BESCHLUSS 24 . März Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Beschluss Zivilkammer Landgerichts 29 . Dezember wird Kosten unzulässig verworfen . Antrag Bestellung Notanwalts wird zurückgewiesen . Gebühren-)Streitwert Beschwerdeverfahren : 3.615,48 € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Revision geltend machende Beschwer über € erreicht ist § Nr. . Rechtsmittel-)Beschwer Klägerin Versagung Räumung Wohnung wendet beträgt vereinbarten Miete monatlich € nur € € . ständigen Rechtsprechung Senats bestimmt Wert Beschwer Streitigkeit Räumung Wohnraum gemäß dreieinhalbfachen Jahreswert Nettomiete Mietverhältnis unbestimmte Zeit handelt " streitige " Zeit bestimmen lässt Senatsbeschlüsse 13 . März . ; 12 . März ZB . 9 ; 22 . Januar . 8) . ist hier Klägerin selbst einräumt Fall . Nichtzulassungsbeschwerde meint Revision sei dennoch " rechtsstaatlichen Gründen " zuzulassen findet Gesetz Stütze . Beiordnung Notanwalts ist schon Erfolgsaussicht Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Berlin-Neukölln Entscheidung 17.10.2014 LG Entscheidung