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114 lines
856 B

BESCHLUSS
11
.
Mai
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
November
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
geltend
gemachte
ist
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
25
.
Februar
entfallen
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
Ausnahme
Kosten
Streithelferin
selbst
tragen
hat
§
Abs.
Halbs
.
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
O
Entscheidung