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1346 lines
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NAMEN
Verkündet
:
22
.
Dezember
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
jetzt
neuem
Namen
firmierende
Klägerin
ist
Nachfolgerin
AG
Beklagten
Brauerei
15./29
.
Oktober
Vertrag
Lieferung
Bezug
elektrischer
Energie
Abnahmestelle
geschlossen
hatte
.
Stromlieferungsvertrag
paßten
Parteien
Vertrag
30
.
August/14
.
September
bisherige
Preisregelung
neue
Individualpreisregelung
ersetzt
wurde
.
enthielt
Ziff
.
folgende
Bestimmung
:
"
Energiesteuern
Abgaben
Entgelt
Ziff
.
1
.
3
.
erhöht
jeweilige
Stromsteuer
Stromsteuergesetzes
.
zukünftig
weitere
Energiesteuern
sonstige
Beschaffung
Übertragung
Verteilung
Verbrauch
elektrischer
Energie
belastende
Steuern
Abgaben
Art
wirksam
werden
sollten
werden
jeweiligen
Höhe
Kunden
getragen
.
"
Klage
nimmt
Klägerin
Beklagte
Erstattung
Mehraufwendungen
Anspruch
Gesetz
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
29
.
März
.
Gesetz
Schutz
Stromerzeugung
Kraft-Wärme-Kopplung
12
.
Mai
.
Gesetz
Erhaltung
Modernisierung
Ausbau
Kraft-Wärme-Kopplung
KWK-AusbauG
19
.
März
.
Lieferzeitraum
Oktober
Januar
April
Höhe
85.247,76
DM
entstanden
sein
sollen
.
Beklagte
hat
Verpflichtung
Zahlung
Aufwendungen
Abrede
gestellt
Höhe
geltend
gemachten
Forderung
bestritten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Begründung
hat
Berufungsgericht
Urteil
abgedruckt
ist
ausgeführt
Landgericht
habe
Recht
erkannt
Klägerin
Anspruch
Mehrvergütung
Stromlieferungen
Vertrag
15./29
.
Oktober
Berücksichtigung
Anpassungsvertrages
30
.
August/14
.
September
herleiten
könne
.
"
Individualpreisregelung
"
enthaltene
Preisanpassungsregelung
sei
vorformulierte
Klausel
Wortlaut
Überwälzung
Kosten
Netzbetreibern
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Regelungen
KWK-AusbauG
erwüchsen
gestatte
hierbei
Steuern
noch
"
Abgaben
Art
"
handele
.
Klägerin
könne
begehrte
Überwälzung
erhöhten
Beschaffungskosten
Strom
erläuternde
Vertragsauslegung
stützen
vorgetragene
besonders
weite
Verständnis
Begriffs
"
Abgabe
"
Auslegung
Beklagten
verwandten
Geschäftsbedingung
maßgeblich
sei
;
abzustellen
sei
vielmehr
objektivierte
Sicht
durchschnittlichen
Industriekunden
Begriffe
"
Energiesteuern
Abgaben
"
engeren
Sinne
Geldleistung
Fiskus
verstehe
.
Auch
ergänzende
Vertragsauslegung
komme
Betracht
planwidrigen
Regelungslücke
fehle
.
Parteien
hätten
Möglichkeit
Beschaffungskosten
Stromlieferantin
Vertragslaufzeit
öffentlich-rechtlicher
Belastungen
erhöhen
könnten
bedacht
Form
Ziff
.
Anlage
Anpassungsvertrages
August/September
geregelt
.
hätten
stimmte
Kostenpositionen
Steuern
Abgaben
Risiko
Beklagten
gestellt
Gefahr
Preissteigerungen
Beschaffung
Stroms
übrigen
Stromlieferantin
belassen
.
Umstand
Klägerin
bestimmten
Kostenfaktor
bedacht
habe
nämlich
Erhöhung
Beschaffungskosten
umwelt-politisch
getroffene
Regelungen
steueroder
abgabenrechtlicher
Art
rechtfertige
Vertrag
Parteien
unvollständig
anzusehen
.
Bedürfnis
Vertragsanpassung
Glauben
bestehe
ebenfalls
.
Klägerin
könne
Klageansprüche
schließlich
auch
gesetzliche
Regelungen
stützen
.
begründe
Vergütungspflichten
Letztverbrauchers
sehe
auch
Abwälzungsregelungen
Lasten
.
KWK-G
KWK-AusbauG
vermittele
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ebenfalls
Anspruch
Preise
bestehenden
Stromversorgungsvertrag
abzuändern
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
zunächst
angenommen
Ziff
.
Individualpreisregelung
30
.
August/14
.
September
Verpflichtung
Tragung
Klägerin
begehrten
Aufschläge
KWK-G
KWK-AusbauG
entstandenen
Mehraufwendungen
unmittelbar
ergibt
.
unterliegt
"
Individualpreisregelung
"
enthaltene
Preisanpassungsklausel
Klägerin
uneingeschränkten
Nachprüfung
Revisionsgericht
Klägerin
Vertragsbedingung
angegriffenen
Feststellung
richts
Bereich
Oberlandesgerichtsbezirks
verwendet
.
.
vgl.
187
;
Senatsurteil
15
November
.
m.w
.
.
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
.
.
vgl.
Urteil
14
.
Januar
ZR
;
Senatsurteil
15
November
aaO
;
Senatsurteil
9
.
Mai
.
.
.
.
Klägerin
geltend
gemachten
Aufschlägen
KWK-AusbauG
entstandenen
Mehraufwendungen
handelt
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Steuern
Sinne
§
öffentlich-rechtliche
Abgaben
Steuern
auch
Gebühren
Beiträge
Sonderabgaben
verstehen
sind
Birk
Hübschmann/Hepp/Spitaler
Abgabenordnung
.
.
.
Bundesgerichtshof
Leistungspflichten
Stromeinspeisungsgesetz
7
.
Dezember
.
entschieden
hat
stellten
materiellen
Gehalt
Abgabenlasten
Festlegung
Mindestpreises
eingespeisten
Strom
erneuerbaren
Energien
Strom
gefördert
werden
sollte
Aufkommenswirkung
öffentlichen
Hand
erreicht
wurde
;
handelte
Preisfestsetzung
Rahmen
Austauschverhältnisses
beteiligten
Unternehmen
f.
;
siehe
auch
.
gleiche
gilt
Zahlungspflicht
Netzbetreiber
KWK-G
KWK-AusbauG
nunmehr
feste
Mindestvergütungen
eingespeisten
Strom
gesonderte
Ausgleichsregelung
Netzbetreibern
bestimmt
haben
auch
hier
Zahlungen
öffentliche
Einrichtung
Betreiber
Kraftwerke
Einsatz
regenerativer
Energien
Kraft-Wärme-Kopplung
erfolgen
so
auch
f.
;
Gent
54
;
Ebel
Energiewirtschaftliche
Tagesfragen
;
so
auch
Büdenbender
Energiewirtschaftliche
Tagesfragen
.
Klägerin
kann
befürwortete
Vertragsauslegung
berufen
Sinn
Zweck
vereinbarten
Abgabenklausel
wirtschaftliche
Gleichwertigkeit
KWK-AusbauG
gefundenen
Finanzierungsform
öffentlichen
Subventionierung
staatlichen
Haushalt
verbunden
neu
geschaffenen
Steuern
Abgaben
rechtfertigten
Anwendung
Klausel
genannten
Gesetzen
resultierenden
Mehraufwendungen
Abwälzung
betroffenen
Energieversorgungsunternehmen
Kunden
Büdenbender
aaO
S.
.
.
Auslegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verständnismöglichkeit
typischerweise
angesprochenen
Durchschnittskunden
auszugehen
ist
siehe
auch
Senatsurteil
13
.
Mai
m.w
.
.
hätte
Darlegung
bedurft
durchschnittliche
Industriekunde
Begriff
"
Abgaben
"
Sinne
verstanden
hat
;
Revision
Sachverständigenbeweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
Schriftsatz
12
.
September
verweist
war
nachgelassene
Vorbringen
Berufungsgericht
berücksichtigen
.
2
.
gefolgt
werden
kann
allerdings
Berufungsgericht
insoweit
auch
ergänzende
Vertragsauslegung
verneint
.
herrschender
Meinung
ist
Fällen
hier
Lücke
vorformulierten
Verträgen
Inhaltskontrollschranken
AGB-Gesetzes
jetzt
:
.
beruht
ergänzende
Vertragsauslegung
zulässig
vgl.
;
;
;
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Gesetz
9
.
Aufl
.
.
.
derartige
Vertragslücke
ist
ergänzende
Auslegung
Bedingungen
Zugrundelegung
objektiv-generalisierenden
Maßstabs
schließen
Willen
Interesse
typischerweise
Geschäften
Art
beteiligten
Verkehrskreise
auszurichten
hat
277
;
;
aaO
.
.
.
.
.
kann
auch
beruhen
Vertragsschluß
bestehenden
wirtschaftlichen
rechtlichen
Verhältnisse
nachträglich
ändern
vgl.
;
Urteil
20
November
;
Urteil
6
Juli
.
Unrecht
geht
Berufungsgericht
Revision
Erfolg
rügt
Parteien
hätten
bewußt
abschließende
Regelung
Erhöhung
Entgelts
getroffen
so
streitigen
Kosten
planwidrigen
Regelungslücke
fehle
.
Zwar
haben
Parteien
"
Individualpreisregelung
"
30
.
August/14
.
September
Preisregelung
Vertrags
15./29
.
Oktober
ersetzt
wurde
einzelnen
festgelegte
Arbeitspreise
verbunden
Preisanpassungsklausel
vereinbart
.
Regelung
zusätzlichen
Kosten
Abnahme
Strom
erneuerbaren
Energien
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
staatlich
bestimmten
Festpreisen
tragen
hat
konnte
Vertragsschluß
getroffen
werden
staatliche
Form
Förderung
erneuerbarer
Energien
Kraft-Wärme-Kopplung
Ausschluß
Beteiligung
-9-
Staatshaushaltes
Zeitpunkt
noch
gab
auch
berücksichtigt
werden
konnte
.
übrigen
hat
Klägerin
unwidersprochen
vorgetragen
Regelungen
Stromeinspeisungsgesetzes
7
.
Dezember
.
neu
gefaßt
Gesetz
Neuregelung
Energiewirtschaftsrechts
24
.
April
.
Vergütungspflicht
örtlichen
Netzbetreibers
nur
Ausnahmefällen
Weitergabe
Teilen
Belastungen
sogenannten
vorgelagerten
vorsahen
vgl.
§
Abs.
Satz
StrEG
Klägerin
nur
geringe
praktische
Bedeutung
hatten
lediglich
jährliche
Gesamtkosten
ca.
Mio.
DM
ausgelöst
wurden
einzelne
kWh
umgelegt
Betrag
lediglich
Pfennig/kWh
ausmachte
.
verursachten
Vortrag
Klägerin
Jahre
jährliche
Gesamtkosten
Höhe
Mio.
DM
Betrag
Pfennig/kWh
entsprach
.
Klägerin
Hinblick
Regelungen
Stromeinspeisungsgesetzes
auch
Vertragsanpassung
30
.
August/14
.
September
Änderung
Preisanpassungsklausel
vorgenommen
hat
kann
hieraus
Fehlen
Vertragslücke
ebenfalls
geschlossen
werden
.
erscheint
ausgeschlossen
Klägerin
Vertragsänderung
Regelung
Sinne
gedrungen
hätte
damals
gewußt
hätte
künftig
Anwendung
Gesetzes
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
so
weitgehende
Abwälzung
erhöhten
Energiekosten
vorgelagerte
Netzbetreiberin
stattfinden
würde
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
auch
angenommen
werden
Sicht
Beklagten
Gefahr
Preissteigerungen
Beschaffung
Stroms
bestimmte
Kostenfaktoren
ausgenommen
waren
Klägerin
allgemein
belassen
werden
sollte
.
Klägerin
Beschaffung
Übertragung
Verteilung
elektrischer
Energie
belastenden
Steuern
sonstige
staatlich
angeordnete
Abgaben
übernehmen
Kunden
abwälzen
wollte
ergibt
Ziff
.
"
Individualpreisregelung
"
.
gilt
hier
Rede
stehenden
Belastungen
Klägerin
Neuregelung
Subventionierung
erneuerbaren
Energien
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gewonnen
Stroms
.
staatliche
Eingriffe
veranlaßten
Mehrkosten
sind
sonstigen
Änderungen
Vertriebskosten
Strommarkt
unterscheiden
Veränderung
Risikobereich
Klägerin
fällt
vgl.
Büdenbender
aaO
S.
.
anfallenden
Mehrkosten
bestehende
Vertragslücke
ist
schließen
Kosten
ebenfalls
Beklagten
Stromkundin
tragen
sind
;
eigenen
ergänzenden
Auslegung
ist
Revisionsgericht
Bereich
Berufungsgerichts
hinausgehend
verwendeten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
befugt
f.
;
.
ergänzende
Vertragsauslegung
scheidet
auch
Ausfüllung
Regelungslücke
Gestaltungsmöglichkeiten
Betracht
kämen
Anhaltspunkt
besteht
Regelung
Parteien
getroffen
hätten
vgl.
m.w
.
.
.
Vielmehr
ist
anzunehmen
Parteien
Beteiligte
geschlossenen
Sonderkundenvertrages
wäre
Vertragslücke
bewußt
gewesen
ebenso
erwähnten
"
Energiesteuern
Abgaben
"
auch
KWK-AusbauG
bewirkten
Eingriffe
Preissystem
verbundene
Mehrbelastungen
Klägerin
Beklagten
Abnehmerin
auferlegt
hätten
.
Gesetzgeber
selbst
Überwälzung
herbeigeführten
Mehrkosten
Verbraucher
ausging
ergibt
Begründung
Entwurfs
Gesetzes
Förderung
Stromerzeugung
erneuerbaren
Energien
Änderung
Mineralölsteuergesetzes
Erwartung
ausgesprochen
wird
"
Preisniveau
insbesondere
Verbraucherpreisniveau
voraussichtlich
geringer
Erhöhung
Netznutzungsentgelte
nennenswertem
Umfang
erwarten
"
seien
.
sei
"
lediglich
geringfügigen
Steigerungen
Strombezugspreise
rechnen
liberalisierten
Markt
sinkenden
Strompreise
deutlich
überkompensiert
"
würden
BT-Drucks
.
S.
;
s.a
.
Beschlußempfehlung
Bericht
Ausschusses
Wirtschaft
Technologie
.
S.
;
Annahme
Gesetzgebers
Folgezeit
richtig
erwiesen
hat
ist
unerheblich
Weitergabe
"
vermeidbaren
Mehraufwendungen
"
siehe
§
Abs.
Satz
KWK-G
erstatteter
"
Zuschlagszahlungen
"
"
Ausgleichszahlungen
"
siehe
§
Abs.
KWK-AusbauG
vgl.
Entwurf
Gesetzes
Erhaltung
Modernisierung
Ausbau
Kraft-WärmeKopplung
BT-Drucks
.
S.
.
Tarifkundenbereich
sind
diesbezüglichen
Kosten
anerkennungsfähig
werden
gemäß
§
tariflich
anerkannt
Büdenbender
aaO
S.
;
Britz/Müller
.
Klägerin
Rede
stehenden
gesetzgeberischen
Maßnahmen
beruhenden
Mehrkosten
Zweck
Auswirkungen
Energieversorgungsunternehmen
Abgabe
gleichstehen
ebenfalls
Sonderkunden
hätte
abwälzen
wollen
konnten
ausgehen
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
ist
Beklagte
Höhe
geltend
gemachten
Aufwendungen
Klägerin
bestritten
hat
Berufungsgericht
weiteren
Feststellung
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Erkrankung
Unterschriftsleistung
verhinderten
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
22
.
Dezember