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9.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
§
§
;
§
Mieter
überschreitet
Grenze
vertragsgemäßen
Gebrauchs
verstößt
mietvertragliche
Obhutspflicht
§
Abs.
angemieteten
Wohnung
illegale
Betäubungsmittel
aufbewahrt
.
Frage
Schadensursächlichkeit
mietvertraglicher
Obhutspflichtverletzungen
.
Urteil
14
.
Dezember
AG
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Streithelfer
Klägerin
geführte
Revision
Urteil
Landgerichts
7
.
Zivilkammer
2
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Streithelfer
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Vermieterin
nimmt
Beklagten
ehemaligen
Mieter
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
Polizeieinsatz
27
.
Juni
beschädigte
Anspruch
.
Beklagten
lagen
Haftbefehl
auch
Durchsuchungsbeschluss
streitgegenständliche
Wohnung
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
Tatzeitraum
1
.
Januar
31
.
Oktober
.
Durchsuchung
Wohnung
wurden
g
Marihuana
aufgefunden
sichergestellt
.
Insoweit
verurteilte
Strafkammer
richts
Beklagten
vorsätzlichen
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Satz
Nr.
rechtskräftiges
Urteil
Freiheitsstrafe
Monaten
.
Vorwurf
unerlaubten
Betäubungsmitteln
so
Strafkammer
allein
Angaben
unglaubwürdig
erachteten
Zeugen
beruht
hatte
wurde
hingegen
freigesprochen
.
Vollzug
Durchsuchungsbeschlusses
wurde
Wohnungseingangstür
Polizeikräften
aufgebrochen
beschädigt
.
Klägerin
sind
Kosten
Höhe
Reparatur
Tür
entstanden
.
vorliegende
Revisionsverfahren
noch
Interesse
hat
Amtsgericht
Zahlung
Betrags
Zinsen
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
ausschließlich
Bundesland
Träger
Polizei
Wege
Streithilfe
eingelegte
Berufung
ist
Landgericht
zurückgewiesen
worden
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Streithelfer
Klägerin
Schadensersatzbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
Eigentümerin
Vermieterin
stehe
beklagten
Mieter
Anspruch
Schadensersatz
Beschädigung
Polizeieinsatz
sammenhang
Pflichtverletzung
Beklagten
Mietverhältnis
gegeben
sei
.
Zwar
stelle
Begehung
Straftaten
Mietwohnung
grundsätzlich
Verletzung
Pflichten
Mieters
Mietverhältnis
.
auch
Pflichtverletzung
Beklagten
unterstellt
werde
Polizeieinsatz
herausgefordert
worden
sein
sollte
sei
Schaden
Eigenart
Benutzung
Mietsache
Eigenart
Polizeieinsatzes
geprägt
gewesen
.
Auch
Rechtsprechung
Schaffung
gesteigerten
Gefahrenlage
führe
hier
Bejahung
Zurechnungszusammenhangs
.
existiere
Erfahrungssatz
dahingehend
Begehung
Betäubungsmitteldelikten
Wohnung
Durchsuchung
gewaltsamer
Öffnung
Wohnungstür
führen
könne
so
Rechtsgutverletzung
wertender
Betrachtung
nur
noch
"
äußerlichen
"
gleichsam
"
zufälligen
"
Zusammenhang
Beklagten
geschaffenen
Gefahrenlage
stehe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
auch
nur
Ergebnis
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Beklagte
hat
Aufbewahrung
Verstoß
Betäubungsmittelgesetz
erworbenen
Betäubungsmittel
Wohnung
zwar
vertraglichen
Obhutspflichten
Mieter
verstoßen
§
Abs.
.
ist
Klägerin
jedoch
Ersatz
Rahmen
Durchsuchung
entstandenen
Schäden
Wohnungstür
verpflichtet
Abs.
Straftat
Ursache
Ermittlungsmaßnahme
war
vielmehr
Beamten
Streithelfers
erstmals
Vollzug
festgestellt
wurde
.
ist
Pflichtverletzung
Beklagten
bereits
äquivalent
kausal
Klägerin
eingetretenen
Schaden
geworden
.
1
.
Beklagte
hat
Aufbewahrung
Betäubungsmitteln
angemieteten
Wohnräumen
Grenzen
vertragsgemäßen
Gebrauchs
überschritten
mietvertragliche
Obhutspflicht
verletzt
jedoch
Klägerin
eingetretenen
Schaden
verursacht
.
Ebenso
Vermieter
verpflichtet
Mietverhältnis
§
Inhalt
nach
auch
Mieter
Rücksicht
Rechte
Interessen
Vertragspartners
§
Abs.
.
hat
Mieter
Mietsache
schonend
pfleglich
behandeln
unterlassen
zustehenden
vertragsgemäßen
Gebrauch
umfassten
Verschlechterung
Schaden
führen
kann
vgl.
Urteile
7
.
Juni
1
8
;
5
.
Oktober
;
6
November
.
f.
;
529
;
Kraemer
Festschrift
S.
;
.
§
.
;
jeweils
.
besondere
Schutzpflicht
zuletzt
Konsequenz
Mieter
übertragenen
Besitzes
Mietsache
ist
vgl.
Senatsurteil
7
.
Juni
aaO
kann
Mieter
jedoch
nur
unmittelbaren
Umgang
verstoßen
auch
Gebrauch
schädigende
Einwirkungen
Dritter
hervorzurufen
geeignet
ist
.
Aufbewahrung
g
Marihuana
angemieteten
Wohnung
hat
Beklagte
Obhutspflicht
verletzt
.
Revision
Recht
angegriffenen
Auffassung
Berufungsgerichts
muss
allgemeinen
Lebenserfahrung
Mieter
Wohnung
Straftaten
Betäubungsmittelgesetz
begeht
Wohnung
Aufbewahrung
Tatmitteln
derartigen
Straftaten
nutzt
Verfügung
stellt
rechnen
Zuge
durchgeführter
strafprozessualer
Maßnahmen
Schäden
Wohnung
kommt
.
derartigen
Verhalten
überschreitet
Mieter
Mietzahlung
zustehenden
vertragsgemäßen
Gebrauch
vgl.
Urteil
14
.
März
.
.
vertretenden
Pflichtverletzung
ist
Beklagte
Klägerin
§
Abs.
Ersatz
Beschädigung
Eingangstür
entstandenen
Schadens
verpflichtet
Kausalität
haftungsbegründenden
Tatbestand
Obhutspflichtverletzung
Frage
stehenden
Schaden
gegeben
ist
.
fehlt
insoweit
bereits
äquivalenten
Kausalität
so
Berufungsgericht
erörterten
weitergehenden
Fragen
Zurechnungszusammenhang
ankommt
.
Grunderfordernis
Schadenszurechnung
Rahmen
vertraglichen
auch
deliktischen
Haftung
bildet
Verursachung
Schadens
logisch-naturwissenschaftlichen
Sinn
.
Äquivalenztheorie
ist
Bedingung
kausal
hinweggedacht
werden
kann
Erfolg
entfiele
allgemeine
Meinung
;
vgl.
nur
Urteile
5
.
Mai
ZR
.
35
;
4
Juli
;
jeweils
;
7
.
Aufl
.
§
.
;
.
§
.
8)
.
ist
beachten
Feststellung
Ursachenzusammenhangs
nur
pflichtwidrige
Handlung
hinweggedacht
aber
weitere
Umstände
hinzugedacht
werden
dürfen
Urteil
5
.
Mai
aaO
.
Pflichtverletzung
Beklagten
Aufbewahrung
Verstoß
Betäubungsmittelgesetz
erworbenen
g
Marihuana
Wohnung
Beschädigung
Eingangstür
besteht
derartiger
Kausalzusammenhang
Sinne
.
Zwar
ist
Beklagte
Rahmen
Durchsuchung
aufgefundenen
Betäubungsmittel
nachfolgend
vorsätzlichen
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Satz
Nr.
verurteilt
worden
.
erst
anlässlich
Durchsuchung
festgestellte
Straftat
war
jedoch
Grundlage
27
.
Juni
durchgeführten
Ermittlungsmaßnahmen
.
Tag
Polizeibeamten
Streithelfers
vollzogene
hatte
zwar
ebenfalls
Beklagten
vorgeworfene
Betäubungsmitteldelikte
Gegenstand
jedoch
ging
hierbei
Tatvorwürfe
unerlaubten
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
bereits
länger
zurückliegenden
Tatzeitraum
1
.
Januar
31
.
Oktober
.
27
.
Juni
aufgefundenen
Betäubungsmitteln
aber
Tatmittel
Beklagten
vorgeworfenen
Taten
handelt
kann
jedenfalls
anderslautender
Feststellungen
Berufungsgerichts
angenommen
werden
.
Vielmehr
kann
Aufbewahrung
g
Marihuana
Wohnung
Beklagten
hinweggedacht
werden
Kläger
Beschädigung
Eingangstür
eingetretene
Schaden
entfiele
.
Ermittlungsmaßnahmen
wären
gleicher
Weise
durchgeführt
worden
Beklagte
Betäubungsmittel
erworben
Wohnung
aufbewahrt
hätte
.
2
.
Behauptung
Revision
ergeben
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
Anhaltspunkte
Beklagte
eigenes
Verhalten
Aufnahme
Strafverfolgungsmaßnahmen
Verdachts
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Rahmen
erlassenen
Durchsuchungsbeschluss
herbeigeführt
haben
könnte
.
Revision
ist
Auffassung
Ermittlungsrichter
Amtsgerichts
Erlass
Durchsuchungsbeschlusses
bejahte
Tatverdacht
sei
hinreichend
anzunehmen
Beklagte
Aufnahme
Strafverfolgungsmaßnahmen
verursacht
habe
diesbezüglich
auch
Haftbefehl
vorgelegen
habe
§
Abs.
Nr.
sogar
dringenden
Tatverdacht
voraussetze
.
verkennt
Revision
bereits
strafrechtichen
Maßnahmen
notwendige
Tatverdacht
keinesfalls
zwangsläufig
vorwerfbaren
vorangegangenen
Verhalten
Beschuldigten
beruhen
muss
auch
Zutun
so
vorliegend
Angaben
Dritten
begründet
werden
kann
.
aber
vermag
Bejahung
Tatverdachts
Rahmen
Durchsuchungsbeschlusses
Zivilverfahren
Bindungswirkung
entfalten
fehlenden
Bindungswirkung
Strafurteils
etwa
Urteil
11
.
März
.
.
Zivilrichter
entscheidet
anhängige
Verfahren
freier
Beweiswürdigung
Überzeugungsbildung
§
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
aber
Feststellungen
getroffen
Mit-)Ursächlichkeit
-9-
Beklagtenverhaltens
geführten
Ermittlungsmaßnahmen
ergeben
könnte
.
Entsprechende
Feststellungen
waren
auch
veranlasst
Klägerin
Streithelfer
möglicherweise
Blick
Ausführungen
Strafkammer
Tatvorwurf
Handeltreibens
allein
Angaben
unglaubwürdigen
Zeugen
beruht
habe
Vortrag
gehalten
haben
.
Revision
zeigt
insoweit
übergangenen
Sachvortrag
;
mündlichen
Verhandlung
Senat
angesprochene
Gesichtspunkt
etwaigen
sekundären
Darlegungslast
Beklagten
Mieter
rechtfertigt
Hintergrund
andere
Beurteilung
.
Revision
schließlich
versucht
vollzogenen
Durchsuchungsmaßnahmen
festgestellte
Verhalten
Beklagten
Erwerb
Besitz
g
Marihuana
zurückzuführen
ausführt
Verurteilung
Strafkammer
sei
zwar
ursprünglichen
Tatvorwurf
"
zurückgeblieben
"
jedoch
seien
Lebenserfahrung
Betäubungsmitteln
Erwerb
Handel
miteinander
verbunden
verstellt
Blick
insoweit
bereits
strafrechtlich
unterschiedliche
Taten
handelt
Beklagte
insbesondere
Tatvorwürfen
Durchsuchungsbeschluss
beruhte
freigesprochen
wurde
.
Insoweit
ist
auch
Verweis
Revision
Behandlung
überschießenden
Strafverfolgungsmaßnahmen
Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
vornherein
unbehelflich
.
3
.
Dementsprechend
kommt
auch
Haftung
Beklagten
Revision
ausschließlich
abstellt
Kausalität
vornherein
Betracht
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung