You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1197 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
September
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Unternehmer
Verbrauchern
Abschluss
Flüssiggasbelieferungsverträgen
verwendete
Klausel
Abschluss
Vertrages
Gestehungspreise
Flüssiggas
Lagerkosten
Mehrwertsteuersätze
ändern
kann
S.
Beklagte
Umfang
Veränderung
Kostenfaktoren
Liefereinheit
vorstehend
angegebenen
derzeitigen
Gaspreis
ändern
.
vorgenannten
Kosten
ermäßigen
kann
Kunde
Neufestsetzung
Preises
Rahmen
Veränderung
Kostenfaktoren
verlangen
.
hält
Inhaltskontrolle
§
Abs.
stand
.
Urteil
21
.
September
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
§
Abs.
UKlaG
eingetragener
Verein
nimmt
Beklagte
Unterlassung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthaltenen
Preisanpassungsklausel
Anspruch
.
Beklagte
ist
bundesweit
tätiges
Unternehmen
Flüssiggas
handelt
Rahmen
Belieferungsverträge
Flüssiggasbehälter
vermietet
.
verwendet
Verbrauchern
vorformulierten
Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag
Nr.
Abs.
Satz
Kunde
verpflichtet
ist
Laufzeit
Vertrages
gesamtem
Bedarf
Flüssiggas
ausschließlich
Beklagten
decken
.
Nr.
enthält
Vertrag
folgende
Preisanpassungsklausel
:
4
.
Preisklausel
Flüssiggaslieferungen
Abschluß
Vertrages
Gestehungspreise
Flüssiggas
Lagerkosten
Mehrwertsteuersätze
ändern
kann
S.
Beklagte
Umfang
Veränderung
Kostenfaktoren
Liefereinheit
vorstehend
angegebenen
derzeitigen
Gaspreis
ändern
.
vorgenannten
Kosten
ermäßigen
kann
Kunde
Neufestsetzung
Preises
Rahmen
Veränderung
Kostenfaktoren
verlangen
.
Landgericht
hat
Klage
Unterlassung
Verwendung
beanstandeten
Klausel
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
ist
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Beklagten
verwendete
§
Abs.
kontrollfähige
Preisanpassungsklausel
benachteilige
Kunden
Geboten
Glauben
unangemessen
sei
§
Abs.
unwirksam
.
räume
Beklagten
Recht
vereinbarten
Gaspreis
voraussehbaren
nachvollziehbaren
Voraussetzungen
ändern
.
langfristigen
Vertragsverhältnissen
Gaslieferungsverträgen
Beklagten
sei
zwar
Interesse
Parteien
anzuerkennen
Vertragsschluss
zugrunde
gelegte
Relation
Leistung
Gegenleistung
gesamte
Vertragsdauer
Gleichgewicht
halten
.
Kostenelementeklauseln
Anpassung
Preise
Grundlage
Entwicklung
Kostenelemente
erlaubten
seien
grundsätzlich
zulässig
.
müssten
Transparenzgebot
§
Abs.
Satz
genügen
.
sei
entscheidend
Vertragspartner
Verwenders
Umfang
zukommenden
Preissteigerungen
Vertragsschluss
Formulierung
Klausel
erkennen
Berechtigung
Preiserhöhung
Verwenders
Klausel
selbst
messen
könne
.
einseitiges
Bestimmungsrecht
Verwenders
bedürfe
möglichst
konkreten
Festlegung
Voraussetzungen
Bestimmungsrecht
entstehe
Richtlinien
auszuüben
sei
.
müsse
verhindert
werden
Verwender
nachträglich
vereinbarten
Preis
enthaltenen
Gewinnanteil
erhöhe
.
Anforderungen
genüge
Beklagten
verwendete
Preisanpassungsklausel
Verbandsprozess
maßgeblichen
feindlichsten
Auslegung
.
Kunde
werde
ausreichend
Lage
versetzt
Grund
Umfang
Preiserhöhungen
erkennen
abschätzen
Berechtigung
überprüfen
können
.
Beklagten
gewähre
Klausel
unzulässigen
Ermessensspielraum
.
stelle
Preisanpassungen
Zeitpunkt
Belieben
Beklagten
beschränke
bestimmten
prozentualen
Umfang
stelle
sicher
Preise
nur
exakter
Berechnung
sämtlicher
Änderungsfaktoren
angepasst
würden
.
Schon
Bezugsgrößen
seien
hinreichend
klar
beschrieben
.
Unklar
sei
Anteil
allgemeinen
Geschäftskosten
Beklagten
nur
Flüssiggasvertrieb
betätige
Unternehmensbereich
entfielen
.
Unklar
sei
ferner
Begriff
Gestehungspreise
auszulegen
Weise
Gestehungspreise
Preiserhöhung
haben
sollten
.
Klausel
stelle
Marktpreise
Kostenentwicklung
entscheidend
auch
Willensbildung
Unternehmers
abhänge
Kunden
undurchschaubar
sei
.
Klausel
Zeitpunkt
Preisanpassung
festlege
könne
Beklagte
willkürlich
bestimmen
Lasten
Kunden
ungerechtfertigte
Gewinne
erzielen
Preissteigerungen
sofort
Kunden
weitergebe
Hochpreisphasen
Vorräten
überbrücke
zuvor
noch
günstiger
eingekauft
habe
.
Preissenkungen
rückläufiger
Kosten
könne
Beklagte
weiten
Formulierung
Klausel
leicht
umgehen
Steigerungen
einzelnen
Gestehungspreisen
Kosten
überproportional
ansetze
Kostensenkungen
angemessen
berücksichtige
.
Klausel
sei
auch
beanstanden
Kunden
Beklagten
Möglichkeit
bestehe
Berechtigung
hung
Rückgriff
zugängliche
Erkenntnisquellen
überprüfen
.
Gestehungspreise
Flüssiggas
könne
Kunde
nachprüfen
wisse
Preis
Beklagte
Markt
eingedeckt
habe
.
Veränderungen
Lagerkosten
könne
ebenfalls
kontrollieren
betriebsinterne
Informationen
erforderlich
seien
zumutbare
Art
Weise
Erfahrung
bringen
könne
.
Kunden
Klausel
eröffnete
Möglichkeit
Falle
Kostensenkung
Neufestsetzung
Preises
verlangen
könne
unangemessene
Benachteiligung
schon
kompensieren
Kunde
unbestimmten
Formulierung
hinreichend
erkennen
könne
Kostenstruktur
verändert
habe
.
Klausel
lasse
Beispiele
Stromwirtschaft
zeigten
schließlich
auch
rechtfertigen
genauere
transparentere
Regelung
möglich
wäre
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Rechtsfehler
ist
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangt
Beklagten
verwendete
Preisanpassungsklausel
Vertragspartner
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
§
Abs.
unwirksam
ist
.
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartner
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Recht
jedenfalls
gesehen
Klausel
Voraussetzungen
Umfang
Gaspreiserhöhung
hinreichend
stimmt
regelt
Folge
hat
Vertragspartner
Beklagten
Berechtigung
Preiserhöhungen
verlässlich
nachprüfen
können
Beklagten
Möglichkeit
eröffnet
wird
ursprünglich
vereinbarten
Gaspreis
Ausdruck
kommende
Gleichgewicht
Leistung
Gegenleistung
Gunsten
verändern
.
1
.
Beklagten
verwendete
Preisanpassungsklausel
unterliegt
allein
Hinblick
Transparenz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Preisnebenabrede
Inhaltskontrolle
Abs.
.
.
Senat
.
zieht
auch
Revision
Zweifel
.
2
.
Kostenelementeklauseln
hier
Rede
stehende
Klausel
Preisanpassung
Grundlage
verändernder
Kosten
vorsehen
sind
Grundsatz
beanstanden
.
sind
geeignetes
anerkanntes
Instrument
Bewahrung
Gleichgewichts
Preis
Leistung
langfristigen
Lieferverträgen
.
Kostenelementeklauseln
dienen
einerseits
Verwender
Risiko
langfristiger
Kalkulation
abzunehmen
Gewinnspanne
nachträglicher
belastender
Kostensteigerung
sichern
andererseits
Vertragspartner
bewahren
Verwender
mögliche
künftige
Kostenerhöhungen
vorsorglich
schon
Vertragsschluss
Risikozuschläge
aufzufangen
versucht
Senat
Urteil
12
Juli
.
Wird
Preisanpassung
Grundlage
Entwicklung
Kostenelementen
herbeigeführt
so
darf
Regelung
andererseits
aber
Meidung
Unwirksamkeit
§
ausschließlichen
überwiegenden
Wahrung
Verwenderinteressen
führen
.
Schranke
§
wird
eingehalten
Preisanpassungsklausel
Verwender
ermöglicht
Abwälzung
konkreter
Kostensteigerungen
zunächst
vereinbarten
Preis
Begrenzung
anzuheben
so
nur
Gewinnschmälerung
vermeiden
zusätzlichen
Gewinn
erzielen
Senat
.
.
.
3
.
Anforderungen
Inhalt
zulässigen
Kostenelementeklausel
hält
Beklagten
verwendete
Preisänderungsklausel
stand
.
Klausel
koppelt
Preisänderung
Entwicklung
bestimmter
Betriebskosten
Kunden
Beklagten
kennen
Erfahrung
bringen
können
.
Ferner
fehlt
Gewichtung
einzelnen
Kostenelemente
Hinblick
Bedeutung
Kalkulation
Gaspreises
.
Schließlich
erlaubt
Klausel
Beklagten
Preiserhöhung
auch
dann
nur
aufgeführten
Kostenfaktoren
oben
verändert
hat
Gesamtkosten
Kostenrückgangs
Bereichen
aber
gestiegen
sind
.
Berufungsgericht
hat
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartner
Beklagten
gesehen
Bindung
Befugnis
einseitigen
Erhöhung
Gaspreises
Entwicklung
Betriebskosten
Unternehmen
Beklagten
Kunden
unkalkulierbare
Unsicherheit
Folge
hat
Klausel
Marktpreise
Kostenentwicklungen
abstelle
etwa
freiwillige
übertarifliche
Lohnzahlungen
Gratifikationen
Ähnliches
wesentlich
unternehmensinternen
Entscheidungen
abhängen
könnten
.
Revision
hält
durchschnittlichen
Verbraucher
erschließe
Beklagte
Gaspreiserhöhung
nur
Steigerung
durchschnittlichen
Kosten
genannten
Bereichen
stützen
könne
.
gefolgt
werden
-9-
könnte
Bedenken
Berufungsgerichts
ausgeräumt
wären
kann
beruhen
.
Berufungsgericht
weiter
Recht
ausführt
benachteiligt
Kopplung
Preisänderungsbefugnis
Entwicklung
Unternehmen
Beklagten
entstehenden
Kosten
Vertragspartner
Beklagten
unangemessen
anders
Marktpreisen
Tariflöhnen
betriebsinterne
Berechnungsgrößen
handelt
Kunden
Beklagten
kennen
zumutbaren
Mitteln
Erfahrung
bringen
können
.
gilt
Gestehungspreise
Einkaufspreise
Beklagten
ebenso
anfallenden
Transportund
.
Maße
Kosten
Änderungen
eintreten
bleibt
Kunden
Beklagten
verborgen
.
realistischen
Möglichkeit
Kunden
fehlt
Preiserhöhungen
Beklagten
Berechtigung
überprüfen
gibt
Klausel
Beklagten
praktisch
unkontrollierbaren
Erzielung
zusätzlicher
Gewinne
Lasten
Vertragspartner
.
Recht
hat
Berufungsgericht
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartner
Beklagten
ferner
gesehen
Gewichtung
einzelnen
Kostenelemente
Hinblick
Bedeutung
Kalkulation
Gaspreises
fehlt
.
Ermangelung
Gewichtung
s.
beispielsweise
Handbuch
Recht
Energiewirtschaft
§
.
wiedergegebene
Kohle-Lohn-Klausel
ist
Kunden
Beklagten
vorhersehbar
etwa
allgemeiner
Anstieg
Gaspreise
wesentlichen
Elements
Gestehungskosten
Beklagten
Erhöhung
Tariflöhne
vereinbarten
Gaspreis
auswirken
.
Ebensowenig
sind
imstande
Erhöhung
Gaspreises
Beklagte
überprüfen
Beklagten
geforderte
Preisaufschlag
entsprechenden
Kostenanstieg
Unternehmensbereich
Flüssiggasvertrieb
Beklagten
gerechtfertigt
ist
.
Berufungsgericht
weiter
zutreffend
erkannt
hat
benachteiligt
Klausel
Vertragspartner
Beklagten
schließlich
auch
insofern
unangemessen
jedenfalls
Verbandsprozess
zugrunde
legenden
kundenfeindlichsten
Auslegung
.
.
Beklagten
Preiserhöhung
auch
dann
erlaubt
Anstieg
Kostenfaktoren
rückläufige
Kosten
anderen
Bereichen
ausgeglichen
wird
Beklagte
insgesamt
höheren
Kosten
tragen
hat
Abschluss
Belieferungsvertrages
Fall
war
.
Klausel
stellt
Gesamtbelastung
ausdrücklich
Veränderungen
Einzelnen
benannten
Kostenfaktoren
Liefereinheit
.
Auffassung
Revision
ist
Formulierung
Verständnis
durchschnittlichen
rechtlich
vorgebildeten
Verbrauchers
hinreichend
klargestellt
Erhöhung
Kostenfaktoren
Erhöhung
Gaspreises
führen
kann
anderen
Positionen
Kostensenkungen
gegeben
hat
Erhöhung
Ergebnis
ausgleichen
.
derartige
Klarstellung
ergibt
anders
Revision
meint
auch
gebotenen
Klarheit
Zusammenhang
folgenden
Absatz
Klausel
enthaltenen
Regelung
Rechts
Kunden
Falle
Kostenermäßigung
Neufestsetzung
Preises
Rahmen
Veränderung
Kostenfaktoren
verlangen
.
4
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Klausel
vorgesehene
Recht
Kunden
Falle
Kostenermäßigungen
zung
Gaspreises
verlangen
könne
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartner
Beklagten
ausgleichen
ist
Ergebnis
beizupflichten
.
Klausel
macht
Recht
Kunden
Neufestsetzung
Gaspreises
verlangen
Entwicklung
Kostenfaktoren
abhängig
Recht
Beklagten
einseitigen
Preiserhöhung
maßgeblich
sein
sollen
Kunde
oben
3
.
bereits
ausgeführt
wurde
Einblick
hat
.
Kopplung
betriebsinternen
Berechnungsgrößen
ist
Kunde
ebensowenig
Lage
erkennen
Umfang
Senkung
Gaspreises
verlangen
kann
Berechtigung
Veränderungen
Klausel
benannten
Kostenfaktoren
gestützten
Preiserhöhung
Beklagte
nachprüfen
kann
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.