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164 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
24
.
März
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Dezember
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Bestellung
Notanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Gebühren-)Streitwert
Beschwerdeverfahren
:
3.615,48
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Revision
geltend
machende
Beschwer
über
erreicht
ist
§
Nr.
.
Rechtsmittel-)Beschwer
Klägerin
Versagung
Räumung
Wohnung
wendet
beträgt
vereinbarten
Miete
monatlich
nur
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
bestimmt
Wert
Beschwer
Streitigkeit
Räumung
Wohnraum
gemäß
dreieinhalbfachen
Jahreswert
Nettomiete
Mietverhältnis
unbestimmte
Zeit
handelt
"
streitige
"
Zeit
bestimmen
lässt
Senatsbeschlüsse
13
.
März
.
;
12
.
März
ZB
.
9
;
22
.
Januar
.
8)
.
ist
hier
Klägerin
selbst
einräumt
Fall
.
Nichtzulassungsbeschwerde
meint
Revision
sei
dennoch
"
rechtsstaatlichen
Gründen
"
zuzulassen
findet
Gesetz
Stütze
.
Beiordnung
Notanwalts
ist
schon
Erfolgsaussicht
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückzuweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Neukölln
Entscheidung
17.10.2014
LG
Entscheidung