You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

376 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
17
.
April
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Kläger
Urteil
5
.
Zivilkammer
13
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
haben
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
ist
gemäß
§
Beschluss
zurückzuweisen
Auffassung
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
vorliegen
§
Abs.
Satz
Rechtsmittel
Aussicht
Erfolg
bietet
.
Begründung
wird
Hinweis
damaligen
Vorsitzenden
13
.
Juni
Bezug
genommen
§
Satz
§
Abs.
Satz
.
Ausführungen
Revision
Schriftsatz
22
.
Juni
rechtfertigen
andere
Beurteilung
.
1
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
vorgenommenen
Interessenabwägung
vornherein
tumsinteressen
Beklagten
Vorrang
Informationsinteressen
Kläger
eingeräumt
.
hat
vielmehr
Art
.
Abs.
Satz
GG
geschützte
Eigentumsinteresse
Beklagten
auch
optisch
ungeschmälerten
Erhaltung
Wohnhauses
vgl.
BVerfGE
27
Informationsinteressen
Kläger
berücksichtigt
erforderliche
einzelfallbezogene
Interessenabwägung
vorgenommen
.
ist
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
überprüfbar
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Verfügbarkeit
Kabelanschlusses
regelmäßig
sachbezogener
Grund
Versagung
Genehmigung
Parabolantenne
gegeben
ist
Senatsurteil
16
November
5/05
.
gilt
auch
ständig
lebende
Ausländer
Informationsinteresse
Empfang
Programmen
Heimatländer
Bezug
zusätzlichen
digitalen
Kabelprogramms
befriedigen
können
Senatsurteil
2
.
März
.
So
liegt
hier
.
Informationsbedürfnis
Kläger
ist
Ansicht
Revision
Genüge
getan
.
Kläger
haben
selbst
vorgetragen
Hilfe
Decoders
spanische
Fernsehsender
Horas
Hilfe
zusätzlich
Decoder
erwerbenden
Schlüssels
weitere
spanische
Fernsehsender
Blatt
empfangen
können
.
Empfang
insgesamt
Fernsehsendern
Herkunftslandes
reicht
jedenfalls
bestehende
Informationsinteresse
Kläger
befriedigen
auch
Programminhalte
dreier
Sender
überschneiden
sollten
vgl.
BVerfG
;
BVerfG
Beschluss
17
.
März
Nr.
;
Senatsurteil
2
.
März
aaO
.
steht
Klägern
Bezug
zusätzlichen
Programmpaketen
Zusatzkosten
entstehen
.
Informationsfreiheit
gewährleistet
Zugang
Informationsquellen
Rahmen
allgemeinen
Gesetze
Art
.
Abs.
GG
Kostenlosigkeit
;
Beschluss
17
.
März
aaO
.
Aufbringung
entsprechenden
Programmpakete
entrichtenden
Zusatzkosten
möglich
ist
vgl.
BVerfG
;
BVerfG
Beschluss
17
.
März
aaO
haben
Kläger
dargelegt
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
Vortrag
Kläger
Haus
Nachbarschaft
verfügten
Familien
Satellitenempfangsanlage
Interessenabwägung
rechtsfehlerhaft
übergangen
.
Häusern
Nachbarschaft
angebrachte
Parabolantennen
kommt
Abwägung
Interessen
Parteien
.
Gebäude
Beklagten
Revisionsinstanz
vorgelegten
Bilder
unstreitig
geworden
ist
Parabolantennen
befinden
ist
ebenfalls
unstreitig
Dach
angebrachten
Antennen
Teil
Breitbandanlage
sind
insgesamt
Mietwohnungen
Beklagten
Breitbandkabelnetz
Fernsehprogrammen
versorgt
werden
Beklagte
Mieter
dritte
Antenne
Gebäude
angebracht
hat
Entfernung
derselben
Anspruch
nimmt
.
Anspruch
Kläger
ihrerseits
Parabolantenne
Gebäude
anbringen
dürfen
lässt
herleiten
.
Ball
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung