NAMEN Verkündet : 9 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Zulässigkeit " Saldoklage " Mietrückstände mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden . Urteil 9 . Januar AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 11 . Zivilkammer 23 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben bezüglich Nutzungsentschädigung € Zinsen Widerklage Nachteil Kläger erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien bestand Jahr Ende befristeter Mietvertrag Wohnung Kläger . Beklagten bewohnten Wohnung Beendigung Mietverhältnisses Rückgabe 31 . März . November zahlten Grundmiete weiterhin ursprünglich vereinbarten Betrag € lich ferner Dezember Beträge Höhe € 2.306,56 € März Höhe € . Kläger begehren Revisionsverfahren noch Bedeutung Zeitraum Januar März Nutzungsentschädigung Höhe € Zinsen . machen Berufung vorgelegtes Privatgutachten geltend ortsübliche Vergleichsmiete Wohnung Beendigung Mietverhältnisses € monatlich betrage Beklagten § Schadensersatz verpflichtet seien gezahlte Miete zurückbleibe . Beklagten verlangen widerklagend Auszahlung Guthaben Klägern erteilten Betriebskostenabrechnungen Jahre insgesamt € Zinsen . Forderung haben Kläger Jahre beanspruchten restlichen Nutzungsentschädigung aufgerechnet . Amtsgericht hat Klage unzulässig abgewiesen Kläger Widerklage Zahlung € Zinsen verurteilt . Landgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Kläger zurückgewiesen . Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgen Kläger Zahlung € Zinsen gerichtete Klage Antrag Abweisung Widerklage . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Nutzungsentschädigung gerichtete Klage sei unzulässig Anforderungen § Abs. Nr. Bestimmtheit Bestimmbarkeit erhobenen Forderungen genüge . reiche Kläger Rückstand Jahr € € € € angegeben hätten . Vielmehr sei Verteilung Beträge einzelnen Monate mitzuteilen ; Informationen sei Klage hinreichend bestimmt zumindest bestimmbar . Selbst annehmen wolle Kläger Differenz behaupteten ortsüblichen Vergleichsmiete € monatlich tatsächlichen Zahlungen verlangen wollten ergebe nur Jahr tatsächlich verlangte Betrag € Differenz . Hinzu komme noch Vorprozess Gericht beauftragte Sachverständige ortsübliche Vergleichsmiete lediglich € monatlich angegeben habe . neue Vorbringen Kläger Berechnung Aufschlüsselung begehrten Nutzungsentschädigung könne gemäß § Abs. Satz berücksichtigt werden auszugehen sei Amtsgericht mündlichen Verhandlung Ergänzungsbedürftigkeit Vorbringens hingewiesen habe Ergänzung Sachvortrags Nachlässigkeit unterblieben sei . Widerklage sei vollem Umfang begründet . Beklagten insoweit erhobenen Forderungen Auszahlung Guthaben Betriebskostenabrechnungen Jahre seien Klägern erklärte Aufrechnung erloschen . Aufrechnung sei unzulässig wirkungslos Aufrechnung gestellten Forderungen Angabe Monat entfallenden Einzelbeträge hinreichend bestimmt seien . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Zahlung restlicher Nutzungsentschädigung gerichtete Klage ist Auffassung Berufungsgerichts zulässig . Anders Berufungsgericht meint ist auch Klägern Widerklageforderung erklärte Aufrechnung Unbestimmtheit Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unwirksam . 1 . Bezüglich Entscheidung Berufungsgerichts Klage beanstandet Revision jedenfalls Ergebnis Recht Berufungsgericht Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag Kläger Aufgliederung Klageforderung gemäß § zurückgewiesen hat . ist unerheblich Kläger ersten Instanz erforderliche Aufschlüsselung Forderung hingewiesen worden sind lediglich Entscheidungsgründen erstinstanzlichen Urteils erfolgte Dokumentation Hinweises ausreicht vgl. Urteil 22 . September f. . Hinblick § Abs. vorgenommene nähere Aufgliederung Klageforderung ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs neues Verteidigungsmittel gehört Angriff selbst Urteile 14 . Januar ; 21 November jeweils § aF bedarf Zulassung § . 2 . Berufungsgericht kann aber auch schon insoweit gefolgt werden angenommen hat Klage genüge Aufschlüsselung einzelnen Monat geltend gemachten Rückstands Bestimmtheitsanforderungen § Abs. sei unzulässig . Allerdings wird Rechtsprechung Instanzgerichte mietrechtlichen Literatur Auffassung vertreten Klage bestimmten Zeitraum restliche Mietrückstände eingeklagt werden nur zulässig sei einzelnen Monat begehrte Rückstand beziffert werde ; sogenannte Saldoklage werde Bestimmtheitserfordernis Abs. gerecht sei unzulässig OLG 444 ; LG 717 ; AG 677 ; Sternel 4 . Aufl . . ; Kinne Mietprozessrecht 6 . Aufl . . ; vgl. auch Bub/Treier/Fischer Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . . 25 ; aA wohl nur Schlüssigkeit " Saldoklage erörtert . Auffassung teilt Senat . § Abs. Nr. muss Klageschrift bestimmte Angabe Gegenstandes Grundes erhobenen Anspruchs enthalten . wird Streitgegenstand abgegrenzt zugleich Grundlage etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen . gemessen ist Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt erhobenen Anspruch konkret bezeichnet Rahmen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis § absteckt Inhalt Umfang materiellen Rechtskraft begehrten Entscheidung § erkennen lässt Risiko Unterliegens Klägers vermeidbare keit Beklagten abwälzt schließlich Zwangsvollstreckung Urteil Fortsetzung Streits Vollstreckungsverfahren erwarten lässt Urteil 14 . Dezember . Werden Klage Ansprüche erhoben sind grundsätzlich Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben ; insbesondere ist Teilleistungsklage selbständige Ansprüche geltend gemacht werden genau anzugeben eingeklagte Betrag einzelnen Ansprüche verteilen soll Reihenfolge Ansprüche Entscheidung Gerichts gestellt werden sollen Urteile 22 . Mai ; 27 November ; 17 Juli IX ZR . . so beschriebenen Anforderungen sind Kläger indes Auffassung Berufungsgerichts gerecht geworden . haben Forderung begründet gesamten streitigen Zeitraum monatliche Nutzungsentschädigung Höhe € bezifferten ortsüblichen Vergleichsmiete zugestanden habe Beklagten ergebenden Gesamtbetrag Betrag Höhe Klageforderung € schuldig geblieben seien . haben Teilforderung geltend gemacht gesamte noch beanspruchte Nutzungsentschädigung streitigen Zeitraum eingeklagt . einheitliche Gesamt-)Anspruch ist hinreichend bestimmt . Auffassung Berufungsgerichts sind Angaben ungenügend Kläger einzelnen Monat aufgeschlüsselt haben Betrag Berücksichtigung Beklagten geleisteten Zahlungen jeweils noch restliche Nutzungsentschädigung begehrt wird . Angaben sind erforderlich Entscheidungsumfang Gerichts § noch Ermittlung Rechtskraft späteren gerichtlichen Entscheidung Zwangsvollstreckung Bedeutung sind . Entscheidung Rechtsstreits kommt allein Klägern geltend gemacht streitigen Zeitraum Nutzungsentschädigung Betrag Höhe € monatlich zusteht Beklagten erbrachten Zahlungen zurückbleiben . Interesse Beklagten vermeidbare Ungenauigkeiten Risiko Unterliegens belastet werden sind schon betroffen Ausgang vorliegenden Rechtsstreits Bedeutung ist erbrachten Zahlungen einzelne Zeitabschnitte streitigen Zeitraums verteilen sind . Anders Berufungsgericht offenbar meint ist Zulässigkeit Klage Bedeutung Zugrundelegung Klägern beanspruchten ortsüblichen Vergleichsmiete monatlich € Abzug unstreitigen Zahlungen Beklagten geringerer Klägern geforderte Gesamtbetrag ergibt ist Frage Begründetheit Klage . gleiche gilt unterschiedlichen Angaben Parteien Höhe ortsüblichen Vergleichsmiete Grundlage Berechnung Klägern begehrten Nutzungsentschädigung . 3 . Auch Annahme Berufungsgerichts Klägern Widerklageforderung erklärte Aufrechnung Aufschlüsselung begehrten restlichen Nutzungsentschädigung Jahre einzelnen Monate unwirksam sei ist Rechtsfehlern beeinflusst . Kläger haben vorgetragen Beklagten Zeitraum monatliche Nutzungsentschädigung Höhe € schuldeten Jahr jeweils Beträge Höhe € -9- schuldig geblieben seien . so ermittelte Saldo genügt Individualisierung Aufrechnung gestellten Forderungen . Hauptforderung übersteigen ist unschädlich ; Kläger Erklärung Reihenfolge Aufrechnung erfolgen sollte abgegeben haben ergibt Tilgungsreihenfolge § Abs. Satz Verbindung § Abs. vgl. Urteil 19 November . . . kann Berufungsurteil Bestand haben Nutzungsentschädigung Widerklage Nachteil Kläger entschieden worden ist ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Hintergrund vertretenen Auffassung folgerichtig Feststellungen Höhe ortsüblichen Vergleichsmiete Nutzungsentschädigung Wohnung Beklagten streitigen Zeitraum getroffen hat . Rechtsstreit ist Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 23.02.2012