet
gesamten
streitigen
Zeitraum
monatliche
Nutzungsentschädigung
Höhe
bezifferten
ortsüblichen
Vergleichsmiete
zugestanden
habe
Beklagten
ergebenden
Gesamtbetrag
Betrag
Höhe
Klageforderung
schuldig
geblieben
seien
.
haben
Teilforderung
geltend
gemacht
gesamte
noch
beanspruchte
Nutzungsentschädigung
streitigen
Zeitraum
eingeklagt
.
einheitliche
Gesamt-)Anspruch
ist
hinreichend
bestimmt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
Angaben
ungenügend
Kläger
einzelnen
Monat
aufgeschlüsselt
haben
Betrag
Berücksichtigung
Beklagten
geleisteten
Zahlungen
jeweils
noch
restliche
Nutzungsentschädigung
begehrt
wird
.
Angaben
sind
erforderlich
Entscheidungsumfang
Gerichts
§
noch
Ermittlung
Rechtskraft
späteren
gerichtlichen
Entscheidung
Zwangsvollstreckung
Bedeutung
sind
.
Entscheidung
Rechtsstreits
kommt
allein
Klägern
geltend
gemacht
streitigen
Zeitraum
Nutzungsentschädigung
Betrag
Höhe
monatlich
zusteht
Beklagten
erbrachten
Zahlungen
zurückbleiben
.
Interesse
Beklagten
vermeidbare
Ungenauigkeiten
Risiko
Unterliegens
belastet
werden
sind
schon
betroffen
Ausgang
vorliegenden
Rechtsstreits
Bedeutung
ist
erbrachten
Zahlungen
einzelne
Zeitabschnitte
streitigen
Zeitraums
verteilen
sind
.
Anders
Berufungsgericht
offenbar
meint
ist
Zulässigkeit
Klage
Bedeutung
Zugrundelegung
Klägern
beanspruchten
ortsüblichen
Vergleichsmiete
monatlich
Abzug
unstreitigen
Zahlungen
Beklagten
geringerer
Klägern
geforderte
Gesamtbetrag
ergibt
ist
Frage
Begründetheit
Klage
.
gleiche
gilt
unterschiedlichen
Angaben
Parteien
Höhe
ortsüblichen
Vergleichsmiete
Grundlage
Berechnung
Klägern
begehrten
Nutzungsentschädigung
.
3
.
Auch
Annahme
Berufungsgerichts
Klägern
Widerklageforderung
erklärte
Aufrechnung
Aufschlüsselung
begehrten
restlichen
Nutzungsentschädigung
Jahre
einzelnen
Monate
unwirksam
sei
ist
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Kläger
haben
vorgetragen
Beklagten
Zeitraum
monatliche
Nutzungsentschädigung
Höhe
schuldeten
Jahr
jeweils
Beträge
Höhe
-9-
schuldig
geblieben
seien
.
so
ermittelte
Saldo
genügt
Individualisierung
Aufrechnung
gestellten
Forderungen
.
Hauptforderung
übersteigen
ist
unschädlich
;
Kläger
Erklärung
Reihenfolge
Aufrechnung
erfolgen
sollte
abgegeben
haben
ergibt
Tilgungsreihenfolge
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
vgl.
Urteil
19
November
.
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
Nutzungsentschädigung
Widerklage
Nachteil
Kläger
entschieden
worden
ist
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
Hintergrund
vertretenen
Auffassung
folgerichtig
Feststellungen
Höhe
ortsüblichen
Vergleichsmiete
Nutzungsentschädigung
Wohnung
Beklagten
streitigen
Zeitraum
getroffen
hat
.
Rechtsstreit
ist
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
23.02.2012