NAMEN Verkündet : 21 . September Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Unternehmer Verbrauchern Abschluss Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel Abschluss Vertrages Gestehungspreise Flüssiggas Lagerkosten Mehrwertsteuersätze ändern kann S. Beklagte Umfang Veränderung Kostenfaktoren Liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern . vorgenannten Kosten ermäßigen kann Kunde Neufestsetzung Preises Rahmen Veränderung Kostenfaktoren verlangen . hält Inhaltskontrolle § Abs. stand . Urteil 21 . September OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Januar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger Liste qualifizierter Einrichtungen § Abs. UKlaG eingetragener Verein nimmt Beklagte Unterlassung Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel Anspruch . Beklagte ist bundesweit tätiges Unternehmen Flüssiggas handelt Rahmen Belieferungsverträge Flüssiggasbehälter vermietet . verwendet Verbrauchern vorformulierten Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag Nr. Abs. Satz Kunde verpflichtet ist Laufzeit Vertrages gesamtem Bedarf Flüssiggas ausschließlich Beklagten decken . Nr. enthält Vertrag folgende Preisanpassungsklausel : 4 . Preisklausel Flüssiggaslieferungen Abschluß Vertrages Gestehungspreise Flüssiggas Lagerkosten Mehrwertsteuersätze ändern kann S. Beklagte Umfang Veränderung Kostenfaktoren Liefereinheit vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern . vorgenannten Kosten ermäßigen kann Kunde Neufestsetzung Preises Rahmen Veränderung Kostenfaktoren verlangen . … Landgericht hat Klage Unterlassung Verwendung beanstandeten Klausel stattgegeben Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Beklagten verwendete § Abs. kontrollfähige Preisanpassungsklausel benachteilige Kunden Geboten Glauben unangemessen sei § Abs. unwirksam . räume Beklagten Recht vereinbarten Gaspreis voraussehbaren nachvollziehbaren Voraussetzungen ändern . langfristigen Vertragsverhältnissen Gaslieferungsverträgen Beklagten sei zwar Interesse Parteien anzuerkennen Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation Leistung Gegenleistung gesamte Vertragsdauer Gleichgewicht halten . Kostenelementeklauseln Anpassung Preise Grundlage Entwicklung Kostenelemente erlaubten seien grundsätzlich zulässig . müssten Transparenzgebot § Abs. Satz genügen . sei entscheidend Vertragspartner Verwenders Umfang zukommenden Preissteigerungen Vertragsschluss Formulierung Klausel erkennen Berechtigung Preiserhöhung Verwenders Klausel selbst messen könne . einseitiges Bestimmungsrecht Verwenders bedürfe möglichst konkreten Festlegung Voraussetzungen Bestimmungsrecht entstehe Richtlinien auszuüben sei . müsse verhindert werden Verwender nachträglich vereinbarten Preis enthaltenen Gewinnanteil erhöhe . Anforderungen genüge Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel Verbandsprozess maßgeblichen feindlichsten Auslegung . Kunde werde ausreichend Lage versetzt Grund Umfang Preiserhöhungen erkennen abschätzen Berechtigung überprüfen können . Beklagten gewähre Klausel unzulässigen Ermessensspielraum . stelle Preisanpassungen Zeitpunkt Belieben Beklagten beschränke bestimmten prozentualen Umfang stelle sicher Preise nur exakter Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren angepasst würden . Schon Bezugsgrößen seien hinreichend klar beschrieben . Unklar sei Anteil allgemeinen Geschäftskosten Beklagten nur Flüssiggasvertrieb betätige Unternehmensbereich entfielen . Unklar sei ferner Begriff Gestehungspreise auszulegen Weise Gestehungspreise Preiserhöhung haben sollten . Klausel stelle Marktpreise Kostenentwicklung entscheidend auch Willensbildung Unternehmers abhänge Kunden undurchschaubar sei . Klausel Zeitpunkt Preisanpassung festlege könne Beklagte willkürlich bestimmen Lasten Kunden ungerechtfertigte Gewinne erzielen Preissteigerungen sofort Kunden weitergebe Hochpreisphasen Vorräten überbrücke zuvor noch günstiger eingekauft habe . Preissenkungen rückläufiger Kosten könne Beklagte weiten Formulierung Klausel leicht umgehen Steigerungen einzelnen Gestehungspreisen Kosten überproportional ansetze Kostensenkungen angemessen berücksichtige . Klausel sei auch beanstanden Kunden Beklagten Möglichkeit bestehe Berechtigung hung Rückgriff zugängliche Erkenntnisquellen überprüfen . Gestehungspreise Flüssiggas könne Kunde nachprüfen wisse Preis Beklagte Markt eingedeckt habe . Veränderungen Lagerkosten könne ebenfalls kontrollieren betriebsinterne Informationen erforderlich seien zumutbare Art Weise Erfahrung bringen könne . Kunden Klausel eröffnete Möglichkeit Falle Kostensenkung Neufestsetzung Preises verlangen könne unangemessene Benachteiligung schon kompensieren Kunde unbestimmten Formulierung hinreichend erkennen könne Kostenstruktur verändert habe . Klausel lasse Beispiele Stromwirtschaft zeigten schließlich auch rechtfertigen genauere transparentere Regelung möglich wäre . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . Rechtsfehler ist Berufungsgericht Ergebnis gelangt Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel Vertragspartner Geboten Glauben unangemessen benachteiligt § Abs. unwirksam ist . unangemessene Benachteiligung Vertragspartner Beklagten hat Berufungsgericht Recht jedenfalls gesehen Klausel Voraussetzungen Umfang Gaspreiserhöhung hinreichend stimmt regelt Folge hat Vertragspartner Beklagten Berechtigung Preiserhöhungen verlässlich nachprüfen können Beklagten Möglichkeit eröffnet wird ursprünglich vereinbarten Gaspreis Ausdruck kommende Gleichgewicht Leistung Gegenleistung Gunsten verändern . 1 . Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel unterliegt allein Hinblick Transparenz § Abs. Satz § Abs. Satz Preisnebenabrede Inhaltskontrolle Abs. . . Senat . zieht auch Revision Zweifel . 2 . Kostenelementeklauseln hier Rede stehende Klausel Preisanpassung Grundlage verändernder Kosten vorsehen sind Grundsatz beanstanden . sind geeignetes anerkanntes Instrument Bewahrung Gleichgewichts Preis Leistung langfristigen Lieferverträgen . Kostenelementeklauseln dienen einerseits Verwender Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen Gewinnspanne nachträglicher belastender Kostensteigerung sichern andererseits Vertragspartner bewahren Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon Vertragsschluss Risikozuschläge aufzufangen versucht Senat Urteil 12 Juli . Wird Preisanpassung Grundlage Entwicklung Kostenelementen herbeigeführt so darf Regelung andererseits aber Meidung Unwirksamkeit § ausschließlichen überwiegenden Wahrung Verwenderinteressen führen . Schranke § wird eingehalten Preisanpassungsklausel Verwender ermöglicht Abwälzung konkreter Kostensteigerungen zunächst vereinbarten Preis Begrenzung anzuheben so nur Gewinnschmälerung vermeiden zusätzlichen Gewinn erzielen Senat . . . 3 . Anforderungen Inhalt zulässigen Kostenelementeklausel hält Beklagten verwendete Preisänderungsklausel stand . Klausel koppelt Preisänderung Entwicklung bestimmter Betriebskosten Kunden Beklagten kennen Erfahrung bringen können . Ferner fehlt Gewichtung einzelnen Kostenelemente Hinblick Bedeutung Kalkulation Gaspreises . Schließlich erlaubt Klausel Beklagten Preiserhöhung auch dann nur aufgeführten Kostenfaktoren oben verändert hat Gesamtkosten Kostenrückgangs Bereichen aber gestiegen sind . Berufungsgericht hat unangemessene Benachteiligung Vertragspartner Beklagten gesehen Bindung Befugnis einseitigen Erhöhung Gaspreises Entwicklung Betriebskosten Unternehmen Beklagten Kunden unkalkulierbare Unsicherheit Folge hat Klausel Marktpreise Kostenentwicklungen abstelle etwa freiwillige übertarifliche Lohnzahlungen Gratifikationen Ähnliches wesentlich unternehmensinternen Entscheidungen abhängen könnten . Revision hält durchschnittlichen Verbraucher erschließe Beklagte Gaspreiserhöhung nur Steigerung durchschnittlichen Kosten genannten Bereichen stützen könne . gefolgt werden -9- könnte Bedenken Berufungsgerichts ausgeräumt wären kann beruhen . Berufungsgericht weiter Recht ausführt benachteiligt Kopplung Preisänderungsbefugnis Entwicklung Unternehmen Beklagten entstehenden Kosten Vertragspartner Beklagten unangemessen anders Marktpreisen Tariflöhnen betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt Kunden Beklagten kennen zumutbaren Mitteln Erfahrung bringen können . gilt Gestehungspreise Einkaufspreise Beklagten ebenso anfallenden Transportund . Maße Kosten Änderungen eintreten bleibt Kunden Beklagten verborgen . realistischen Möglichkeit Kunden fehlt Preiserhöhungen Beklagten Berechtigung überprüfen gibt Klausel Beklagten praktisch unkontrollierbaren Erzielung zusätzlicher Gewinne Lasten Vertragspartner . Recht hat Berufungsgericht unangemessene Benachteiligung Vertragspartner Beklagten ferner gesehen Gewichtung einzelnen Kostenelemente Hinblick Bedeutung Kalkulation Gaspreises fehlt . Ermangelung Gewichtung s. beispielsweise Handbuch Recht Energiewirtschaft § . wiedergegebene Kohle-Lohn-Klausel ist Kunden Beklagten vorhersehbar etwa allgemeiner Anstieg Gaspreise wesentlichen Elements Gestehungskosten Beklagten Erhöhung Tariflöhne vereinbarten Gaspreis auswirken . Ebensowenig sind imstande Erhöhung Gaspreises Beklagte überprüfen Beklagten geforderte Preisaufschlag entsprechenden Kostenanstieg Unternehmensbereich Flüssiggasvertrieb Beklagten gerechtfertigt ist . Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat benachteiligt Klausel Vertragspartner Beklagten schließlich auch insofern unangemessen jedenfalls Verbandsprozess zugrunde legenden kundenfeindlichsten Auslegung . . Beklagten Preiserhöhung auch dann erlaubt Anstieg Kostenfaktoren rückläufige Kosten anderen Bereichen ausgeglichen wird Beklagte insgesamt höheren Kosten tragen hat Abschluss Belieferungsvertrages Fall war . Klausel stellt Gesamtbelastung ausdrücklich Veränderungen Einzelnen benannten Kostenfaktoren Liefereinheit . Auffassung Revision ist Formulierung Verständnis durchschnittlichen rechtlich vorgebildeten Verbrauchers hinreichend klargestellt Erhöhung Kostenfaktoren Erhöhung Gaspreises führen kann anderen Positionen Kostensenkungen gegeben hat Erhöhung Ergebnis ausgleichen . derartige Klarstellung ergibt anders Revision meint auch gebotenen Klarheit Zusammenhang folgenden Absatz Klausel enthaltenen Regelung Rechts Kunden Falle Kostenermäßigung Neufestsetzung Preises Rahmen Veränderung Kostenfaktoren verlangen . 4 . Auffassung Berufungsgerichts Klausel vorgesehene Recht Kunden Falle Kostenermäßigungen zung Gaspreises verlangen könne unangemessene Benachteiligung Vertragspartner Beklagten ausgleichen ist Ergebnis beizupflichten . Klausel macht Recht Kunden Neufestsetzung Gaspreises verlangen Entwicklung Kostenfaktoren abhängig Recht Beklagten einseitigen Preiserhöhung maßgeblich sein sollen Kunde oben 3 . bereits ausgeführt wurde Einblick hat . Kopplung betriebsinternen Berechnungsgrößen ist Kunde ebensowenig Lage erkennen Umfang Senkung Gaspreises verlangen kann Berechtigung Veränderungen Klausel benannten Kostenfaktoren gestützten Preiserhöhung Beklagte nachprüfen kann . Dr. Ball Dr. Dr.